TE OGH 1987/9/2 3Ob85/87

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Veröffentlicht am 02.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*** V***

reg.Gen.mbH, Gänserndorf, Dr. Exner-Platz 2, vertreten durch Dr. Heinrich Koth, Rechtsanwalt in Gänserndorf, wider die verpflichtete Partei Dr. Werner S***, Rechtsanwalt, Wien 1, Wollzeile 25, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Helene J***, Wien 15, Tiefenbachg. 44/1/16, zuletzt auch Wien 5, Margaretenstraße 46, wegen S 368.993,-- sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 10. März 1987, GZ 5 R 71/87-31, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 4. Februar 1987, GZ E 6033/86-28, zum Teil abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Rekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Helene J*** (die Verpflichtete) war Alleineigentümerin der EZ 2358 KG Gänserndorf. Die Liegenschaft war unter COZ 1 mit dem Recht der Fruchtnießung und einem Belastungs- und Veräußerungsverbot für Maria J***, geb. 3. August 1937 (einer Schwester der Verpflichteten), und unter COZ 2 mit dem Pfandrecht für einen Höchstbetrag von S 312.500,-- für die betreibende Partei belastet. Mit Beschluß vom 17. April 1986 wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von

S 368.993,-- sA die Zwangsversteigerung dieser Liegenschaft bewilligt. Nach dem Schätzungsgutachten ON 8 beträgt der Verkehrswert der Liegenschaft S 631.000,--, der Wert des Fruchtgenußrechtes S 202.000,--. Die Genehmigung der Versteigerungsbedingungen erfolgte mit der Maßgabe, daß das Fruchtgenußrecht der Maria J*** für den Fall der Deckung im Meistbot unter Anrechnung auf dieses gemäß § 150 Abs 1 EO zu übernehmen ist. Am 27. November 1986 wurde die Liegenschaft an Otto S***, geb. 11. April 1939, um das Meistbot von

S 500.000,-- zugeschlagen.

Am 7. Juli 1986 wurde der betreibenden Partei Dr. Werner S*** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verpflichteten zu E 2276/86 des Erstgerichtes gegen Maria J*** als die Verpflichtete in jenem Verfahren zur Hereinbringung eines Betrages von S 300.000,-- sA die Exekution durch 1.) Pfändung der ihr gegen den Drittschuldner R*** Ö***, "diesfalls vertreten durch das Bezirksgericht Gänserndorf", auf Grund des zu erwartenden Verteilungserlöses aus der Versteigerung der oben angeführten Liegenschaft angeblich zustehenden Forderung für das unter COZ 1 einverleibte Fruchtgenußrecht im Betrag von S 300.000,-- mehr oder weniger, 2.) Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung und 3.) der Beitritt der betreibenden Partei zum Zwangsversteigerungsverfahren "obiger Liegenschaft" bewilligt. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses, der beiden Parteien (nicht auch der Liegenschaftseigentümerin) zugestellt wurde, wurde zum Akt dieses Zwangsversteigerungsverfahrens genommen.

Am 18. August 1986 stellte die betreibende Partei zu E 6067/86 des Erstgerichtes den Antrag, ihr zur Hereinbringung einer Forderung von S 368.993,-- sA gegen die dort verpflichtete Maria J*** die Exekution durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes auf das für Maria J*** ob der gegenständlichen Liegenschaft haftende Recht der Fruchtnießung, sowie die Zwangsverwaltung des Fruchtgenußrechtes zu bewilligen und an Maria J*** das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über das gepfändete Recht zu enthalten. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluß vom 4. Februar 1987 unter Hinweis auf das Ergebnis des Zwangsversteigerungsverfahrens sowie auf die vorhergegangene Exekution E 2276/86 ab, weil eine von vornherein aussichtslose Exekution nicht zu bewilligen sei.

In der Tagsatzung zur Verteilung des Meistbotes (ebenfalls) am 4. Februar 1987 erhob die betreibende Partei Widerspruch gegen die Forderung des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der Verpflichteten zu E 2276/86 sowie gegen die Bewilligung dieser Exekution, weil die Forderung zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht bestanden habe.

Das Erstgericht wies den Widerspruch des betreibenden Gläubigers gegen die Berücksichtigung der Forderung des Masseverwalters (E 2276/86) zurück und wies aus dem Meistbot von S 500.000,-- der betreibenden Partei S 312.500,-- zur vollständigen Berichtigung von Zinsen und Kosten und zur teilweisen Berichtigung von Kapital auf Grund ihres zu COZ 2 einverleibten Höchstbetragspfandrechtes sowie unter gleichzeitiger Aufhebung des zu COZ 1 einverleibten Fruchtgenußrechtes der Berechtigten Maria J***

S 187.500,-- zur teilweisen Ablösung dieser Forderung durch Barzahlung zu.

Am 10. März 1987 faßte das Rekursgericht Beschlüsse sowohl im Zwangsversteigerungsverfahren, als auch im Verfahren E 6067/86 des Erstgerichtes.

Im Verfahren E 6067/86 gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs der betreibenden Partei mit der Entscheidung 5 R 62/87 teilweise Folge. Es bewilligt die beantragte Pfändung des Rechtes der Fruchtnießung und richtete an die Verpflichtete in jenem Verfahren, Maria J***, das Gebot, sich jeder Verfügung über das gepfändete Recht zu enthalten. Den Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltung wies es ab. Das Fruchtgenußrecht der Maria J*** sei zum Zeitpunkt des Antrages der betreibenden Partei auf Pfändung und Zwangsverwaltung aufrecht gewesen. Die beantragte Pfändung hätte daher bewilligt werden müssen. Zum Zeitpunkt 18. August 1986 sei die Exekution keineswegs von vornherein aussichtlos gewesen, weil noch nicht festgestanden sei, welches Meistbot sich im Zwangsversteigerungsverfahren ergeben werde. Auch jetzt (zur Zeit der Beschlußfassung des Rekursgerichtes) könne nicht von einer von vornherein aussichtslosen Exekution gesprochen werden, weil im Zwangsversteigerungsverfahren bei antragsgemäßer Bewilligung die betreibende Partei auf Grund ihres Pfandrechtes im Range des Fruchtgenußrechtes zum Zuge komme, nicht aber die bücherlich nicht abgesicherte Forderung des Masseverwalters. Die von diesem begehrte Forderungsexekution hätte im übrigen nicht bewilligt werden dürfen, weil im Zeitpunkt der Bewilligung dieser Exekution im Juli 1986 eine Geldforderung der im Verfahren E 2276/86 betreibenden Partei noch nicht entstanden gewesen sei.

Auch im vorliegenden (Zwangsversteigerungs-)Verfahren gab das Gericht zweiter Instanz (zu 5 R 71/87) dem Rekurs der betreibenden Partei teilweise Folge. Es faßte den Spruch des Verteilungsbeschlusses neu und änderte ihn inhaltlich dahin ab, daß es (Punkt II A b) der betreibenden Partei als Pfandgläubigerin auf Grund ihres Pfandrechtes an dem der Maria J*** eingeräumte Fruchtgenußrecht unter gleichzeitiger Aufhebung desselben S 187.500,-- zur teilweisen Berichtigung von Kapital der unter II A a des Beschlusses genannten Forderung zuwies; den Zinsenzuwachs wies es zur Gänze der betreibenden Partei zu (Punkt B). Der Widerspruch der betreibenden Partei sei als sinnlos und unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil die Zuweisung eines Betrages aus der Verteilungsmasse an Dr. Stanek als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verpflichteten mangels bücherlicher Sicherstellung unmöglich sei. Die betreibende Partei habe jedoch entsprechend der Entscheidung des Rekursgerichtes (vom gleichen Tage) im Verfahren E 6067/86 ein Pfandrecht an dem für Maria J*** unter COZ 1 der versteigerten Liegenschaft einverleibten Recht der Fruchtnießung erworben. Sie komme daher im Rang dieses Pfandrechtes anstelle der Fruchtgenußberechtigten zum Zuge.

Dr. Werner S*** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs "seinem gesamten Inhalt nach", inhaltlich und nach dem Rekursantrag jedoch nur in ihren Punkten II A b und II B dahin, daß ihm unter gleichzeitiger Aufhebung des Fruchtgenußrechtes der Berechtigten Maria J*** der Betrag von S 187.500,-- zur teilweisen Ablösung seiner Forderung durch Barzahlung zugesprochen werde.

Gegen die Rekurslegitimation des Überweisungsgläubigers bestehen keine Bedenken, auch wenn er gegen die erstinstanzliche Entscheidung, wonach eine Zuweisung an Maria J*** erfolgt ist, nichts unternommen hat, weil er als Überweisungsgläubiger weiterhin beschwert ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Nicht beigepflichtet werden kann zunächst den Rechtsmittelausführungen, soweit sie sich gegen die Ansicht des Rekursgerichtes wenden, die Zuweisung eines Betrages aus der Verteilungsmasse an den Masseverwalter sei mangels bücherlicher Sicherstellung unmöglich. Zwar trifft es durchaus zu, daß Gläubiger dem Zwangsversteigerungsverfahren beitreten können, "ohne daß eine bücherliche Sicherstellung erfolgt ist" (§ 135 EO). Für den Revisionsrekurswerber ist daraus aber nichts gewonnen, weil ein Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren ungeachtet des Beschlusses des Erstgerichtes vom 7. Juli 1986, E 2276/86, nicht wirksam erfolgen konnte.

Die Vorschriften über den Beitritt sind zwingendes Recht und von Amts wegen zu beachten (Heller-Berger-Stix, Komm. EO4, 975, 1105). Der Beitritt wird nicht "bewilligt". Die im Verfahren E 2276/86 dennoch antragsgemäß erfolgte "Bewilligung" des Beitritts ist für sich ein rechtliches Nichts. Die Exekution wurde dem Masseverwalter als der betreibenden Partei im Verfahren E 2276/86 nicht gegen Helene J***, sondern gegen Maria J*** als

verpflichtete Partei bewilligt. Auch die Bewilligung dieser Exekution erfolgte jedoch in verfehlter Weise und daher wirkungslos (Heller-Berger-Stix aaO 2112), weil eine Geldforderung der Maria J*** gegen die hier Verpflichtete Helene J*** auf

einen Versteigerungserlös am 7. Juli 1986 noch keinesfalls existent war. Vor der Erteilung des Zuschlages hat - ebenso wie ein Anspruch der verpflichteten Partei im Zwangsversteigerungsverfahren auf eine Hyperocha (SZ 47/95, EvBl 1981/102, iglS JBl 1979, 438) - auch ein Anspruch der Fruchtgenußberechtigten auf Entschädigung für ihr im Fall der mangelnden Deckung nicht zu übernehmendes Recht (§ 216 Abs 1 Z 4 EO, § 150 Abs 1 EO) nicht, und zwar auch nicht bedingt, bestanden.

In zutreffender Weise sind deshalb beide Vorinstanzen davon ausgegangen, daß der Anspruch des Masseverwalters im Sinne der Exekutionsbewilligung E 2276/86 im Zwangsversteigerungsverfahren nicht zu prüfen ist und nicht berücksichtigt werden kann. Hatte aber eine Zuweisung an die Liegenschaftseigentümerin nicht zu erfolgen, so war nicht zu überprüfen, ob die Zuweisung des Betrages von S 187.500,-- an die betreibende Partei zu Recht vorgenommen wurde (vgl. EvBl 1976/82).

Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 40, 50 ZPO und § 78 EO.

Anmerkung

E12299

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00085.87.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19870902_OGH0002_0030OB00085_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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