TE OGH 1987/6/11 12Os48/87

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Juni 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sailler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner S*** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 20. Februar 1987, GZ 20 Vr 3171/86-37, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Rzeszut, jedoch in Abwesenheit eines Verteidigers und des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten Werner S*** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB nach der letztangeführten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 12 (zwölf) Jahren. Dabei wertete es als erschwerend das durch 8 einschlägige Vorstrafen getrübte Vorleben, den raschen Rückfall sowie das Zufügen einer lebensgefährlichen Verletzung und das Verhalten des Angeklagten nach der Tat (Verhinderung sofortiger Hilfeleistung), als mildernd hingegen, daß die Tat beim Versuch geblieben ist, sowie die verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge der Psychopathie, starken Alkoholisierung und vorausgegangenen Provokation durch das Opfer, das von der gesteigerten Eifersucht des Angeklagten wußte. Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 7.Mai 1987, GZ 12 Os 48/87-6, dem im übrigen auch der nähere Inhalt des Schuldspruchs zu entnehmen ist, zurückgewiesen wurde, war im Gerichtstag nur mehr über die Berufung zu erkennen, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe "auf 5 Jahre" begehrt. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn bei einem Mordversuch der Umstand, daß das Opfer (immerhin) lebensgefährlich verletzt wurde, keinen besonderen Erschwerungsgrund darstellt, sondern - recht besehen - lediglich das Gewicht des Milderungsgrundes, daß die Tat beim Versuch geblieben ist, entsprechend mindert, so ändert dies nichts daran, daß das in erster Instanz gefundene Strafmaß angesichts der Schwere der Schuld des Angeklagten und des objektiven Gewichts der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung keineswegs überhöht ist, zumal wenn berücksichtigt wird, daß der Angeklagte bereits mehrmals wegen Körperverletzungsdelikten abgeurteilt wurde und die vorliegende Tat bloß rund 4 Monate nach seiner Abstrafung (unter anderem) wegen Vergehens der Nötigung begangen hat, mithin rasch rückfällig geworden ist.

Eine Reduzierung der Strafe kam demnach nicht in Betracht, weshalb der Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E11281

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00048.87.0611.000

Dokumentnummer

JJT_19870611_OGH0002_0120OS00048_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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