Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Oktober 1987 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bernscherer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann W*** wegen des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs. 1 und Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johann W*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 3.Juni 1987, GZ 3 a Vr 1009/87-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Oktober 1987 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bernscherer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann W*** wegen des Vergehens der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johann W*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 3.Juni 1987, GZ 3 a römisch fünf r 1009/87-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 290 Abs. 1 StPO wird das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann W*** des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit zwischen 20. und 24. Februar 1987 sowie zwischen 25.Februar 1987 und 24.März 1987 in Weiz dem Staat in seinem Recht auf Ausschluß von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen vom öffentlichen Straßenverkehr dadurch absichtlich einen Schaden zuzufügen versucht, daß er auf dem nicht zum Verkehr zugelassenen Motorfahrrad Puch Monza 6 SL das nicht für dieses Kraftfahrzeug ausgegebene Kennzeichen St 447.666 montierte und sodann mit dem genannten Motorfahrrad öffentliche Straßen befuhr, wobei er die zur Überwachung des Straßenverkehrs berufenen Straßenaufsichtsorgane in Beziehung auf ihr Amtsgeschäft zu einer Duldung, die den Schaden herbeiführen sollte, nämlich zur Gestattung der Benützung öffentlicher Verkehrsflächen mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug zu verleiten suchte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann W*** des Vergehens der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit zwischen 20. und 24. Februar 1987 sowie zwischen 25.Februar 1987 und 24.März 1987 in Weiz dem Staat in seinem Recht auf Ausschluß von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen vom öffentlichen Straßenverkehr dadurch absichtlich einen Schaden zuzufügen versucht, daß er auf dem nicht zum Verkehr zugelassenen Motorfahrrad Puch Monza 6 SL das nicht für dieses Kraftfahrzeug ausgegebene Kennzeichen St 447.666 montierte und sodann mit dem genannten Motorfahrrad öffentliche Straßen befuhr, wobei er die zur Überwachung des Straßenverkehrs berufenen Straßenaufsichtsorgane in Beziehung auf ihr Amtsgeschäft zu einer Duldung, die den Schaden herbeiführen sollte, nämlich zur Gestattung der Benützung öffentlicher Verkehrsflächen mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug zu verleiten suchte.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Schuldspruch ist mit einem (nicht gerügten) Feststellungsmangel im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO behaftet, der aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs. 1 StPO).Dieser Schuldspruch ist mit einem (nicht gerügten) Feststellungsmangel im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet, der aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist nämlich davon auszugehen, daß ein Verstoß gegen den Schutzzweck der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und die Ausgabe von Kennzeichentafeln - sohin die Schädigung eines konkreten Rechtes des Staates im Sinne des § 108 Abs. 1 StGB - im allgemeinen nur dann vorliegt, wenn das Fahrzeug nicht alle materiellen Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 KFG erfülltBei richtiger rechtlicher Beurteilung ist nämlich davon auszugehen, daß ein Verstoß gegen den Schutzzweck der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und die Ausgabe von Kennzeichentafeln - sohin die Schädigung eines konkreten Rechtes des Staates im Sinne des Paragraph 108, Absatz eins, StGB - im allgemeinen nur dann vorliegt, wenn das Fahrzeug nicht alle materiellen Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 2, KFG erfüllt
(9 Os 130/77 = ÖJZ-LSK 1983/3, 12 Os 28, 29/87; Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2 RN 9 und 10 zu § 108; vgl auch ÖJZ-LSK 1987/71).(9 Os 130/77 = ÖJZ-LSK 1983/3, 12 Os 28, 29/87; Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2 RN 9 und 10 zu Paragraph 108,; vergleiche auch ÖJZ-LSK 1987/71).
Hiezu ist festzuhalten:
Motorfahrräder sind Krafträder (§ 2 Z 14 KFG). Krafträder sind Kraftfahrzeuge iS § 2 Z 1 KFG (§ 2 Z 4 KFG). Daher finden auf Motorfahrräder die Vorschriften über die Zulassung zum Verkehr und über Kennzeichen (IV.Abschn des KFG) Anwendung, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen (vgl die für Motorfahrräder geltende Ausnahme von der Kraftfahrzeugsteuerpflicht: § 2 Abs. 1 Z 7 KFzStG BGBl 1952/110 idgF).Motorfahrräder sind Krafträder (Paragraph 2, Ziffer 14, KFG). Krafträder sind Kraftfahrzeuge iS Paragraph 2, Ziffer eins, KFG (Paragraph 2, Ziffer 4, KFG). Daher finden auf Motorfahrräder die Vorschriften über die Zulassung zum Verkehr und über Kennzeichen (römisch vier.Abschn des KFG) Anwendung, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen vergleiche die für Motorfahrräder geltende Ausnahme von der Kraftfahrzeugsteuerpflicht: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KFzStG BGBl 1952/110 idgF).
Gemäß § 36 KFG dürfen Kraftfahrzeuge (und damit auch Motorfahrräder iS § 2 Z 14 KFG) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie (ua)Gemäß Paragraph 36, KFG dürfen Kraftfahrzeuge (und damit auch Motorfahrräder iS Paragraph 2, Ziffer 14, KFG) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie (ua)
a) zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39 KFG) (§ 36 lit a KFG),a) zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39 KFG) (Paragraph 36, Litera a, KFG),
b) das behördliche Kennzeichen (§ 48 KFG) führen (§ 36 lit b KFG) undb) das behördliche Kennzeichen (Paragraph 48, KFG) führen (Paragraph 36, Litera b, KFG) und
c) ordnungsgemäß haftpflichtversichert (§§ 59 ff KFG) sind (§ 36 lit d KFG).c) ordnungsgemäß haftpflichtversichert (Paragraphen 59, ff KFG) sind (Paragraph 36, Litera d, KFG).
Unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeug zuzulassen ist, ergibt sich aus § 37 KFG. Bezogen auf den vorliegenden Fall folgt daraus, daß das verfahrensgegenständliche Motorfahrrad nur dann zum Verkehr zuzulassen ist, wenn (§ 37 Abs. 2 KFG)Unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeug zuzulassen ist, ergibt sich aus Paragraph 37, KFG. Bezogen auf den vorliegenden Fall folgt daraus, daß das verfahrensgegenständliche Motorfahrrad nur dann zum Verkehr zuzulassen ist, wenn (Paragraph 37, Absatz 2, KFG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00108.87.1022.000Dokumentnummer
JJT_19871022_OGH0002_0120OS00108_8700000_000