TE OGH 1987/10/29 7Ob697/87

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Veröffentlicht am 29.10.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Elisabeth T***, geboren am 25. Mai 1969, Schülerin, Grieskirchen, Jörgerstraße 27, vertreten durch die Mutter Ilse T***, Angestellte, ebendort, diese vertreten durch Dr. Klaus Dieter Strobach, Rechtsanwalt in Grieskirchen, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 29. April 1987, GZ R 272/87-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 20. Februar 1987, GZ P 8/76-11, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht eine Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt, derzufolge der Antrag auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vertrages zur Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, abgeschlossen zwischen der am 25. Mai 1969 geborenen mj. Elisabeth T*** und verschiedenen ihrer Verwandten, abgewiesen wurde. Die Vorinstanzen haben hiebei eingehend dargelegt, warum der beabsichtigte Vertrag wegen der der Minderjährigen allenfalls drohenden Belastungen deren Interessen widerspricht. Sie haben die Rechtsansicht vertreten, daß die Genehmigung eines derartigen Rechtsgeschäftes durch das Pflegschaftsgericht nur dann zu erfolgen habe, wenn dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Derartiges könne hier nicht angenommen werden.

Rechtliche Beurteilung

Da im vorliegenden Fall übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, wäre gemäß § 16 AußStrG ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Eine Nichtigkeit erblickt die Minderjährige darin, daß das Rekursgericht angeblich auf verschiedene Argumentationen des Rekurses nicht eingegangen sei und daß weitere Erhebungen nicht vorgenommen worden seien. Derartiges würde jedoch höchstens einen einfachen Verfahrensmangel begründen und keine Nichtigkeit. Inwieweit eine Verletzung des Parteiengehörs eine Nichtigkeit im Außerstreitverfahren begründen könnte, muß hier nicht erörtert werden, weil im vorliegenden Fall lediglich zu prüfen war, ob ein Vertrag bestimmten Inhaltes den Interessen der Minderjährigen abträglich sein kann. Da aus diesem Vertrag Dritte Rechte ableiten können, kommt es bei der diesbezüglichen Prüfung ausschließlich auf den Vertragsinhalt an. Die Befragung der Minderjährigen, ob sie durch diesen Vertrag ihre Interessen gefährdet erachte, erübrigt sich demnach. Ihre Argumente für ihren Rechtsstandpunkt hat die Minderjährige aber ohnedies in ihren Rechtsmitteln hinreichend dargelegt. Schon aus diesem Grunde kann die behauptete Nichtigkeit nicht vorliegen.

Unter dem Rekursgrund der Aktenwidrigkeit unternimmt die Rekurswerberin fast ausschließlich den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen. Außerdem versucht sie hier, eine rechtliche Wertung vorzunehmen, die im Widerspruch zu der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen steht. Derartiges kann eine Aktenwidrigkeit nicht begründen. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl. 1975, 547, NZ 1971, 13 u.a.).

Nach § 154 Abs. 3 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteiles in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteiles und der Genehmigung des Gerichtes, soferne die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen wirtschaftlichen Betrieb gehört. Darunter fällt unter anderem der Eintritt in eine Gesellschaft. Demnach war hier die Genehmigung des Gerichtes eine zwingende gesetzliche Voraussetzung, weshalb das Einschreiten des Gerichtes keine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen kann.

Richtig ist, daß bei der Entscheidung nach § 154 Abs. 3 ABGB auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen ist. Dies hat aber das Rekursgericht in ausreichendem Maße getan. Wurde bei einer Entscheidung nach § 154 Abs. 3 ABGB auf das Wohl des Kindes Bedacht genommen, so stellt das Ergebnis dieser Prüfung eine Ermessensentscheidung dar, die für sich nicht offenbar gesetzwidrig sein kann (NZ 1982, 142, SZ 49/76 u.a.).

Mangels Vorliegens eines Anfechtungsgrundes nach § 16 AußStrG war demnach der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E12353

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00697.87.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19871029_OGH0002_0070OB00697_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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