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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der EF in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 2. Juni 2004, Zl. 15 1311/83 - II/5/04, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf die Darstellung des Sachverhaltes in dem die Beschwerdeführerin betreffenden hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0243, verwiesen.
Die am 9. Mai 1944 geborene Beschwerdeführerin, welche zuletzt als Amtsrätin im Eichamt G tätig war, beantragte am 23. März 2000 ihre Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit nach § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979). Die am 9. Mai 1944 geborene Beschwerdeführerin, welche zuletzt als Amtsrätin im Eichamt G tätig war, beantragte am 23. März 2000 ihre Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit nach Paragraph 14, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt , Nr. 333 (BDG 1979).
Nach Einholung diverser Gutachten (eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) erstattete der leitende Arzt des Bundespensionsamtes Dr. Z. am 5. September 2000 ein Sachverständigengutachten zur "Leistungsfeststellung", in welchem er zusammenfassend bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit) traf:
"1. wiederkehrende Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei bildgebend Spondylarthrosen/Gefügeumstellung nach Bandscheibenvorfall und Ansatztendopathien, ohne neurologische Ausfälle
2. Meniskusdegeneration mit Bandlockerung und Retropatellararthrose am linken Kniegelenk
3. neurotische Depression, mit mäßiggradiger Verstimmung und leichtgradiger vegetativer Reizsymptomatik, diskret herabgesetztem Antrieb, ohne Hinweis auf einen krankheitsbedingten Abbau geistiger Fähigkeiten
4. oberes Cervikalsydrom mit Hinterhauptkopfschmerzen/Spannungskopfschmerzen, behandelbar, ohne neurologische Ausfälle."
Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 14. September 2000 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 30. September 2000 in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 14. September 2000 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 30. September 2000 in den Ruhestand versetzt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2001 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 3 bis 7, 9, 62j Abs. 1 und 62b des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (PG 1965) in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95, vom 1. Oktober 2000 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 25.840,40 gebühre. Dies wurde mit der Kürzungsregel des § 4 Abs. 3 PG 1965 begründet, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin habe zwar einen Dienstunfall (1997) erlitten, die vom Sachverständigen festgestellten Leiden seien jedoch nicht auf einen Dienstunfall zurückzuführen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2001 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß den Paragraphen 3 bis 7, 9, 62 j Absatz eins und 62 b des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 340 (PG 1965) in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt , I Nr. 95, vom 1. Oktober 2000 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 25.840,40 gebühre. Dies wurde mit der Kürzungsregel des Paragraph 4, Absatz 3, PG 1965 begründet, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin habe zwar einen Dienstunfall (1997) erlitten, die vom Sachverständigen festgestellten Leiden seien jedoch nicht auf einen Dienstunfall zurückzuführen.
Grund für die mit dem zitierten Erkenntnis erfolgte Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften war der Umstand, dass sich die belangte Behörde mit der Kausalität zwischen dem Dienstunfall und seinen Folgen und der Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht in ausreichendem Maße auseinander gesetzt hatte. Die belangte Behörde habe sich auf Grundlage der von ihr eingeholten medizinischen Gutachten mit der Frage, welche konkreten Auswirkungen der Dienstunfall auf die Beschwerdeführerin tatsächlich gehabt habe, nicht befasst. Es sei daher nicht auszuschließen, dass neben den "primär" eingetretenen Leidenszuständen als Folgen des Dienstunfalles auch "sekundär" eingetretene Leiden einhergegangen seien und dass die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule bzw. die Depressionszustände (zumindest auch) durch den Dienstunfall bedingt gewesen seien. Ergebe sich aus einer Kombination mehrerer Faktoren die Dienstunfähigkeit und lasse sich einer oder mehrere dieser Faktoren auf einen Dienstunfall zurückführen, so könne nur dann die Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit verneint werden, wenn die Dienstunfähigkeit im Verständnis der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auch ohne die durch den Dienstunfall bedingten Folgen eingetreten wäre.
Im fortgesetzten Verfahren ergänzte die belangte Behörde ihr Ermittlungsverfahren. Zusätzlich zu den bereits vorliegenden Untersuchungsbefunden Dris. N vom 28. Juli 2000, Dris. S vom 31. Mai 2000, dem neurologischen Befund Dris. J vom 11. April 2000, dem orthopädischen Befundbericht Dris. P vom 20. Februar 2000, dem Röntgenbefund Dris. G vom 9. Februar 2000 und dem MR-Befund Dris. K vom 27. November 1998 und vom 2. Februar 1999 holte die belangte Behörde Gutachten aus den Fachbereichen innere Medizin, Unfallchirurgie, Neurologie/Psychiatrie und Berufskunde ein.
Das Gutachten des Facharztes für innere Medizin Dr. St vom 28. Jänner 2003 kam im Ergebnis zum Schluss, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin im Bereich der Wirbelsäule bzw. die Depressionszustände weder als unmittelbare noch als mittelbare Folge des Dienstunfalles vom 16. April 1997 anzusehen seien. Der Dienstunfall selbst habe bestenfalls eine unfallkausale Beschwerdedauer von 4-8 Wochen nach sich gezogen, Spät- oder Dauerfolgen des Dienstunfalles seien weder bekannt noch nachvollziehbar eingetreten, die Ruhestandsversetzung der Beamtin sei nicht auf eine Dienstunfähigkeit zurückzuführen, die mit dem gegenständlichen Dienstunfall kausal verbunden sei.
In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2003 meinte der leitende Arzt des Bundespensionsamtes (zusammengefasst) dazu, dass das erstellte Leistungskalkül durch nachgereichte Unterlagen bestätigt worden sei. Ein Unfall habe aus medizinischer Sicht sicher nicht in irgendeiner Weise zu einer dauernden Dienstunfähigkeit geführt.
Zu dem von der Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2003 vorgelegten Attest Dris. J vom 30. Jänner 2003 meinte Dr. St in seinem Ergänzungsgutachten vom 3. März 2003, in diesem Gutachten fänden sich keine Umstände, die zu einer Änderung seiner gutachterlichen Aussagen vom 28. Jänner 2003 führen könnten. Dieser Einschätzung schloss sich Dr. Z in seiner Stellungnahme vom 12. März 2003 an, wenn er meinte, dass Leistungsdefizite, die entscheidend zur Dienstunfähigkeit der Beamtin geführt hätten, nicht durch die wirkende Kraft eines Unfallgeschehens medizinisch erklärt werden könnten.
Aus dem fachärztlichem Befund des Unfallchirurgen Dr. L vom 15. Juli 2003 geht zusammengefasst hervor, dass die Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule in keiner Weise auf den gegenständlichen Dienstunfall vom 16. April 1997 zurückgeführt werden könnten, nach dem keine wesentlichen Dauer- oder