TE OGH 1987/9/10 13Os100/87

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Veröffentlicht am 10.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann (Berichterstatter), Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Horst Benno M*** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146 ff. StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Heinrich S*** sowie über die Berufungen der Angeklagten Horst Benno M*** und Adolf H*** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengerichts vom 16.Februar 1987, GZ. 29 Vr 1066/86-25, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Hauptmann, der Angeklagten Heinrich S*** und Adolf H*** sowie der Verteidiger

Dr. Üblacker-Risenfels, Dr. Mühl und Dr. Korab, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Horst Benno M***, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung des Angeklagten Horst Benno M*** wird nicht Folge gegeben.

Der Berufung des Angeklagten Heinrich S*** wird teilweise Folge gegeben und die Strafe auf 8 (acht) Monate herabgesetzt. Der Berufung des Angeklagten Adolf H*** wird teilweise Folge gegeben und die Strafe auf 4 (vier) Monate herabgesetzt. Im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten Heinrich S*** und Adolf H*** nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen sämtlichen Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.April 1943 geborene Horst Benno M*** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z. 1 und Abs 2 StGB (I 1) und des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 129 Z. 1 und 2 sowie 15 StGB (I 2) und der am 7. September 1959 geborene Adolf H*** sowie der am 25.September 1952 geborene Heinrich S*** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12, 146, 147 Abs 1 Z. 1 und Abs 2 StGB (II und III) schuldig erkannt. Darnach hat Horst Benno M*** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu vermögensschädigenden Handlungen verleitet, und zwar am 22.Oktober 1984 in Amstetten Angestellte der Firma L*** GesmbH. durch sein Auftreten als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zur Ausfolgung eines Radioapparats samt Zubehör im Wert von insgesamt 5.639,60 S (I 1 a) und vom November bis Dezember 1984 in Linz und anderen Orten unbekannte Personen durch Übergabe von durch die Nachmachung der Unterschrift des Kontoinhabers Anton M*** verfälschten Schecks zur Ausfolgung von Bargeld und Waren mit einem Schadensbetrag von insgesamt 48.472,60 S (I 1 b). Am 27.November 1984 hat Horst Benno M*** in Neusiedl am See Johann P*** durch Aufbrechen eines Schreibtisches eine Damengeldbörse mit 150 S Bargeld und ein Sparschwein mit 1.000 S gestohlen (I 2 a); er versuchte auch Bargeld zu stehlen, und zwar in der Nacht vom 16. auf den 17.März 1985 in Imst durch Aufbrechen einer Schiebetür dem Gustav S*** (I 2 b aa) und am 13. August 1986 in Weyer dem Manfred D*** durch Einsteigen und Aufbrechen einer Schreibtischlade (I 2 b bb). Adolf H*** und Heinrich S*** haben im Oktober 1984 in Waidhofen an der Ybbs zu der unter Punkt I 1 b angeführten Tat dadurch vorsätzlich beigetragen, daß H*** zwanzig widerrechtlich erlangte Scheckformulare der V*** N***, eine Scheckkarte und den Reisepaß des Kontoinhabers Anton M*** an Heinrich S*** übergab (II), der seinerseits die Scheckformulare samt den hinzugehörigen Urkunden an Horst Benno M*** zwecks Verwertung weitergab (III).

Rechtliche Beurteilung

Nur der Angeklagte Heinrich S*** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde mit der Behauptung, er habe mangels eines auf gemeinsamem Tatentschluß beruhenden arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit dem Mitangeklagten M*** keinen Tatbeitrag zu dessen Betrug (I 1 b) geleistet; vielmehr habe er den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung (gegen fremdes Vermögen) dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch die Tat erlangt habe, zu verhandeln und damit den Tatbestand der Hehlerei nach § 164 StGB erfüllt.

Der begehrten Beurteilung der Übernahme und Weitergabe der unausgefülllten und nicht unterfertigten Scheckformulare, der Scheckkarte und des Reisepasses des Anton M*** als Hehlerei steht entgegen, daß die erwähnten Papiere keinen Tauschwert haben, folglich keine selbständigen Wertträger sind, die im Sinn der §§ 127 und 164 Abs 1 Z. 1 StGB durch ein Verbrechen oder Vergehen gegen fremdes Vermögen erlangt werden können (LSK. 1983/122 u.a.). Hingegen hat der Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht alle Voraussetzungen der Beihilfe (Beitragstäterschaft) zum Betrug erfüllt; denn hiezu bedarf es keineswegs eines gemeinsamen, eine arbeitsteilige Vorgangsweise umfassenden Tatentschlusses, sondern auf der Seite des Gehilfen nur des Vorsatzes, der auf die Förderung der wenigstens in den wesentlichen Merkmalen richtig vorgestellten Betrugstat des unmittelbaren Täters gerichtet ist (LSK. 1979/257, 1981/2). Daß der Beschwerdeführer einen solchen Vorsatz betreffend die betrügerische Einlösung der dem Mitangeklagten M*** gegen das Versprechen, ihm 5.000 S zu geben, überlassenen, von diesem noch auszufüllenden und mit den Namenszügen des Scheckinhabers zu unterfertigenden Scheckformulare gefaßt hatte, wurde aber vom Erstgericht eindeutig festgestellt (S. 216 a, 216 b, 218, 219). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten nachfolgende Freiheitsstrafen: Über Horst Benno M*** nach § 129 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB zwanzig Monate, über Adolf H*** nach § 147 Abs 1 StGB sechs Monate, bedingt nachgesehen unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, und über Heinrich S*** nach § 147 Abs 1 StGB neun Monate. Zufolge ihres Anerkenntnisses wurden die drei Angeklagten zur ungeteilten Hand verurteil1, dem Privatbeteiligten Anton M*** 48.472,60 S zu bezahlen. Bei der Strafbemessung waren erschwerend bei M*** zehn einschlägige Vorstrafen, die auch den Voraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB genügen, der rasche Rückfall (letzte Haftentlassung 28. August 1984) und das Zusammentreffen von insgesamt fünf strafbaren Handlungen; bei H*** nichts und bei S*** drei einschlägige Vorstrafen, die ebenfalls rückfallbegründend im Sinn des § 39 Abs 1 StGB sind, ferner der Umstand, daß er bereits während eines noch offenen Geldstrafenvollzugs rückfällig wurde. Als mildernd wertete das Gericht bei allen Angeklagten deren Geständnis, bei M*** auch eine teilweise Schadensgutmachung und die Selbststellung.

Diesen Strafausspruch fechten alle drei Angeklagten mit Berufung an, mit der sie Strafherabsetzung, H*** und S*** aber auch die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe anstreben. S*** beantragt auch die bedingte Nachsicht der (herabzusetzenden) Freiheitsstrafe. Den Berufungseinwänden des Angeklagten M***, die Milderungsumstände seien zu gering gewertet und es sei nicht berücksichtigt worden, daß er von S*** zur Scheckeinlösung verleitet wurde, ist entgegenzuhalten, daß er neben dieser Tat (I 1 b) noch mehrere Einbruchsdiebstähle und ein weiteres Betrugsfaktum zu verantworten hat, sodaß die Strafe bei ihm nach § 129 StGB unter möglicher Anwendung des § 39 StGB zu bemessen war. Der offensichtlich seiner Umgebung bekannte Hang zur Begehung von Vermögensdelikten veranlaßte S***, sich an M*** zu wenden, um die Scheckformulare samt dazugehörigen Urkunden gewinnbringend verwerten zu können. Darin liegt zwar formell eine "Einwirkung durch einen Dritten" (§ 34 Z. 4 StGB), jedoch zeigt allein der Umstand, daß M*** die Beute entgegen seinem Versprechen nicht mit seinen Komplizen teilte, seine kriminelle Grundeinstellung, sodaß weder diese Einwirkung noch der Umstand, daß zwei Einbrüche nicht vollendet werden konnten (I 2 b), Anlaß für die begehrte Strafmilderung bieten. Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen. Unterzieht man nun aber die Schuld (§ 32 StGB) der beiden Tatbeteiligten S*** und H*** zu einem Faktum im Verhältnis zur Schuld des Angeklagten M*** insgesamt einer kritischen Beurteilung, erscheinen die über die beiden anderen Berufungswerber verhängten Freiheitsstrafen etwas überhöht. Die Abstufung der Unrechtsfolge für den zwar initiativen, aber nicht einschlägig vorbestraften H*** und den Angeklagten S*** ergibt sich aus der spezifisch einschlägigen Vorbelastung des letzteren, die auch bei S*** einer bedingten Strafnachsicht entgegensteht. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher nur veranlaßt, die Freiheitsstrafen, wie aus dem Spruch ersichtlich, herabzusetzen.

Der Verhängung einer Geldstrafe (§ 37 StGB) konnte bei H*** deshalb nicht nähergetreten werden, weil er den Betrug in die Wege geleitet hat. S*** wiederum hat sich bisher von einer (zum Tatzeitpunkt noch ratenweise abzustattenden) Geldstrafe, die ihm trotz zweier einschlägiger Vorstrafen noch gewährt worden war, nicht beeindrucken lassen.

Die über die Strafherabsetzung hinausreichenden Berufungsanträge konnten daher nicht berücksichtigt werden.

Anmerkung

E11944

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00100.87.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19870910_OGH0002_0130OS00100_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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