TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/14 2003/08/0172

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Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §2 Abs2;
BSVG §24b Abs3;
BSVG §262 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Ing. J in D, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Josefstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 22. Juli 2003, Zl. 221.243/1-6/02, betreffend Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 2001 "bis laufend" in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 262 Abs. 3 und § 277 Abs. 5 BSVG pflichtversichert sei.

Begründend wurde nach einer Darlegung des Verwaltungsgeschehens sowie der gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum 1. Mai 2001 2,7078 ha land(forst)wirtschaftlich genutzte Grundflächen mit einem Einheitswert von insgesamt S 51.013,-- bewirtschafte. Der Beschwerdeführer sei pragmatisierter Beamter des Landes Niederösterreich und unterliege dem B-KUVG. Seine Ehefrau sei als Dienstnehmerin nach dem ASVG pflichtversichert. Das Ehepaar sei kinderlos. Der Beschwerdeführer habe seit 1. Jänner 1999 die in § 262 Abs. 3 BSVG geforderten Voraussetzungen erfüllt und sei somit auf Grund der unselbständigen Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau und der daraus resultierenden Pflichtversicherung nach dem ASVG laufend von der Krankenversicherungspflicht nach dem BSVG ausgenommen gewesen. Der Beschwerdeführer habe ab 1. Jänner 2001 keinen Anspruch auf Pflegegeld - zumindest in der Höhe der Stufe 4 - nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze; er pflege auch nicht seine Ehefrau mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in dieser Höhe. Dieser Sachverhalt ergebe sich aus den Versicherungs- und Verwaltungsakten und den Ausfertigungen der Einheitswertbescheide des Finanzamtes Krems an der Donau, welche dem Beschwerdeführer zugestellt worden seien.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Übergangsbestimmung des § 277 Abs. 5 BSVG bewirken sollte, dass jene Personen, welche bisher von der Krankenversicherung nach § 262 Abs. 3 BSVG ausgenommen waren, nur dann ausgenommen bleiben, wenn auf sie eine der Voraussetzungen des § 24b BSVG zutreffe. Diese Bestimmung sei gemäß § 280 Abs. 1 Z. 1 bis 4 BSVG rückwirkend mit 1. Jänner 2001 in Kraft getreten. Der Verweis auf § 24b BSVG könne sich, um die Sinnhaftigkeit der Bestimmung zu erhalten, nur auf Abs. 3 Z. 1 bis 4 beziehen. Personen, die von der Ehegattensubsidiarität umfasst seien bzw. gewesen seien, seien nicht nur bis 31. Dezember 2000 beitragsfrei mitversichert gewesen, wenn sie keine eigene Erwerbstätigkeit in der Versicherungspflicht ausübten, sondern seien sogar trotz der ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit von der Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem BSVG ausgenommen (gewesen) und als Angehörige leistungsberechtigt. Mit § 277 Abs. 5 BSVG sei nun - entsprechend der Wertung des Gesetzgebers - diese Ausnahme auf jene Personen eingeschränkt worden, die auch gemäß § 24b BSVG (und auch gemäß § 35a ASVG) als schutzwürdig gelten. Der Beschwerdeführer würde keine der in § 24b Abs. 3 Z. 1 bis 4 BSVG aufgelisteten Voraussetzungen erfüllen und zähle daher nicht mehr zu den Personen, die von der Krankenversicherungspflicht nach dem BSVG befreit seien.

Die Pflichtversicherung trete bei Vorliegen der im Gesetz verankerten Voraussetzungen sowie auch beim Wegfall eines Ausnahmegrundes ein. "Die Sachverhaltsfeststellungen des Einheitswertes" in Höhe von S 51.000,-- würden sich auf Grund der rechtskräftig gewordenen Einheitswertbescheide des Finanzamtes Krems an der Donau ergeben. Der Beschwerdeführer sei daher zu Recht in die Pflichtversicherung der Bauern einbezogen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die Beschwerde rügt zunächst unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften das Unterbleiben der Gewährung von Parteiengehör betreffend den von der belangte Behörde - wie auch bereits von der erstinstanzlichen Behörde und der Einspruchsbehörde - festgestellten Einheitswert der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten land(forst)wirtschaftlich genutzten Grundstücke.

Der Beschwerdeführer behauptet jedoch in der Beschwerde nicht, dass die von der belangte Behörde getroffenen Feststellungen unrichtig wären, sodass er die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels nicht darzutun vermag.

2. Im weiteren Beschwerdevorbringen macht der Beschwerdeführer - wie bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren - geltend, dass er pragmatisierter Beamter des Landes Niederösterreich und als solcher nach den Bestimmungen des B-KUVG in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert sei, während seine Ehefrau als Dienstnehmerin in der Privatwirtschaft nach den Bestimmungen des ASVG unter anderem in der Krankenversicherung pflichtversichert sei. Weder er noch seine Ehefrau würden irgendwelche Leistungen seitens der mitbeteiligten Partei erwarten können. Es stehe daher von Anbeginn der Pflichtversicherung fest, dass er für sich und für seine Frau (für die ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4 % der für ihn heranzuziehenden Beitragsgrundlage zu leisten sei) an die mitbeteiligte Partei Beiträge zu bezahlen habe, jedoch unter keinen Umständen von dieser Versicherungsanstalt Leistungen beanspruchen könne. Der Beschwerdeführer geht in seinem Beschwerdevorbringen auf die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Rechtslage, wie sie von der belangten Behörde zutreffend dargestellt wurde, nicht ein und zeigt damit nicht auf, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid diese Rechtsvorschriften unrichtig angewendet hätte.

Auch nach seinem eigenen Vorbringen führt der Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen Betrieb, sodass die Voraussetzung der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG vorliegt. Nach den Feststellungen der belangten Behörde, denen der Beschwerdeführer inhaltlich nicht entgegentritt, übersteigt der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes die in § 2 Abs. 2 BSVG genannte Versicherungsgrenze. Die im BSVG bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 139/1997 vorgesehene Ehepartnersubsidiarität (wonach im Wesentlichen eine Ausnahme von der Pflichtversicherung gegeben war, wenn der Ehepartner der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz unterlag) wurde durch die mit dieser Novelle eingeführte Bestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG zunächst für jene Personen beibehalten, die zum Stichtag 31. Dezember 1998 von der Krankenversicherung ausgenommen waren, dies jedoch nur, solange der für diese Ausnahme maßgebliche Sachverhalt unverändert blieb. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 wurde diese nur mehr als Übergangsregelung bestehende Ehepartnersubsidiarität weiter eingeschränkt, sodass die Ausnahme der Pflichtversicherung nur mehr bestehen bleiben sollte, wenn eine der Voraussetzungen des § 24b BSVG - wobei die belangte Behörde zutreffend die in § 24b Abs. 3 BSVG enthaltenen Tatbestände geprüft hat - vorliegt.

Der Beschwerdeführer hat auch in seiner Beschwerde nicht behauptet, dass einer der Ausnahmetatbestände des § 24b BSVG in seinem Fall vorliegen würde. Sein Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen dazu, dass er (bzw. seine Ehefrau) durch die bestehenden Pflichtversicherungen nach B-KUVG bzw. ASVG "vollkommen abgedeckt" seien. Soweit dieses Vorbringen auch dahingehend zu verstehen ist, dass der Beschwerdeführer die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem BSVG als unsachlich erachtet, ist er auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, nach der gegen den Eintritt einer Doppel- bzw. Mehrfachversicherung bei mehreren Erwerbstätigkeiten keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Erkenntnis vom 30. Juni 2004, B 869/03).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 14. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080172.X00

Im RIS seit

17.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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