TE OGH 1987/9/24 7Ob684/87

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Petrag und Dr. Niederreiter als Richter in der Pflegschaftssache des mj. Joachim N***, geboren am 21. Juni 1977, infolge Revisionsrekurses des Vaters Joachim N***, Obergail 18, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 24. Juli 1987, GZ 2 b R 134/87-183, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24. Juni 1987, GZ 3 P 740/81-180, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der am 21. Juni 1977 geborene Joachim N*** ist das eheliche Kind des Einschreiters Joachim N*** sen. und der Anna N***. Die Ehe der Eltern wurde im Jahre 1980 geschieden. Die persönlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich des Minderjährigen stehen der Mutter zu, bei der sich das Kind auch befindet.

Mit dem vorliegenden Beschluß wurde eine Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt, derzufolge der Vater verpflichtet wurde, für das Kind einen höheren als den bisher festgesetzten Unterhalt zu zahlen. Hiebei gingen die Vorinstanzen von den Bedürfnissen des Kindes und den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Eltern aus.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem vorliegenden Revisionsrekurs wendet sich der Vater in erster Linie dagegen, daß das Gericht zweiter Instanz in seinem Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung vorgebrachte Neuerungen bezüglich der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter, die ihm daran hindere, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht berücksichtigt habe. Damit wird aber nur ein einfacher Verfahrensverstoß behauptet (2 Ob 543/87, 7 Ob 696/86 ua.). Die behaupteten Neuerungen wären nämlich nicht geeignet, das Verfahren auf eine gänzlich andere Grundlage zu stellen. Einfache Verfahrensverstöße sind aber kein Anfechtungsgrund im Sinne des § 16 AußStrG (EFSlg. 16.809, 7 Ob 696/86, 5 Ob 523/86 ua.). Inwieweit eine Verletzung des Parteiengehörs allenfalls eine Nichtigkeit im Außerstreitverfahren begründen könnte, muß hier nicht abschließend erörtert werden, weil der Grundsatz des Parteiengehörs nur fordert, daß der Partei ein Weg eröffnet wird, nach dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie alles vorbringen kann, was der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruches dienlich sein kann (RZ 1983/62, 7 Ob 669/78, 7 Ob 631/85 ua.). Eine derartige Gelegenheit hatte der Rekurswerber im vorliegenden Verfahren in ausreichendem Maß.

Inwieweit freiwillige Zuwendungen des Antragstellers an das Kind oder zusätzliche Auslagen bei Ausübung des Besuchsrechtes die Festsetzung der Höhe des Unterhaltes schmälern könnten, ist eine Bemessungsfrage, die gemäß § 14 AußStrG keinesfalls an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (EFSlg. 37.342, 37.311 ua.). Ebenso kann nicht mehr überprüft werden, inwieweit die Leistungsfähigkeit des Rechtsmittelwerbers durch Leistungen an andere Angehörige beeinträchtigt wird, weil diese Frage nur die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen betrifft, die ebenfalls in den Bemessungsbereich fällt (JB 60 ua.).

Der Revisionsrekurs erweist sich sohin als unzulässig.

Anmerkung

E11815

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00684.87.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19870924_OGH0002_0070OB00684_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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