TE OGH 1987/9/9 3Ob90/87

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Veröffentlicht am 09.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Helmut W***, Holzkaufmann, Altenmarkt (Flachau), Reitdorf, vertreten durch Dr. Bertram Maschke, Rechtsanwalt in Radstadt, wider die verpflichtete Partei Veronika H***, Hausfrau, D-7944 Herbertingen-Hundersingen, Binzwangerstraße 20, wegen 30.622,17 S sA, infolge Revisionsrekurses des Pfandgläubigers Hans E***, Bauhelfer, D-7947 Mengen, Ringstraße 35, vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr und Dr. Michael Bauer, Rechtsanwälte in Liezen, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 27. Mai 1987, GZ 33 R 53/87-56, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Radstadt vom 22. Dezember 1986, GZ E 14/85-53, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrage zurückgestellt,

1) den Beschluß vom 27. Mai 1987, 33 R 53/87, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Revisionsrekurs gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist,

2) zu veranlassen, daß die vom Revisionsrekurswerber mit dem Schriftsatz ON 50 vorgelegten zehn Beilagen wieder dem Akt angeschlossen werden.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmung des § 239 Abs. 3 EO bezieht sich nur auf den Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO, nicht aber auf die Rechtsmittelbeschränkung nach § 528 Abs. 2 ZPO (EvBl. 1985/131). Es ist daher der gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs. 3 und § 500 Abs. 3 ZPO vorgeschriebene Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nachzuholen.

Gemäß § 179 Abs. 3 GeO sind Urkunden, die schon ausgefolgt wurden (Verfügung bei ON 56), anläßlich der Vorlage eines Rechtsmittels wieder anzuschließen.

Anmerkung

E11751

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00090.87.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19870909_OGH0002_0030OB00090_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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