Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1987 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Thoma als Schriftführer, in der Strafsache gegen Edith R*** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.Juli 1982, GZ 1 e E Vr 2533/82-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1987 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Thoma als Schriftführer, in der Strafsache gegen Edith R*** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.Juli 1982, GZ 1 e E römisch fünf r 2533/82-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Juli 1982, GZ 1 e E Vr 2533/82-28, verletzt, soweit darin gemäß §§ 31, 40 StGB nicht auch auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 24.Juni 1982, GZ 1 U 4307/81-12, Bedacht genommen wurde, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 31, 40 StGB. Diese Gesetzesverletzung wird festgestellt.Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Juli 1982, GZ 1 e E römisch fünf r 2533/82-28, verletzt, soweit darin gemäß Paragraphen 31, 40, StGB nicht auch auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 24.Juni 1982, GZ 1 U 4307/81-12, Bedacht genommen wurde, das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 31, 40, StGB. Diese Gesetzesverletzung wird festgestellt.
Text
Gründe:
Mit dem in einem Vermerk gemäß §§ 458 Abs. 2, 488 Z 7 StPO beurkundeten Urteil eines Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.Juli 1982, GZ 1 e E Vr 2533/82-28, wurde Edith R*** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, die gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 19. April 1982 zu GZ 12 U 3275/81-11, ausgemessen wurde. Eine Bedachtnahme auf das ebenfalls vor dem erstzitierten Urteil und nach den ihm zugrundeliegenden Taten (Tatzeit: 16. und 19.Juni 1981) ergangene Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 24.Juni 1982, GZ 1 U 4307/81-12, unterblieb, zumal dieses Urteil nicht aktenkundig war.Mit dem in einem Vermerk gemäß Paragraphen 458, Absatz 2, 488, Ziffer 7, StPO beurkundeten Urteil eines Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.Juli 1982, GZ 1 e E römisch fünf r 2533/82-28, wurde Edith R*** des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, die gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 19. April 1982 zu GZ 12 U 3275/81-11, ausgemessen wurde. Eine Bedachtnahme auf das ebenfalls vor dem erstzitierten Urteil und nach den ihm zugrundeliegenden Taten (Tatzeit: 16. und 19.Juni 1981) ergangene Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 24.Juni 1982, GZ 1 U 4307/81-12, unterblieb, zumal dieses Urteil nicht aktenkundig war.
Mittlerweile wurden alle in den drei angeführten Urteilen verhängten (jeweils bedingt nachgesehenen) Strafen endgültig nachgelassen.
Rechtliche Beurteilung
Durch das erwähnte Unterbleiben der Bedachtnahme auf das oben angeführte Urteil vom 24.Juni 1982 wurde das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 31, 40 StGB verletzt. Diese Gesetzesverletzung wirkte sich im Strafmaß jedoch nicht zum Nachteil der Angeklagten aus (vgl. hiezu auch den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.Juli 1987, GZ 1 e E Vr 2533/82-44), sodaß es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben kann. Wohl aber ist diese Feststellung im Interesse der Angeklagten deshalb geboten, weil die unterbliebene Bedachtnahme - im Ergebnis - eine unrichtige Verständigung des Strafregisteramtes (§ 3 Abs. 3 StrafregisterG), bewirkte, was wieder im Hinblick auf die Vorschrift des § 4 Abs. 4 TilgungsG nachteilige Auswirkungen auf die Berechnung der Tilgungsfrist hat (vgl. hiezu auch Mayerhofer-Rieder, StGB2, Anm. zur ENr. 88 zu § 31).Durch das erwähnte Unterbleiben der Bedachtnahme auf das oben angeführte Urteil vom 24.Juni 1982 wurde das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 31, 40, StGB verletzt. Diese Gesetzesverletzung wirkte sich im Strafmaß jedoch nicht zum Nachteil der Angeklagten aus vergleiche hiezu auch den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.Juli 1987, GZ 1 e E römisch fünf r 2533/82-44), sodaß es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben kann. Wohl aber ist diese Feststellung im Interesse der Angeklagten deshalb geboten, weil die unterbliebene Bedachtnahme - im Ergebnis - eine unrichtige Verständigung des Strafregisteramtes (Paragraph 3, Absatz 3, StrafregisterG), bewirkte, was wieder im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 4, TilgungsG nachteilige Auswirkungen auf die Berechnung der Tilgungsfrist hat vergleiche hiezu auch Mayerhofer-Rieder, StGB2, Anmerkung zur ENr. 88 zu Paragraph 31,).
Auf Grund der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.Auf Grund der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00128.87.1015.000Dokumentnummer
JJT_19871015_OGH0002_0120OS00128_8700000_000