TE OGH 1987/6/3 9Os46/87

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Veröffentlicht am 03.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juni 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter W*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten Walter W***, Gerhard K***, Alfred H*** und Veronika K*** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 4. Februar 1987, GZ 8 Vr 735/86-67, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, der Angeklagten Walter W***, Alfred H*** sowie Veronika K*** und der Verteidiger Dr. Nachtnebel, Dr. Hasibeder und Dr. Strommer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Gerhard K***, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen der Angeklagten Walter W***, Gerhard K*** und Alfred H*** wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung der Angeklagten Veronika K*** teilweise Folge gegeben und die über sie verhängte Wertersatzstrafe gemäß §§ 43 Abs 1, 44 Abs 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Im übrigen wird ihrer Berufung nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Walter W***, Gerhard K*** und Veronika K*** gegen das oben bezeichnete Urteil - mit dem W*** und Gerhard K*** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 2 SGG und des Finanzvergehens des Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG (teilweise) als Beteiligter gemäß § 11 FinStrG, Alfred H*** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG sowie Veronika K*** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG als Beteiligte gemäß § 12 StGB schuldig erkannt worden waren - hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 13.Mai 1987, GZ 9 Os 46/87-5, dem der für die Schuldsprüche maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.

Beim Gerichtstag war also nur mehr über die Berufungen der Angeklagten abzusprechen.

Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei sämtlichen Angeklagten die Wiederholung der strafbaren Handlungen, bei Walter W***, Gerhard und Veronika K*** auch den Umstand, daß die Grenzmenge des § 12 Abs 1 SGG erheblich überschritten worden sei, bei Gerhard K*** ferner die fünf und bei Alfred H*** die zwei einschlägigen Vorstrafen. Als mildernd wurden demgegenüber bei Gerhard K*** und Alfred H*** das reumütige Geständnis und bei Veronika K*** in Betracht gezogen, daß sie nur als Beteiligte tätig geworden sei. Beim Angeklagten W*** nahm das Erstgericht keinen Milderungsgrund an.

Auf Grund dieser Strafzumessungsgründe verhängte es über die Angeklagten Walter W*** und Gerhard K*** gemäß § 12 Abs 2 SGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von je drei Jahren, ferner gemäß §§ 13 Abs 2 SGG, 19 FinStrG Wertersatzstrafen von je 20.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit je 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und weiters gemäß § 38 Abs 1 FinStrG Geldstrafen von je 10.000 S, für den Uneinbringlichkeitsfall zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Alfred H*** wurde gemäß §§ 28 StGB, 12 Abs 1 SGG zu einem Jahr Freiheitsstrafe und gemäß § 13 Abs 2 SGG zu einer Wertersatzstrafe im Ausmaß von 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu zehn Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Über Veronika K*** schließlich verhängte das Schöffengericht gemäß § 12 Abs 1 SGG eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten und gemäß § 13 Abs 2 SGG eine Wertersatzstrafe von 10.000 S (im Uneinbringlichkeitsfall zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe), wobei die Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Mit ihren Berufungen streben sämtliche Angeklagten Strafherabsetzung, W*** und H*** bedingte Nachsicht in Ansehung der über sie verhängten Freiheitsstrafen, Gerhard K*** ferner ein Absehen von der Verhängung einer Wertersatzstrafe und Veronika K*** eine Reduzierung der Wertersatzstrafe sowie deren bedingte Nachsicht an.

Begründet ist lediglich das Rechtsmittel der Veronika K*** in Ansehung des zuletzt angeführten Punktes.

Im einzelnen ist zu den Berufungen folgendes zu bemerken:

Die nicht einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten W*** wurden vom Erstgericht bei der Strafbemessung nicht als Erschwerungsgrund gewertet; sie stehen allerdings der Annahme eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels (§ 34 Z 2 StGB) entgegen. Die tatrichterlichen Strafzumessungsgründe bedürfen daher bei diesem Angeklagten keiner Korrektur. Geht man aber davon aus, und legt man namentlich der großen, von ihm zu verantwortenden Haschischmenge (rund zweieinhalb Kilogramm) die gebührende Bedeutung bei, dann erweist sich die bei ihm geschöpfte Unrechtsfolge bei einem immerhin bis zu zehn Jahren reichenden Strafsatz als keineswegs überhöht und sonach einer Ermäßigung unzugänglich.

Analoges gilt bezüglich der Strafhöhe für den Angeklagten Gerhard K***. Denn auch bei ihm hat das Erstgericht die gegebenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend festgestellt und ihm - der Berufung zuwider - insbesondere zu Recht nicht den Milderungsgrund einer bloß untergeordneten Beteiligung an den Straftaten zugutegehalten. War er doch nach den Urteilsfeststellungen (vgl Band III S 93, 94 und 113) gemeinsam mit W*** der Initiator und "Drahtzieher" der Haschischeinkäufe in Amsterdam und sowohl an der Verwahrung als auch an der Verteilung des Suchtgiftes im Inland führend beteiligt.

Soweit dieser Angeklagte aber unter Hinweis auf die Bestimmung des § 13 Abs 2 (dritter Satz) SGG in Verbindung mit § 12 Abs 5 (4. Satz) SGG ein Absehen von der Verhängung einer Wertersatzstrafe anstrebt genügt es ihm zu erwidern, daß angesichts der geringen Höhe der ihm auferlegten Wertersatzstrafe (von bloß 20.000 S) gewiß nicht gesagt werden kann, daß dadurch seine Wiedereingliederung gefährdet würde.

Wenn der Angeklagte H*** den Milderungsgrund eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels für sich reklamiert, ist er auf den Inhalt der Strafregisterauskunft zu verweisen, die zwei einschlägige Vorverurteilungen ausweist. Von einer "relativ geringen Suchtgiftmenge" hinwieder kann - entgegen der Berufung - angesichts der Einfuhr von rund 400 Gramm Haschisch wohl nicht die Rede sein. Zieht man all dies in Betracht, dann erscheint auch die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres keineswegs überhöht.

Die angestrebte bedingte Strafnachsicht hingegen scheitert daran, daß die Wirkungslosigkeit der bisherigen Verurteilungen (zum Teil bedingt nachgesehenen Strafen) einer positiven Verhaltensprognose im Sinne des § 43 Abs 1 StGB entgegensteht. Der Berufung der Angeklagten Veronika K*** ist zwar darin beizupflichten, daß ihre geständige Verantwortung vor der Gendarmerie erheblich zur Wahrheitsfindung beitrug. Selbst unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Milderungsumstandes und auch unter Bedachtnahme auf ihre - vom Erstgericht ohnedies als mildernd gewertete - untergeordnete Tatbeteiligung erscheint aber angesichts der auch von ihr zu vertretenden großen Haschischmenge von rund zweieinhalb Kilogramm das Ausmaß der vom Erstgericht geschöpften und ohnehin bedingt nachgesehenen Unrechtsfolge nicht überhöht und sonach einer Reduktion nicht bedürftig.

Es kann aber auch ihrem Antrag auf Ermäßigung der Wertersatzstrafe nicht nähergetreten werden, weil diese - ausgehend von einem in Ansehung der Gesamthöhe unbekämpft gebliebenen Wertersatz von 60.000 S mit dem auf sie entfallenden Betrag von 10.000 S ohnedies nur einen Bruchteil dessen ausmacht, was ihr bei sachgerechter Aufteilung hätte auferlegt werden können. Eine Abstandnahme von der Verhängung einer Wertersatzstrafe gemäß §§ 13 Abs 2 (dritter Satz), 12 Abs 5 (vierter Satz) SGG hingegen kommt bei ihr deshalb nicht in Betracht, weil sie nicht dem Suchtgiftmißbrauch ergeben ist.

Wohl aber schien dem Senat bei den gegebenen Umständen auch in Ansehung der Wertersatzstrafe eine bedingte Nachsicht angezeigt und die selbständige Vollstreckung dieser Nebenstrafe entbehrlich (§§ 43 Abs 1, 44 Abs 2 StGB), weshalb in diesem Punkt der Berufung der Veronika K*** Folge zu geben war.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E11030

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0090OS00046.87.0603.000

Dokumentnummer

JJT_19870603_OGH0002_0090OS00046_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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