TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/14 2002/08/0169

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2005
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
63/05 Reisegebührenvorschrift;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §49 Abs3 Z1;
EStG 1988 §26 Z4 litb;
EStG 1988 §26 Z4;
RGV 1955 §1;
RGV 1955 §64 Abs1;
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  10. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  13. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  17. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  19. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  32. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  34. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  35. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. EStG 1988 § 26 heute
  2. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. EStG 1988 § 26 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 26 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  7. EStG 1988 § 26 gültig von 20.07.2022 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 26 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  9. EStG 1988 § 26 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  10. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2018 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  11. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  12. EStG 1988 § 26 gültig von 21.03.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  13. EStG 1988 § 26 gültig von 31.12.2010 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. EStG 1988 § 26 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  16. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2008 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2006
  17. EStG 1988 § 26 gültig von 29.12.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  18. EStG 1988 § 26 gültig von 10.07.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  19. EStG 1988 § 26 gültig von 31.12.2005 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  20. EStG 1988 § 26 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2005
  21. EStG 1988 § 26 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  22. EStG 1988 § 26 gültig von 11.07.2002 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  23. EStG 1988 § 26 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  24. EStG 1988 § 26 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  25. EStG 1988 § 26 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  26. EStG 1988 § 26 gültig von 10.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  27. EStG 1988 § 26 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  28. EStG 1988 § 26 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  29. EStG 1988 § 26 gültig von 27.06.1992 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  30. EStG 1988 § 26 gültig von 01.07.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  31. EStG 1988 § 26 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  32. EStG 1988 § 26 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 26 heute
  2. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. EStG 1988 § 26 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 26 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  7. EStG 1988 § 26 gültig von 20.07.2022 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 26 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  9. EStG 1988 § 26 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  10. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2018 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  11. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  12. EStG 1988 § 26 gültig von 21.03.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  13. EStG 1988 § 26 gültig von 31.12.2010 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. EStG 1988 § 26 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  16. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2008 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2006
  17. EStG 1988 § 26 gültig von 29.12.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  18. EStG 1988 § 26 gültig von 10.07.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  19. EStG 1988 § 26 gültig von 31.12.2005 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  20. EStG 1988 § 26 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2005
  21. EStG 1988 § 26 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  22. EStG 1988 § 26 gültig von 11.07.2002 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  23. EStG 1988 § 26 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  24. EStG 1988 § 26 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  25. EStG 1988 § 26 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  26. EStG 1988 § 26 gültig von 10.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  27. EStG 1988 § 26 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  28. EStG 1988 § 26 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  29. EStG 1988 § 26 gültig von 27.06.1992 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  30. EStG 1988 § 26 gültig von 01.07.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  31. EStG 1988 § 26 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  32. EStG 1988 § 26 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/08/0255 E 14. September 2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Bundes, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Juni 2002, Zl. MA 15-II-R 44/2001, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse führte beim Bund, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, eine Beitragsprüfung für die Jahre 1995 bis 2000 durch. Hiebei wurde erhoben, dass den Vertragsbediensteten - wie auch den Beamten - nach § 64 Reisegebührenvorschrift (in der Folge: RGV) Pauschalvergütungen gewährt wurden, die zur Gänze beitragsfrei behandelt wurden. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass es sich beim besonderen Zuschlag zur Pauschalvergütung im Sinne des § 64 Abs. 3 RGV um beitragspflichtige Erschwernis-(Höhen-)Zulagen handle. 1. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse führte beim Bund, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, eine Beitragsprüfung für die Jahre 1995 bis 2000 durch. Hiebei wurde erhoben, dass den Vertragsbediensteten - wie auch den Beamten - nach Paragraph 64, Reisegebührenvorschrift (in der Folge: RGV) Pauschalvergütungen gewährt wurden, die zur Gänze beitragsfrei behandelt wurden. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass es sich beim besonderen Zuschlag zur Pauschalvergütung im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, RGV um beitragspflichtige Erschwernis-(Höhen-)Zulagen handle.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Bund als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, für die Jahre 1995 bis 2000 Beiträge und Umlagen in Gesamthöhe von (umgerechnet) EUR 7.883,20 an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu entrichten. In der Begründung stellte die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen dar und zitierte § 64 RGV. Sodann führte sie aus, der Zuschlag gemäß § 64 Abs. 3 RGV habe offensichtlich den Zweck, die mit Tätigkeiten in einer bestimmten Höhenlage verbundenen erhöhten körperlichen Anstrengungen abzugelten. Nach Auffassung der belangten Behörde handle es sich bei diesen Zuschlägen um eine Höhenzulage (Erschwerniszulage), welche beitragspflichtiges Entgelt darstelle. Der Auffassung des Dienstgebers, es handle sich bei der Vergütung gemäß § 64 Abs. 3 RGV um die Abgeltung eines Mehraufwandes, sei entgegenzuhalten, dass ein Nachweis dafür, dass es sich tatsächlich um eine Abgeltung eines Mehraufwandes handle, nicht erbracht worden sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass bereits durch die Vergütung nach § 64 Abs. 2 RGV jene Mehraufwendungen abgegolten würden, die dem Dienstnehmer erwachsen, wenn er eine bestimmte Seehöhe erreiche. Der besondere Zuschlag nach § 64 Abs. 3 leg. cit. sei daher als Höhenzulage (Erschwerniszulage) anzusehen. 2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Bund als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, für die Jahre 1995 bis 2000 Beiträge und Umlagen in Gesamthöhe von (umgerechnet) EUR 7.883,20 an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu entrichten. In der Begründung stellte die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen dar und zitierte Paragraph 64, RGV. Sodann führte sie aus, der Zuschlag gemäß Paragraph 64, Absatz 3, RGV habe offensichtlich den Zweck, die mit Tätigkeiten in einer bestimmten Höhenlage verbundenen erhöhten körperlichen Anstrengungen abzugelten. Nach Auffassung der belangten Behörde handle es sich bei diesen Zuschlägen um eine Höhenzulage (Erschwerniszulage), welche beitragspflichtiges Entgelt darstelle. Der Auffassung des Dienstgebers, es handle sich bei der Vergütung gemäß Paragraph 64, Absatz 3, RGV um die Abgeltung eines Mehraufwandes, sei entgegenzuhalten, dass ein Nachweis dafür, dass es sich tatsächlich um eine Abgeltung eines Mehraufwandes handle, nicht erbracht worden sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass bereits durch die Vergütung nach Paragraph 64, Absatz 2, RGV jene Mehraufwendungen abgegolten würden, die dem Dienstnehmer erwachsen, wenn er eine bestimmte Seehöhe erreiche. Der besondere Zuschlag nach Paragraph 64, Absatz 3, leg. cit. sei daher als Höhenzulage (Erschwerniszulage) anzusehen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde des Bundes mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, die von der belangten Behörde angesprochene Erschwerniszulage (§ 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit § 19a GG) werde dem Vertragsbediensteten dafür gewährt, dass er seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müsse. Diese Zulage sei nach § 49 Abs. 1 ASVG unter den Begriff "Bezug" zu subsumieren. Im vorliegenden Fall hätten die Vertragsbediensteten Leistungen nach der RGV erhalten. Solche Vergütungen seien schon gesetzessystematisch gesehen keine Bezüge, sondern Auslagenersatz und daher nicht beitragspflichtiges Entgelt. Der RGV liege der Gedanke zu Grunde, den Mehraufwand pauschal abzugelten. Es bedürfe keiner Erörterung, dass bei der Durchführung von vermessungstechnischen Feldarbeiten im Mittel- bis Hochgebirge Mehraufwendungen in Bezug auf die Ausrüstung selbst sowie für Getränke und Speisen erwachsen. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde des Bundes mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, die von der belangten Behörde angesprochene Erschwerniszulage (Paragraph 22, Absatz eins, VBG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GG) werde dem Vertragsbediensteten dafür gewährt, dass er seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müsse. Diese Zulage sei nach Paragraph 49, Absatz eins, ASVG unter den Begriff "Bezug" zu subsumieren. Im vorliegenden Fall hätten die Vertragsbediensteten Leistungen nach der RGV erhalten. Solche Vergütungen seien schon gesetzessystematisch gesehen keine Bezüge, sondern Auslagenersatz und daher nicht beitragspflichtiges Entgelt. Der RGV liege der Gedanke zu Grunde, den Mehraufwand pauschal abzugelten. Es bedürfe keiner Erörterung, dass bei der Durchführung von vermessungstechnischen Feldarbeiten im Mittel- bis Hochgebirge Mehraufwendungen in Bezug auf die Ausrüstung selbst sowie für Getränke und Speisen erwachsen.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Strittig ist, ob die den Vertragsbediensteten gewährten Vergütungen im Sinne des § 64 Abs. 3 RGV beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zu werten sind oder ob sie einen beitragsfreien Aufwandersatz gemäß § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG darstellen. Strittig ist, ob die den Vertragsbediensteten gewährten Vergütungen im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, RGV beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu werten sind oder ob sie einen beitragsfreien Aufwandersatz gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG darstellen.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG (in der für die Streitjahre geltenden Fassung) ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen nach Z. 1 das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6. Gemäß § 49 Abs. 1 sind unter Entgelt Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr-)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr-)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG (in der für die Streitjahre geltenden Fassung) ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen nach Ziffer eins, das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6, Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, sind unter Entgelt Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr-)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr-)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Ob ein Anspruch auf Geld- oder Sachbezüge im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Ob ein Anspruch auf Geld- oder Sachbezüge im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen.

Nach § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG gelten als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 nicht Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien-)heimfahrten Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer-)pflicht unterliegen. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen u.ä. Nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG gelten als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 nicht Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien-)heimfahrten Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer-)pflicht unterliegen. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen u.ä.

Die belangte Behörde meint, der besondere Zuschlag nach § 64 Abs. 3 RGV müsse als "Höhenzulage (Erschwerniszulage), die beitragspflichtiges Entgelt darstelle," angesehen werden. Die belangte Behörde meint, der besondere Zuschlag nach Paragraph 64, Absatz 3, RGV müsse als "Höhenzulage (Erschwerniszulage), die beitragspflichtiges Entgelt darstelle," angesehen werden.

Dem Vertragsbediensteten gebühren gemäß § 8a VBG 1948 das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Funktionszulage, Exekutivdienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Erzieherzulage, Ergänzungszulagen, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulagen). Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß (§ 22 Abs. 1 erster Satz VBG 1948). Dem Vertragsbediensteten gebühren gemäß Paragraph 8 a, VBG 1948 das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Funktionszulage, Exekutivdienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Erzieherzulage, Ergänzungszulagen, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulagen). Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß (Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz VBG 1948).

Gemäß § 19a Abs. 1 GG gebührt dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, eine Erschwerniszulage. Diese im § 15 Abs. 1 Z. 8 GG genannte Nebengebühr kann nach § 15 Abs. 2 leg. cit. pauschaliert werden, wobei das Gesetz sowohl eine Pauschalierung im Einzelfall als auch eine so genannte Gruppenpauschalierung ermöglicht. Gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, GG gebührt dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, eine Erschwerniszulage. Diese im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 8, GG genannte Nebengebühr kann nach Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. pauschaliert werden, wobei das Gesetz sowohl eine Pauschalierung im Einzelfall als auch eine so genannte Gruppenpauschalierung ermöglicht.

Eine Erschwerniszulage im Sinne des § 22 Abs. 1 VBG 1948 in Verbindung mit § 19a GG wurde unstrittig den in Rede stehenden Vertragsbediensteten nicht gewährt. Vielmehr wurde die Pauschalvergütung auf Grund und in Höhe des § 64 RGV gewährt. Zu prüfen ist, ob diese Vergütungen beitragsfreie Bezüge im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG sind. Nach dieser Bestimmung gehören nämlich Beträge, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen gezahlt werden, soweit sie nach § 26 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer-)pflicht unterliegen, zum beitragsfreien Auslagenersatz. Die verwiesene Bestimmung lautet soweit hier von Bedeutung wie folgt: Eine Erschwerniszulage im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, VBG 1948 in Verbindung mit Paragraph 19 a, GG wurde unstrittig den in Rede stehenden Vertragsbediensteten nicht gewährt. Vielmehr wurde die Pauschalvergütung auf Grund und in Höhe des Paragraph 64, RGV gewährt. Zu prüfen ist, ob diese Vergütungen beitragsfreie Bezüge im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG sind. Nach dieser Bestimmung gehören nämlich Beträge, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer-)pflicht unterliegen, zum beitragsfreien Auslagenersatz. Die verwiesene Bestimmung lautet soweit hier von Bedeutung wie folgt:

"§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

...

4. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

  • -Strichaufzählung
    seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
  • -Strichaufzählung
    so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden.Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden.
              a)              Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen.
              b)              Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu S 360,-- pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 6 sieht eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen vor; in diesem Fall steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu. ... b) Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu S 360,-- pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 sieht eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen vor; in diesem Fall steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu. ...
Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn."
§ 26 Z. 4 EStG 1988 belässt also Zahlungen auf Grund von Dienstreisen - soweit sie hier von Belang sind - unter einer von zwei Voraussetzungen lohnsteuerfrei (womit nach dem Gesagten in weiterer Folge auch die Beitragsfreiheit verbunden wäre), nämlich dass es sich entweder um Reisevergütungen (hier: Kilometergelder) oder um Tagesgelder (Nächtigungsgelder sind hier nicht strittig) handelt. Lit. a der genannten Bestimmung belässt Kilometergelder nur bis zu jener Höhe lohnsteuerfrei, in der sie Bundesbediensteten gebühren, und lit. b Tagesgelder bis zu S 360,--Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 belässt also Zahlungen auf Grund von Dienstreisen - soweit sie hier von Belang sind - unter einer von zwei Voraussetzungen lohnsteuerfrei (womit nach dem Gesagten in weiterer Folge auch die Beitragsfreiheit verbunden wäre), nämlich dass es sich entweder um Reisevergütungen (hier: Kilometergelder) oder um Tagesgelder (Nächtigungsgelder sind hier nicht strittig) handelt. Lit. a der genannten Bestimmung belässt Kilometergelder nur bis zu jener Höhe lohnsteuerfrei, in der sie Bundesbediensteten gebühren, und Litera b, Tagesgelder bis zu S 360,--

(oder einen aliquoten Teil hievon).

Die hier strittigen Entgelte gebührten den Dienstnehmern unbestrittenermaßen auf Grund des § 64 RGV, der folgendermaßen lautet:Die hier strittigen Entgelte gebührten den Dienstnehmern unbestrittenermaßen auf Grund des Paragraph 64, RGV, der folgendermaßen lautet:
  1. "(1)Absatz eins,Den Beamten des Vermessungsdienstes und Beamten, die in gleichartiger Verwendung stehen, gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer Feldarbeiten für die bei diesem Anlasse zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände an Stelle des Kilometergeldes eine tägliche Pauschalvergütung von 58 S.
  2. (2)Absatz 2,Zur Bauschvergütung nach Abs. 1 tritt ein Zuschlag, wenn bei Zurücklegung der Wegstrecke erreicht wurdeZur Bauschvergütung nach Absatz eins, tritt ein Zuschlag, wenn bei Zurücklegung der Wegstrecke erreicht wurde

Seehöhe

Zuschlag

1601 m bis 2600 m

50 vH

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten