TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/8 2005/18/0108

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
EheG §23;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;
FrG 1997 §39 Abs2;
FrG 1997 §47 Abs3 Z1;
FrG 1997 §49;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des T, (geboren 1975), vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 31. Jänner 2005, Zl. SD 44/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 31. Jänner 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Dem Erstbescheid sei maßgeblich zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer nicht nur am 24. Juli 2002 die Scheinehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangen sei, die am 9. Dezember 2003 rechtskräftig für nichtig erklärt worden sei, sondern auch, dass der Beschwerdeführer im Verfahren den Besitz der Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht habe nachweisen können. Bereits am 22. März 2004 habe der Vertreter des Beschwerdeführers über Ladung der Erstbehörde zur Kenntnis genommen, dass gegen den Beschwerdeführer (auch) die Erlassung eines auf § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG gestützten Aufenthaltsverbots beabsichtigt wäre. In der Stellungnahme vom 22. März 2004 sei der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort auf die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel eingegangen. Auch in der Berufung gegen den Erstbescheid habe der Beschwerdeführer versucht, seine Scheinehe zu relativieren, habe jedoch die im angefochtenen Bescheid festgestellte Mittellosigkeit unberührt gelassen.

Nach § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG obliege es einem Fremden, der Behörde gegenüber aus eigenem (initiativ) die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen und durch geeignete Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Dieser erhöhten Mitwirkungspflicht sei der Beschwerdeführer - wie dargestellt - jedoch in keiner Weise nachgekommen. Solcherart könne kein Zweifel bestehen, dass nicht nur der in § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG normierte Sachverhalt verwirklicht sei, sondern auch die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbots - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - im Grund des § 36 Abs. 1 FrG gegeben gewesen seien.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten, familiäre Bindungen seien nicht geltend gemacht worden. Zwar sei angesichts der Dauer des bisherigen Aufenthalts (der Beschwerdeführer sei mit einem Visum "C" am 1. April 2003 in das Bundesgebiet gelangt, seit Ablauf seines Sichtvermerks sei sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig) von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses öffentliche Interesse verstoße der unrechtmäßige Aufenthalt mittelloser Fremder jedoch gravierend, berge doch insbesondere die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers die Gefahr, er könnte sich die erforderlichen Mittel durch unrechtmäßiges oder strafbares Verhalten zu finanzieren trachten. Erschwerend trete hinzu, dass der Beschwerdeführer durch Eingehen einer Scheinehe eine rechtmäßige Niederlassung in Österreich habe bewirken wollen. Das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten beeinträchtige die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens in derart erheblichem Ausmaß, dass kein Zweifel daran bestehen könne, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG sei.

Bei der gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst zu bedenken gewesen, dass der Beschwerdeführer auf keine maßgebliche Integration im Bundesgebiet verweisen könne. Der überwiegende Teil seines Aufenthalts in Österreich sei unrechtmäßig und unter den gegebenen Umständen einer Legalisierung nicht zugänglich. Auch angesichts des offenbaren Mangels jeglicher familiärer Bindungen zu Österreich sei das dem Beschwerdeführer insgesamt zu unterstellende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gering. Dem gegenüber stehe jedoch das maßgebliche, einen hohen Stellenwert genießende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und von diesem fern bleibe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots erweise sich daher auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig.

Ein Sachverhalt gemäß § 38 leg. cit. sei nicht gegeben gewesen. Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbots im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten könne auch unter Bedachtnahme auf die aktenkundige Lebenssituation des Beschwerdeführers vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründe wegfallen würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit der Nichtigerklärung seiner Ehe mit einer Österreicherin mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 10. Oktober 2003 nicht mehr als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 49 iVm § 47 Abs. 3 Z. 1 FrG anzusehen ist. Ferner lässt sich weder dem angefochtenen Bescheid noch den Verwaltungsakten entnehmen, dass im Verwaltungsverfahren ein Anhaltspunkt dafür bestanden hätte, dass der Beschwerdeführer von dem auf das Assoziationsabkommen zwischen der EWG und der Türkei aus dem Jahr 1963 gestützten Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 erfasst wäre, zumal daraus Anzeichen weder für eine Beschäftigung im Sinn des Art. 6 dieses Beschlusses noch darauf gegeben sind, dass der Beschwerdeführer im Sinn des Art. 7 des genannten Beschlusses als Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt Österreichs angehörenden türkischen Arbeitnehmers die Genehmigung erhalten hätte, zu diesem zu ziehen. Damit ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache C-136/03 (Georg Dörr gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten und Ibrahim Uenal gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg) für den vorliegenden Beschwerdefall nicht einschlägig. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde - nicht weiter substantiiert - ausführt, er gehe nun einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach, so ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die Art. 6 und 7 des genannten Beschlusses nur auf Arbeitnehmer und damit nicht auf eine selbständige Erwerbstätigkeit beziehen, und es sich bei diesem Vorbringen zudem um ein erstmals in der Beschwerde erstattetes Vorbringen handelt, das eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung darstellt (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0104, mwH) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern dass sein Unterhalt

für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen.

2.2. Der Beschwerdeführer ist den maßgeblichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, er habe es trotz der Aufforderung zur Stellungnahme vom 22. März 2004 sowie der einschlägigen Ausführungen im Erstbescheid unterlassen, ausreichende Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen, nicht entgegengetreten. Von daher erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zum initiativen Nachweis eigener Unterhaltsmittel nicht nachgekommen und der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt sei, als unbedenklich. Auf Grund der mit der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers verbundenen Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kann die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass auch die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3.1. Mit Blick auf § 37 FrG bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich seit dem 1. April 2003 berechtigt in Österreich aufhalte, hier die Beziehung zu einer neuen Lebensgefährtin aufgebaut habe, freundschaftliche Beziehungen pflege und hier einer Erwerbstätigkeit nachgehe.

3.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Den in Anbetracht seines unstrittig am 1. April 2003 begonnenen - und damit nicht langen - Aufenthalts in Österreich und fehlender familiärer Bindungen nur schwach ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die von ihm ausgehende, mit seiner Mittellosigkeit verbundene Gefährdung des öffentlichen Interesses gegenüber. Ferner durfte die belangte Behörde auf dem Boden des besagten rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts Leopoldstadt, mit dem die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Österreicherin gemäß § 23 des Ehegesetzes für nichtig erklärt wurde, weil diese Ehe (ua.) in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht geschlossen wurde, dadurch die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder den ungehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen (vgl. Blatt 73 ff, insbesondere 77 der Verwaltungsakten), entgegen der Beschwerde zur Beurteilung kommen, dass der Beschwerdeführer durch Eingehen einer Scheinehe eine rechtmäßige Niederlassung in Österreich erwirken wollte, wodurch er das öffentliche Interesse an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, gravierend beeinträchtigte. Schon von daher kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (näherhin zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zum Schutz des wirtschaftlichen Wohles des Landes) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG), und dass die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig angesehen werden. Dem nicht weiter substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm faktisch nicht möglich, sein Leben in der Türkei fortzusetzen, ist entgegenzuhalten, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, in welches Land er auszureisen habe bzw. dass er (allenfalls) abgeschoben werde.

Vor diesem Hintergrund ist es entbehrlich, auf den von der belangten Behörde bei ihrer Beurteilung nach § 37 FrG zusätzlich herangezogenen Umstand, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, und das diesbezügliche Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

3.3. Auf dem Boden des Gesagten erweist sich auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte zur Frage des Eingehens einer Scheinehe die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren beantragte Einvernahme eines Zeugen vorzunehmen gehabt, als nicht zielführend.

4. Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde die gesetzwidrige Handhabung des Ermessens bei der Anwendung des § 36 Abs. 1 FrG vorwirft, ist er ebenfalls nicht im Recht. Für die belangte Behörde bestand keine Veranlassung, von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbots zukommenden Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

5. Die Beschwerde wendet sich auch dagegen, dass die belangte Behörde ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen habe. Auch dieses Vorbringen geht fehl.

Nach § 39 Abs. 1 FrG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z. 1 und 5 unbefristet, in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wird ein Aufenthaltsverbot nicht auf unbestimmte Zeit (unbefristet) erlassen, so ist es (unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG) für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots ist auf die für seine Erlassung maßgebenden Umstände Bedacht zu nehmen (§ 39 Abs. 2 FrG). Als maßgebliche Umstände gemäß § 39 Abs. 2 leg. cit. ist - abgesehen vom gesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen - auch auf die privaten und familären Interessen im Sinn des § 37 FrG Bedacht zu nehmen. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 28. September 2004, Zl. 2001/18/0187, mwH.)

Zunächst ist festzuhalten, dass nach dem Gesagten die belangte Behörde, wenn sie für das vorliegende auf § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG gestützte Aufenthaltsverbot eine Dauer von fünf Jahren vorgesehen hat, nicht die gesetzlich erlaubte Höchstdauer für ein solches Aufenthaltsverbot gewählt hat. Ferner begegnet die Ansicht, dass das Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren zu erlassen sei, keinen Bedenken, zumal die Beschwerde keine Umstände aufzeigt, die den Schluss zuließen, dass der Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründe vor dem Verstreichen dieses Zeitraums erwartet werden könne.

6. Dem Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde habe § 38 FrG unrichtig angewendet, ist schließlich schon deshalb kein Erfolg beschieden, weil es der Beschwerdeführer gänzlich unterlässt, auf dem Boden der in § 38 FrG enthaltenen Regelungen näher aufzuzeigen, warum seines Erachtens die Behörde den angefochtenen Bescheid nicht hätte erlassen dürfen, er dergestalt sein Vorbringen völlig unsubstantiiert lässt und der Verwaltungsgerichtshof nicht gehalten ist, auf ein derartiges Vorbringen näher einzugehen.

7. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 8. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180108.X00

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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