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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art6 Abs3Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit der Beschränkung der Beweismittel bei der Ermittlung des Hauptwohnsitzes im Meldegesetz; kein Fall der Bedarfsgesetzgebung; sachliche Rechtfertigung auch im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre und des Datenschutzes; kein Verstoß gegen das RechtsstaatsprinzipSpruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof begehrt mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Anträgen (Zlen. A2000/21,22, A2000/48 bis A2000/69, A2001/64 bis A2001/76, A2001/0089 bis A2001/0117, A2001/77 bis A2001/88, A2001/63, A2001/62, A2001/145 bis A2001/148, A2001/134 bis A2001/144, A2001/124, A2001/156 bis 165, A2001/125 bis A2001/133, A2001/118 bis A2001/123 und A2001/149 bis 155), der Verfassungsgerichtshof möge §17 Abs3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung des ArtI des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994, (im folgenden zitiert als: MeldeG 1991), als verfassungswidrig aufheben.römisch eins. 1. Der Verwaltungsgerichtshof begehrt mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Anträgen (Zlen. A2000/21,22, A2000/48 bis A2000/69, A2001/64 bis A2001/76, A2001/0089 bis A2001/0117, A2001/77 bis A2001/88, A2001/63, A2001/62, A2001/145 bis A2001/148, A2001/134 bis A2001/144, A2001/124, A2001/156 bis 165, A2001/125 bis A2001/133, A2001/118 bis A2001/123 und A2001/149 bis 155), der Verfassungsgerichtshof möge §17 Abs3 Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung des ArtI des Hauptwohnsitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, (im folgenden zitiert als: MeldeG 1991), als verfassungswidrig aufheben.
Ausgangspunkt sind eine Reihe von Beschwerdeverfahren, die beim Verwaltungsgerichtshof gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres (bzw. in zwei Fällen: des Landeshauptmannes von Oberösterreich) anhängig sind. Mit diesen Bescheiden wurden auf §17 Abs2 Z2 MeldeG 1991 gestützte Anträge von Bürgermeistern österreichischer Gemeinden auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes näher bezeichneter Personen an näher angeführten Adressen in anderen österreichischen Gemeinden abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof legt in seinen Anträgen dar, daß bei ihm aus Anlaß der betreffenden Beschwerden Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des (präjudiziellen) §17 Abs3 MeldeG 1991 idF des ArtI des Hauptwohnsitzgesetzes entstanden seien (s. dazu unten, Pkt. 4). Der Verwaltungsgerichtshof legt in seinen Anträgen dar, daß bei ihm aus Anlaß der betreffenden Beschwerden Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des (präjudiziellen) §17 Abs3 MeldeG 1991 in der Fassung des ArtI des Hauptwohnsitzgesetzes entstanden seien (s. dazu unten, Pkt. 4).
2. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, daß die angefochtene Bestimmung nicht verfassungswidrig ist.
3. Die zur Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Rechtsvorschriften haben folgenden Wortlaut (die vom Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Bestimmung ist hervorgehoben):
a) Art6 Abs3 B-VG:
"Artikel 6. (1) (...)
b) Meldegesetz 1991 idF des ArtI des Hauptwohnsitzgesetzes: b) Meldegesetz 1991 in der Fassung des ArtI des Hauptwohnsitzgesetzes:
"Begriffsbestimmungen
§1. (1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht
§2. (1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.
(...)
Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung
§3. (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.
Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung
§4. (1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
"Erfüllung der Meldepflicht
§7. (1) Die Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer.
"Meldezettel
§9. (1) Der Meldezettel hat hinsichtlich Inhalt und Form dem Muster der Anlage A zu entsprechen; (...).
Entsprechend dem Muster der Anlage A zum Meldegesetz 1991, auf das §9 Abs1 leg.cit. verweist, ist am Meldezettel unter anderem zu vermerken, ob es sich bei der betreffenden Unterkunft um den Hauptwohnsitz handelt.
Die mit dem Meldezettel verbundene "Information für den Meldepflichtigen" (s. gleichfalls das Muster der Anlage A) lautet in ihrem Pkt. 4:
"Ihr Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, so haben Sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende Naheverhältnis haben.
Für den 'Mittelpunkt der Lebensbeziehungen' sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die 'Bundes-Wählerevidenz' sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (zB Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialhilfe) maßgeblich."
"Berichtigung des Melderegisters
§15. (1) (...) Die Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft (§1 Abs6 oder 7) ist nur nach einem Verfahren gemäß §15 Abs7 oder nach einem Reklamationsverfahren (§17) zulässig; sie hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Weisung oder den Bescheid zu erfolgen.
"Reklamationsverfahren
§17. (1) Der Landeshauptmann führt über Antrag (Abs2) ein Reklamationsverfahren durch und entscheidet darüber, ob ein Mensch, der in einer Gemeinde seines Landes mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Hauptwohnsitz hat. Über einen Antrag gemäß Abs2 Z2 wird das Verfahren jedoch vom Bundesminister für Inneres geführt, wenn sich die beiden betroffenen Gemeinden in verschiedenen Bundesländern befinden.
1. der Gemeinde, in der ein Mensch mit Hauptwohnsitz an angemeldet ist, oder
2. einer Gemeinde, in der ein Mensch zwar nicht mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, aber einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat,
geführt. In diesem Verfahren sind der Betroffene, der Antragsteller und der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Betroffene mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, Partei.
4. Seine Bedenken gegen die angefochtene Norm begründet der Verwaltungsgerichtshof wie folgt (Zitat aus dem zu G139/00 protokollierten Antrag):
"3.1. Art11 Abs2 B-VG sieht vor, dass abweichende Regelungen in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen von den auf Grund der Bedarfskompetenz dieses Artikels (durch den Bundesgesetzgeber) erlassenen einheitlichen Vorschriften u. a. des Verwaltungsverfahrens nur dann getroffen werden dürfen, wenn sie zur Regelung des Gegenstands erforderlich sind. Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine solche abweichende Regelung nur zulässig, wenn dies durch 'besondere Umstände' erforderlich (VfSlg. Nr. 8583/1979) oder 'unerlässlich' (VfSlg. Nr. 8945/1980 und 11.564/1987) ist.
Gemäß §37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu §37 AVG, BGBl. Nr. 274/1925 (116 BlgNR II. GP, 5), der in der Regierungsvorlage noch der §38 AVG war, wurde mit dieser Regelung angestrebt 'bloß die für jedes Ermittlungsverfahren gültigen Grundsätze der objektiven Feststellung des Sachverhaltes und des Parteiengehöres auszusprechen'. Für das Beweisverfahren gilt gemäß §46 AVG die Unbeschränktheit der Beweismittel. Danach kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Das AVG ist auf der Grundlage der Bedarfskompetenz gemäß Art11 Abs2 B-VG vom Bundesgesetzgeber als einheitliches Verwaltungsverfahrensgesetz erlassen worden. Gemäß §37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu §37 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1925, (116 BlgNR römisch zwei. GP, 5), der in der Regierungsvorlage noch der §38 AVG war, wurde mit dieser Regelung angestrebt 'bloß die für jedes Ermittlungsverfahren gültigen Grundsätze der objektiven Feststellung des Sachverhaltes und des Parteiengehöres auszusprechen'. Für das Beweisverfahren gilt gemäß §46 AVG die Unbeschränktheit der Beweismittel. Danach kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Das AVG ist auf der Grundlage der Bedarfskompetenz gemäß Art11 Abs2 B-VG vom Bundesgesetzgeber als einheitliches Verwaltungsverfahrensgesetz erlassen worden.
§17 Abs3 MeldeG enthält zu diesen Regelungen des AVG eine abweichende Regelung, indem dort vorgesehen ist, dass die Entscheidung auf Grund des Vorbringens der Parteien zu treffen ist, die zur Mitwirkung in besonderem Maße verpflichtet sind. Auch die im Zweifelsfalle vom Österreichischen Statistischen Zentralamt abzugebende Stellungnahme ist nur zu dem vorliegenden Ermittlungsergebnis zu erstatten.
In den Gesetzesmaterialien zu der angefochtenen Bestimmung (RV 1334 BlgNR. XVIII. GP) wird ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren 'im Hinblick auf die nicht unbeträchtliche datenschutzrechtliche Sensibilität besonderen Beschränkungen unterworfen' wird, 'die - soweit sie von den durch das AVG geprägten Grundsätzen abweichen - ihre Erforderlichkeit gemäß Art11 Abs2 B-VG im Schutzanspruch des Art8 EMRK finden. Im Gegensatz zur sonst herrschenden Unbeschränktheit der Beweismittel wird eine strikte Einengung vorgenommen: Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist ausschließlich das Parteienvorbringen, wobei den Äußerungen des Betroffenen besonderes Gewicht zukommt. Ihm wird es vor allem obliegen darzulegen, welche Umstände dafür maßgeblich sind, dass er an der betreffenden Unterkunft einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Die Bürgermeister der beteiligten Gemeinden werden zur Einspeisung personenbezogener Daten nur insoweit ermächtigt, als ihnen diese bereits zur Verfügung stehen und zwar auf Grund rechtmäßiger Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen. Eigene 'zusätzliche' Ermittlungen dürfen nicht stattfinden. Auch Privatwissen der Bürgermeister kann in das Verfahren nicht einfließen. In den Gesetzesmaterialien zu der angefochtenen Bestimmung Regierungsvorlage 1334 BlgNR. römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode wird ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren 'im Hinblick auf die nicht unbeträchtliche datenschutzrechtliche Sensibilität besonderen Beschränkungen unterworfen' wird, 'die - soweit sie von den durch das AVG geprägten Grundsätzen abweichen - ihre Erforderlichkeit gemäß Art11 Abs2 B-VG im Schutzanspruch des Art8 EMRK finden. Im Gegensatz zur sonst herrschenden Unbeschränktheit der Beweismittel wird eine strikte Einengung vorgenommen: Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist ausschließlich das Parteienvorbringen, wobei den Äußerungen des Betroffenen besonderes Gewicht zukommt. Ihm wird es vor allem obliegen darzulegen, welche Umstände dafür maßgeblich sind, dass er an der betreffenden Unterkunft einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Die Bürgermeister der beteiligten Gemeinden werden zur Einspeisung personenbezogener Daten nur insoweit ermächtigt, als ihnen diese bereits zur Verfügung stehen und zwar auf Grund rechtmäßiger Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen. Eigene 'zusätzliche' Ermittlungen dürfen nicht stattfinden. Auch Privatwissen der Bürgermeister kann in das Verfahren nicht einfließen.
In Zweifelsfällen ... kann eine Stellungnahme des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zur Sache eingeholt werden. Dieses ist hiebei auf das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens angewiesen. Es ist nicht ermächtigt, auf personenbezogene Daten zurückzugreifen, die es früher - aus welchem Grund immer - ermittelt hat.'
Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des §17 Abs3 MeldeG 1991 und die wiedergegebenen Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen dazu ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung dahin, dass amtswegige Ermittlungen zulässig sind, nicht möglich.
Aus folgenden Erwägungen erscheint dem Verwaltungsgerichtshof die dargestellte Einschränkung der Beweismittel und das Abgehen vom Grundsatz, den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln (nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die Einschränkung der Beweismittel auch dieser Grundsatz eingeschränkt, weil es den Behörden vielfach nicht möglich sein wird, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt allein auf Grund des Vorbringens der Parteien - der Betroffene und die beiden betroffenen Bürgermeister - zu eruieren), im Lichte des Art8 EMRK nicht als gemäß Art11 Abs2 B-VG erforderlich.
Es ist zutreffend, dass Ermittlungen zur Feststellung, wo jemand tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt hat, in das Recht auf Privatleben eingreifen (vgl. VfSlg. Nr. 12.689/1991). Ein solcher Eingriff ist - wie Thienel (Meldung und Hauptwohnsitz, JRP 1999, 124ff, insb. 129f, FN 31) ausführt - aber nur verfassungswidrig, wenn er ohne triftigen Grund erfolgt. Die Feststellung gemäß §17 Abs1 MeldeG 1991, ob eine Hauptwohnsitzmeldung richtig ist bzw. die Aufhebung rechtswidriger Meldungen dient aber nicht nur wie etwa Bachmann, Melderecht, in Bachmann u.a., Besonderes Verwaltungsrecht², 1998, 128f, meint, den finanziellen Vorteilen der Hauptwohnsitzgemeinde. Da der Hauptwohnsitz - wie Thienel, a.a.O., zutreffend meint - Anknüpfungspunkt für politische Rechte, für die Mandatsverteilung und für zahlreiche weitere in der Rechtsordnung vorgesehene Rechtsfolgen ist, handelt es sich um ein zentrales Ordnungskriterium für die gesamte Rechtsordnung. Thienel (a.a.O.) führt weiters aus: Es ist zutreffend, dass Ermittlungen zur Feststellung, wo jemand tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt hat, in das Recht auf Privatleben eingreifen vergleiche VfSlg. Nr. 12.689/1991). Ein solcher Eingriff ist - wie Thienel (Meldung und Hauptwohnsitz, JRP 1999, 124ff, insb. 129f, FN 31) ausführt - aber nur verfassungswidrig, wenn er ohne triftigen Grund erfolgt. Die Feststellung gemäß §17 Abs1 MeldeG 1991, ob eine Hauptwohnsitzmeldung richtig ist bzw. die Aufhebung rechtswidriger Meldungen dient aber nicht nur wie etwa Bachmann, Melderecht, in Bachmann u.a., Besonderes Verwaltungsrecht², 1998, 128f, meint, den finanziellen Vorteilen der Hauptwohnsitzgemeinde. Da der Hauptwohnsitz - wie Thienel, a.a.O., zutreffend meint - Anknüpfungspunkt für politische Rechte, für die Mandatsverteilung und für zahlreiche weitere in der Rechtsordnung vorgesehene Rechtsfolgen ist, handelt es sich um ein zentrales Ordnungskriterium für die gesamte Rechtsordnung. Thienel (a.a.O.) führt weiters aus:
'Bei der Feststellung, wo jemand seinen ('materiellen') Hauptwohnsitz hat, geht es somit nicht mehr allein um Fragen der ungestörten Gestaltung des privaten Bereiches, sondern um die Feststellung jener Kriterien, die Voraussetzung für die politische Mitwirkung am Staatsleben sind, und die der Zuordnung zu politischen Gemeinschaften (Wahlkörpern) dienen. Die Aufhebung des Hauptwohnsitzes und der Auftrag zur Vornahme einer korrekten Meldung hindert den Betroffenen nicht, frei zu entscheiden, wo er seinen Lebensmittelpunkt begründet; es geht nur um die Klärung, ob seine Meldung den Tatsachen entspricht. Die Feststellung, ob eine Hauptwohnsitzmeldung richtig ist, dient somit dem zulässigen Eingriffsziel der Verteidigung der öffentlichen Ordnung iS des Art8 Abs2 EMRK, wozu die Einhaltung aller Vorschriften zählt, die das reibungslose Zusammenleben der Menschen regeln (vgl. dazu jüngst Hauer, Die Polizeizwecke der Grundrechtsschranken der Europäischen Menschenrechtskonvention, in Grabenwarter/Thienel, Kontinuität und Wandel der EMRK (1998) 115 (124ff, 132ff)). Diese Ermittlungen sind in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, weil sie Voraussetzung für das Funktionieren der demokratischen Einrichtungen sind (vgl. auch jüngst EGMR im Fall Ahmed vom 2.9.1998, 65/1997/849/1056, Z52); ... .' 'Bei der Feststellung, wo jemand seinen ('materiellen') Hauptwohnsitz hat, geht es somit nicht mehr allein um Fragen der ungestörten Gestaltung des privaten Bereiches, sondern um die Feststellung jener Kriterien, die Voraussetzung für die politische Mitwirkung am Staatsleben sind, und die der Zuordnung zu politischen Gemeinschaften (Wahlkörpern) dienen. Die Aufhebung des Hauptwohnsitzes und der Auftrag zur Vornahme einer korrekten Meldung hindert den Betroffenen nicht, frei zu entscheiden, wo er seinen Lebensmittelpunkt begründet; es geht nur um die Klärung, ob seine Meldung den Tatsachen entspricht. Die Feststellung, ob eine Hauptwohnsitzmeldung richtig ist, dient somit dem zulässigen Eingriffsziel der Verteidigung der öffentlichen Ordnung iS des Art8 Abs2 EMRK, wozu die Einhaltung aller Vorschriften zählt, die das reibungslose Zusammenleben der Menschen regeln vergleiche dazu jüngst Hauer, Die Polizeizwecke der Grundrechtsschranken der Europäischen Menschenrechtskonvention, in Grabenwarter/Thienel, Kontinuität und Wandel der EMRK (1998) 115 (124ff, 132ff)). Diese Ermittlungen sind in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, weil sie Voraussetzung für das Funktionieren der demokratischen Einrichtungen sind vergleiche auch jüngst EGMR im Fall Ahmed vom 2.9.1998, 65/1997/849/1056, Z52); ... .'
Auch dem Verwaltungsgerichtshof erscheint maßgeblich, dass der Hauptwohnsitz im Lichte der gesamten österreichischen Rechtsordnung ein zentrales Ordnungskriterium ist (insbesondere als Anknüpfungspunkt für politische Rechte und für die Mandatsverteilung). Bei der Feststellung, ob eine Hauptwohnsitzmeldung den tatsächlichen Lebensumständen des Betreffenden entspricht, geht es somit auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr allein um Fragen der ungestörten Gestaltung des privaten Bereiches, sondern um die Feststellung jener Kriterien, die Voraussetzung für die politische Mitwirkung am Staatsleben sind und die der Zuordnung zu politischen Gemeinschaften (Wahlkörpern) dienen sowie für den Finanzausgleich von Bedeutung sind.
Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann u. a. Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in dieses Recht ist gemäß Art8 Abs2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Ruhe und Ordnung notwendig ist.
Das Anknüpfen des Gesetzgebers an das Kriterium des Hauptwohnsitzes als zentrales Ordnungskriterium im Zusammenhang mit der Gewährleistung politischer Rechte, für die Mandatsverteilung und für zahlreiche weitere in der Rechtsordnung vorgesehene Rechtsfolgen erscheint im Lichte des Art8 EMRK (insbesondere des Abs2) grundsätzlich zulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof geht bei seinen Erwägungen von folgendem Konzept des Meldegesetzes in Bezug auf die Frage des Hauptwohnsitzes aus, wie dies von Thienel (Meldung und Hauptwohnsitz, JRP 1999, 134) dargelegt wurde: Soweit das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes Voraussetzung für bestimmte Rechtsfolgen ist, ist in erster Linie zu prüfen, ob eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich vorliegt. Ist das der Fall, gilt der betreffende Ort als Hauptwohnsitz. Eine Überprüfung der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben im Meldezettel ist dem Reklamationsverfahren gemäß §17 MeldeG vorbehalten, in allen anderen Verfahren soll diese Angabe jedoch Tatbestandswirkung haben, bis eine Änderung der Meldung erfolgt. Fehlt hingegen eine Hauptwohnsitzmeldung, ist das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes anhand der materiellen Kriterien zu prüfen, die in den Hauptwohnsitzdefinitionen angeführt sind.
Auch im Rahmen der Überprüfung der Hauptwohnsitzmeldung im Reklamationsverfahren kommt es somit auf die faktischen Lebensverhältnisse an, auf die im Falle eines Überprüfungsverfahrens einzugehen ist. Ob sich eine Person im Sinne des wiedergegebenen §1 Abs7 MeldeG 1991 an einer Unterkunft in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen, ist gemäß dieser Bestimmung auf Grund einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen zu beurteilen. Als Bestimmungskriterien für das Vorliegen eines 'Mittelpunktes der Lebensbeziehungen' an einem Wohnsitz nennen die Erläuternden Bemerkungen (RV 1334 BlgNR XVIII. GP, S 12, Pkt. 8) folgende: Auch im Rahmen der Überprüfung der Hauptwohnsitzmeldung im Reklamationsverfahren kommt es somit auf die faktischen Lebensverhältnisse an, auf die im Falle eines Überprüfungsverfahrens einzugehen ist. Ob sich eine Person im Sinne des wiedergegebenen §1 Abs7 MeldeG 1991 an einer Unterkunft in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen, ist gemäß dieser Bestimmung auf Grund einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen zu beurteilen. Als Bestimmungskriterien für das Vorliegen eines 'Mittelpunktes der Lebensbeziehungen' an einem Wohnsitz nennen die Erläuternden Bemerkungen Regierungsvorlage 1334 BlgNR römisch achtzehn. GP, S 12, Pkt. 8) folgende:
'Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.'
Ferner wird in den Erläuternden Bemerkungen unmittelbar anschließend zur Lösung der Frage, ob ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen vorliegt, ausgeführt:
'Es kommt somit auf eine Gesamtschau an: Am Hauptwohnsitz muss nicht der Schwerpunkt der beruflichen, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen bestehen, sondern es muss sich bei Betrachtung des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeldes eines Menschen ergeben, dass er dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Hiebei ist es etwa durchaus möglich, dass am Hauptwohnsitz wenige oder gar keine beruflichen Lebensbeziehungen bestehen.'
Die vorliegenden Bedenken beziehen sich nun darauf, dass die mit der Vollziehung des §17 MeldeG 1991 beauftragten Behörden prüfen und klären müssen, ob der gemeldete Hauptwohnsitz ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Sinne des §1 Abs7 MeldeG 1991 ist. Die Bedenken beziehen sich nicht darauf, dass der Betroffene im Falle des Vorliegens mehrerer Hauptwohnsitze im Sinne des §1 Abs7 MeldeG 1991 gemäß dieser Bestimmung bzw. gemäß Art6 Abs3 B-VG ein Wahlrecht besitzt.
Soweit die betroffene Person im Rahmen ihres eigenen Vorbringens konkrete Lebensumstände in beruflicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht bekannt gibt, erscheint es dem Verwaltungsgerichtshof aus dem Gesichtspunkt der Achtung des Privatlebens nicht einsichtig, warum in dem Fall, dass einem nach §17 Abs2 MeldeG 1991 Antragsbefugten Zweifel an der Richtigkeit einer Hauptwohnsitzmeldung einer Person kommen, im Rahmen des Vorbringens dazu nicht von Amts wegen Ermittlungen stattfinden dürfen, um die Frage objektiv klären zu können, ob eine Person nach ihren tatsächlichen Lebensverhältnissen den Hauptwohnsitz im Sinne des §1 Abs7 MeldeG 1991 in jener Gemeinde hat, in der sie den Hauptwohnsitz angemeldet hat. Solche amtswegigen Ermittlungen der zur Vollziehung des §17 MeldeG beauftragten Behörden sind vor allem in den Fällen geboten, in denen sich auf Grund des Vorbringens der Parteien (der Betroffene und die beiden involvierten Bürgermeister) Widersprüche ergeben bzw. das Vorbringen des Betroffenen (insgesamt bzw. in seinen Teilen) zweifelhaft erscheint bzw. unvollständig bzw. lückenhaft ist. Auch der Umstand, dass im Zweifelsfall eine Stellungnahme des Österreichischen Statistischen Zentralamtes einzuholen ist, ändert an den dargelegten Bedenken nichts, da auch das Österreichische Statistische Zentralamt bei seiner Beurteilung auf das Vorbringen der Parteien eingeschränkt ist.
3.2. Die verfahrensgegenständliche Regelung des Ermittlungsverfahrens im §17 Abs3 MeldeG 1991 stößt aber auch auf Bedenken im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. Nr. 11196/1986, 12683/1991 und 13003/1992) wird aus dem Rechtsstaatsprinzip auch abgeleitet, dass Rechtsschutzeinrichtungen u.a. der Erlangung einer rechtsrichtigen Entscheidung dienen. Wenn einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einzig und allein das Vorbringen der Parteien zu Grunde gelegt werden darf, kann nicht davon gesprochen werden, dass in einem solchen Rechtsschutzverfahren die Erlangung einer rechtsrichtigen Entscheidung gesichert ist. 3.2. Die verfahrensgegenständliche Regelung des Ermittlungsverfahrens im §17 Abs3 MeldeG 1991 stößt aber auch auf Bedenken im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. Nr. 11196/1986, 12683/1991 und 13003/1992) wird aus dem Rechtsstaatsprinzip auch abgeleitet, dass Rechtsschutzeinrichtungen u.a. der Erlangung einer rechtsrichtigen Entscheidung dienen. Wenn einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einzig und allein das Vorbringen der Parteien zu Grunde gelegt werden darf, kann nicht davon gesprochen werden, dass in einem solchen Rechtsschutzverfahren die Erlangung einer rechtsrichtigen Entscheidung gesichert ist.
3.3. Im Übrigen erweckt die vorliegende Einschränkung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens auch Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz gemäß Art7 Abs1 B-VG. Wenn es der Behörde nicht möglich ist, das Vorbringen der Parteien (insbesondere das ohne Zweifel zentrale Vorbringen des Betroffenen zu seinen beruflichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensbeziehungen) zu überprüfen (insbesondere im Falle von Wider