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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
ASVG §49 Abs3 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/08/0255 E 14. September 2005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Bundes, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Juni 2002, Zl. MA 15-II-R 44/2001, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
1. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse führte beim Bund, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, eine Beitragsprüfung für die Jahre 1995 bis 2000 durch. Hiebei wurde erhoben, dass den Vertragsbediensteten - wie auch den Beamten - nach § 64 Reisegebührenvorschrift (in der Folge: RGV) Pauschalvergütungen gewährt wurden, die zur Gänze beitragsfrei behandelt wurden. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass es sich beim besonderen Zuschlag zur Pauschalvergütung im Sinne des § 64 Abs. 3 RGV um beitragspflichtige Erschwernis-(Höhen-)Zulagen handle. 1. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse führte beim Bund, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, eine Beitragsprüfung für die Jahre 1995 bis 2000 durch. Hiebei wurde erhoben, dass den Vertragsbediensteten - wie auch den Beamten - nach Paragraph 64, Reisegebührenvorschrift (in der Folge: RGV) Pauschalvergütungen gewährt wurden, die zur Gänze beitragsfrei behandelt wurden. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass es sich beim besonderen Zuschlag zur Pauschalvergütung im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, RGV um beitragspflichtige Erschwernis-(Höhen-)Zulagen handle.
2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Bund als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, für die Jahre 1995 bis 2000 Beiträge und Umlagen in Gesamthöhe von (umgerechnet) EUR 7.883,20 an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu entrichten. In der Begründung stellte die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen dar und zitierte § 64 RGV. Sodann führte sie aus, der Zuschlag gemäß § 64 Abs. 3 RGV habe offensichtlich den Zweck, die mit Tätigkeiten in einer bestimmten Höhenlage verbundenen erhöhten körperlichen Anstrengungen abzugelten. Nach Auffassung der belangten Behörde handle es sich bei diesen Zuschlägen um eine Höhenzulage (Erschwerniszulage), welche beitragspflichtiges Entgelt darstelle. Der Auffassung des Dienstgebers, es handle sich bei der Vergütung gemäß § 64 Abs. 3 RGV um die Abgeltung eines Mehraufwandes, sei entgegenzuhalten, dass ein Nachweis dafür, dass es sich tatsächlich um eine Abgeltung eines Mehraufwandes handle, nicht erbracht worden sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass bereits durch die Vergütung nach § 64 Abs. 2 RGV jene Mehraufwendungen abgegolten würden, die dem Dienstnehmer erwachsen, wenn er eine bestimmte Seehöhe erreiche. Der besondere Zuschlag nach § 64 Abs. 3 leg. cit. sei daher als Höhenzulage (Erschwerniszulage) anzusehen. 2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Bund als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, für die Jahre 1995 bis 2000 Beiträge und Umlagen in Gesamthöhe von (umgerechnet) EUR 7.883,20 an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu entrichten. In der Begründung stellte die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen dar und zitierte Paragraph 64, RGV. Sodann führte sie aus, der Zuschlag gemäß Paragraph 64, Absatz 3, RGV habe offensichtlich den Zweck, die mit Tätigkeiten in einer bestimmten Höhenlage verbundenen erhöhten körperlichen Anstrengungen abzugelten. Nach Auffassung der belangten Behörde handle es sich bei diesen Zuschlägen um eine Höhenzulage (Erschwerniszulage), welche beitragspflichtiges Entgelt darstelle. Der Auffassung des Dienstgebers, es handle sich bei der Vergütung gemäß Paragraph 64, Absatz 3, RGV um die Abgeltung eines Mehraufwandes, sei entgegenzuhalten, dass ein Nachweis dafür, dass es sich tatsächlich um eine Abgeltung eines Mehraufwandes handle, nicht erbracht worden sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass bereits durch die Vergütung nach Paragraph 64, Absatz 2, RGV jene Mehraufwendungen abgegolten würden, die dem Dienstnehmer erwachsen, wenn er eine bestimmte Seehöhe erreiche. Der besondere Zuschlag nach Paragraph 64, Absatz 3, leg. cit. sei daher als Höhenzulage (Erschwerniszulage) anzusehen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde des Bundes mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, die von der belangten Behörde angesprochene Erschwerniszulage (§ 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit § 19a GG) werde dem Vertragsbediensteten dafür gewährt, dass er seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müsse. Diese Zulage sei nach § 49 Abs. 1 ASVG unter den Begriff "Bezug" zu subsumieren. Im vorliegenden Fall hätten die Vertragsbediensteten Leistungen nach der RGV erhalten. Solche Vergütungen seien schon gesetzessystematisch gesehen keine Bezüge, sondern Auslagenersatz und daher nicht beitragspflichtiges Entgelt. Der RGV liege der Gedanke zu Grunde, den Mehraufwand pauschal abzugelten. Es bedürfe keiner Erörterung, dass bei der Durchführung von vermessungstechnischen Feldarbeiten im Mittel- bis Hochgebirge Mehraufwendungen in Bezug auf die Ausrüstung selbst sowie für Getränke und Speisen erwachsen. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde des Bundes mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, die von der belangten Behörde angesprochene Erschwerniszulage (Paragraph 22, Absatz eins, VBG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GG) werde dem Vertragsbediensteten dafür gewährt, dass er seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müsse. Diese Zulage sei nach Paragraph 49, Absatz eins, ASVG unter den Begriff "Bezug" zu subsumieren. Im vorliegenden Fall hätten die Vertragsbediensteten Leistungen nach der RGV erhalten. Solche Vergütungen seien schon gesetzessystematisch gesehen keine Bezüge, sondern Auslagenersatz und daher nicht beitragspflichtiges Entgelt. Der RGV liege der Gedanke zu Grunde, den Mehraufwand pauschal abzugelten. Es bedürfe keiner Erörterung, dass bei der Durchführung von vermessungstechnischen Feldarbeiten im Mittel- bis Hochgebirge Mehraufwendungen in Bezug auf die Ausrüstung selbst sowie für Getränke und Speisen erwachsen.
4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Strittig ist, ob die den Vertragsbediensteten gewährten Vergütungen im Sinne des § 64 Abs. 3 RGV beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zu werten sind oder ob sie einen beitragsfreien Aufwandersatz gemäß § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG darstellen. Strittig ist, ob die den Vertragsbediensteten gewährten Vergütungen im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, RGV beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu werten sind oder ob sie einen beitragsfreien Aufwandersatz gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG darstellen.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG (in der für die Streitjahre geltenden Fassung) ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen nach Z. 1 das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6. Gemäß § 49 Abs. 1 sind unter Entgelt Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr-)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr-)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG (in der für die Streitjahre geltenden Fassung) ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen nach Ziffer eins, das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6, Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, sind unter Entgelt Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr-)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr-)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Ob ein Anspruch auf Geld- oder Sachbezüge im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Ob ein Anspruch auf Geld- oder Sachbezüge im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen.
Nach § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG gelten als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 nicht Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien-)heimfahrten Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer-)pflicht unterliegen. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen u.ä. Nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG gelten als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 nicht Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien-)heimfahrten Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer-)pflicht unterliegen. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen u.ä.
Die belangte Behörde meint, der besondere Zuschlag nach § 64 Abs. 3 RGV müsse als "Höhenzulage (Erschwerniszulage), die beitragspflichtiges Entgelt darstelle," angesehen werden. Die belangte Behörde meint, der besondere Zuschlag nach Paragraph 64, Absatz 3, RGV müsse als "Höhenzulage (Erschwerniszulage), die beitragspflichtiges Entgelt darstelle," angesehen werden.
Dem Vertragsbediensteten gebühren gemäß § 8a VBG 1948 das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Funktionszulage, Exekutivdienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Erzieherzulage, Ergänzungszulagen, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulagen). Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß (§ 22 Abs. 1 erster Satz VBG 1948). Dem Vertragsbediensteten gebühren gemäß Paragraph 8 a, VBG 1948 das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Funktionszulage, Exekutivdienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Erzieherzulage, Ergänzungszulagen, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulagen). Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß (Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz VBG 1948).
Gemäß § 19a Abs. 1 GG gebührt dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, eine Erschwerniszulage. Diese im § 15 Abs. 1 Z. 8 GG genannte Nebengebühr kann nach § 15 Abs. 2 leg. cit. pauschaliert werden, wobei das Gesetz sowohl eine Pauschalierung im Einzelfall als auch eine so genannte Gruppenpauschalierung ermöglicht. Gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, GG gebührt dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, eine Erschwerniszulage. Diese im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 8, GG genannte Nebengebühr kann nach Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. pauschaliert werden, wobei das Gesetz sowohl eine Pauschalierung im Einzelfall als auch eine so genannte Gruppenpauschalierung ermöglicht.
Eine Erschwerniszulage im Sinne des § 22 Abs. 1 VBG 1948 in Verbindung mit § 19a GG wurde unstrittig den in Rede stehenden Vertragsbediensteten nicht gewährt. Vielmehr wurde die Pauschalvergütung auf Grund und in Höhe des § 64 RGV gewährt. Zu prüfen ist, ob diese Vergütungen beitragsfreie Bezüge im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG sind. Nach dieser Bestimmung gehören nämlich Beträge, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen gezahlt werden, soweit sie nach § 26 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer-)pflicht unterliegen, zum beitragsfreien Auslagenersatz. Die verwiesene Bestimmung lautet soweit hier von Bedeutung wie folgt: Eine Erschwerniszulage im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, VBG 1948 in Verbindung mit Paragraph 19 a, GG wurde unstrittig den in Rede stehenden Vertragsbediensteten nicht gewährt. Vielmehr wurde die Pauschalvergütung auf Grund und in Höhe des Paragraph 64, RGV gewährt. Zu prüfen ist, ob diese Vergütungen beitragsfreie Bezüge im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG sind. Nach dieser Bestimmung gehören nämlich Beträge, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer-)pflicht unterliegen, zum beitragsfreien Auslagenersatz. Die verwiesene Bestimmung lautet soweit hier von Bedeutung wie folgt:
"§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:
...
4. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
(oder einen aliquoten Teil hievon).
Seehöhe
Zuschlag
1601 m bis 2600 m
50 vH