TE OGH 1987/6/10 14Os79/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.1987
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Juni 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Hörburger, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian Z*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 und 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 2.April 1987, GZ 14 Vr 1429/86-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof auch die Ergreifung einer Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO vorbehält. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian Z*** I. des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 und 15 StGB sowie II. des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er

(zu I) in Gesellschaft der nachgenannten (abgesondert verfolgten) Personen als Beteiligten (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Vortäuschen eines zahlungswilligen und zahlungsfähigen Darlehensnehmers unter Benützung falscher Urkunden, zu Handlungen, nämlich zur Zuzählung von Darlehensbeträgen, die nachgenannte Kreditinstitute am Vermögen schädigen sollten,

1. verleitet, und zwar am 22.September 1986 in Ramingdorf mit Anton I*** Angestellte der S*** N*** W*** unter

Vorweisen zweier falscher Lohnbestätigungen zur Zuzählung eines Darlehens in der Höhe von 26.000 S, und

2. zu verleiten versucht, nämlich mit Ingrid M*** am 16. Oktober 1986 in St. Pölten Angestellte des Kreditinstitutes K***, Mitte Oktober 1986 in Wien Angestellte eines namentlich nicht bekannten Kreditinstitutes sowie am 30.Oktober 1986 in Ramingdorf Angestellte der S*** N*** W*** zur Zuzählung eines Darlehens in der Höhe von 100.000 S durch Übergabe eines Kreditantrages und Vorlage von falschen Lohnbestätigungen bzw. unter Vorweisung falscher Lohnbestätigungen und einer Bürgschaftserklärung des Ernst F***;

(zu II) ein Gut, das ihm anvertraut worden war, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich hiedurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Wert des (insgesamt) veruntreuten Gutes 5.000 S übersteigt, nämlich

1. im August 1986 in St. Pölten mit der abgesondert verfolgten Ingrid M*** als Beteiligter (§ 12 StGB) ein unter Eigentumsvorbehalt gekauftes Fernsehgerät mit einem aushaftenden Restkaufpreis von 8.416 S durch Verpfänden im Pfandleihhaus St. Pölten um 3.000 S, und

2. am 21.September 1986 in Amstetten ein ihm von Margherita und Peter Z*** geborgtes Autoradio Marke Blaupunkt Coburg, im Wert von 3.990 S durch Verkauf an Hans N*** um 800 S.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung entbehrt. Das gesamte Beschwerdevorbringen läuft nämlich inhaltlich bloß auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, indem - wie sich schon aus den Formulierungen in der Beschwerdeschrift wie etwa: "Die Feststellungen des Erstgerichts sind undeutlich und widersprüchlich, da der Angeklagte das Farbfernsehgerät zweifellos zu einem höheren Preis veräußern hätte können, sodaß aus seinem tatsächlichen Verhalten doch deutlich ersichtlich ist, daß er sich nicht unrechtmäßig bereichern, sondern lediglich seine finanzielle Notlage überbrücken wollte" - unter Verkennung des Wesens der für den Tatbestand der Veruntreuung und des Betruges erforderlichen Bereicherungstendenz versucht wird, die Beweiskraft jener Verfahrensergebnisse, auf welche die Tatrichter den Schuldspruch im wesentlichen gegründet und durch welche sie die (die subjektive Tatseite) leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt erachtet haben, nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen. Formale Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO werden damit nicht dargetan. Wenn der Beschwerdeführer - der Sache nach - eine offenbar unzureichende, unvollständige bzw. widersprüchliche Begründung reklamiert, so übersieht er, daß sich seine Einwände auf Umstände (Bereicherungsvorsatz) beziehen, mit denen sich das Erstgericht ohnedies ausführlich befaßt hat (vgl. insbesondere S 281, 283, 287) bzw. welche es jedenfalls in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat, wie etwa die durch die Aussagen der Zeugen Margherita und Peter Z*** für widerlegt erachtete Verantwortung des Angeklagten, der Letztgenannte habe ihm das Autoradio (vor der Veräußerung) geschenkt (S 285). Im übrigen mußte sich das Urteil nicht im voraus mit allen Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen auseinandersetzen, sofern es nur - wie vorliegend geschehen - jene Erwägungen in gedrängter Darstellung anführt, aus welchen die Tatrichter diesen Zeugen Glauben schenkten (vgl. S 285). Auf den vom Angeklagten handschriftlich verfaßten, als "Nichtigkeit und Berufung" bezeichneten und der Rechtsmittelschrift seines Verteidigers angeschlossenen Schriftsatz war nicht einzugehen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 40 zu § 285).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird hingegen abgesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO), für den sich der Oberste Gerichtshof (im Zusammenhang mit der Betrugsqualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB) die Ausübung der ihm nach § 290 Abs 1 StPO zustehenden Befugnis vorbehält (§ 285 d Abs 2 StPO).

Anmerkung

E11069

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00079.87.0610.000

Dokumentnummer

JJT_19870610_OGH0002_0140OS00079_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten