TE OGH 1987/5/13 9Os48/87

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Veröffentlicht am 13.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Mai 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert R*** und andere wegen Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufungen des Angeklagten Robert R*** sowie der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich dieses Angeklagten) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.November 1986, GZ 10 Vr 8921/85-148, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, des Angeklagten Robert R*** und dessen Verteidigers Dr. Faulhaber zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des am 29.November 1967 geborenen Angeklagten Robert R*** gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, welches er zwischen dem 2. und 8.November 1985 begangen hatte, und des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 (§ 142) StGB (Tatzeit: Dezember 1985) schuldig erkannt und gemäß §§ 28 Abs 1, 129 StGB (richtig: § 277 Abs 1 StGB, weil es sich beim Diebstahlsfaktum um eine Jugendstraftat handelte; da jedoch § 277 Abs 1 StGB dieselbe Strafe androht wie § 129 StGB liegt im Ergebnis bloß ein dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichendes Versehen bei der Bezeichnung der angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen nach § 260 Abs 1 Z 4 StPO vor) zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden war, wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15. April 1987, GZ 9 Os 48/87-6, dem auch der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Im Gerichtstag war daher nur mehr über die beiderseitigen Berufungen zu entscheiden, womit der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf das Mindestmaß sowie eine Verkürzung der Probezeit, die Staatsanwaltschaft hingegen eine Erhöhung der Freiheitsstrafe und die Ausschaltung des Ausspruches über deren bedingte Nachsicht beantragt.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstraftat als erschwerend; als mildernd hingegen das Alter unter 21 Jahren im Zeitpunkt der strafbaren Handlungen.

Der Angeklagte selbst vermag zwar in seiner Berufung keine weiteren Milderungsgründe darzutun, denn mit der Behauptung, daß "die Ernstlichkeit des ihm angelasteten verbrecherischen Komplotts erheblich in Zweifel gezogen werden muß", geht er nicht vom (nunmehr rechtskräftigen) Schuldspruch aus. Daß er zur Tatzeit einer Beschäftigung nachging, ist gleichfalls kein Milderungsgrund, sondern allenfalls für die Frage der bedingten Strafnachsicht von Bedeutung. Inwiefern das Absehen von der Bestellung eines Bewährungshelfers strafmildernd sein sollte, ist nicht ersichtlich. Gleichwohl ist im Rahmen des Milderungsgrundes des § 34 Z 1 StGB noch zu berücksichtigen, daß der Angeklagte - was das Schöffengericht, wie erwähnt, übersehen hat - den Einbruchsdiebstahl (sogar) vor Vollendung des 18.Lebensjahres begangen und ferner, daß er sich zur Verabredung eines Raubes ersichtlich nur unter der Einwirkung des Gerhard S*** verstanden hat (US 8).

Demgegenüber zeigt auch die Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel keine zusätzlichen Erschwerungsgründe auf, wiewohl tatsächlich solche im Hinblick darauf vorliegen, daß der Angeklagte schon wenige Monate nach seiner einschlägigen Verurteilung rückfällig geworden ist und überdies die mehrfache Qualifikation des Diebstahls zu vertreten hat. Dennoch erschien dem Obersten Gerichtshof bei gegenseitiger Abwägung der solcherart zu ergänzenden Erschwerungs- und Milderungsgründe die vom Schöffengericht erkannte Freiheitsstrafe von acht Monaten als gerade noch schuld- und unrechtsangemessen, sodaß zu einer Veränderung der Strafhöhe kein Grund bestand.

Aber auch die von der Anklagebehörde bekämpfte bedingte Strafnachsicht wurde zu Recht gewährt, denn angesichts der Dauer der (erstmals erlittenen) Vorhaft von fast zwei Monaten und unter Berücksichtigung des Lebensalters des sozial integrierten Angeklagten kann trotz der einschlägigen Vorverurteilung und des raschen Rückfalls innerhalb der ihm seinerzeit eingeräumten Probezeit doch noch mit Grund angenommen werden, daß die bloße Androhung der Vollziehung der (Rest-)Strafe allein genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Auch generalpräventive Bedenken stehen dieser Rechtswohltat nicht entgegen. Allerdings konnte der vom Angeklagten begehrten Verkürzung der Probezeit bei der gegebenen Sachlage nicht näher getreten werden. Somit war beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen. Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E11031

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0090OS00048.87.0513.000

Dokumentnummer

JJT_19870513_OGH0002_0090OS00048_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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