TE OGH 1987/9/8 2Ob645/87

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Veröffentlicht am 08.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Kropfitsch, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Hildegard B***, Hadeldorfstraße 53, 6830 Rankweil, vertreten durch Dr. Gerold Hirn, Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen den Antragsgegner Heinz B***, Häusleweg Nr. 8, 6830 Rankweil, vertreten durch Dr. Hubert Fitz, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners Heinz B*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 8. Juli 1987, GZ 1 a R 255/87-88, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 30. April 1987, GZ F 9/84-77, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die mit S 6.225,45 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin enthalten S 565,95 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte nach der am 2. März 1984 aus dem überwiegenden Verschulden des Antragsgegners rechtskräftig geschiedenen Ehe der Parteien fristgerecht die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und zwar zuletzt dahin, daß der Antragsgegner ihr nach Zuteilung bestimmter Vermögensgegenstände an jeden der vormaligen Ehegatten eine Ausgleichszahlung von S 600.000,-- zu leisten habe. Der Antragsgegner stellte die gegenseitigen Beiträge zum Erwerb des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse dar und vermeinte, es komme im Hinblick darauf, daß einerseits ein auf der gemeinsamen Liegenschaft aufgenommenes Wohnbaudarlehen nunmehr von ihm allein abzuzahlen sei und andererseits die Antragstellerin tatsächlich Gebrauchsvermögen "anläßlich der Scheidung mitgenommen habe", eine Ausgleichszahlung seinerseits an die Antragstellerin keinesfalls in Frage.

Das Erstgericht traf die auf den S. 9 ff seiner Entscheidung enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen. Es beließ dem Antragsgegner die zum seinerzeitigen ehelichen Gebrauchsvermögen gehörende Liegenschaft EZ 3786 KG Rankweil in seinem schon bisher gegebenen bücherlichen Alleineigentum, verpflichtete ihn zur Abzahlung des auf dieser Liegenschaft sichergestellten Wohnbaudarlehens, übertrug jedem der vormaligen Ehegatten das Eigentumsrecht an den im einzelnen angeführten Gebrauchsgegenständen und sprach der Antragstellerin eine vom Antragsgegner binnen drei Monaten zu leistende Ausgleichszahlung von S 160.000,-- zu.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners, welcher auf Festsetzung der an die Antragstellerin zu leistenden Ausgleichszahlung mit S 37.330,-- gerichtet war, in der Hauptsache nicht, jenem der Antragstellerin dagegen teilweise Folge und erhöhte die ihr vom Antragsgegner zu leistende Ausgleichszahlung auf S 181.500,--. Es erklärte den Rekurs gegen seine Entscheidung für zulässig.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhebt der Antragsgegner einen Revisionsrekurs mit dem neuerlichen Antrag, die von ihm an die Antragstellerin zu leistende Ausgleichszahlung auf S 37.330,-- herabzusetzen. Weiters bekämpft er die unterinstanzlichen Kostenentscheidungen.

Die Antragstellerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.

Soweit der Antragsgegner ausdrücklich den Rekursgrund der Aktenwidrigkeit und inhaltlich auch jenen der unrichtigen Beweiswürdigung sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend macht, ist er darauf zu verweisen, daß die rekursgerichtliche Entscheidung gemäß § 232 Abs 2 AußStrG vor dem Obersten Gerichtshof nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache bekämpft werden kann. Sämtliche Ausführungen, welche nicht einer Rechtsrüge zugeordnet werden können, sind daher unbeachtlich.

Im einzelnen ist dazu auszuführen:

Mehrfach wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen die von den Unterinstanzen - teilweise unter Abgehung vom Sachverständigengutachten - nach § 273 ZPO vorgenommene Bewertung einzelner Gebrauchsgegenstände, wobei er unzulässigerweise auch den im Rahmen der Beweiswürdigung umschriebenen Zustand solcher Gegenstände bekämpft.

Die Entscheidung darüber, ob das Gericht den § 273 ZPO anwenden, also die Höhe eines strittigen Betrages nach freier Überzeugung festsetzen darf, ist nach ständiger Judikatur eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung (Arb. 8.666; JBl 1973, 257; EvBl 1976/255, zuletzt 2 Ob 581, 582/87) und hier daher nicht anfechtbar. Mit der Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (4 Ob 109/83, 2 Ob 205/83, 1 Ob 592/85, 7 Ob 1/87 u.a.).

Vorliegendenfalls haben die Unterinstanzen im Hinblick auf festgestellte Wertober- und Untergrenzen unter Anwendung des § 273 ZPO teilweise auch Mittelwerte gezogen und der Entscheidung zugrundegelegt. Eine Fehlbeurteilung kann in der Festsetzung der einzelnen Werte für die im Hinblick auf ihren gebrauchten Zustand hier zweifellos kaum exakt zu bewertenden Gegenstände in keinem Falle erkannt werden. Die rekursgerichtliche Ansicht, der Antragsteller habe den Wert der Lampe selbst mit S 750,-- angegeben (AS 333 unten, ON 79), so daß dieser Wert der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen sei, steht jener nicht entgegen, daß bei der Aufteilung von Schulden eine Fehlberechnung zu Lasten der Antragstellerin aufgrund ihrer ordnungsgemäß erhobenen Rechtsrüge vom Rekursgericht berichtigt werden kann.

Mit den Ausführungen, der PKW sei "vollständiger Teil des Firmenvermögens" gewesen, übergeht der Rechtsmittelwerber die Feststellung, daß dieses Fahrzeug auch zum privaten Gebrauch der vormaligen Ehegatten, insbesondere auch der Antragstellerin, gedient hatte. Die anteilsmäßige Zurechnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen mit einem Viertel wird vom Revisionswerber nicht bekämpft. Hinsichtlich des Bausparvertrages Nr. 10516102 ist für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellt, daß es sich bei der diesbezüglichen Ansparsumme um kein Geschäftsvermögen, sondern eheliches Gebrauchsvermögen handelte. Die Bekämpfung dieser Feststellung vor dem Obersten Gerichtshof ist nach dem Gesetz unzulässig und daher unbeachtlich.

Auch mit der Behauptung, die von ihm im einzelnen angeführten Einrichtungsgegenstände hätten zuletzt insgesamt nur einen Wert von S 15.200,-- gehabt und seien seinerzeit aus Erbgeld seinerseits angeschafft worden, weicht der Rechtsmittelwerber von der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungsgrundlage ab. Das Erstgericht hat auf Seite 11 seines Beschlusses ausdrücklich festgestellt, daß mit dem ererbten Geld von insgesamt S 1,020.000,-- abzüglich der Kosten eines Motorrollers Vespa von S 13.000,-- der Hausbau finanziert wurde und diese Summe mit den vom Antragsgegner vorgelegten Baurechnungen (Beilagen 2-130) von S 986.000,-- fast genau übereinstimmt.

Soweit der Rechtsmittelwerber im Zusammenhang mit dem Anteil an der Wertsteigerung des Grundstückes eine Aktenwidrigkeit geltend macht, ist er auf die bereits eingangs erfolgten Darlegungen über die Unzulässigkeit dieses Beschwerdegrundes (§ 232 Abs 2 AußStrG) zu verweisen.

Schließlich bekämpft der Antragsgegner die erstgerichtliche Feststellung, daß im Hinblick auf den durch das aufgenommene Wohnbaudarlehen geleisteten beiderseitigen Beitrag zu den Kosten des Hausbaues an zwischenzeitiger Wertsteigerung des Hauses ein anteiliger Betrag von S 136.500,-- (= 13 %) in die Aufteilung einzubeziehen sei. Diese erstgerichtliche Feststellung blieb vom Antragsgegner im Rekursverfahren jedoch unbekämpft, so daß sie - die nunmehrige Nennung einer "Verschuldensteilung" von 13 : 87 ist unverständlich - der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen ist. Damit erweisen sich die Rechtsmittelausführungen des Antragsgegners in der Hauptsache zur Gänze als nicht stichhältig. Die Anfechtung der Kostenentscheidung des erstgerichtlichen und des rekursgerichtlichen Verfahrens ist in dritter Instanz unzulässig (3 Ob 570/83, 2 Ob 513/85 u.a.).

Dem ungerechtfertigten Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 234 AußStrG.

Anmerkung

E11725

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00645.87.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19870908_OGH0002_0020OB00645_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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