TE OGH 1987/8/6 12Os78/87

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Veröffentlicht am 06.08.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sailler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas P*** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Thomas P*** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 6.April 1987, GZ 9 Vr 125/87-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Thomas P*** sowie in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird Thomas P*** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Thomas S*** und Thomas P*** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 27.Dezember 1986 in Edlitz im einverständlichen Zusammenwirken vorsätzlich Karl G*** am Körper verletzt haben, indem sie Karl G***, nachdem dieser von Thomas S*** mit der Faust niedergeschlagen worden war, Fußtritte (auch) in das Gesicht versetzten, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen Bruch des linken Augenhöhlenbodens, einen Nasenbeinbruch ohne Verschiebung der Bruchstücke, einen Bluterguß über dem linken Auge, subkonkunktiviale Blutungen beiderseits und eine Vorwölbung des linken Augapfels verbunden mit einer Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen zur Folge hatte (Urteilsfaktum 2).

Das Urteil gegen Thomas S***, der auch wegen einer am 17.Oktober 1987 begangenen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen wurde (Urteilsfaktum 1), ist in Rechtskraft erwachsen.

Thomas P*** bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung.

Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, daß sich das Erstgericht nicht mit den Aussagen der Zeugen Manfred S*** und Robert K*** befaßt hat, die den Angeklagten entlasten. Manfred S*** hat in der Hauptverhandlung vom 6.April 1987 deponiert: "Der P*** hat nichts gemacht, er hat S*** zurückgehalten" (S 138), Robert K*** hingegen gab an: "Der P*** hat nichts getan, er hat überhaupt nichts getan .... Ich habe schon gesagt, daß Tritte nicht abgegeben worden sind" (S 141, 142). Das Erstgericht, das seinen Schuldspruch wohl auf die für glaubwürdig befundene Aussage der unbeteiligten Zeugin Erika N*** stützt, hat die den Angeklagten P*** entlastenden Aussagen der beiden Zeugen aber unerörtert gelassen, und sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit dem Gutachten des Sachverständigen Prim. Dr. S*** auseinandergesetzt, demzufolge die Verletzungen die Folge eines oder mehrerer mit erheblicher Wucht geführter Faustschläge sind, Fußtritte wohl nicht ausgeschlossen werden können, jedoch als eher unwahrscheinlich anzunehmen sind (S 144).

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil, welchem daher der Nichtigkeitsgrund der Unvollständigkeit im Ausspruch über entscheidende Tatsachen nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO anhaftet (Mayerhofer-Rieder2 § 281 Z 5 ENr. 57 ff), war somit bereits in der nichtöffentlichen Beratung über die zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 e StPO und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen, weil die erwähnte Unvollständigkeit der Urteilsbegründung die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung erfordert, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat.

Mit seiner Berufung war Thomas P*** auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E11512

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00078.87.0806.000

Dokumentnummer

JJT_19870806_OGH0002_0120OS00078_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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