TE OGH 1987/5/27 3Ob21/87

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Veröffentlicht am 27.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Irmgard M***, Lehrerin, Spittal/Drau, Ulrich von Cillistraße 18, vertreten durch Dr. Rudolf Weiß ua, Rechtsanwälte in Spittal/Drau, wider die verpflichtete Partei Harald T***, Bauarbeiter, Gmünd iK, Gries an der Lieser 68, wegen 20.993 S sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 2. Dezember 1986, GZ 3 R 356,357/86-29, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 6.Oktober 1986, GZ 8 E 4013/86-17, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 29.11.1983 wurde der betreibenden Partei wider den Verpflichteten zur Hereinbringung von S 20.993,-- zu 8 E 6406/83, neu 8 E 4013/86, ua die Pfändung und Überweisung des Arbeitseinkommens des Verpflichteten gegen sechs Drittschuldner bewilligt, von denen später bekanntgegeben wurde, daß es sich um sechs zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossene Baufirmen handle. Einer der Drittschuldner teilte mit, daß derzeit keine Abzüge getätigt werden könnten, weil dreizehn vorrangige Exekutionen oder Lohnabtretungen mit einer Gesamtschuld von etwa S 400.000,-- zu beachten seien.

Am 7.8.1986 stellte die betreibende Partei den Antrag, den Drittschuldner gemäß § 307 EO den gerichtlichen Erlag des pfändbaren Arbeitseinkommens aufzutragen und dieses zu verteilen. Die Einvernehmung der Drittschuldner ergab, daß einerseits Lohnzessionen und Vorexekutionen bestehen und daß andererseits unklar ist, ob der Verpflichtete nur bei der E. H*** & Söhne Bau AG (früher GesmbH), einer der sechs schon im Exekutionsantrag genannten Drittschuldner, oder aber bei einer aus allen sechs im Exekutionsantrag genannten Drittschuldner gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sei.

Am 15.9.1986 erlegte die Arbeitsgemeinschaft den Betrag von S 7.797,-- zu Gericht.

Das Erstgericht faßte hierauf den Beschluß, daß der über Antrag der betreibenden Partei gemäß § 307 Abs 1 EO erlegte Betrag von S 7.797,-- sowie die in Hinkunft zu erlegenden Beträge nicht nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung verteilt werden könnten. Der Erlag sei als ein solcher nach § 1425 ABGB anzusehen und die weitere Verfügung hierüber bleibe dem Außerstreitrichter vorbehalten. Das Erstgericht begründete diese Entscheidung vor allem mit den behaupteten Lohnzessionen.

Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß über Antrag der betreibenden Partei dem Drittschuldner G. H*** & Söhne Bauaktiengesellschaft (Verrechnungsstelle: H*** & M*** Bauaktiengesellschaft) aufgetragen werden, die der betreibenden Partei zur Einziehung überwiesene Lohnforderung des Verpflichteten, die noch von zwölf anderen Gläubigern in Anspruch genommen werde, nach Fälligkeit zugunsten aller dieser Personen gemäß §§ 307 EO, 1425 ABGB gerichtlich zu erlegen.

Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß zwischen der Zulässigkeit des Erlags und der Verteilung der erlegten Beträge unterschieden werden müsse. Der Erlag nach § 307 EO sei auch zulässig, wenn die gepfändete Forderung von einem Zessionar in Anspruch genommen werde. Erst wenn sich im Verteilungsverfahren herausstellen sollte, daß zB zwischen Zessionaren und den betreibenden Gläubigern kein Einvernehmen bestehe, müsse der Rechtsweg beschritten werden. Weil sich aus der Äußerung der Drittschuldner ergebe, daß der Verpflichtete nur bei einer Bauunternehmung beschäftigt sei, während die Arbeitsgemeinschaft lediglich die Lohnverrechnung durchführe, sei der Erlag diesem Drittschuldner aufzutragen.

Einen Ausspruch über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses unterließ das Gericht zweiter Instanz.

Die betreibende Partei führte in einem gesonderten Schriftsatz aus, warum der Revisionsrekurs gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, und erhob in einem weiteren Schriftsatz Revisionsrekurs. Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei enthält Rechtsansichten über die Zulässigkeit einer Zession, über die Wirkung von Vorexekutionen, in denen als Drittschuldner nur eine Arbeitsgemeinschaft angeführt war, über die Wirkung einer längeren Unterbrechung des Dienstverhältnisses, über die Notwendigkeit einer von der betreibenden Partei eingebrachten neuen Exekution (8 E 4819/86) und die Bedeutung einer Abstellung von Arbeitskräften einer Baufirma an eine Arbeitsgemeinschaft. Nach Ansicht der betreibenden Partei hätte der Erlag gemäß § 307 EO nicht im vorliegenden Verfahren 8 E 4013/86, sondern richtig im Verfahren 8 E 4819/86 angeordnet werden müssen.

Der angefochtene Beschluß löse einerseits die Frage des Beschäftigungsverhältnisses des Verpflichteten unrichtig. Der Verpflichtete sei nur bis 6.1.1986 bei der Arbeitsgemeinschaft "Mittlere Salzach" (bestehend aus den sechs im Exekutionsantrag angeführten Baufirmen), vom 7.1. bis 19.5.1986 bei einer anderen Arbeitsgemeinschaft (bestehend aus zwei dieser sechs Baufirmen und einer weiteren Baufirma) und erst ab 20.5.1986 wieder bei der Arbeitsgemeinschaft "Mittlere Salzach" beschäftigt gewesen. Der von der betreibenden Partei im vorliegenden Verfahren 8 E 4013/86 gestellte Erlagsantrag habe sich daher nur auf jene Einkünfte beziehen können, die der Verpflichtete bis 6.1.1986 bezogen habe, während sich der zu 8 E 4819/86 gestellte Erlagsantrag auf jene Beträge beziehe, die exekutiv seit 20.5.1986 gepfändet seien. Die betreibende Partei stellt den Rechtsmittelantrag, den Beschluß der zweiten Instanz dahin abzuändern, daß den sechs im Exekutionsantrag genannten Drittschuldnern aufgetragen werde, die mit Beschluß vom 29.11.1983 überwiesene Lohnforderung des Verpflichteten, die diesem bis 6.1.1986 gegen die angeführten Drittschuldner zustehe, zugunsten der betreibenden Partei und allenfalls noch anderer betreibender Gläubiger gemäß § 307 EO zu erlegen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und weiters beantragt, den Beschluß der zweiten Instanz dahin abzuändern, daß die bisher erlegten Beträge zu 8 E 4819/86 erlegt und verteilt würden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die betreibende Partei wünscht eine Änderung der Entscheidung der zweiten Instanz ausdrücklich nur für die gepfändete Lohnforderung des Verpflichteten, die diesem bis zum 6.1.1986 gegen die im Exekutionsantrag angeführten Drittschuldner zustehe. Für diese Zeit fehlt es aber an einem Rechtsschutzbedürfnis, sodaß nicht zu untersuchen ist, ob ein Auftrag nach § 307 EO zu ergehen hatte oder welchen Drittschuldnern ein solcher Auftrag zu erteilen war. Bevor dem Drittschuldner das Begehren des betreibenden Gläubigers auf Erlag nach § 307 Abs 1 EO zukommt, ist er zum Erlag nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt. Durch den erst lange nach dem 6.1.1986 gestellten Erlagsantrag der betreibenden Partei konnte daher für die Vergangenheit keine Änderung mehr bewirkt werden. Mit Recht vertritt daher die betreibende Partei im Revisionsrekurs selbst die Auffassung, die bis zum 6.1.1986 bewilligten Exekutionen seien ins Leere gegangen (wenn man im Sinne der Ausführungen der betreibenden Partei unterstellt, daß das Dienstverhältnis des Verpflichteten an diesem Tag beendet wurde). Der Lösung der strittigen Fragen kommt daher nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zu.

Für die erst seit August 1986 erlegten Beträge beantragt die betreibende Partei hingegen ausdrücklich eine Entscheidung nur im Verfahren 8 E 4819/86. Ob der seit August 1986 anfallende Lohn im vorliegenden Verfahren oder im Verfahren 8 E 4819/86 erlegt wird, ist aber lediglich eine Frage der Bezeichnung des Erlags und hindert nicht die Verteilung im einen oder im anderen Verfahren. Auch aus der Vornahme des Erlages zu einer vielleicht unrichtigen Geschäftszahl kann daher kein Rechtsschutzbedürfnis zur Überprüfung der Entscheidung der zweiten Instanz in dieser Rechtssache abgeleitet werden.

Anmerkung

E11564

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00021.87.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19870527_OGH0002_0030OB00021_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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