TE OGH 1987/5/19 11Os52/87

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Veröffentlicht am 19.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Krenn als Schriftführer in der Strafsache gegen Werner J*** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die als Nichtigkeitsbeschwerde und als Antrag auf Wiederaufnahme bezeichnete Eingabe des Verurteilten vom 20. April 1987 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die "Nichtigkeitsbeschwerde" wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens werden die Akten dem Einzelrichter des Kreisgerichtes Wiener Neustadt zugeleitet.

Text

Gründe:

Der Verurteilte Werner J*** erhob gegen das Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 30. September 1986, GZ 12 a E Vr 848/86-29, und das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16. Februar 1987, AZ 21 Bs 571/86 (ON 33 des Vr-Aktes) - gegen welches nach dem Gesetz kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist - "Nichtigkeitsbeschwerde nach § 479 StPO".

Rechtliche Beurteilung

Dieses Rechtsmittel war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Befugnis zur Erhebung der im § 479 StPO erwähnten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§§ 33 und 292 StPO) nur dem Generalprokurator beim Obersten Gerichtshof zusteht (§ 33 Abs. 2 StPO).

In Ansehung des überdies von Werner J*** formell gestellten Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens waren die Akten dem zur Entscheidung hierüber zuständigen Einzelrichter des Kreisgerichtes Wiener Neustadt (§ 490 Abs. 1 StPO) zuzuleiten. Beigefügt wird, daß die Generalprokuratur laut Mitteilung vom 7. Mai 1987 auf Grund des Vorbringens des Werner J*** in seiner Eingabe keinen Anlaß für ein Vorgehen gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO gefunden hat.

Anmerkung

E10841

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00052.87.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19870519_OGH0002_0110OS00052_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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