TE OGH 1987/7/7 2Ob613/86

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Veröffentlicht am 07.07.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert G***, Großwäscherei, Gallwies 421, 5630 Bad Hofgastein, vertreten durch Dr. Ernst Blanke, Rechtsanwalt in Hallein, wider die beklagte Partei K*** B*** H*** Gesellschaft mbH & Co KG, 5630 Bad Hofgastein, vertreten durch Dr. Rupert Wöll, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufhebung eines Vertrages, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 17. Februar 1986, GZ. 1 R 257/85-106, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. August 1985, GZ. 12 Cg 102/80-97, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat der beklagten Partei die mit S 17.794,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.443,15 Umsatzsteuer und S 1.920,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger stellte das Begehren auf Feststellung, der zwischen ihm und der beklagten Partei am 8. Jänner 1976 geschlossene Werkvertrag sei mit sofortiger Wirkung aufgelöst bzw. aufgehoben;

hilfsweise beantragte er a) die Feststellung, der vorgenannte Werkvertrag sei auf Grund seiner Aufhebungserklärung aufgehoben;

b) die Verurteilung der beklagten Partei, ihm anstelle des bisher im genannten Werkvertrag vereinbarten jährlichen Pauschalbetrages von S 555.000,-- einen solchen von S 800.000,-- zu bezahlen. Hiezu brachte er vor, er habe mit dem genannten Werkvertrag die Reinigung der bei der beklagten Partei anfallenden Wäsche um den vereinbarten jährlichen Pauschalbetrag von S 555.000,-- auf die Dauer von 10 Jahren, beginnend ab 1. Jänner 1976, übernommen. Ausgangsbasis für die Berechnung dieses Betrages sei die Bruttolohnsumme des in der damals vorhandenen eigenen Wäscherei der beklagten Partei beschäftigten Personals zuzüglich der Kosten gewesen, die von der beklagten Partei zur Reinigung eines Teiles der Wäsche außerhalb des Kurzentrums in der Höhe von jährlich ca. S 70.000,-- aufgewendet worden seien. Die eigene Wäscherei der beklagten Partei habe den zeitgemäßen Erfordernissen nicht mehr entsprochen und sei eingestellt worden. Den späteren, wesentlich erhöhten Wäscheanfall hätte sie keinesfalls bewältigen können. Bei Abschluß des Werkvertrages habe die beklagte Partei ihre Absicht verschwiegen, die Behandlung der Mitglieder der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Bad Hofgastein zu übernehmen und hiedurch den Kläger in Irrtum geführt bzw. dessen Irrtum veranlaßt. Bisher seien lediglich die üblichen Kurgäste Besucher des Kurzentrums gewesen. Bei Kenntnis des wesentlich höheren Wäscheanfalls hätte der Kläger den Vertrag nicht geschlossen. Bis zum Jahre 1979 sei der Wäscheanfall von

89.906 kg auf 120.559 kg gestiegen. Somit habe sich die Geschäftsgrundlage geändert, denn der Anfall könne mit jenem "der in den derzeitigen Betrieben der Auftraggeberin anfallenden Wäsche", wie dies im Vertrag ausgedrückt worden sei, nicht mehr verglichen werden. Eine Verpflichtung zur "Weiterführung" des Vertrages widerspreche unter diesen Umständen den Grundsätzen von Treu und Glauben und sei unzumutbar. Eine einvernehmliche Preisabänderung habe die beklagte Partei abgelehnt und für den Fall der angekündigten Vertragsauflösung die Erhebung von Schadenersatzansprüchen angedroht. Vor Vertragsabschluß habe der Direktor der beklagten Partei erklärt, er erwarte für die Zukunft keine wesentlichen Zuwächse. Vom Kläger sei darauf hingewiesen worden, daß im Falle einer Betriebsvergrößerung die Pauschalsumme erhöht werden müsse. Somit werde der Vertrag wegen arglistiger Täuschung, Irrtums sowie Wegfalles der Geschäftsgrundlage angefochten und die Feststellung der sofortigen Vertragsauflösung auch analog den Bestimmungen des § 1118 ABGB aus wichtigen Gründen begehrt.

Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Der gegenständliche Werkvertrag sei über Initiative und mit der Absicht des Klägers zustandegekommen, seinen Betrieb auszulasten. Die beklagte Partei habe ihre Kosten erhoben und dem Kläger mit S 555.000,-- unter Hinweis darauf bekanntgegeben, daß ein Vertrag nur geschlossen werden könne, wenn er für die nächsten 10 Jahre einen solchen Pauschalbetrag garantiere. In seiner Antwortnote habe der Kläger folgendes erklärt: "Ich bin bereit, für diese Pauschalsumme plus Umsatzsteuer die Wäschereinigung im bisherigen Umfang zu übernehmen. Sollte eine Betriebsvergrößerung oder -erweiterung vorgenommen werden, ist diese Summe entsprechend aufzustocken". Hierauf sei dem Kläger von der beklagten Partei der vorliegende Werkvertrag in Form einer Gegenofferte übermittelt worden. In dieser Gegenofferte sei festgehalten worden, daß der Pauschalbetrag für die anfallende Wäsche in den derzeitigen Betrieben gelte und daß er wertgesichert sei. Daraus ergebe sich, daß unter Betriebsvergrößerung oder Betriebserweiterung nur eine "Vermehrung der derzeitigen Betriebe" zu verstehen sei. Diese Gegenofferte sei vom Kläger ohne Änderungswunsch unterfertigt worden. Weder wörtlich noch konkludent sei somit davon ausgegangen worden, daß eine Änderung der anfallenden Wäschemenge in den derzeitigen Betrieben der beklagten Partei eine Änderung der Vertragsgrundlage bedeute. Im übrigen habe der zugrundezulegende Wäscheanfall im Jahre 1975 insgesamt 110.000 kg betragen. Eine Vereinbarung, daß die Wäsche gewogen werden müsse, sei nicht getroffen worden. Welche Mengen der Kläger in der Folge übernommen habe, sei unbekannt. Mit der Pensionsversicherungsanstalt habe die beklagte Partei nach vorangegangenen Gesprächen erst im April 1976

konkrete Verhandlungen über die Übernahme von Patienten geführt und einen Vertrag erst im Herbst 1976 abgeschlossen. Der Kläger habe die beklagte Partei durch sein Drängen auf Vertragsabschluß zur Auflösung der eigenen Wäscherei veranlaßt. Eine nachträgliche Vertragsaufhebung käme nur in Betracht, wenn die Übernahme der Wäsche für den Gesamtbetrieb des Klägers ruinös wäre. Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch die Eventualbegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 300.000,-- übersteige.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt der Kläger eine auf § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Der erstgerichtliche Urteilsspruch beruht auf folgender Sachverhaltsgrundlage: Der Kläger betreibt in Bad Hofgastein eine Großwäscherei, die beklagte Partei ein Kurzentrum. Ursprünglich ließ die beklagte Partei die täglich anfallende Schmutzwäsche von einer zu ihrem Unternehmen gehörigen Wäscherei reinigen. Zu Spitzenanfallszeiten, wenn diese eigene Wäscherei nicht in der Lage war, die gesamte Wäsche zu reinigen, wurden Teile davon in die Wäscherei des Klägers gegeben. Der dafür aufgewendete Betrag belief sich im Jahre 1975 auf S 70.000,--. Für die Dienstnehmer der hauseigenen Wäscherei wendete die beklagte Partei im Jahre 1975 an Löhnen einen Betrag von etwa S 490.000,-- auf. Der Kläger war sehr daran interessiert, den Auftrag zur Reinigung der gesamten Wäsche der beklagten Partei zu erhalten. Als im Jahre 1975 Probleme mit der hauseigenen Wäscherei der beklagten Partei auftraten, kam es zwischen den Streitteilen zu vorbereitenden Gesprächen über eine mögliche Auftragserteilung bezüglich der Reinigung der gesamten Wäschemenge. Der Kläger hatte vor allem deshalb ein großes Interesse an dem Auftrag, weil er beabsichtigte, damit seinen eigenen Betrieb entsprechend auszulasten. Die Vertreter der beklagten Partei verlangten von vornherein die Vereinbarung eines jährlichen Pauschalpreises und zwar einerseits, um die Wäschekosten als Fixkosten kalkulieren zu können und andererseits, um sich ein dauerndes Abwiegen und Zählen der Wäsche zu ersparen. Bei einem Gespräch am 3. Dezember 1975 teilten sie dem Kläger mit, daß als Grundlage für den Pauschalpreis die Lohnsumme 1975 einschließlich aller Lohn- und Nebenkosten sowie der Betrag, welchen die beklagte Partei für die auswärts gewaschene Wäsche aufgewendet habe, herangezogen werden sollte. Von einer Wäschemenge war niemals die Rede. Auch nicht von einem bestimmten Preis pro gewaschenes Kilo Wäsche. Nicht feststellbar ist, ob die beklagte Partei dem Kläger erklärte, aus den Erfahrungen der Vergangenheit könne gesagt werden, daß sich "der Umfang der Wäschemenge" auch in Zukunft nicht ändern werde. Der Kläger ging davon aus, daß er in seiner Großwäscherei mit jenem Betrag das Auslangen finden werde, den die beklagte Partei allein für Lohnkosten aufwendete. Aus diesem Grund stellte er keine genauere Kalkulation an, sondern teilte mit Schreiben vom 3. Dezember 1975, also noch am Tag der Besprechung, der beklagten Partei mit, daß er mit der von ihren Vertretern bekanntgegebenen Pauschalsumme von S 550.000,-- einverstanden sei, die Wäschereinigung "im bisherigen Umfang" zu übernehmen. Weiters erklärte er: Sollte eine Betriebsvergrößerung oder -erweiterung vorgenommen werden, ist die Summe entsprechend aufzustocken." Der Vertrag sollte auf 10 Jahre abgeschlossen und der Betrag indexgesichert werden. Die beklagte Partei teilte daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember 1975 mit, daß eine vertragliche Vereinbarung nur dann zustandekommen könne, wenn sich der Kläger bereit erkläre, für das Jahr 1976 einen Fixpreis zu garantieren, wobei eine Indexerhöhung erst am 1. Jänner 1977 erfolgen sollte. Mit ihrem Vorschlag erklärte sich der Kläger im Schreiben vom 15. Dezember 1975 einverstanden. Auch in dieser Korrespondenz war weder von einer bestimmten Wäschemenge noch von einem Kilopreis die Rede. Der daraufhin von der beklagten Partei aufgesetzte Werkvertrag wurde von beiden Parteien am 8. Jänner 1976 unterzeichnet. Diese Vereinbarung trat mit 1. Jänner 1976 in Kraft und wurde auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen. Punkt I des Werkvertrages lautet: "Die Firma K*** B*** H***

Ges.m.b.H & Co KG überträgt Herrn Robert G*** die Reinigung der gesamten in den derzeitigen Betrieben der Auftraggeberin anfallenden Wäsche um den hiemit vereinbarten jährlichen Pauschalbetrag von S 555.000,-- zuzüglich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer". Das vereinbarte Entgelt wurde wertgesichert. Während der Vertrag für den Kläger keine Kündigungsmöglichkeit vorsah, sollte nach Punkt VI die beklagte Partei berechtigt sein, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen aufzukündigen. Im Jahre 1976 verzeichnete die beklagte Partei einen Rückgang der Kurgäste aus der Bundesrepublik Deutschland, und zwar zufolge Streichung von Beiträgen durch die dortigen Krankenversicherungen. Aus diesem Grund war sie bemüht, verstärkt Gäste aus Österreich zu betreuen. Zu diesem Zwecke führten Vertreter der beklagten Partei mehrere Gespräche mit der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, wobei es im Jahre 1976 zu einigen neuen Vertragsabschlüssen mit dieser Anstalt kam, wodurch sich die Anzahl der vom Kurzentrum der beklagten Partei betreuten Gäste in der Folgezeit wieder erhöhte. Bei den Vertragsgesprächen zwischen den Streitteilen blieben sowohl der Umstand, daß deutsche Kurgäste in Zukunft ausbleiben würden wie auch die Möglichkeit, diese durch österreichische Gäste zu ersetzen, unerwähnt. Zum Zeitpunkt der Gespräche und des Abschlusses des gegenständlichen Werkvertrages war noch keine Vereinbarung mit der Pensionsversicherungsanstalt für Arbeiter getroffen. Während die beklagte Partei in den ersten Jahren des Vertrages (1976 bis 1978) die Menge der Wäsche nicht zählte bzw. abwog, kontrollierte der Kläger von Anbeginn an die zu reinigende Wäsche der beklagten Partei und stellte im Laufe der ersten Jahre fest, daß sich die Menge erhöhte. Waren es im Jahre 1976 etwa 90.000 kg, so erhöhte sich die Menge 1977 auf ungefähr 106.000 kg, im Jahre 1978 auf beiläufig 100.000 bis 105.000 kg und 1979 auf etwa 120.000 bis 124.000 kg. Dieses Ansteigen der Wäschemenge bewog den Kläger, eine entsprechende Erhöhung des Entgeltes zu verlangen. Nachdem die beklagte Partei mit dem Hinweis ablehnte, es handle sich um eine Pauschalvereinbarung, brachte der Kläger am 26. Februar 1980 die vorliegende Klage auf Feststellung der Auflösung des am 8. Jänner 1976 geschlossenen Werkvertrages ein. Die jährlichen Betriebsergebnisse des Unternehmens des Klägers vom Jahre 1974 bis zum Jahre 1983 verliefen sehr unterschiedlich. Ohne Berücksichtigung der Abschreibungen und Investitionsbegünstigungen wurde in der genannten Zeit immer ein Gewinn erwirtschaftet, und zwar im Jahre 1974 in Höhe von S 34.982,37, im Jahre 1975 in Höhe von S 452.765,88, im Jahre 1976 in Höhe von S 525.783,83, im Jahre 1977 in Höhe von S 84.184,97, im Jahre 1978 in Höhe von S 282.636,62, im Jahre 1979 in Höhe von S 775.652,93, im Jahre 1980 in Höhe von S 231.878,57, im Jahre 1981 in Höhe von S 328.374,98, im Jahre 1982 in Höhe von S 406.010,65 und im Jahre 1983 in Höhe von S 769.669,26. Zieht man jedoch die steuerlichen Begünstigungen ab, so verbleiben nur mehr in den Jahren 1976, 1979 und 1983 Gewinne, in den übrigen Jahren Verluste, davon in den Jahren 1974, 1977 und 1978 sehr starke Verluste. Der Umsatz erhöhte sich stetig von 1974 bis 1981 und fiel dann geringfügig in den beiden Folgejahren ab. Parallel zur Umsatzentwicklung erhöhte sich die Anzahl der Dienstnehmer von ursprünglich 14 im Jahre 1975 auf 16 im Jahre 1976 bis auf 24 im Jahre 1981 und fiel dann wieder im Jahre 1983 auf 22 zurück. Der Personalkostenaufwand stieg nicht nur mit der Anzahl der Dienstnehmer, sondern auch pro Mitarbeiter von S 80.450,-- im Jahre 1975, auf S 110.700,-- im Jahre 1979 bis S 129.300,-- im Jahre 1983. Die Steigerung der Personalkosten pro Mitarbeiter betrug somit von 1975 auf 1979 über 35 % und von 1979 bis 1983 über 60 %. Der Waschmittel- und Energieverbrauch stieg von S 416.800,75 im Jahre 1975 auf S 1,096.337,21 (1979), also um etwa 145 % bis auf S 1,418.752,50 im Jahre 1983 (Steigerung von 240 %), wobei insbesondere die Brennmaterialkosten rapid stiegen. Das von der beklagten Partei zu leistende Entgelt war vertragsgemäß wertgesichert und zwar nach dem Verbraucherpreisindex 1976. Darnach betrug die Erhöhung im Jahre 1979 14,6 %, für das Jahr 1983 41,94 %. Wenn man die Indexentwicklung mit den Kostensteigerungen vergleicht, kommt man zu dem Ergebnis, daß die für den Kläger wichtigen Aufwandposten d.s. Personalkosten sowie Waschmittel- und Energieverbrauch im Laufe der Jahre wesentlich höher stiegen als der Index in den jeweiligen Vergleichsjahren, und zwar auch bei Berücksichtigung der laufenden Umsatzsteigerung. Um eine Aussage machen zu können, wie sich der gegenständliche Vertrag auf die gesamtwirtschaftliche Situation des Unternehmens des Klägers auswirkte, fehlt eine entscheidende Größe, nämlich die gesamte im Betrieb des Klägers gereinigte Wäschemenge. Ohne diese Zahlen läßt sich weder errechnen, wie hoch der Preis pro gewaschenes Kilo Wäsche der übrigen Kunden ist, noch wie hoch dieser Kilopreis sein muß, um zumindest die Selbstkosten im Betrieb des Klägers (fixe und variable Kosten) abzudecken. Die bei der beklagten Partei angefallene und gereinigte jährliche Wäschemenge konnte für das Jahr 1975 nicht festgestellt werden. Im Jahre 1980 lag sie zwischen 146.000 und 148.000 kg, im Jahre 1981 zwischen 158.000 und 165.000 kg, im Jahre 1982 zwischen 133.000 und 145.000 kg und im Jahre 1983 zwischen 120.000 und 140.000 kg. Der entsprechende Kilopreis unter Berücksichtigung der Indexanpassung betrug im Jahre 1976 S 6,16, im Jahre 1977 etwa S 5,52, im Jahre 1978 zwischen S 5,77 und S 6,05, im Jahre 1979 zwischen S 5,07 und S 5,25, im Jahre 1980 zwischen S 4,17 und S 4,52, im Jahre 1981 zwischen S 4,27 und S 4,45, im Jahre 1982 zwischen S 5,27 und S 5,65 und im Jahre 1983 zwischen S 5,59 und S 6,52. Ein Vergleich, welche Kilopreise der Kläger bei seinen anderen Kunden erzielte, kann wegen der fehlenden, auch nicht annähernd feststellbaren Gesamtwäschemenge nicht angestellt werden, ebensowenig ist die Selbstkostenentwicklung pro gewaschenes Kilo Wäsche im Laufe der Jahre feststellbar. Es kann zwar gesagt werden, daß der von der beklagten Partei bezahlte Preis pro gewaschenes Kilo Wäsche über die Jahre hindurch sehr niedrig war, daß der höchste Kilopreis trotz Indexsteigerung im Jahre 1976 bezahlt wurde und daß sich die zum Teil enorm hohen Kostensteigerungen (z.B. Brennmaterial) auf den tatsächlich bezahlten Kilopreis nicht auswirkten. Der konkrete Anteil der fixen und variablen Kosten pro Kilo Wäsche kann aber wegen der fehlenden Gesamtmenge nicht errechnet werden. Der Kläger erhielt am 1. Dezember 1976 einen weiteren Großauftrag von einem Hotel in Gastein, wobei ein wertgesicherter Preis pro Kilo Wäsche vereinbart wurde. Die beklagte Partei hat nach Abschluß des Werkvertrages vom 8. Jänner 1976 die hauseigene Wäscherei aufgelassen. Welche Menge diese Wäscherei vor dem Jahre 1976 reinigte, konnte nicht festgestellt werden. Bei den zwischen der Paritätischen Kommission und den Landesinnungen geführten Verhandlungen wurden jährlich Preis- und Lohnerhöhungen festgelegt. Diese waren höher als die Steigerung des Lebenshaltungskostenindex, da dabei die für das Wäschereigewerbe spezifischen Kosten berücksichtigt wurden.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, der Kläger habe durch den Abschluß einer Pauschalvereinbarung bewußt ein kaufmännisches Risiko übernommen, zumal er weder gewußt habe, wieviel Wäsche der beklagten Partei vor Vertragsabschluß zu waschen gewesen sei noch wie sich der Wäscheanfall in Zukunft entwickeln würde. Um dieses Risiko auszuschließen, hätte er einen Kilopreis vereinbaren und die jeweilige Wäschemenge feststellen müssen. Das Risiko einer Pauschalvereinbarung hätte sich aber bei Verringerung der Wäschemenge auch zu Lasten der beklagten Partei auswirken können. Wenn sich das für beide Seiten riskante Geschäft nicht nach den Vorstellungen des Klägers entwickelt habe, so könne er sich nun nicht einseitig vom Vertrag lösen. Bei Dauerschuldverhältnissen könne allerdings ein Festhalten am Vertrag nicht verlangt werden, wenn dadurch die Existenz eines Vertragspartners gefährdet erscheine. Aus wichtigen Gründen sei eine vorzeitige Vertragsauflösung in den Fällen zulässig, in welchen einer Vertragspartei nicht mehr zugemutet werden könne, das Vertragsverhältnis aufrechtzuerhalten, insbesondere bei Verstoß gegen Treu und Glauben. Bloße Verluste, welche jedem Geschäft potentiell innewohnten, genügten nicht. Die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes treffe den Kläger. Hier sei der Nachweis nicht gelungen, daß die Einhaltung des Vertrages für ihn mit einer erheblichen Existenzgefährdung verbunden sei. In dem der Klagseinbringung vorangegangenen Jahr 1979 habe der Kläger tatsächlich einen Betriebsgewinn erzielt. Die folgenden Jahre hätten zwar mit Ausnahme des Jahres 1983 Verluste erbracht, jedoch könne nicht gesagt werden, daß das gegenständliche Vertragsverhältnis hiefür Ursache gewesen sei. Die Entwicklung der Personal-, Waschmittel- und Energiekosten schließe nicht aus, daß hierin eine Mitursache für die negative wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens des Klägers gelegen sei. Die zu erwartende Geldentwertung hätten die Vertragspartner durch die vereinbarte Wertsicherung bereits berücksichtigt. Die wäschereispezifischen, über dem Verbraucherpreisindex liegenden Kostensteigerungen hätten sich für den Kläger negativ ausgewirkt, doch stelle dies keinen wichtigen Grund dar, der zur Vertragsauflösung berechtige. Eine Erhöhung der vereinbarten Pauschalsumme sei nur bei einer Betriebserweiterung oder -vergrößerung vorgesehen gewesen, eine solche liege jedoch nicht vor.

Das Berufungsgericht verneinte die behauptete Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens und hielt auch die Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellungen und unrichtigen Beweiswürdigung sowie die Rechtsrüge des Klägers nicht für gerechtfertigt. Zu letzterer führte es aus, es sei der Klage nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Feststellung begehrt werde, daß der Vertrag aufgelöst sei oder ob ein Rechtsgestaltungsurteil angestrebt werde.

Eine Aufkündigung könne auch in der Klage selbst erblickt werden. Die beklagte Partei vertrete den Standpunkt, daß der Kläger seine Leistungen zum ursprünglich vereinbarten, wertgesicherten Preis weiterhin zu erbringen habe. Somit könne dem Kläger ein Interesse an der Klärung der widerstreitenden Standpunkte durch die Gerichte nicht abgesprochen werden, welche vor allem im Sinne der §§ 870, 871, 901, 914, 936 und 1447 ABGB zu erfolgen habe. Zunächst könne man der beklagten Partei nicht unterstellen, daß sie sich in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 1975 mit der Formulierung des Klägers, das Pauschalentgelt beziehe sich nur auf die Wäschereinigung in diesem Umfang, vorbehaltlich einer Betriebsvergrößerung oder - erweiterung, einverstanden erklärt habe, zumal sie in ihrem Antwortschreiben eine Garantie des Fixpreises verlangt habe. Überdies wäre selbst ein allenfalls bestehender früherer Konsens durch die Unterfertigung des vom Beklagtenvertreter abgefaßten Entwurfes überholt worden. Danach könne aber unter den "derzeitigen Betrieben" der beklagten Partei, für die der Kläger die Reinigung der Wäsche übernommen habe, nicht eine bestimmte Wäschemenge verstanden werden, sondern die Wäschemenge, die jeweils in den bisherigen Betrieben anfalle. Andernfalls hätte das vereinbarte Pauschalentgelt nur einseitig dem Kläger zum Vorteil gereicht. Zu überprüfen sei weiters, ob die beklagte Partei gehalten gewesen wäre, den Kläger über die noch unverbindlichen Vorgespräche mit der Pensionsversicherungsanstalt in Kenntnis zu setzen, wenngleich Gäste dieser Anstalt ein gewisses Gegengewicht zum Rückgang der deutschen Kurgäste hätten bilden sollen und der Anstieg des Umsatzes per Saldo noch nicht feststehen habe können. Dagegen spreche, daß dem Kläger gar keine Garantie für einen gleichbleibenden Anfall geboten worden sei und somit nach der Rechtsnatur des Pauschalpreises auch ein Rückgang für die beklagte Partei wohl nicht ohne weiteres einen wichtigen Grund für eine Vertragsaufhebung oder Änderung habe bilden können und auch nach dem Abschluß mit der Pensionsversicherungsanstalt im Herbst 1976 der Umsatz nicht festgestanden, sondern nach einem Anstieg um das Jahr 1981 wieder zurückgegangen sei. Unter diesen Umständen vertrete das Berufungsgericht den Standpunkt, daß die beklagte Partei bei Abschluß des Werkvertrages nicht gehalten gewesen sei, die eigenen (höchstens vagen) Prognosen gegenüber der klagenden Partei offenzulegen. In diesem Zusammenhang dürfe nicht übersehen werden, daß auch bis zum 8. Jänner 1976 Wäsche der beklagten Partei schon im Betrieb des Klägers gewaschen und damals wohl nach Menge oder Gewicht abgerechnet worden sei. Wenn daher der Kläger den vereinbarten Pauschalpreis im Ergebnis doch nach der Menge ausrichten wolle, würde damit der Vertragsabschluß, der umgekehrt dem Kläger selbst auch die Übernahme der genannten Wäsche der Beklagten ermöglicht habe, in einer von den Parteien offenbar gar nicht gewollten Weise zum Nachteil der beklagten Partei entwertet. Der Kläger sei offenbar bereit gewesen, auch Risken und Nachteile in Kauf zu nehmen, um den gesamten Wäscheanfall zu erhalten. Immerhin habe die Beklagte deswegen ihren eigenen Wäschebetrieb aufgegeben. Im allgemeinen enthalte eine bestimmte Betriebseinheit auch eine gewisse Gewähr, den Anfall abschätzen zu können und eine bessere Ausnutzung der Kapazität der beklagten Partei hätte mit einer solchen auf der Seite des Klägers Hand in Hand gehen können. Ergebe sich doch immerhin auch aus der Parteiaussage des Klägers, daß sein eigener Betrieb nur während einiger Monate des Jahres voll ausgelastet gewesen sei. Bei der ungleichen Risikoverteilung durch das einseitige Kündigungsrecht der beklagten Partei sei zu bedenken, daß sich der vorliegende Vertrag nicht auf abstrakte Geschäftsbedingungen (§ 864 a und § 879 Abs. 3 ABGB) stütze, sondern zwischen den Parteien in wesentlichen Belangen ausgehandelt worden sei, wobei die beklagte Partei, wie für den Kläger erkennbar, auf ein Pauschalentgelt besonderen Wert gelegt habe. Mit dem Wesen eines Pauschalentgeltes wäre die Annahme eines wichtigen Grundes für die Kündigung zugunsten der beklagten Partei auch im Fall eines Umsatzrückganges nicht mit Sicherheit vereinbar. Soweit der Berufungswerber über die erstgerichtlichen Feststellungen hinausgehend aus den beiden Gutachten abzuleiten versuche, daß der sich aus Umsatz (Gesamtentgelt) und Menge ergebende Kilopreis nicht kostendeckend sei, führe er die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Diese Frage habe nämlich das Erstgericht im Tatsachenbereich offen gelassen. Selbst aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. D***, auf welches sich der Kläger beziehe, würde sich (insoweit offenbar auf die eigenen Schätzungen des Klägers gegründet) ergeben, daß der Anfall der Wäsche der beklagten Partei am Gesamtumsatz des Klägers nur 10 bis 15 % ausgemacht habe, sodaß selbst bei einer knappen Deckung oder Unterdeckung der Selbstkosten noch keine Existenzbedrohung angenommen werden könne. Überdies wäre eine Verteilung der zu reinigenden Wäschemengen auf die einzelnen Auftraggeber vor allem dann angebracht, wenn der Betrieb des Klägers während eines Teiles des Jahres voll ausgenützt gewesen sei. Damit würden die Spitzen des Anfalles am ehesten ausgeglichen. Demnach könne aber auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben von außergewöhnlichen Verhältnissen, die trotz des Vertrages auf Zeit seine Aufhebung rechtfertigen könnten, nicht gesprochen werden. Gerade nach den vom Berufungswerber selbst aus MietSlg. 17.203 abgeleiteten Rechtsgrundsätzen könnte eine Existenzbedrohung nur bei einem entsprechend hohen Anteil des Auftrages des Vertragspartners am gesamten Umsatz vorliegen. Zusammenfassend sei also zur Frage, ob ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Auflösung (bzw. Vertragsanpassung) des Dauerschuldverhältnisses vorliege bzw. eine wesentliche Änderung der ursprünglichen Geschäftsgrundlage angenommen werden könne, auszuführen, daß dem Kläger der Nachweis eines solchen wichtigen Grundes nicht gelungen sei. Er habe gerade während der Vertragszeit in seinem Betrieb wesentliche Investitionen vorgenommen, sodaß mit der Reinigung der im Betrieb der beklagten Partei anfallenden Wäsche die Kapazität des Unternehmens des Klägers keinesfalls überschritten erscheine. So gesehen könne also weder von einer Unmöglichkeit noch von einer Unerschwinglichkeit der Leistung gesprochen werden. Der Verfall des Wertes der Gegenleistung habe nicht unmittelbar die Unerschwinglichkeit der eigenen Leistung zur Folge. Das wäre dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so grundlegend geändert hätten, daß das den Gegenstand des Vertrages bildende Werk nur mehr mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand erstellt werden könne. Durch das Pauschalentgelt habe aber der Kläger die Gefahr eines gewissen Preisfalles, der durch die Wertsicherungen zum Teil ausgeglichen werde, auf sich genommen. Ähnlich wäre es, wenn die Wertsicherung an einem Maßstab orientiert werde, der im Laufe der Zeit nicht mehr der realen Kaufkraft entspreche. Im allgemeinen werde eine Vertragsanpassung dann vorgenommen, wenn der Wertsicherungsfaktor überhaupt ausfalle. Die vom Erstgericht festgestellten Gewinne im Betrieb des Klägers sprächen sogar gegen eine Existenzbedrohung oder eine Verschlechterung, wozu noch komme, daß der Kläger von sich aus ein gewisses Risiko auf sich genommen habe. Immerhin seien Unmöglichkeit und Unerschwinglichkeit eher nach den §§ 920 und 1447 ABGB zu beurteilen, während für die vorzeitige Auflösung doch eher Gesichtspunkte maßgebend seien, wie sie sich aus § 901 und § 936 ABGB ergäben, weshalb auch in der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang immer wieder Verstöße gegen Treu und Glauben, Wegfall der Verläßlichkeit des Partners oder dgl. eine Rolle spielten, keinesfalls aber eine Änderung der Verhältnisse, wenn man diese, wenn auch nur zu einem gewissen Grad, von vornherein in Kauf genommen habe. Aus allen diesen Gründen stehe die Entscheidung des Erstgerichtes, dessen rechtliche Beurteilung in maßgeblichen Grundzügen sogar vom Berufungswerber selbst gebilligt werde, mit der Rechtslage im Einklang.

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Kläger einen angeblichen erstinstanzlichen Verfahrensmangel, welchen das Berufungsgericht nicht behoben habe. Das Vorliegen eines solchen Mangels wurde vom Berufungsgericht jedoch verneint. In diesem Falle ist nach ständiger Judikatur eine neuerliche Rüge vor dem Obersten Gerichtshof unzulässig.

In der Rechtsrüge führt der Kläger aus, das Berufungsgericht vertrete irrig die Ansicht, das Ergebnis der Besprechung der Streitteile sei in dem von der beklagten Partei sodann vorgelegten Vertragsentwurf "nur noch im Sinne der beklagten Partei nuanciert" worden. Aus dieser zur rechtlichen Beurteilung gehörenden Bewertung ziehe das Berufungsgericht weitere unrichtige Schlüsse über das Wesen der Pauschalvereinbarung. Nach dem Inhalt seines Schreibens vom 3. Dezember 1975 habe der Kläger die Pauschalvereinbarung nur auf den "derzeitigen Umfang der Wäschereinigung" bezogen. Mit einer Pauschalvereinbarung werde nicht jedes Risiko auch für den Leistungsumfang übernommen, sondern würden vor allem Änderungen einzelner Kostenfaktoren wie Steigerung von Lohn- oder Betriebsmittelkosten für die Preisbildung als unerheblich ausgeschlossen. Die beklagte Partei habe mit der Pensionsversicherungsanstalt über eine bedeutende Betriebsausweitung verhandelt und dies dem Kläger vorsätzlich verschwiegen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei der Rückgang der Zahl der Gäste aus der Bundesrepublik Deutschland festgestelltermaßen schon vorgelegen, sodaß der vereinbarte "bisherige Umfang" diesen Rückgang bereits berücksichtigt habe. In Kenntnis all dieser Umstände habe die beklagte Partei sodann eine vom Inhalt des Besprochenen abweichende, dem Willen des Klägers zuwiderlaufende Vertragsklausel einfügen lassen. Diese wesentliche Änderung, daß nicht die "Wäschemenge im bisherigen Umfang", sondern die "in den derzeitigen Betrieben" anfallende Wäsche maßgeblich sei, habe eine bedeutende Ausweitung des Risikos des Klägers mit sich gebracht, welchem kein Risiko der beklagten Partei gegenüber gestanden sei, weil diese ein einseitiges Kündigungsrecht besitze. Der Kläger habe als juristischer Laie das Wesen dieser Änderung nicht erfaßt und den Vertrag unterschrieben. Es wäre Pflicht der beklagten Partei gewesen, ihn hierauf sowie auf ihre eine Betriebsausweitung erwarten lassenden Verhandlungen mit der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter hinzuweisen. Solcherart sei der Kläger irregeführt worden und das Bestehen der beklagten Partei auf Vertragszuhaltung verstoße im Hinblick auf die klaren wirtschaftlichen Nachteile des Klägers gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, sodaß er zur Vertragsauflösung berechtigt gewesen sei. Geschäftsgrundlage habe zwar nicht ein Kilopreis gebildet, wohl aber der damalige Geschäftsumfang des Kurzentrums. Die eingetretene Steigerung der Wäschemenge um bis zu fast 100 % sei eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage. Eine Pauschalvereinbarung dürfe keinesfalls so ausgelegt werden, daß eine Seite jedes Risiko übernehme, obwohl sie zunächst das Risiko durch mengenmäßige Beschränkung schriftlich festgelegt habe. Den Kläger träfen ohnehin die die vereinbarte Wertsicherung weit übersteigenden Kostenerhöhungen. Es könne ihm nicht durch eine unterschobene Vertragsklausel auch noch "aufgelastet" werden, daß er zum gleichen Pauschalpreis die fast doppelte Menge wasche. Somit habe er zu Recht die Vertragsaufhebung ausgesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Grundsätzlich ist zunächst darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung von den ihn bindenden Tatsachenfeststellungen der Unterinstanzen auszugehen hat. Soweit der Kläger auf bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigende angebliche Ergebnisse von Vorverhandlungen der Streitteile verweist und die verschwiegene Kenntnis der beklagten Partei von einem auf Grund Übereinkommens mit der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zu erwartenden zukünftigen beträchtlichen Zuwachs der Kurgäste unterstellt, ist dieses Vorbringen in den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen nicht gedeckt. Insbesondere hielt das Erstgericht entgegen der Prozeßbehauptung des Klägers, die beklagte Partei habe ihm vor Vertragsunterfertigung erklärt, die Wäschemenge würde sich in Zukunft nicht ändern, auch eine solche Äußerung für nicht feststellbar. Der Kläger gab in seiner Parteienvernehmung auch selbst an (ON 31, AS 110), seinem vorgetragenen Wunsch, auf Gewichtsbasis abzurechnen, habe die beklagte Partei entgegnet, daß dies nicht möglich sei, es müsse ein Pauschalpreis vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung wurde sodann im schriftlichen Werkvertrag getroffen. Nach diesem (Pkt. I) übernahm der Kläger die Reinigung der "gesamten in den derzeitigen Betrieben der Auftraggeberin anfallenden Wäsche um den hiemit vereinbarten jährlichen Pauschalbetrag von S 550.000,--", wobei die Vertragsdauer mit 10 Jahren, das ist bis zum 1. Jänner 1986, festgesetzt wurde (Pkt. II).

Bei Werkverträgen mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer grundsätzlich keine Preiserhöhung verlangen, auch wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erfordert, als er vorgesehen hatte (6 Ob 18/68, 5 Ob 237/69, ImmZtg. 1976, 138;

6 Ob 663/78, 7 Ob 742/81, 3 Ob 612, 613/82). Der Pauschalpreisvertrag ist darauf angelegt, die Mengenermittlung durch Abrechnung zu ersparen, Mengenschwankungen ändern die Pauschalsumme nicht (Münchner Kommentar, Rz 138 zu § 631). Der Pauschalpreisvertrag enthält für beide Teile ein besonderes Wagnis, denn der Pauschalpreis ist verbindlich, auch wenn sich herausstellt, daß die übernommenen Arbeiten die veranschlagten Mengen erheblich über- oder unterschritten haben (Glanzmann in RGRK12 II 4, Rz 75 zu § 631).

Vorliegendenfalls sollte der vereinbarte Pauschalpreis für "die gesamte in den derzeitigen Betrieben der beklagten Partei" zur Reinigung anfallende Wäsche gelten. Er bezog sich daher sowohl auf Schwankungen in den das Reinigungsentgelt bestimmenden Preis- (Entgelt-)bildungsfaktoren (Lohn- und Materialkostensteigerungen usw.) als auch auf Schwankungen in den anfallenden Wäschemengen. Bei der Auslegung der vorgenannten Vertragsbestimmung, welche nach ihrem Wortlaut und Sinn durchaus verständlich erscheint und vom Kläger widerspruchslos hingenommen wurde, ist zu berücksichtigen, daß die Auslegungsregel des § 914

ABGB auch deutlich auf den wirtschaftlichen Inhalt und Zweck des geschlossenen Vertrages verweist (5 Ob 706, 707/77, 4 Ob 546/79, 6 Ob 686/83). Unter diesen Gesichtspunkten könnte im Sinne des Standpunktes des Klägers somit nicht nur eine Vermehrung der Zahl der "derzeitigen Betriebe" der beklagten Partei, sondern auch eine außergewöhnliche Ausweitung des bisherigen (= nicht bloß allerletzten, auf Kurgästerückgang zurückzuführenden geringeren) Umfanges dieser Betriebe, z.B. durch Schaffung neuer Betriebseinrichtungen oder eines verbesserten Service durch stark vermehrten Personaleinsatz, durchaus erheblich erscheinen. Daß eine solche unverhältnismäßige Ausweitung der einzelnen Betriebe der beklagten Partei stattgefunden hätte und diese nicht mehr mit den seinerzeitgen Betrieben vergleichbar wären, hat der Kläger aber nicht behauptet und wurde auch nicht festgestellt. Eine Änderung der Vertragsgrundlage ist daher insoweit nicht eingetreten. Eine Auflösung von Dauerschuldverhältnissen, das sind, wie hier, Rechtsverhältnisse, bei denen das Gesamtausmaß der Sachleistungen nicht von vornherein bestimmt oder objektiv bestimmbar erscheint (SZ 57/186, 5 Ob 564, 565/80 ua), aus wichtigen Gründen ist nach der Rechtsprechung auch zulässig, wenn die Unkündbarkeit dieses Vertragsverhältnisses vereinbart wurde (SZ 46/109; EvBl. 1982/187 ua). Solche wichtige Gründe sind auch Umstände, die es einer Partei billigerweise nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten (SZ 42/15, SZ 45/20; EvBl. 1976/92, EvBl. 1982/187).

Bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen (1 Ob 524/85, 6 Ob 858/82). Diese Auflösungserklärung wurde hier spätestens mit der Klagszustellung (29. Februar 1980) abgegeben. Nach dem zur Rechtfertigung des Klagebegehrens in der Klage geltend gemachten Klagsgrund wird der behauptete wichtige Grund in der zwischenzeitigen Steigerung des Wäscheanfalles um ein Drittel, nämlich von ca. 90.000 kg auf ca. 120.000 kg gesehen. Auch mit einer derartigen Schwankung und Zunahme des Wäscheanfalles um ca. 33 % während einer längeren Vertragsdauer mußte aber bei einem Kurbetrieb mit wechselnden Kurgästezahlen durchaus gerechnet werden. Mangels Feststellung und Feststellbarkeit der maßgeblichen Vergleichsgröße, nämlich der gesamten Wäschemenge des Jahres 1975, und im Hinblick darauf, daß nach der erstgerichtlichen Urteilsausführung S 20 unten wegen des zwischenzeitigen Kurgästerückganges im Jahre 1976 eine relativ geringe Wäschemenge anfiel, ist diese Steigerungsrate im übrigen nicht als exakt aufzufassen. Hierin liegt jedenfalls bei einer Pauschalpreisvereinbarung keine wesentliche Änderung der Verhältnisse und das Festhalten der beklagten Partei an dem - inzwischen (mit 1. Jänner 1986) abgelaufenen - Vertrag verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen Treu und Glauben, welches ihn zur Vertragsauflösung berechtigen würde. Die festgestelltermaßen in den Jahren 1980 und 1981, also nach Klagseinbringung, eingetretene weitere Erhöhung des Wäscheanfalles - in den folgenden Jahren ergab sich wieder ein gewisser Rückgang - ist nicht zu beurteilen, weil ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet und insbesondere ein auf diese Umstände gestützter (neuer) Auflösungsgrund nicht geltend gemacht wurde.

Zur Abweisung des Begehrens auf Anpassung des Vertragspreises enthält die Revision keinerlei Ausführungen. Eine solche Vertragsanpassung würde ebenfalls voraussetzen, daß dem Unternehmer die Zuhaltung des Vertrages unzumutbar wäre, was nur bejaht hätte werden können, wenn das Festhalten am Vertrag mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbare Folgen hätte. Die Anforderungen hiebei sind umso strenger, je eher bei Vertragsabschluß mit einer Änderung der Umstände zu rechnen und je deutlicher der Wille der Parteien zum Ausdruck gekommen war, am ausgehandelten Preis festzuhalten (Glanzmann aaO, Rz 86). Mit seinen weiteren Ausführungen geht der Revisionswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodaß sie unbeachtlich erscheinen. Der Revision war demgemäß ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E11359

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00613.86.0707.000

Dokumentnummer

JJT_19870707_OGH0002_0020OB00613_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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