TE OGH 1987/6/30 4Ob336/87 (4Ob337/87)

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Veröffentlicht am 30.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Schlosser, Dr.Petrag und Dr.Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Walter H***, Rechtsanwalt, Ried im Innkreis, Roßmarkt 1, vertreten durch Dr.Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagten Parteien 1. Herbert D***, Versicherungsberater, Mehrnbach Nr.109, 2. R*** V***-, S***- u. I*** Ges.m.b.H., Ried, Bahnhofstraße 47, vertreten durch den Geschäftsführer Herbert D***, beide vertreten durch Dr.Rudolf Watschinger, Rechtsanwalt in Ried und 3. "D*** G*** W***", Zeitschrift Ges.m.b.H. & Co KG, Wien 16.,Odoakergasse 34-36, vertreten durch Dr.Friedrich Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf, Urteilsveröffentlichung und Zahlung von S 50.000,-- (Gesamtstreitwert S 480.000,--) infolge Revision des Klägers und der erst- und zweitbeklagten Partei, sowie infolge Revisionsrekurses der erst- und zweitbeklagten Partei gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungs- und Rekursgerichtes vom 12.November 1986, GZ. 2 R 174,177/86-30, womit infolge Berufung des Klägers und der erst- und zweitbeklagten Partei, sowie infolge Rekurses der erst- und zweitbeklagten Partei das Urteil und den Beschluß des Kreisgerichtes Ried/Innkreis als Handelsgericht vom 25.März 1986, GZ. 1 Cg 27/86 teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs des Erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei wird, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes (Punkt I lit.a bis c des Beschlusses des Erstgerichtes) richtet, zurückgewiesen.

Im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben. Der Erstbeklagte und die zweitbeklagte Partei haben die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

2. Die Revision des Klägers wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch über die Tragung der Urteilsveröffentlichungskosten richtet, zurückgewiesen.

Im übrigen wird beiden Revisionen teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es in den den Erstbeklagten und die zweitbeklagte Partei berührenden Punkten unter Einbeziehung bereits in Rechtskraft erwachsener Aussprüche der Vorinstanzen insgesamt wie folgt zu lauten hat:

I. "Der Erstbeklagte und die zweitbeklagte Partei sind schuldig, ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes bei sonstiger Exekution zu unterlassen.

a) den Gebrauch des Namens des Klägers im Zusammenhang mit unwahren Darstellungen vergleichbarer Leistungen oder verzerrenden Darstellungen von Leistungen des Klägers;

b) die Darstellung, eine Versicherung habe auf Grund des Einschreitens des Erstbeklagten und/oder der zweitbeklagten Partei Leistungen erbracht, wenn diese Behauptungen nicht völlig richtig sind, wie beispielsweise die Behauptung, die E*** A*** V*** habe auf Grund der Einschaltung des Erstbeklagten 17 Tage später die ausstehende Forderung von S 109.500,-- überwiesen, obwohl tatsächlich nichts gezahlt wurde,

c) die Behauptung, der Kläger würde sich als Anwalt gegenüber Versicherungen nicht voll engagieren;

d) die Behauptung, der Erstbeklagte und die zweitbeklagte Partei zögen Anwälte vor, die nicht mit Versicherungen zusammenarbeiten.

II) .... (betrifft nur drittbeklagte Partei).

III) Der Erstbeklagte und die zweitbeklagte Partei sind schuldig, die wahrheitswidrigen Behauptungen

a)

der Kläger engagiere sich gegenüber Versicherungen nicht,

b)

der Erstbeklagte habe für einen Klienten binnen 17 Tagen die Zahlung einer Schadenersatzforderung von S 109.500,-- erwirkt, während es dem Kläger nur gelungen sei, ein Anbot von S 5.000,-- zu erreichen,

              c)              der Kläger habe von diesen angebotenen S 5.000,-- seine Kosten abgerechnet,

in der Wochenzeitschrift "D*** G*** W***" öffentlich zu widerrufen.

Das Widerrufsmehrbegehren, insbesondere auf Veröffentlichung des Widerrufs in der Wochenzeitung "P***", wird abgewiesen.

IV) Der Erstbeklagte und die zweitbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S 50.000,-- samt 4 % Zinsen seit 23.Februar 1986 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

V) Dem Kläger wird die Befugnis erteilt, die Punkte I, V und VI

des Urteilsspruches innerhalb von 4 Monaten im Textteil der nachstehenden Zeitungen mit fettgedruckter Umrandung und gesperrt geschriebenen Prozeßparteien zu veröffentlichen:

              a)              in den "OÖ N***" und in der Gesamtausgabe

Österreich der "K***" (mit Ausnahme der Mutationsausgabe für OÖ) auf Kosten des Erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei,

              b)              in der "R*** V***" und der OÖ Mutationsausgabe der "K***" auf Kosten des Erstbeklagten, der zweitbeklagten Partei und der dazu bereits abgesondert verurteilten drittbeklagten Partei.

Das Begehren auf Erteilung der Befugnis zur Veröffentlichung des Leistungsbegehrens (Punkt IV) sowie das Begehren auf Festsetzung der Kosten der Veröffentlichung wird abgewiesen.

VI. Der Erstbeklagte und die zweitbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger

              a)              die mit S 77.436,30 bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz (davon S 5.260,-- Barauslagen) zur ungeteilten Hand mit der dazu bereits rechtskräftig verurteilten drittbeklagten Partei zu zahlen,

              b)              die mit S 45.601,-- bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (davon S 4.054,60 Umsatzsteuer und S 1.000,-- Barauslagen) und an Kosten des Revisionsverfahrens S 16.837,75 (davon S 1.530,70 Umsatzsteuer) zur ungeteilten Hand zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Rechtsanwalt in Ried im Innkreis. Der Erstbeklagte ist Versicherungsberater und Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei, die außergerichtlich Unfallgeschädigte berät und vertritt ("Schadenshelfer"). Zwischen dem Kläger (sowie anderen Rieder Anwälten) und dem Beklagten war ua ein Vorprozeß anhängig, in dem es im wesentlichen um den Umfang der Berechtigung des Erstbeklagten ging, als "Schadenshelfer" und "Fachmann in Schadenersatzangelegenheiten" aufzutreten (OGH 11. Dezember 1984 - Innviertler Schadenshilfe - ÖBl 1985, 71). Am 11.Jänner 1986 gab der Erstbeklagte dem Journalisten Wolfgang H*** (auch:H***) ein Interview über seine Arbeit als Schadenshelfer. Wolfgang H*** ist Mitarbeiter der - am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligten - drittbeklagten Partei, die Medieninhaberin der Zeitschrift "D*** G*** W***" ist. Am 16.Jänner 1986 erschien dort unter dem Titel "Porträt der Woche - Wolfgang H*** über Herbert D***" ein Artikel mit der Schlagzeile: "Der Versicherungs-Schreck" und, kleiner gedruckt, "Schadenshelfer Herbert D*** ist ein Mann der auch ihnen 100.000 Schilling oder mehr bringen könnte". Dieser Artikel enthält unter anderem folgenden Text:

"Daß D*** trotzdem anständig leben kann, hat wohl mit mangelndem Anstand der Gegenseite zu tun - und mit seiner intimen

Branchenkenntnis: 'Ich bin gelernter Buchhalter und habe zehn Jahre lang bei Versicherungen im Innen- wie im Außendienst gearbeitet.'

Seine Lehre aus dieser Zeit: 'Die Kunden sind den Versicherungen hilflos ausgeliefert.' Denn ein äußerst seltsames Teamwork sichert das Recht des Stärkeren noch ab. Assekuranzen arbeiten mit Fachleuten zusammen, die sich so tief vor ihnen verbeugen, daß die Versicherten nur noch Hintern sehen: Mit manchen Rechtsanwälten und Gutachtern.

Im Klartext gibt es Advokaten, die laufend von Versicherungen

Aufträge erhalten. Die Elferfrage: Wird sich ein derartiger Anwalt gegen seine Großkunden engagieren?

Wieder ein Beispiel aus der Praxis: In einer Unfall-Causa trat der Rechtsanwalt Dr.Walter H*** im Namen seiner geschädigten Mandanten gegen die 'E*** A***' auf.

Am 13.12.1985 informierte er seine Klienten: 'Ich habe mich bemüht ... irgendeinen Schadensbetrag zu erhalten. Grundsätzlich hat die Versicherung die Ansprüche abgelehnt. Aufgrund meiner guten Beziehungen zur 'E*** A***' konnte ich aber erreichen, daß zumindest ein Betrag von 5.000 Schilling bezahlt wird.'

Davon gingen allerdings 4.429,36 Schilling für seine Bemühungen ab, womit für die Unfallsgeschädigten 570 Schilling und 64 Groschen blieben.

Die verzichteten prompt auf die 'guten Beziehungen' des Anwaltes und schalteten Versicherungsschreck D*** in den Streit. 17 Tage später überwies die 'E*** A***' die ausstehende Forderung:

109.500 Schilling.

.................

.... Natürlich arbeiten die D***-Büros nur mit einem

Rechtsanwalt zusammen, der noch nie in Assekuranz-Diensten stand.

..."

Der Kläger behauptet, daß dieser Bericht in den wesentlichen, ihn herabsetzenden Punkten unwahr sei. Der Erstbeklagte habe von der "E*** A***" nicht mehr angeboten erhalten als der Kläger. Auch die zweitbeklagte Partei beschäftige einen Anwalt, der laufend Versicherungen vertrete. Der Artikel verletzte das Namensrecht des Klägers und enthalte den Vorwurf, daß er die Interessen seiner Mandanten nicht pflichtgemäß wahrgenommen habe. Die beklagten Parteien hätten damit das Unternehmen des Klägers in einem Artikel, der österreichweit verbreitet worden sei, wahrheitswidrig herabgesetzt.

Der Kläger erhob gegen den Erstbeklagten und die zweitbeklagte Partei (die im folgenden, soweit nicht auch noch die drittbeklagte Partei zu erwähnen ist, als "die Beklagten" bezeichnet werden) zuletzt (AS 110 ff) folgendes Begehren:

I. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes zu unterlassen

a) den Gebrauch des Namens des Klägers, insbesondere im Zusammenhang mit unwahren Darstellungen vergleichbarer Leistungen oder verzerrenden Darstellungen von Leistungen des Klägers;

b) die Darstellung, eine Versicherung habe auf Grund des Einschreitens des Erstbeklagten und/oder der zweitbeklagten Partei Leistungen erbracht, wenn diese Behauptungen nicht völlig richtig sind, wie beispielsweise die Behauptung, die E*** A*** V*** habe auf Grund

der Einschaltung des Erstbeklagten 17 Tage später die ausstehende Forderung von S 109.500,-- überwiesen, obwohl tatsächlich nichts gezahlt wurde;

c) die Behauptung, der Kläger als Anwalt würde sich gegenüber Versicherungen nicht voll engagieren;

d) die Behauptung, der Erstbeklagte und die zweitbeklagte Partei arbeiteten nur mit einem Rechtsanwalt zusammen, der noch nie in Assekuranzdiensten stand.

II. ...(entfällt, da drittbeklagte Partei betreffend) ...

III. Zur ungeteilten Hand nachstehenden Widerruf:

"Wir, Herbert D***, Versicherungsberater,

4941 Mehrnbach 109, und die Fa. R*** V***-, S***- und I*** GmbH., 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 47 widerrufen hiemit die wahrheitswidrige Behauptung, Rechtsanwalt Dr.Walter H*** würde sich nicht gegenüber Versicherungen engagieren. Das in der Zeitschrift 'D*** G*** W***' in der Ausgabe vom Donnerstag, 16.1.1986 angeführte Beispiel, wonach der Kläger nur ein Anbot von S 5.000,-- bekommen habe, während der Erstbeklagte binnen 17 Tagen eine Überweisung von S 109.500,-- für einen Unfallgeschädigten erreicht habe, ist wahrheitswidrig. Der Kläger hat auch nicht von den angebotenen S 5.000,-- seine Kosten abgerechnet, sondern trotz schon früher erfolgter Kostenabrechnung sich noch um die Bezahlung einer Prozeßkostenablöse bemüht."

binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf eigene Kosten in der Wochenzeitung "D*** G*** W***" oder in der Wochenzeitung "P***" im Textteil zu veröffentlichen.

IV. Den Erstbeklagten und die zweitbeklagte Partei zur ungeteilten Hand Schilling schuldig zu erkennen, dem Kläger

S 50.000,-- sA (an Entschädigung gemäß § 16 Abs.2 UWG) zu bezahlen.

V. dem Kläger die Befugnis zuzuerkennen, den Urteilsspruch in den Punkten I., IV., V. und VI. (Kostenausspruch) innerhalb von 4 Monaten auf Kosten der Beklagten in den Zeitungen "R*** V***" "O*** N***" und "N***

K***-Z***" (Gesamtausgabe Österreich) im Textteil mit fettgedruckter Umrandung und gesperrt geschriebenen Prozeßparteien zu veröffentlichen.

Ferner beantragt der Kläger, die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und den Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung binnen 14 Tagen aufzutragen.

Zur Sicherung seines Unterlassungsanspruches (Punkt I.a bis d) beantragt er eine einstweilige Verfügung mit einem im wesentlichen gleichlautenden Inhalt.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und sprachen sich gegen die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung aus. Die vom Kläger beanstandeten Behauptungen des Zeitungsartikels vom 16.1.1986 seien nicht auf eine Information des Journalisten Wolfgang H*** durch den Erstbeklagten zurückzuführen. Der Erstbeklagte habe mit Wolfgang H*** vereinbart, den Namen des Klägers nicht zu nennen, und wahrheitsgemäß mitgeteilt, daß die Antwort der E*** A*** V*** auf das Forderungsschreiben noch ausstehe. Der Erstbeklagte habe im übrigen auf den Inhalt des beanstandeten Artikels keinen Einfluß gehabt. Die bloße Nennung des Namens des Klägers als solche sei nicht rechtswidrig. Das Veröffentlichungsbegehren sei nicht gerechtfertigt. Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren und im wesentlichen auch dem Klagebegehren statt; es wies nur das Mehrbegehren auf öffentlichen Widerruf auch in der Wochenzeitung "P***", auf Veröffentlichung des Urteilsspruches auch in den

"O*** N***" und in der Gesamtausgabe

Österreich der "K*** K***-Z***" sowie auf Festsetzung der Kosten der Veröffentlichung ab.

Es traf folgende weitere Feststellungen:

Wolfgang H*** ging es beim Interview mit dem Erstbeklagten am 10.Jänner 1986 im wesentlichen darum, einerseits die Praktiken von Versicherungen, die seiner Meinung nach zu Lasten des kleinen Mannes gingen, aufzudecken und die Erfolge des Erstbeklagten gegen diese Praktiken darzustellen und zu belegen. Der Erstbeklagte und Wolfgang H*** kamen zu Anfang des Gespräches überein, die Namen der Versicherungen im Artikel zu nennen, nicht aber die Geschädigten oder Versicherungsnehmer. Die Frage, ob auch die Namen von Anwälten oder Gutachtern genannt werden sollten, besprachen sie nicht. Wolfgang H*** ließ sich zunächst über die Arbeitsweise des Erstbeklagten informieren, der auf die wirtschaftliche Abhängigkeit und das Naheverhältnis mancher Anwälte und medizinischer Gutachter zu Versicherungen hinwies, während er mit Versicherungen nicht zusammenarbeite, was für seine Klienten den größtmöglichen Erfolg gewährleiste. Er empfehle daher auch Anwälte, die nicht von Versicherungen abhängig seien. Dann schilderte der Erstbeklagte erfolgreiche Vertretungen aus der letzten Zeit. Wolfgang H*** bat ihn, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und zu kopieren. Der Erstbeklagte übergab Wolfgang H*** Fotokopien von Unterlagen in etwa 20 Fällen, darunter auch in der Rechtssache F***. In dieser hatte der Kläger im Strafverfahren die Interessen des bei einem Unfall verletzten Kindes und seiner Eltern als Privatbeteiligtenvertreter wahrgenommen. Das Strafverfahren hatte mit einem Freispruch des Beschuldigten geendet, worauf Georg und Hilde F*** die Vollmacht des Klägers kündigten, der hierauf seine Kosten als Privatbeteiligter mit Schreiben vom 19. November 1985 mit S 4.429,36 bekanntgab. Die Ehegatten F*** zahlten diese Kosten am 27.12.1985. In der Zwischenzeit hatte sich der Kläger bemüht, von der E*** A*** V*** doch noch einen Schadensbetrag zu erhalten. Darüber berichtete er den Ehegatten F*** mit Schreiben vom 13. Dezember 1985 wie folgt:

"In der Unfallssache Ihres Sohnes habe ich mich bemüht, bei der E*** A*** V*** doch noch irgendeinen Schadensbetrag zu erhalten. Grundsätzlich hat die Versicherung die Ansprüche abgelehnt. Auf Grund meiner guten Beziehungen zur Versicherung konnte ich aber erreichen, daß zumindest ein Teilbetrag von S 5.000,-- sozusagen als Prozeßkostenablöse bezahlt wird. Damit wären zumindest die Kosten gedeckt und würde noch ein geringer Betrag verbleiben. Ich glaube aber, daß wir doch nicht prozessieren sollten und möchte mit Ihnen diese Angelegenheit noch abschließend besprechen. ...."

Der Erstbeklagte übergab Wolfgang H*** diesen Brief vom 13. Dezember 1985, den Aufgabeschein über S 4.429,36 und sein eigenes Forderungsschreiben an die "E*** A***" in Durchschrift, das aber nicht als solches betitelt war. Der Erstbeklagte unterließ es, Wolfgang H*** ausdrücklich auf diesen Sachverhalt hinzuweisen. Diese Unterlagen sollten zeigen, daß sich Anwälte einerseits ihrer guten Beziehungen zu Versicherungen rühmten, andererseits aber Anwaltskosten, Schadenersatzzahlungen zur Gänze aufzehren könnten. Es sollte ein Erfolgsbeispiel sein (S 5.000,-- zu S 109.500,--). Wolfgang H*** prüfte dann fünf Fälle und verfaßte danach seinen eingangs auszugsweise zitierten Artikel über den Erstbeklagten. Am 15.Jänner 1986 lehnte die E*** A*** V*** die

in der Sache F*** erhobenen Forderungen auch gegenüber den Beklagten ab und verwies auf den Freispruch ihres Versicherungsnehmers und die alleinige Haftung (gemeint wohl: das Alleinverschulden) des beim Unfall verletzten Kindes. Eine außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit könne nur in Form einer Prozeßkostenablöse erfolgen, die ohnehin bereits angeboten worden sei.

Nach dem Erscheinen des klagegegenständlichen Artikels versuchte der Erstbeklagte, Wolfgang H*** telefonisch zu erreichen, um klarzustellen, daß er die S 109.500,-- nur gefordert, aber noch nicht erhalten habe. Am 17.Jänner 1986 schrieb er deswegen an "D*** G*** W***" zu Handen Wolfgang H***s einen Brief, in dem er dies erwähnte, aber die Ansicht vertrat, daß den Unfallgegner ein Mitverschulden von mindestens 50 % treffe; er forderte von der drittbeklagten Partei eine Berichtigung des angeführten Falles und kündigte an, vom Ausgang der Sache F*** zu berichten. Die Drittbeklagte kam dem Verlangen des Klägers nach Richtigstellung der Vorgänge in der Sache F*** nicht nach.

Die Beklagten empfehlen ihren Kunden gegebenenfalls in streitigen Schadenersatzfällen Dr.Rudolf W***, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, der auch für Versicherungen, wie beispielsweise die E*** A***, die B*** V***, die A***

V*** und die V*** V***, einschreitet.

Der Kläger fühlte sich durch den Inhalt des klagegegenständlichen Artikels insbesondere deshalb gekränkt, weil ihm vorgeworfen wurde, nur für sein Honorar zu arbeiten, obwohl er im Strafverfahren auftragsgemäß als Privatbeteiligtenvertreter aufgetreten war, diese Tätigkeit ordnungsgemäß abgerechnet und sich zusätzlich bemüht hatte, in einer in seinen Augen aussichtslosen Schadenersatzsache wenigstens Prozeßkostenersatz zu erhalten. Die "G*** W***" hat 2 Millionen Leser und eine Auflage von ca. 900.000 Exemplaren.

Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Kläger in dem Artikel vom 16.Jänner 1986 zu Unrecht als käuflicher Anwalt, der gegen die Interessen seiner Klienten arbeite, bezeichnet worden sei. Die Verächtlichmachung werde noch durch einen wahrheitswidrigen Bericht über einen Erfolg der Beklagten verstärkt. Der Tatbestand der Irreführung und der Herabsetzung (§§ 2, 7 UWG) sei daher gegeben. Wiederholungsgefahr liege wegen der ständig schwelenden Streitigkeiten zwischen den Parteien vor. Dem Kläger stehe sowohl ein Widerrufsanspruch als auch das Recht auf Urteilsveröffentlichung zu. Durch die angeordneten Veröffentlichungen werde der Schwerpunkt des räumlichen Tätigkeitbereiches der Streitteile im wesentlichen abgedeckt. Die Auferlegung einer Buße nach § 16 Abs 2 UWG sei gerechtfertigt, weil die Kränkung des Klägers über den mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbundenen Ärger hinausgegangen sei. Die zweite Instanz gab dem Rekurs der Beklagten, sowie den Berufungen des Klägers und der Beklagten nur teilweise Folge. Sie änderte das Unterlassungsgebot zu Punkt I. lit.d des Klage- und des Sicherungsbegehrens dort Pkt.A 1d unter Abweisung des Mehrbegehrens dahin ab, daß es die Beklagten verpflichtete, die Behauptung zu unterlassen, daß sie Anwälte vorzögen, die nicht mit Versicherungen zusammenarbeiten. Ferner ermächtigte sie den Kläger zur Veröffentlichung des Urteilsspruches über das Unterlassungsgebot auch in den "O*** N***" und in der Gesamtausgabe Österreich der "K***-Z***" (mit Ausnah me der Mutationsausgabe für Oberösterreich) auf Kosten des Erst- und der Zweitbeklagten und in der "R*** V***" und der Oberösterreichischen Mutationsausgabe der "K***-Z***" auf Kosten aller Beklagten; hingegen wies sie das Veröffentlichungsbegehren, soweit es das Leistungsbegehren, die Veröffentlichungsermächtigung und die Kostenentscheidung betraf, gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten ab. Im übrigen wurden das Urteil und der Beschluß der ersten Instanz bestätigt. Die zweite Instanz sprach aus, daß der von der Abweisung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes, über den sie als Rekursgericht entschieden habe, S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei; der Wert des Streitgegenstandes, über den sie als Berufungsgericht entschieden habe, übersteige im bestätigten Teil S 60.000,--, im abgeänderten Teil S 15.000,-- und insgesamt S 300.000,--.

Das Berufungsgericht nahm auf Grund einer Beweiswiederholung als erwiesen an, daß der beanstandete Satz: "Natürlich arbeiten die D***-Büros nur mit einem Rechtsanwalt zusammen, der noch nie in Assekuranzdiensten stand", von Wolfgang H*** stammt; diesem habe der Erstbeklagte nur mitgeteilt, daß die Beklagten Anwälte vorzögen, die nicht mit Versicherungen zusammenarbeiten. Im übrigen übernahm jedoch die zweite Instanz die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und eines mängelfreien Verfahrens und führte in rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes aus:

Der Erstbeklagte habe es bewußt in Kauf genommen, daß in dem beabsichtigten Artikel eine den Kläger abwertende Darstellung veröffentlicht werden würde. Beiden Beklagten sei es darum gegangen, durch den Vergleich der eigenen positiven Leistungen mit den negativen Leistungen der Anwälte insbesondere die Leistungen des Klägers in der Öffentlichkeit herabzusetzen.

Was den Unterlassungsanspruch zu Punkt I. lit.a bis c des Klage- und des Sicherungsbegehrens betreffe, seien über einen Mitbewerber schädigende Tatsachen behauptet und verbreitet worden, die nicht oder jedenfalls nicht erweislich wahr gewesen seien und den Kläger und seine Arbeit in der Öffentlichkeit herabgesetzt hätten. Die beanstandeten Formulierungen des Zeitungsartikels seien (mit der festgestellten Ausnahme) auf Informationen des Erstbeklagten zurückzuführen, dem es um einen Leistungsvergleich mit dem Rechtsanwaltsstand gegangen sei. Der wesentliche Inhalt des Berichtes stamme vom Erstbeklagten, der es insbesondere pflichtwidrig unterlassen habe, Wolfgang H*** darauf hinzuweisen, daß der Betrag von S 109.500,-- bei der Versicherung zwar geltend gemacht, aber noch nicht gezahlt worden sei. Der im Artikel enthaltene Kostenvergleich sei in krasser Weise geeignet, die Öffentlichkeit falsch zu informieren. Auch die vom Erstbeklagten gegebene Information, daß er Anwälte vorziehe, die nicht mit Versicherungen zusammenarbeiteten (Pkt.I lit.d des Klagebegehrens) sei falsch, weil praktisch jeder Anwalt und insbesondere der von den Beklagten herangezogene Anwalt Dr.W*** Versicherungsaufträge erhalte. Auch die Wiederholungsgefahr sei zu bejahen; konkrete Umstände, daß die Beklagten ernstlich gewillt seien, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen, seien nicht hervorgekommen. Da die herabsetzenden Äußerungen über den Kläger öffentlich abgegeben worden seien, habe er auch Anspruch auf öffentlichen Widerruf. Beim Tatbestand des § 7 UWG könne ein Anspruch des Klägers auf Veröffentlichung des dem Klagebegehren stattgebenden Urteilsspruches neben dem Widerrufsanspruch bestehen, wenn die beanstandete Behauptung nicht nur ihren eigentlichen Adressaten, sondern darüber hinaus noch einem weiteren unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gekommen sei. Die Aufklärung des Leserkreises und die damit bezweckte Beseitigung der schädlichen Wirkungen der unlauteren Werbung erfordere wegen der österreichweiten Verbreitung der herabsetzenden Werbebehauptungen die Veröffentlichung auch in den "O*** N***"

und in der Gesamtausgabe der "K***-Z***". Die Veröffentlichung umfasse aber nur das Unterlassungsbegehren nicht aber Nebenansprüche wie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, die Kostenentscheidung und das Leistungsbegehren. Da die herabsetzenden Äußerungen eine erhebliche Kränkung des Klägers bewirkt hätten, die den mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbundenen Ärger überstiegen habe, sei auch der Zuspruch der begehrten Geldbuße berechtigt.

Beide Parteien erheben gegen das Urteil des Berufungsgerichtes Revision, die Beklagten außerdem gegen den gemeinsam mit dem Urteil ausgefertigten Beschluß, mit dem über die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung teilweise abändernd entschieden wurde, Revisionsrekurs. Der Kläger bekämpft die Entscheidung der zweiten Instanz insoweit, als ausgesprochen wurde, daß die Urteilsveröffentlichung in der "R*** V***" und in der Oberösterreichischen Mutationsausgabe der "K***-Z***" auf Kosten aller Beklagten und nicht nur auf Kosten des Erst- und der Zweitbeklagten zu erfolgen habe und das Begehren auf Veröffentlichung des Leistungsbegehrens, der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung und der Kostenentscheidung abgewiesen wurde. Die Beklagten bekämpfen das Urteil der zweiten Instanz, sowie deren Beschluß in den stattgebenden Teilen zur Gänze.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionen sind teilweise berechtigt. Der Rekurs der Beklagten ist teilweise unzulässig und im übrigen nicht berechtigt.

1. Zur Revision der Beklagten:

Die Revisionswerber wiederholen ihre in den Vorinstanzen vorgetragene Ansicht, daß sie für den von Wolfgang H*** verfaßten Artikel und die darin enthaltenen Wettbewerbsverstöße nicht verantwortlich und daher passiv nicht legitimiert seien. Aus der mit Wolfgang H*** getroffenen Vereinbarung, die Namen der Geschädigten und der Versicherungsnehmer nicht zu nennen, ergebe sich eindeutig, daß der Eingriff nicht vom Erstbeklagten ausgegangen sei und nicht auf dessen maßgeblichem Willen beruhe. Dafür spreche auch das Schreiben des Erstbeklagten vom 17.Jänner 1986 an die drittbeklagte Partei.

Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Störer, also gegen denjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichem Willen sie beruht, doch hat für ein wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen - auch eines selbständig handelnden Dritten - jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch sein eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (ÖBl 1975, 81; ÖBl 1977, 35; ÖBl 1983, 144; ÖBl 1984, 135). Die Unterlassungsklage kann daher auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers gerichtet werden (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 94; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 526; Schönherr, Gerwerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 44 f; ÖBl 1975, 81 mwN; ÖBl 1980, 99; ÖBl 1983, 145; ÖBl 1984, 135).

Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß es dem Erstbeklagten

(und durch ihn auch der Zweitbeklagten) darum gegangen war, die

eigenen positiven Leistungen im Vergleich zu den negativen

Leistungen der Anwälte hervorzuheben und hiedurch bewußt die

Leistungen des Klägers in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Ohne die

Unterlagen, die der Erstbeklagte dem Journalisten Wolfgang H***

zur Verfügung stellte, hätte dieser niemals unter Nennung des Namens

des Klägers und unter Anführung konkreter Fakten eine grob

wahrheitswidrige Darstellung der Causa F***

veröffentlichen können. Der Erstbeklagte hat es dabei - wie die

zweite Instanz für das Revisionsgericht unüberprüfbar

feststellte - bewußt in Kauf genommen, daß der Name des Klägers in

der Zeitschrift der drittbeklagten Partei genannt wird, weil er

Gegenteiliges nur bezüglich der Versicherungsnehmer und der

Geschädigten vereinbarte. Er ist auch für die unrichtige

Berichterstattung über die von ihm im Fall F*** nur

geforderte, aber nicht erwirkte Entschädigung von S 109.500,--

verantwortlich, weil in dem von Wolfgang H*** zu verfassenden

Artikel die erfolgreiche Tätigkeit des Erstbeklagten als

Schadenshelfer dargestellt werden sollte und der Erstbeklagte

Wolfgang H*** zu diesem Zweck Unterlagen verschiedener Fälle

übergab, ohne darauf hinzuweisen, daß er in der Causa F***

noch gar keinen Erfolg erzielt habe. Soweit die Revision die

Rechtsrüge mit einem davon abweichenden Sachverhalt begründet, ist

sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auf die im Zusammenhang mit diesem

Revisionsvorbringen erhobene unzulässige Beweisrüge ist nicht

einzugehen.

Da der Erstbeklagte Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei ist, zu deren Aufgabenbereich die außergerichtliche Vertretung von Geschädigten in Schadensangelegenheiten gehört, sich die beanstandeten Äußerungen auch auf dieses Tätigkeitsgebiet beziehen und im Artikel ausdrücklich die "R*** V***- und

S*** GmbH" erwähnt wird, ist auch die zweitbeklagte Partei passiv legitimiert. Das Verhalten des Erstbeklagten ist ihr zuzurechnen.

Was zur Bejahung der Passivlegitimation der Beklagten zum Unterlassungsanspruch gesagt wurde, gilt auch für den Widerrufsanspruch nach § 7 Abs 1 UWG, der seiner Natur nach ein Beseitigungsanspruch im Sinne des § 15 UWG ist und daher nach dieser Bestimmung "vom Unterlassungsanspruch erfaßt" wird

(SZ 52/81 = ÖBl 1979, 106).

In Lehre und Rechtsprechung (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 45 und ÖBl 1963, 65) wird zwar gesagt, daß der Anstifter zur Unterlassung seines eigenen Verhaltens und nicht der von ihm veranlaßten Handlung des Dritten zu verurteilen ist, was auch für Mittäter und Gehilfen gelten muß. Im vorliegenden Fall steht dies jedoch der Verurteilung des Erstbeklagten zur Unterlassung und zum Widerruf der in dem beanstandeten Zeitungsartikel enthaltenen irreführenden herabsetzenden Äußerungen (§§ 2, 7 UWG) nicht entgegen, weil die beanstandeten Angaben als "Porträt der Woche" mit dem Namen des Erstbeklagten (und seiner nachgebildeten Unterschrift) erschienen sind und im Artikel immer wieder eigene Äußerungen des Erstbeklagten über seine Tätigkeit zitiert werden, so daß das Publikum den Eindruck gewinnt, es handle sich um Äußerungen des Erstbeklagten zu seinem "Porträt". Der Erstbeklagte hat es geduldet, daß der mit Wolfgang H*** besprochene Inhalt des klagsgegentändlichen Artikels der Öffentlichkeit als seine Ansicht über Anwälte und Versicherungen vorgestellt wird.

Zutreffend haben die Vorinstanzen auch Wiederholungsgefahr angenommen. Für die Wiederholungsgefahr spricht die Vermutung, daß derjenige, der gegen das UWG verstoßen hat, hiezu neuerlich geneigt sein wird; er hat diejenigen Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (stRspr, zB ÖBl 1977, 104). Einen solchen Sinneswandel des Erstbeklagten haben die Vorinstanzen mit Recht verneint, hat er doch selbst in seinem Schreiben vom 17.Jänner 1986 an die Drittbeklagte, in dem er eine Berichtigung des inkriminierten Zeitungsartikels vorschlug, darauf hingewiesen, daß er vom Ausgang der Sache F*** wieder berichten werde, weil die Leser daran interessiert seien. Wenn aber der Erstbeklagte sogar die Berichterstattung an die Presse in der Rechtssache F*** fortsetzen wollte, um auf Mißerfolge des Klägers hinzuweisen, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr keine Rede sein.

Da die Revisionswerber einen Verstoß gegen § 7 UWG aus rechtlichen Gründen bestreiten, ist im Rahmen der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nach allen Richtungen hin (Fasching Lehrbuch Rz 1829, 881 mwN) zugunsten der Revisionswerber wahrzunehmen, daß Unterlassungsbegehren nach Punkt Ia zu weit gefaßt ist. Ein allgemeines Recht, den "Gebrauch" des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr, soweit dies durch bloße Namensnennung geschieht (vgl dazu Aicher in Rummel, ABGB, Rz 8 bis 12 zu § 43 ABGB) zu unterlassen, besteht nicht. die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage (Aicher aaO Rz 12). Im Punkt Ia des Unterlassungsbegehrens hat daher das Wort "insbesondere" zu entfallen.

Teilweise berechtigt ist die Revision, was das Widerrufsbegehren anlangt. Da die herabsetzenden Äußerungen über den Kläger öffentlich in einer Zeitung gemacht wurden, die in ganz Österreich mit insgesamt 900.000 Exemplaren verbreitet wird und 2 Millionen Leser hat, unterliegt es zwar keinem Zweifel, daß der Kläger zur Beseitigung der negativen Folgen des Wettbewerbsverstoßes berechtigt ist, den öffentlichen Widerruf der wahrheitswidrigen Äußerungen zu begehren. Gegenstand des Anspruches auf Widerruf ist aber nur die Abgabe einer Wissenserklärung, durch die eine frühere, den Kläger herabsetzende Wissenserklärung als unrichtig bezeichnet wird (SZ 52/81, ÖBl 1981, 49). Der Widerruf kann grundsätzlich nur hinsichtlich der tatsächlich aufgestellten Behauptungen, und zwar in ihrem ursprünglichen Wortlaut, verlangt werden (SZ 45/10 = ÖBl 1973, 17). Positive Angaben des Schädigers darüber, wie sich im Gegensatz zu der von ihm zu widerrufenden unrichtigen Äußerung der Sachverhalt tatsächlich verhält, kann der Widerrufsberechtigte in aller Regel nicht verlangen.Der vom Kläger begehrte öffentliche Widerruf ist daher unter Abweisung des Mehrbegehrens neu zu fassen. Zu der vom Berufungsgericht angeordneten Urteilsveröffentlichung vertreten die Revisionswerber die Ansicht, daß dem Aufklärungsbedürfnis der Öffentlichkeit schon durch die ihnen auferlegte Veröffentlichung des Widerrufes ausreichend Genüge getan sei. Die zweite Instanz hat die Anordnung der Urteilsveröffentlichung neben der Verpflichtung der Beklagten zum öffentlichen Widerruf mit dem in mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1972, 67; SZ 47/23 = ÖBl 1974, 111; ÖBl 1981, 45 und 122) ausgesprochenen Rechtssatz begründet, daß die Verurteilung des Beklagten zum Widerruf einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung nach § 7 Abs.1 UWG und die Ermächtigung des Klägers zur Urteilsveröffentlichung nach § 25 UWG im Einzelfall nebeneinander bestehen können, wenn die beanstandete Äußerung über die eigentlichen Adressaten hinaus noch einem weiteren, unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gekommen ist.

Diese Rechtsprechung betraf jedoch nur Fälle, in denen der Widerruf nicht öffentlich, sondern gegenüber bestimmten Personen als den "eigentlichen Adressaten" der beanstandeten Äußerung angeordnet wurde, ein öffentlicher Widerruf also nicht in Betracht kam, die beanstandete Behauptung daneben aber noch anderen Personenkreisen zur Kenntnis gekommen war. Die Verurteilung des Beklagten zum öffentlichen Widerruf einer herabsetzenden Tatsachen behauptung und die Ermächtigung des Klägers zur Veröffentlichung des über dieselbe Tatsachenbehauptung ergangenen, zur Unterlassung verpflichtenden Urteils in denselben Medien kommt nicht in Betracht, weil für die Veröffentlichung zweier fast gleichlautenden Verpflichtungen (Unterlassung und Widerruf der selben Äußerung) kein Aufklärungsbedürfnis besteht.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger den öffentlichen Widerruf nur in der Zeitschrift "D*** G*** W***" (und - rechtskräftig abgewiesen - alternativ im "P***") begehrt, während er die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in anderen Medien verlangt. Wegen der außerordentlich großen Breitenwirkung der Zeitung, in der die herabsetzenden und irreführenden Tatsachenbehauptungen abgedruckt wurden, ist es daher gerechtfertigt, neben der Widerrufsveröffentlichung in jener Zeitschrift, in der der Wettbewerbsverstoß erfolgt ist, auch auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in weiteren Medien zu erkennen, weil anzunehmen ist, daß auch nicht zum (ständigen) Leserkreis der Zeitschrift "D*** G*** W***" gehörende Bevölkerungskreise von den irreführenden und herabsetzenden Behauptungen über den Kläger erfahren haben. Außerdem besteht ein Bedürfnis nach Veröffentlichung der Unterlassungsverpflichtung gemäß Punkt I lit.d des Urteils, da es sich diesbezüglich um einen Verstoß gegen § 2 UWG handelt, so daß ein (öffentlicher) Widerruf hier nicht in Betracht kommt. Auch das Begehren nach Pkt I lit.a (Namensmißbrauch nach § 43 ABGB) erlaubt keinen Widerruf.

Zutreffend haben die Vorinstanzen den Beklagten auch die Zahlung einer Geldbuße als Vergütung für die erlittenen Kränkungen des Klägers (§ 16 Abs.2 UWG) auferlegt, weil die beanstandeten Äußerungen den massiven Vorwurf der Verletzung anwaltlicher Standespflichten des Klägers gegenüber seinen Klienten enthielten (ähnlich auch 4 Ob 383/83) und er durch die wahrheitswidrige Behauptung, er habe nur S 5.000,-- an Prozeßkostenablöse erreicht, während der Erstbeklagte innerhalb von nur 17 Tagen eine Schadenersatzzahlung von über S 100.000,-- durchgesetzt habe, in seiner Berufsehre schwer gekränkt wurde. Daß diese Wettbewerbsverstöße eine ernstliche Beeinträchtigung des Betroffenen bewirkt haben, die weit über den mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbundenen Ärger hinausging (SZ 25/201; SZ 26/189; SZ 27/316; JBl 1956, 645; ÖBl 1961, 51 und 68), bedarf keiner weiteren Begründung. Da der Erstbeklagte auch als Geschäftsführer der im Zeitungsartikel erwähnten zweitbeklagten Partei gehandelt hat, haftet auch diese.

2. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:

Die Beklagten erklären, den im Provisorialvefahren ergangenen Beschluß der zweiten Instanz in seinem gesamten Umfang anzufechten. Sie fechten damit den Beschluß des Rekursgerichtes auch insoweit an, als dadurch der erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist. In diesem Umfang ist ihr Rechtsmittel gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen. Anfechtbar ist der Beschluß der zweiten Instanz nur insoweit, als dadurch Punkt I. lit.d des erstgerichtlichen Beschlusses abgeändert wurde. Der insoweit zulässige Rekurs der Beklagten ist entgegen der Ansicht des Klägers auch rechtzeitig, weil die zweite Instanz die Entscheidung über die Berufung in der Hauptsache und über den Rekurs gegen die einstweilige Verfügung in einer Ausfertigung verbunden hat. Enthält eine solche gemeinsame Ausfertigung mehrere Entscheidungen, für deren Anfechtung verschiedene Rechtsmittelfristen gelten, dann gilt für alle angefochtenen Teile immer die längere Rechtsmittelfrist (RZ 1982/40; RZ 1985/36; NZ 1986, 93 ua).

Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt. Die Rechtsmittelschrift der beiden Beklagten enthält zu dem noch anfechtbaren Teil der von der zweiten Instanz geänderten einstweiligen Verfügung keine gesonderten Ausführungen, so daß sie auf die Begründung der Revisionsentscheidung zu verweisen ist.

3. Zur Revision des Klägers:

Der Kläger bekämpft die Entscheidung der zweiten Instanz zunächst insoweit, als ihm die Ermächtigung erteilt wurde, das Urteil in der "R*** V***" und in der oberösterreichischen Mutationsausgabe der "K***-Z***" auf Kosten aller beklagten Parteien und nicht nur auf Kosten des Erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei zu veröffentlichen. Das gegen den Erstbeklagten und die zweitbeklagte Partei gerichtete Unterlassungsbegehren betreffe die Drittbeklagte nicht, so daß sie mit diesem Teil der Veröffentlichungskosten nicht zu belasten sei. Ob die Entscheidung, auf wessen Kosten die Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 3 UWG zu erfolgen hat, eine (in dritter Instanz unanfechtbare) Kostenentscheidung im Sinne des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO ist (aM OLG Wien in ÖBl 1982, 22: "Die Urteilsveröffentlichungskosten sind nicht Prozeßkosten im Sinne der ZPO"), kann diesmal auf sich beruhen: Wieweit der Kläger dadurch, daß ihm die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten einer weiteren Prozeßpartei, die seiner Ansicht nach nicht zu haften hätte, zuerkannt wurde, beschwert sein soll, ist nicht zu erkennen. Besondere Umstände, aus denen dem Kläger infolge dieses Ausspruchs ein Nachteil erwachsen könnte, hat er nicht behauptet, so daß die Revision in diesem Umfang zurückzuweisen ist.

Im übrigen wäre diese Rüge des Klägers auch nicht berechtigt. Die drittbeklagte Partei ließ das Ersturteil, mit dem dem Kläger die Befugnis zuerkannt wurde, den Urteilsspruch in den Punkten "A, B, D, E und F" zu veröffentlichen (A = Unterlassungsverpflichtung des Erst- und der zweitbeklagten Partei; B = Unterlassungsverpflichtung der drittbeklagten Partei; D = Zuspruch von S 50.000,-- gemäß § 16 Abs 2 UWG gegenüber dem Erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei; E = Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung; F = Kostenentscheidung bezüglich aller Beklagten) in Rechtskraft erwachsen. Wenn daher die zweite Instanz die Kosten der in erster Instanz zugesprochenen Befugnis zur Urteilsveröffentlichung in der "R*** V***" und in der oberösterreichischen Mutationsausgabe der "K***-Z***" allen beklagten Parteien auferlegte, hat sie (bezüglich des Punktes A des erstgerichtlichen Urteilsspruches) nur die bereits in Rechtskraft erwachsene Verpflichtung der Drittbeklagten noch einmal in ihren Urteilsspruch einbezogen. Die Kosten der in teilweiser Stattgebung der Berufung angeordneten zusätzlichen Urteilsveröffentlichung in den "OÖ N***" und in der Gesamtausgabe Österreich der "K***-Z***" (mit Ausnahme der Mutationsausgabe für OÖ) hat die zweite Instanz zutreffend nur den beiden noch am Berufungsverfahren beteiligten Beklagten auferlegt. Berechtigt ist die Revision des Klägers insoweit, als er geltend macht, in die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung wäre auch die Veröffentlichungsermächtigung sowie die Kostenentscheidung einzubeziehen gewesen.

Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 18. Februar 1986 4 Ob 377/85 in Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Ansicht von Kucsko (Zum Umfang der Urteilsveröffentlichung ÖBl 1984, 145) ausgesprochen hat, umfaßt die Veröffentlichung gemäß § 25 Abs 4 UWG den Urteilsspruch. Dazu gehört aber auch die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung (ÖBl 1984, 135). Die gegenteilige Ansicht von Kucsko entspricht nicht der derzeitigen Gesetzeslage. Die Gesetzesverfasser der UWG-Novelle 1980 gingen davon aus, daß zum Urteilsspruch auch die Kostenentscheidung und die Bezeichnung der Parteienvertreter gehören, wenn die obsiegende Partei keinen Antrag auf Umformulierung im Sinne des § 25 Abs 5 UWG stelle (siehe dazu auch Korn, Rechtsfragen der Urteilsveröffentlichung, MuR 1987/1, 26). Für eine einschränkende Auslegung dieser Bestimmung ist bei dieser Gesetzeslage kein Raum. Nicht berechtigt ist die Revision des Klägers, soweit sie auch die Befugnis zur Veröffentlichung des Leistungsurteiles begehrt, weil sich § 25 Abs 3 UWG nur auf Urteile über Unterlassungsansprüche bezieht.

Den beiden Revisionen ist somit nur im aufgezeigten Umfang teilweise Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 43 Abs.1 und 2 und 50 ZPO. Die Ausführungen des Klägers zum Kostenpunkt enthalten keine selbständige - gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO

unzulässige - Anfechtung der Kostenentscheidung, sondern beziehen sich nur auf die Kostenfolgen, die er auf Grund der begehrten Abänderung der Entscheidung der zweiten Instanz anstrebt. Da der Kläger in erster Instanz nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches unterlegen ist, gebührt ihm voller Kostenersatz. Dasselbe gilt für die zweite Instanz, weil der Kläger dort die Berufung des Erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei weitaus überwiegend erfolgreich abgewehrt hat und mit seiner Berufung weitgehend durchgedrungen ist. In dritter Instanz hat der Kläger die Revision des Erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei im wesentlichen erfolgreich abgewehrt, so daß ihm diese die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen haben. Erfolg und Mißerfolg seiner eigenen Revision halten sich im wesentlichen die Waage, so daß die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben sind.

Anmerkung

E11798

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00336.87.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19870630_OGH0002_0040OB00336_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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