TE OGH 1987/12/4 5Ob38/86 (5Ob39/86)

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Veröffentlicht am 04.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josefine R***, Private, Albertplatz 4, 1080 Wien, vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler und Dr. Friedrich Halzl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Elisabeth M***, Angestellte, Wien 8., Albertplatz 4, 2.) Mathilde T***, Private, ebenda,

3.) Anna L***, Pensionistin, Neulengbach 32, als eingeantwortete Erbin nach Erika M***, Beamtin, wohnhaft gewesen in Wien 8., Albertplatz 4, 4.) Johann G***, Pensionist, Wien 8., Albertplatz 4, 5.) Walter H***, Kaufmann, ebenda,

6.) Friedrich L***, Beamter, ebenda, 7.) Valerie Z***, Pensionistin, ebenda, 8.) Marie W***, Geschäftsfrau, ebenda,

9.) Heinrich S***, Angestellter, ebenda, 10.) Gertrud S***, Private, ebenda, 11.) Maria S***, Private, ebenda,

12.) Dr. Margaretha C***, Professor, ebenda, 13.) Maria R***, Krankenschwester, ebenda, 14.) Dr. Theodora N***, Facharzt, ebenda, 15.) Wilhelm R***, Dipl. Ing., ebenda, 16.) Herta P***, Angestellte, ebenda, 17.) Erika W***, Private, ebenda, 18.) R*** Ö*** (Heimfallsärar), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien,

19.) Verlassenschaft nach Waltraud B***, wohnhaft gewesen ebenda, vertreten durch die erbserklärten erblichen Kinder Wolfgang B***, Wien 16., Schellhammergasse 21/9, und mj. Susanne B***, geboren am 4. Juni 1967, vertreten durch Walter B***, Wien 16., Sautergasse 27-29/24, 20.) Vlastimila J***, Geschäftsfrau, Wien 8., Albertplatz 4, 21.) Heinrich Z***, Metallgießermeister, ebenda, 22.) Edith T***, Friseurmeisterin, wohnhaft ebenda,

23.) Max M***, Pensionist, wohnhaft ebenda, 24.) Hermine F***, Private, Wien 13., Fasangartengasse 54/2, als eingeantwortete Erbin nach Franz K***, Pensionist, wohnhaft in Wien 8., Albertplatz 4, 25.) Heinz W***, Privater, wohnhaft ebenda,

26.) Richard V***, Werbeleiter, ebenda, 27.) Maria Anna L***, Pensionistin, ebenda, die 1. bis 9., 11., 13., 14., 18., 20., 21. und 22. bis 26.-beklagte Partei vertreten durch Dr. Alexander Brauer, Rechtsanwalt in Wien, die 27.-beklagte Partei vertreten durch Dr. Walter Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abgabe von Erklärungen, in eventu Feststellung (Streitwert: S 32.000,--), sowie Zahlung von S 29.610,75 (Erstbeklagte), S 29.402,50 und S 33.864,74 (Zweitbeklagte), S 28.877,-- (Drittbeklagte), S 28.877,-- (Viertbeklagte), S 41.239,75 (Fünftbeklagte), S 37.541,-- (Zehntbeklagte) und S 32.290,25 (Siebenundzwanzigstbeklagte), infolge Revision und Rekurs der klagenden Partei und außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten Maria Anna L*** gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21. Oktober 1985, GZ 14 R 158/85-68, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses desselben Gerichtes vom 10. Jänner 1986, GZ 14 R 158/85-72, womit infolge Berufung der klagenden und beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Oktober 1984, GZ 16 Cg 392/79-47, als Teilurteil teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Der Revision der Klägerin wird nicht Folge gegeben. Die Klägerin ist schuldig, binnen 14 Tagen

1) den durch Rechtsanwalt Dr. Alexander B*** vertretenen Beklagten Elisabeth M*** u.a. S 15.297,98 (einschließlich S 1.390,73 Umsatzsteuer) und

2) der Beklagten Maria Anna L*** S 11.158,65 einschließlich

S 927,15 Umsatzsteuer)

an Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

II. denrömisch zwei. den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

1) Dem Rekurs der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Verfahrens über diesen Rekurs sind weitere Verfahrenskosten.

2) Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten Maria Anna L*** wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist als eingeantwortete Erbin Gesamtrechtsnachfolgerin im Vermögen des im Jahre 1972 verstorbenen Ludwig R***. Sie ist mit 2.383/8.593 Anteilen und die Beklagten sind mit den übrigen - auf Seite 6 des erstinstanzlichen Urteiles im einzelnen angeführten - Anteilen Mit- und Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage Albertplatz 4 im 8. Wiener Gemeindebezirk. Die Anlage wurde unter Zuhilfenahme eines Hypothekardarlehens des Wohnhauswiederaufbaufonds (WWF) in Höhe von S 8,814.840,-- errichtet. Der Vertrag über die Begründung des Wohnungseigentums wurde am 3. Mai 1963 von dem Rechtsanwalt Dr. Albert S*** als Vertreter aller damaligen Miteigentümer errichtet. Zur Vorgeschichte dieses Vertrages: Die Klägerin und Ludwig R*** waren Allein- bzw. Miteigentümer jener beiden Liegenschaften, die später vereinigt wurden und auf denen jetzt die bezeichnete Wohnungseigentumsanlage steht. Sie beabsichtigten nach dem Bau einer Garage auf jenem Teil der Liegenschaft, auf dem sich vormals ein - im Krieg zerstörtes - Haus befunden hatte, ein Eigentumswohnhaus zu errichten, und schlossen deshalb mit den Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern im Jahre 1954 einen Kaufvertrag, der die Herstellung der heute bestehenden Miteigentumsverhältnisse an der Liegenschaft zum Gegenstand hatte. Es sollte auf der Liegenschaft mit WWF-Mitteln und aus Eigenmitteln Ludwig R*** ein Wohn- und Geschäftshaus gebaut und Wohnungseigentum unter den Miteigentümern begründet werden. Die damaligen Käufer haben in dem Kaufvertrag (§ 11) zustimmend zur Kenntnis genommen, daß die beiden Verkäufer im Hof des Hauses eine Garage gebaut haben und im Erdgeschoß des Hauses einen Garagenbetrieb zu führen beabsichtigten; die Käufer erklärten sich mit allen insoweit erfolgenden künftigen, gesetzlich zulässigen Veränderungen einverstanden und ermächtigten den schon damals die Verkäufer vertretenden Rechtsanwalt Dr. Albert S***, für sie den Wohnungseigentumsvertrag zu schließen und zu unterfertigen und sie in jeder Richtung vor dem WWF zu vertreten. Die Käufer waren zum Abschluß dieses Vertrages von der Realkanzlei Dr. Johann F*** geworben worden und hatten eine von Rechtsanwalt Dr. S*** verfaßte "Information" unterfertigt, die ua. auch festhielt, daß bei Ermittlung der Quoten der von den Miteigentümern zu entrichtenden Rückzahlungsbeträge zur Tilgung des WWF-Darlehens die aus Eigenmitteln Ludwig R*** errichtete Hofgarage bzw. der hierauf entfallende Miteigentumsanteil und der auf die im Haustrakt befindliche Garage entfallende Miteigentumsanteil bei diesen Rückzahlungsquoten bezüglich der Aufzugs- und Stiegenhauserrichtungskosten außer Anschlag bleiben, so daß diese Kosten nur von den Wohnungseigentümern im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen seien. Mit dem an die Klägerin und Ludwig R*** zu Handen des Rechtsanwaltes Dr. S*** zugestellten Bescheid vom 5. April 1961 hat das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau (WWF) für die Herstellung des Wohnhauses auf der genannten Liegenschaft ein unverzinsliches Darlehen von S 8,224.600,-- bewilligt und (Punkt II.17) die Erklärung der Klägerin und Ludwig R***, Eigenmittel von S 1,571.974,55 für diesen Bau zur Finanzierung eines Teiles von 739,67 m2 der gesamten Betriebsflächen von 1.228,86 m2 aufzubringen, zur Kenntnis genommen und diesen Betrag mit 17,44 % der Gesamtbaukosten (einschließlich Architektenleistungen, künstlerischer Ausgestaltung, Gebühren, Standberechnung und aller sonstigen Kosten) bestimmt; das Darlehen ist innerhalb von 75 Jahren (d.s. jährlich 1 1/3 %) zurückzuzahlen. Der von Dr. Albert S*** als Vertreter aller damaligen Miteigentümer errichtete Vertrag über die Begründung des Wohnungseigentums vom 3. Mai 1963 bestimmt ua.:Die Klägerin ist als eingeantwortete Erbin Gesamtrechtsnachfolgerin im Vermögen des im Jahre 1972 verstorbenen Ludwig R***. Sie ist mit 2.383/8.593 Anteilen und die Beklagten sind mit den übrigen - auf Seite 6 des erstinstanzlichen Urteiles im einzelnen angeführten - Anteilen Mit- und Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage Albertplatz 4 im 8. Wiener Gemeindebezirk. Die Anlage wurde unter Zuhilfenahme eines Hypothekardarlehens des Wohnhauswiederaufbaufonds (WWF) in Höhe von S 8,814.840,-- errichtet. Der Vertrag über die Begründung des Wohnungseigentums wurde am 3. Mai 1963 von dem Rechtsanwalt Dr. Albert S*** als Vertreter aller damaligen Miteigentümer errichtet. Zur Vorgeschichte dieses Vertrages: Die Klägerin und Ludwig R*** waren Allein- bzw. Miteigentümer jener beiden Liegenschaften, die später vereinigt wurden und auf denen jetzt die bezeichnete Wohnungseigentumsanlage steht. Sie beabsichtigten nach dem Bau einer Garage auf jenem Teil der Liegenschaft, auf dem sich vormals ein - im Krieg zerstörtes - Haus befunden hatte, ein Eigentumswohnhaus zu errichten, und schlossen deshalb mit den Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern im Jahre 1954 einen Kaufvertrag, der die Herstellung der heute bestehenden Miteigentumsverhältnisse an der Liegenschaft zum Gegenstand hatte. Es sollte auf der Liegenschaft mit WWF-Mitteln und aus Eigenmitteln Ludwig R*** ein Wohn- und Geschäftshaus gebaut und Wohnungseigentum unter den Miteigentümern begründet werden. Die damaligen Käufer haben in dem Kaufvertrag (Paragraph 11,) zustimmend zur Kenntnis genommen, daß die beiden Verkäufer im Hof des Hauses eine Garage gebaut haben und im Erdgeschoß des Hauses einen Garagenbetrieb zu führen beabsichtigten; die Käufer erklärten sich mit allen insoweit erfolgenden künftigen, gesetzlich zulässigen Veränderungen einverstanden und ermächtigten den schon damals die Verkäufer vertretenden Rechtsanwalt Dr. Albert S***, für sie den Wohnungseigentumsvertrag zu schließen und zu unterfertigen und sie in jeder Richtung vor dem WWF zu vertreten. Die Käufer waren zum Abschluß dieses Vertrages von der Realkanzlei Dr. Johann F*** geworben worden und hatten eine von Rechtsanwalt Dr. S*** verfaßte "Information" unterfertigt, die ua. auch festhielt, daß bei Ermittlung der Quoten der von den Miteigentümern zu entrichtenden Rückzahlungsbeträge zur Tilgung des WWF-Darlehens die aus Eigenmitteln Ludwig R*** errichtete Hofgarage bzw. der hierauf entfallende Miteigentumsanteil und der auf die im Haustrakt befindliche Garage entfallende Miteigentumsanteil bei diesen Rückzahlungsquoten bezüglich der Aufzugs- und Stiegenhauserrichtungskosten außer Anschlag bleiben, so daß diese Kosten nur von den Wohnungseigentümern im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen seien. Mit dem an die Klägerin und Ludwig R*** zu Handen des Rechtsanwaltes Dr. S*** zugestellten Bescheid vom 5. April 1961 hat das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau (WWF) für die Herstellung des Wohnhauses auf der genannten Liegenschaft ein unverzinsliches Darlehen von S 8,224.600,-- bewilligt und (Punkt römisch zwei.17) die Erklärung der Klägerin und Ludwig R***, Eigenmittel von S 1,571.974,55 für diesen Bau zur Finanzierung eines Teiles von 739,67 m2 der gesamten Betriebsflächen von 1.228,86 m2 aufzubringen, zur Kenntnis genommen und diesen Betrag mit 17,44 % der Gesamtbaukosten (einschließlich Architektenleistungen, künstlerischer Ausgestaltung, Gebühren, Standberechnung und aller sonstigen Kosten) bestimmt; das Darlehen ist innerhalb von 75 Jahren (d.s. jährlich 1 1/3 %) zurückzuzahlen. Der von Dr. Albert S*** als Vertreter aller damaligen Miteigentümer errichtete Vertrag über die Begründung des Wohnungseigentums vom 3. Mai 1963 bestimmt ua.:

"§ 12 Herr Ludwig R*** hat aus Eigenmitteln im Hof des Hauses eine Garage errichtet. Infolgedessen bleibt bei Ermittlung der Quote der von den einzelnen Miteigentümern zu entrichtenden Rückzahlungsbeträge zur Tilgung des Fondsdarlehens der auf die Hofgarage entfallende grundbücherliche Anteil von 1.270/8593 außer Anschlag.

Vereinbarungsgemäß bleibt weiters der auf die Hausgarage entfallende grundbücherliche Anteil von 1.113/8593 bei Ermittlung der Rückzahlungsbeträge zur Tilgung des Fondsdarlehens in Ansehung der auf die Errichtung der Aufzüge und Stiegenhäuser entfallenden Kosten außer Anschlag. Diese Kosten, in § 13 "Kürzungsbetrag" genannt, werden nach Fertigstellung des Baues noch festzustellen sein."Vereinbarungsgemäß bleibt weiters der auf die Hausgarage entfallende grundbücherliche Anteil von 1.113/8593 bei Ermittlung der Rückzahlungsbeträge zur Tilgung des Fondsdarlehens in Ansehung der auf die Errichtung der Aufzüge und Stiegenhäuser entfallenden Kosten außer Anschlag. Diese Kosten, in Paragraph 13, "Kürzungsbetrag" genannt, werden nach Fertigstellung des Baues noch festzustellen sein."

"§ 13 Infolge des gegenüber dem Altbestand vergrößerten Anteiles an Geschäftsräumlichkeiten mußte sich Herr Ludwig R*** dem Wohnhauswiederaufbaufonds gegenüber verpflichten, 17,44 % der vom WWF festgestellten Gesamtwiederaufbaukosten, ausgenommen die Vorprüferkosten, die Kosten des Prüfingenieurs, der Einrichtungsgegenstände und der Erinnerungstafel aus Eigenmitteln aufzubringen. Auf Grund der Vereinbarungen mit dem WWF trägt dieser zu den Wiederaufbaukosten einen Betrag von S 8,224.600,--, Herr Ludwig R*** einen Betrag von S 1,571.974,55 bei. Mit Rücksicht auf die lange Dauer des Wiederaufbaues und die fortschreitenden Preis- und Lohnerhöhungen ist anzunehmen, daß sich die Gesamtbaukosten gemäß den Fondsrichtlinien erhöhen werden. Dadurch wird sich eine Erhöhung des Darlehens des Wohnhauswiederaufbaufonds und entsprechend den dargelegten Grundsätzen eine Erhöhung der von Herrn Ludwig R*** aufzuwendenden Eigenmitteln ergeben. Die endgültigen Ziffern sind nach Abschluß des Bauvorhabens festzustellen und bilden die Grundlage für die Errechnung der Rückzahlungsraten.

Nach den Bedingungen des Darlehenszusagebescheides sind jährlich 1 1/3 % der Darlehenssumme zurückzuhalten. Die jährliche Rückzahlungsrate ist um 1 1/3 % der auf die Errichtung der Aufzüge und Stiegenhäuser entfallenden Kosten zu kürzen (Kürzungsbetrag). Der verbleibende Betrag ist um 1 1/3 % der Eigenbeitragsleistung des Herrn Ludwig R*** zu vermehren (Rückzahlungsrate). Die Rückzahlungsrate ist durch 7323 (das ist der Nenner aller grundbücherlichen Anteile von zusammen 8593 abzüglich der auf die Hofgarage entfallenden 1270 Anteile) zu dividieren. Um den von jedem Miteigentümer beizutragenden Betrag zu erhalten, ist der Quotient mit dem Zähler des Miteigentumsanteiles - ausgenommen der Anteil des Herrn Ludwig R*** für die Hofgarage - zu multiplizieren. Der Kürzungsbetrag ist durch 6210 (das ist der Nenner aller grundbücherlichen Anteile von zusammen 8593 abzüglich der auf die Hofgarage entfallenden 1270 Anteile und abzüglich der auf die Hausgarage entfallenden 1113 Anteile) zu dividieren. Um den von jedem Miteigentümer beizutragenden Betrag zu erlangen, ist der Quotient mit dem Zähler des Miteigentumsanteiles - ausgenommen der Anteil des Herrn Ludwig R*** für die Hof- und Hausgarage - zu multiplizieren.

Von der auf Herrn Ludwig R*** entfallenden Summe sind 1 1/3 % der von ihm aufgewendeten, oben angeführten Eigenmittel abzuziehen.

Falls der an den WWF jährlich zurückzahlende Betrag von 1 1/3 % des gewährten Darlehens in mehreren Teilbeträgen vorgeschrieben werden sollte, ist derselbe Vorgang einzuhalten."

"§ 16 Dieser Vertrag wird in einer Ausfertigung errichtet, die in Verwahrung des Herrn Ludwig R*** verbleibt.

Jeder Vertragsteil ist berechtigt, auf eigene Kosten einfache oder beglaubigte Abschriften zu begehren."

Die Beklagten bzw. ihre Rechtsvorgänger erfuhren vom Inhalt dieses Vertrages frühestens im Jahre 1967.

Bei der Schlußbaukontrolle am 17. Februar 1965 wurden außer der bereits angeführten Gesamthöhe des WWF-Darlehens die von der Klägerin und Ludwig R*** aufgebrachten Eigenmittel mit insgesamt S 1,695.000,-- festgestellt.

Die bei dem Bauwerk auf Stiegenhäuser und Personenaufzüge entfallenden anteiligen Kosten betragen S 1,265.479,11. Die Rückzahlungsquoten der Beklagten bezüglich des Darlehens des WWF sind auf Grund des Wohnungseigentumsvertrages um etwa 17 % höher als nach der "Information", die Grundlage des Kaufvertrages über die Liegenschaftsanteile war.

Für listiges Vorgehen Rechtsanwalts Dr. S*** bei Abschluß des Wohnungseigentumsvertrages wurde kein Anhaltspunkt gefunden. Der Ausgang dieses Rechtstreites wäre in einem vom WWF abzuwickelnden Verfahren von wesentlicher Bedeutung, weil der WWF eine Löschungsurkunde für einen zurückgezahlten Darlehensanteil ausstellen müßte, aber Bedenken hat, dies zu tun, wenn er vielleicht später eine Nachforderung stellen müßte.

Mit der vorliegenden Klage stellt die Klägerin das Hauptbegehren, die Beklagten schuldig zu erkennen, dem Bundesministerium für Bauten und Technik (WWF) zur Zahl W 5.191 die verbindliche Erklärung abzugeben, daß sie auf Grund der §§ 12 und 13 des Wohnungseigentumsvertrages vom 3. Mai 1963 abweichend vom Grundbuchstand für die Rückzahlung des vom WWF zur Zahl W 5.191 gewährten Darlehens für die in Rede stehende Liegenschaft von insgesamt S 8,814.840,-- beginnend von der Gewährung dieses Darlehens bis zu dessen Rückzahlung nach jenem Anteilsverhältnis haften, das auf Seite 10 der Klage und in Punkt II. des Urteilsspruches wiedergegeben ist. Ferner begehrt die Klägerin (weiteres Hauptbegehren) von bestimmten Beklagten Zahlung, und zwar von der erstbeklagten Partei S 29.610,75, von der zweitbeklagten Partei S 29.402,50 und S 33.864,74, von der drittbeklagten Partei S 28.877,--, von der viertbeklagten Partei ebenfalls S 28.877,--, von der fünftbeklagten Partei S 41.239,75, von der zehntbeklagten Partei S 37.541,-- und von der siebenundzwanzigstbeklagten Partei S 32.290,25. Schließlich hat die Klägerin das Eventualbegehren gestellt, es werde festgestellt, daß die Beklagten für die Rückzahlung dieses Darlehens zu den auf Seite 10 der Klage angeführten Prozentsätzen haften bzw. für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung gehaftet haben. Die Klägerin leitet die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche aus den §§ 12 und 13 des Wohnungseigentumsvertrages vom 3. Mai 1963 ab und verweist darauf, daß diese Bestimmungen von der die Aufwendungen für eine Liegenschaft im Verhältnis der Miteigentumsanteile regelnden Bestimmung des § 8 Abs. 1 WEG 1948 im Sinne des Absatzes 4 dieser Bestimmung abweichen, der WWF sich jedoch grundsätzlich bereit erklärt habe, diese abweichende Regelung auch für seinen Rechtsbereich anzuerkennen, soferne nur alle Mit- und Wohnungseigentümer ihr ausdrückliches Einverständnis dazu erklärten und jene Wohnungseigentümer, die bereits Darlehenszurückzahlungen (bloß) im Verhältnis zu ihren Miteigentumsanteilen geleistet hätten, die Differenzbeträge an den WWF bezahlten. Sämtliche Beklagten hätten sich nämlich geweigert, abweichend von der Regelung des § 8 Abs. 1 WEG 1948 Zahlung an den WWF zu leisten. Die 1. bis 5., 10. und 27.beklagte Partei habe darüberhinaus die Löschung der auf ihren Anteilen einverleibten Hypotheken erreicht, obwohl sie nicht gemäß dem Wohnungseigentumsvertrag, sondern lediglich im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile Rückzahlung geleistet hätten. Die Beklagten hätten nämlich insbesondere ihre vertragliche Verpflichtung zur Tragung der auf die Stiegenhäuser und Aufzüge entfallenden Kostenanteile bestritten. Die Bestimmungen des Wohnungseigentumsvertrages hätten dem Umstand Rechnung getragen, daß im Erdgeschoß des Hauses des zur Gänze wiederaufgebauten Objekts eine Garage errichtet worden sei, deren im Hof gelegener Teil ("Hofgarage") zur Gänze aus Eigenmitteln des Ludwig R*** erbaut worden sei, und daß dieser zu den Wiederaufbaukosten einen namhaften Teil aus Eigenmitteln geleistet habe. Auf diesen Hofgaragenanteil entfielen 1270/8593-stel Anteile, während auf die sogenannte Hausgarage 1113/8593-stel Anteile entfielen. Diese Aufteilung habe allerdings im Hinblick darauf, daß die Hofgarage kein eigenes Wohnungseigentumsobjekt bilde, nicht durchgeführt werden können. Obwohl Ludwig R*** bzw. die Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin für die auf die Hofgarage entfallenden Miteigentumsanteile nach dem eindeutigen Wortlaut des Wohnungseigentumsvertrags keinerlei Zahlungen an den WWF zu leisten habe, hafte die zugunsten des WWF einverleibte Hypothek auch auf diesen Anteilen, könne aber aus den dargelegten Gründen bezüglich der Hofgarage nicht gelöscht werden. Ludwig R*** habe jene Beträge an den WWF bezahlt, die zur gänzlichen Tilgung der auf seinen Garagen- und Büroanteilen haftenden Hypothek bei richtiger Anwendung des Wohnungseigentumsvertrages hingereicht hätten, doch verweigere der Fonds der Klägerin mit dem Hinweis auf die Weigerung der Beklagten, eine der Vertragslage entsprechende Erklärung abzugeben, die Ausstellung einer Löschungserklärung. Einzelne Miteigentümer, so nach Mitteilung des WWF Elisabeth M*** (Erstbeklagte), Mathilde T*** (Zweitbeklagte), Erika M*** (Rechtsvorgängerin der Drittbeklagten Anna L***), Johann G*** (Viertbeklagter), Walter H*** (Fünftbeklagter), Josef S*** (Rechtsvorgänger der 10.-beklagten Gertrude S***) und Otto L*** (Rechtsvorgänger der 27.-beklagten Anna L***) hätten die Löschung der gesamten auf ihren Miteigentumsanteilen haftenden Hypothek erreicht, obwohl sie nicht gemäß den Bestimmungen der §§ 12 und 13 des Wohnungseigentumsvertrages (sondern nur ihrem Miteigentumsverhältnis entsprechend) Zahlung geleistet hätten. Weitere Berechnungen des WWF lägen für die Klägerin noch nicht vor, doch hätten zweifellos auch andere Miteigentümer vorzeitig Rückzahlung geleistet und zum Teil auch die Löschung der Hypothek auf ihren Miteigentumsanteilen erwirkt, weshalb sich die Klägerin die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen diese Miteigentümer aus dem Titel der Rückzahlung vorbehalte. Im übrigen behalte sie sich auch hinsichtlich der übrigen Beklagten die Geltendmachung jener Differenzbeträge vor, die sich aus den bisher geleisteten, den vertraglichen Bestimmungen jedoch nicht entsprechenden Rückzahlungen ergäben.Mit der vorliegenden Klage stellt die Klägerin das Hauptbegehren, die Beklagten schuldig zu erkennen, dem Bundesministerium für Bauten und Technik (WWF) zur Zahl W 5.191 die verbindliche Erklärung abzugeben, daß sie auf Grund der Paragraphen 12 und 13 des Wohnungseigentumsvertrages vom 3. Mai 1963 abweichend vom Grundbuchstand für die Rückzahlung des vom WWF zur Zahl W 5.191 gewährten Darlehens für die in Rede stehende Liegenschaft von insgesamt S 8,814.840,-- beginnend von der Gewährung dieses Darlehens bis zu dessen Rückzahlung nach jenem Anteilsverhältnis haften, das auf Seite 10 der Klage und in Punkt römisch zwei. des Urteilsspruches wiedergegeben ist. Ferner begehrt die Klägerin (weiteres Hauptbegehren) von bestimmten Beklagten Zahlung, und zwar von der erstbeklagten Partei S 29.610,75, von der zweitbeklagten Partei S 29.402,50 und S 33.864,74, von der drittbeklagten Partei S 28.877,--, von der viertbeklagten Partei ebenfalls S 28.877,--, von der fünftbeklagten Partei S 41.239,75, von der zehntbeklagten Partei S 37.541,-- und von der siebenundzwanzigstbeklagten Partei S 32.290,25. Schließlich hat die Klägerin das Eventualbegehren gestellt, es werde festgestellt, daß die Beklagten für die Rückzahlung dieses Darlehens zu den auf Seite 10 der Klage angeführten Prozentsätzen haften bzw. für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung gehaftet haben. Die Klägerin leitet die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche aus den Paragraphen 12 und 13 des Wohnungseigentumsvertrages vom 3. Mai 1963 ab und verweist darauf, daß diese Bestimmungen von der die Aufwendungen für eine Liegenschaft im Verhältnis der Miteigentumsanteile regelnden Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, WEG 1948 im Sinne des Absatzes 4 dieser Bestimmung abweichen, der WWF sich jedoch grundsätzlich bereit erklärt habe, diese abweichende Regelung auch für seinen Rechtsbereich anzuerkennen, soferne nur alle Mit- und Wohnungseigentümer ihr ausdrückliches Einverständnis dazu erklärten und jene Wohnungseigentümer, die bereits Darlehenszurückzahlungen (bloß) im Verhältnis zu ihren Miteigentumsanteilen geleistet hätten, die Differenzbeträge an den WWF bezahlten. Sämtliche Beklagten hätten sich nämlich geweigert, abweichend von der Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, WEG 1948 Zahlung an den WWF zu leisten. Die 1. bis 5., 10. und 27.beklagte Partei habe darüberhinaus die Löschung der auf ihren Anteilen einverleibten Hypotheken erreicht, obwohl sie nicht gemäß dem Wohnungseigentumsvertrag, sondern lediglich im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile Rückzahlung geleistet hätten. Die Beklagten hätten nämlich insbesondere ihre vertragliche Verpflichtung zur Tragung der auf die Stiegenhäuser und Aufzüge entfallenden Kostenanteile bestritten. Die Bestimmungen des Wohnungseigentumsvertrages hätten dem Umstand Rechnung getragen, daß im Erdgeschoß des Hauses des zur Gänze wiederaufgebauten Objekts eine Garage errichtet worden sei, deren im Hof gelegener Teil ("Hofgarage") zur Gänze aus Eigenmitteln des Ludwig R*** erbaut worden sei, und daß dieser zu den Wiederaufbaukosten einen namhaften Teil aus Eigenmitteln geleistet habe. Auf diesen Hofgaragenanteil entfielen 1270/8593-stel Anteile, während auf die sogenannte Hausgarage 1113/8593-stel Anteile entfielen. Diese Aufteilung habe allerdings im Hinblick darauf, daß die Hofgarage kein eigenes Wohnungseigentumsobjekt bilde, nicht durchgeführt werden können. Obwohl Ludwig R*** bzw. die Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin für die auf die Hofgarage entfallenden Miteigentumsanteile nach dem eindeutigen Wortlaut des Wohnungseigentumsvertrags keinerlei Zahlungen an den WWF zu leisten habe, hafte die zugunsten des WWF einverleibte Hypothek auch auf diesen Anteilen, könne aber aus den dargelegten Gründen bezüglich der Hofgarage nicht gelöscht werden. Ludwig R*** habe jene Beträge an den WWF bezahlt, die zur gänzlichen Tilgung der auf seinen Garagen- und Büroanteilen haftenden Hypothek bei richtiger Anwendung des Wohnungseigentumsvertrages hingereicht hätten, doch verweigere der Fonds der Klägerin mit dem Hinweis auf die Weigerung der Beklagten, eine der Vertragslage entsprechende Erklärung abzugeben, die Ausstellung einer Löschungserklärung. Einzelne Miteigentümer, so nach Mitteilung des WWF Elisabeth M*** (Erstbeklagte), Mathilde T*** (Zweitbeklagte), Erika M*** (Rechtsvorgängerin der Drittbeklagten Anna L***), Johann G*** (Viertbeklagter), Walter H*** (Fünftbeklagter), Josef S*** (Rechtsvorgänger der 10.-beklagten Gertrude S***) und Otto L*** (Rechtsvorgänger der 27.-beklagten Anna L***) hätten die Löschung der gesamten auf ihren Miteigentumsanteilen haftenden Hypothek erreicht, obwohl sie nicht gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 12 und 13 des Wohnungseigentumsvertrages (sondern nur ihrem Miteigentumsverhältnis entsprechend) Zahlung geleistet hätten. Weitere Berechnungen des WWF lägen für die Klägerin noch nicht vor, doch hätten zweifellos auch andere Miteigentümer vorzeitig Rückzahlung geleistet und zum Teil auch die Löschung der Hypothek auf ihren Miteigentumsanteilen erwirkt, weshalb sich die Klägerin die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen diese Miteigentümer aus dem Titel der Rückzahlung vorbehalte. Im übrigen behalte sie sich auch hinsichtlich der übrigen Beklagten die Geltendmachung jener Differenzbeträge vor, die sich aus den bisher geleisteten, den vertraglichen Bestimmungen jedoch nicht entsprechenden Rückzahlungen ergäben.

Die Beklagten bestritten dieses Vorbringen, beantragten Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, daß die §§ 12 und 13 des Wohnungseigentumsvertrages nicht der dem damaligen Bevollmächtigten der Streitteile, Rechtsanwalt Dr. S***, als deren Willenseinigung zur Verfügung stehenden Information entsprochen habe. Sie hätten erst im Jahre 1966 vom Inhalt dieses Vertrages Kenntnis erhalten, sich stets für die vom WWF vorgeschriebene Berechnung ausgesprochen und keine andere Verrechnung anerkannt. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin durch so lange Zeit hindurch den Rechtsstandpunkt der Beklagten nicht bekämpft habe, habe sie schließlich auf ihre Ansprüche aus dem Wohnungseigentumsvertrag verzichtet; auch seien diese verjährt. Auch der Höhe nach werde das Klagebegehren bestritten; die Klägerin müsse sich auch jene Leistungen anrechnen lassen, die ihren Garagen zugute gekommen seien, wie z.B. solche für gemeinsame Mauern, die Hausstiege zu ihrem Büro und die Türen von der Garage in das Stiegenhaus und in ihr Büro.Die Beklagten bestritten dieses Vorbringen, beantragten Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, daß die Paragraphen 12 und 13 des Wohnungseigentumsvertrages nicht der dem damaligen Bevollmächtigten der Streitteile, Rechtsanwalt Dr. S***, als deren Willenseinigung zur Verfügung stehenden Information entsprochen habe. Sie hätten erst im Jahre 1966 vom Inhalt dieses Vertrages Kenntnis erhalten, sich stets für die vom WWF vorgeschriebene Berechnung ausgesprochen und keine andere Verrechnung anerkannt. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin durch so lange Zeit hindurch den Rechtsstandpunkt der Beklagten nicht bekämpft habe, habe sie schließlich auf ihre Ansprüche aus dem Wohnungseigentumsvertrag verzichtet; auch seien diese verjährt. Auch der Höhe nach werde das Klagebegehren bestritten; die Klägerin müsse sich auch jene Leistungen anrechnen lassen, die ihren Garagen zugute gekommen seien, wie z.B. solche für gemeinsame Mauern, die Hausstiege zu ihrem Büro und die Türen von der Garage in das Stiegenhaus und in ihr Büro.

Die 27.Beklagte bestritt überdies, daß die für die Hausgarage aufgewendeten Eigenmittel der Klägerin bzw. ihres Rechtsvorgängers überhaupt hätten in Ansatz kommen dürfen, da beim Hausneubau die Geschäftsräumlichkeiten gegenüber dem Altbestand vergrößert worden seien. Es sei daher die Umlegung dieser Eigenmittel bei Fondsrückzahlungsbeträgen rechts- und sittenwidrig. Die Hofgarage stelle keinen gesonderten Gebäudekomplex dar, weshalb für die dort befindlichen Büroräumlichkeiten ein Anteil an Stiegenhäusern und Aufzügen zu übernehmen sei.

Dem Feststellungsbegehren mangle es im Hinblick auf die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens am erforderlichen rechtlichen Interesse.

Schließlich stellten die Beklagten den aus dem Spruch dieser Entscheidung ersichtlichen Zwischenantrag auf Feststellung und zwar "zum Beweise für ihr Vorbringen betreffend das Abweichen des Wohnungseigentumsvertrages vom 3. Mai 1963 von der ursprünglich von ihnen unterfertigten Information."

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die beiden Hauptbegehren auf Abgabe einer Erklärung an den WWF und auf Zahlung sowie den Zwischenantrag der Beklagten auf Feststellung abgewiesen, hingegen dem Eventualbegehren auf Feststellung der vertragsgemäßen Haftung der Beklagten stattgegeben. Es traf die auf Seite 11, Absatz 3, bis Seite 15 einschließlich des vorletzten Absatzes der Urteilsausfertigung angeführten Feststellungen, auf die verwiesen wird, und führte in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen folgendes aus:

Im Wohnungseigentumsvertrag hätten die Liegenschaftseigentümer im Sinn des § 8 Abs. 4 WEG - der im Sinne des § 29 Abs. 1 Z 2 erster Satz WEG 1975 für die vorliegende Vereinbarung wirksam geblieben sei - in den §§ 12 und 13 eine von § 8 Abs. 1 WEG 1948 abweichende Regelung getroffen. Gemäß der Bestimmung des § 8 Abs. 4 WEG 1948 hätten von Absatz 1 leg. cit. abweichende Regelungen dritten Personen gegenüber keine Wirksamkeit. Der Einwand der Beklagten, daß die §§ 12 und 13 dieses Vertrages nicht ihrem Willen entsprochen hätten, weil der Vertragsverfasser Rechtsanwalt Dr. S*** diesbezüglich von der von den Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger unterfertigten Information Beilage ./8 abgewichen sei, gehe an der Tatsache vorüber, daß die Rechtsanwalt Dr. S*** von den Miteigentümern erteilte Vollmacht Beilage ./6 keinerlei Beschränkungen unterworfen gewesen sei und die Information daher höchstens eine Beschränkung im Innenverhältnis darstellen könne, was unbeschadet eines ihnen gegen ihren Machthaber zustehenden Schadenersatzanspruches gemäß § 1017 ABGB keinen Einfluß auf die Verbindlichkeit der Beklagten haben könne. Anderes würde nur im Falle eines bewußten Mißbrauches der Vollmacht durch den Vertreter bei gleichzeitiger Kenntnis oder zumindest Kenntnismöglichkeit des "Dritten", hier also des Rechtsvorgängers der Klägerin, gelten, doch sei von den Beklagten nichts dergleichen behauptet und derartiges von Dr. S*** in seiner Zeugenaussage in Abrede gestellt worden. Eine Sittenwidrigkeit des Wohnungseigentumsvertrages im Sinn des § 879 ABGB sei mangels eines auffallenden Mißverhältnisses der beiderseitigen Leistungen zu verneinen. Eine Anfechtung des Vertrages durch die Beklagten wegen Irrtums scheide mit Rücksicht auf die gemäß § 1487 ABGB mit drei Jahren begrenzte Anfechtungsmöglichkeit aus. Daß sich Rechtsanwalt Dr. S*** als Vertreter des Rechtsvorgängers der Klägerin etwa einer List schuldig gemacht hätte, sei von den Beklagten nicht behauptet worden. Ebensowenig komme ein schlüssiger Anspruchsverzicht der Klägerin im Sinn des § 863 ABGB in Betracht, weil ein solcher Verzicht nur darin hätte liegen können, daß die Klägerin dem Wohnungseigentumsvertrag widersprechende Handlungen gesetzt oder daß sie solche ihr gegenüber, also nicht bloß gegenüber dem WWF, gesetzte Handlungen reaktionslos geduldet hätte. Da dergleichen nicht der Fall sei, liege ein Anspruchsverzicht nicht vor. Unerfindlich sei es, worauf die Beklagten ihre Verjährungseinwendungen gründeten, da es sich um keinen einer kürzeren als einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegenden Anspruch handle. Der Wohnungseigentumsvertrag stelle daher eine für alle Streitteile verbindliche Regelung bezüglich der Rückzahlung des WWF-Darlehens dar. Damit sei die Frage, ob dieser Vertrag von der vorliegenden "Information" abweiche oder nicht, bedeutungslos, weshalb der Zwischenantrag der Beklagten auf Feststellung abzuweisen gewesen sei. Hingegen sei das rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung der Haftung der Beklagten für die Rückzahlung des WWF-Darlehens zu bejahen, weil der WWF ein rechtliches Interesse an der Entscheidung dieses Rechtsstreites in seinem Schreiben ON 19 bekundet habe, und zwar wegen Ausstellung einer Löschungsquittung an die Klägerin. Soweit die Beklagten dazu die Ansicht verträten, daß bereits ein Leistungsbegehren möglich sei, sei ihnen entgegenzuhalten, daß ein solches nur in Betracht komme, soweit die Klägerin vom WWF in einem über den Inhalt des Wohnungseigentumsvertrages hinausgehenden Maß in Anspruch genommen worden wäre, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Das auf Abgabe von Erklärungen der Beklagten gegenüber dem WWF gerichtete Leistungsbegehren sei mit Rücksicht auf die Regelung des § 8 Abs. 4 WEG 1948 abzuweisen gewesen, weil die Wirksamkeit einer von Absatz 1 dieser Bestimmung abweichenden Regelung auch nicht im Widerspruch zu Absatz 4 dieser Gesetzesstelle dadurch hergestellt werden könne, daß die Beteiligten einer solchen Vereinbarung dem Dritten, hier also dem WWF, gegenüber als verbindlich bezeichnete Erklärungen im Sinne der Vereinbarung abgeben. Soweit der WWF bereit sei, von sich aus eine solche Erklärung abzuerkennen, bedürfe es solcher Erklärungen nicht, sodaß insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht gegeben sei. Im übrigen könne die nur intern wirkende Vereinbarung über die Tragung der Liegenschaftsaufwendungen keinen Anspruch eines Teilnehmers begründen, daß andere Teilnehmer gegenüber Dritten der Vereinbarungen entsprechende Zahlungen erbringen, wenn es der hieran nicht gebundene Dritte nicht von sich aus verlange. Aus der bloß internen Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen könne daher nur ein Ausgleichsanspruch zwischen den Teilhabern resultieren. Ein solcher Ausgleich sei aber derzeit nicht aktuell, weil die Klägerin vom WWF bisher nicht in einem ihren Rückzahlungsanteil lt. WWF-Vertrag übersteigenden Ausmaß auf Zahlung in Anspruch genommen worden sei. Auch das Zahlungsbegehren sei daher abzuweisen gewesen.Im Wohnungseigentumsvertrag hätten die Liegenschaftseigentümer im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, WEG - der im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, erster Satz WEG 1975 für die vorliegende Vereinbarung wirksam geblieben sei - in den Paragraphen 12 und 13 eine von Paragraph 8, Absatz eins, WEG 1948 abweichende Regelung getroffen. Gemäß der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, WEG 1948 hätten von Absatz 1 leg. cit. abweichende Regelungen dritten Personen gegenüber keine Wirksamkeit. Der Einwand der Beklagten, daß die Paragraphen 12 und 13 dieses Vertrages nicht ihrem Willen entsprochen hätten, weil der Vertragsverfasser Rechtsanwalt Dr. S*** diesbezüglich von der von den Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger unterfertigten Information Beilage ./8 abgewichen sei, gehe an der Tatsache vorüber, daß die Rechtsanwalt Dr. S*** von den Miteigentümern erteilte Vollmacht Beilage ./6 keinerlei Beschränkungen unterworfen gewesen sei und die Information daher höchstens eine Beschränkung im Innenverhältnis darstellen könne, was unbeschadet eines ihnen gegen ihren Machthaber zustehenden Schadenersatzanspruches gemäß Paragraph 1017, ABGB keinen Einfluß auf die Verbindlichkeit der Beklagten haben könne. Anderes würde nur im Falle eines bewußten Mißbrauches der Vollmacht durch den Vertreter bei gleichzeitiger Kenntnis oder zumindest Kenntnismöglichkeit des "Dritten", hier also des Rechtsvorgängers der Klägerin, gelten, doch sei von den Beklagten nichts dergleichen behauptet und derartiges von Dr. S*** in seiner Zeugenaussage in Abrede gestellt worden. Eine Sittenwidrigkeit des Wohnungseigentumsvertrages im Sinn des Paragraph 879, ABGB sei mangels eines auffallenden Mißverhältnisses der beiderseitigen Leistungen zu verneinen. Eine Anfechtung des Vertrages durch die Beklagten wegen Irrtums scheide mit Rücksicht auf die gemäß Paragraph 1487, ABGB mit drei Jahren begrenzte Anfechtungsmöglichkeit aus. Daß sich Rechtsanwalt Dr. S*** als Vertreter des Rechtsvorgängers der Klägerin etwa einer List schuldig gemacht hätte, sei von den Beklagten nicht behauptet worden. Ebensowenig komme ein schlüssiger Anspruchsverzicht der Klägerin im Sinn des Paragraph 863, ABGB in Betracht, weil ein solcher Verzicht nur darin hätte liegen können, daß die Klägerin dem Wohnungseigentumsvertrag widersprechende Handlungen gesetzt oder daß sie solche ihr gegenüber, also nicht bloß gegenüber dem WWF, gesetzte Handlungen reaktionslos geduldet hätte. Da dergleichen nicht der Fall sei, liege ein Anspruchsverzicht nicht vor. Unerfindlich sei es, worauf die Beklagten ihre Verjährungseinwendungen gründeten, da es sich um keinen einer kürzeren als einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegenden Anspruch handle. Der Wohnungseigentumsvertrag stelle daher eine für alle Streitteile verbindliche Regelung bezüglich der Rückzahlung des WWF-Darlehens dar. Damit sei die Frage, ob dieser Vertrag von der vorliegenden "Information" abweiche oder nicht, bedeutungslos, weshalb der Zwischenantrag der Beklagten auf Feststellung abzuweisen gewesen sei. Hingegen sei das rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung der Haftung der Beklagten für die Rückzahlung des WWF-Darlehens zu bejahen, weil der WWF ein rechtliches Interesse an der Entscheidung dieses Rechtsstreites in seinem Schreiben ON 19 bekundet habe, und zwar wegen Ausstellung einer Löschungsquittung an die Klägerin. Soweit die Beklagten dazu die Ansicht verträten, daß bereits ein Leistungsbegehren möglich sei, sei ihnen entgegenzuhalten, daß ein solches nur in Betracht komme, soweit die Klägerin vom WWF in einem über den Inhalt des Wohnungseigentumsvertrages hinausgehenden Maß in Anspruch genommen worden wäre, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Das auf Abgabe von Erklärungen der Beklagten gegenüber dem WWF gerichtete Leistungsbegehren sei mit Rücksicht auf die Regelung des Paragraph 8, Absatz 4, WEG 1948 abzuweisen gewesen, weil die Wirksamkeit einer von Absatz 1 dieser Bestimmung abweichenden Regelung auch nicht im Widerspruch zu Absatz 4 dieser Gesetzesstelle dadurch hergestellt werden könne, daß die Beteiligten einer solchen Vereinbarung dem Dritten, hier also dem WWF, gegenüber als verbindlich bezeichnete Erklärungen im Sinne der Vereinbarung abgeben. Soweit der WWF bereit sei, von sich aus eine solche Erklärung abzuerkennen, bedürfe es solcher Erklärungen nicht, sodaß insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht gegeben sei. Im übrigen könne die nur intern wirkende Vereinbarung über die Tragung der Liegenschaftsaufwendungen keinen Anspruch eines Teilnehmers begründen, daß andere Teilnehmer gegenüber Dritten der Vereinbarungen entsprechende Zahlungen erbringen, wenn es der hieran nicht gebundene Dritte nicht von sich aus verlange. Aus der bloß internen Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen könne daher nur ein Ausgleichsanspruch zwischen den Teilhabern resultieren. Ein solcher Ausgleich sei aber derzeit nicht aktuell, weil die Klägerin vom WWF bisher nicht in einem ihren Rückzahlungsanteil lt. WWF-Vertrag übersteigenden Ausmaß auf Zahlung in Anspruch genommen worden sei. Auch das Zahlungsbegehren sei daher abzuweisen gewesen.

Die Klägerin berief gegen den ihr Begehren abweisenden Ausspruch des erstinstanzlichen Urteiles.

Die 1. bis 9., 11., 13., 14., 18., 22. bis 26. sowie die

27. Beklagten haben den dem Klagebegehren teilweise stattgebenden Ausspruch und gegen die Abweisung ihres Zwischenfeststellungsantrages berufen.

Das Berufungsgericht hat in nichtöffentlicher Sitzung den "insoweit als Rekurse" behandelten Berufungen der angeführten Beklagten nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil "mit der Maßgabe bestätigt", daß es durch Beschluß den Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten zurückwies, aussprach, daß der Beschwerdegegenstand S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt, und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt (Punkt I). In der Sache selbst hat es nach öffentlicher mündlicher Verhandlung der Berufung der Klägerin nicht Folge gegeben, das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Abweisung des Klagehauptbegehrens auf Abgabe einer Erklärung sowie des Zahlungsbegehrens als Teilurteil unter Zulassung der Revision mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt, bestätigt, jedoch die Kostenentscheidung abgeändert (Punkt II), und im übrigen, also hinsichtlich des Klageeventualbegehrens auf Feststellung, in Stattgebung der Berufungen der angeführten Beklagten das Urteil der ersten Instanz, das diesbezüglich als von den übrigen Beklagten unangefochten für unberührt erklärt wurde, aufgehoben und die Rechtssache mit dem Auftrag an das Erstgericht zurückverwiesen, nach Rechtskraft dieses Beschlusses das Verfahren zu ergänzen und neuerlich zu entscheiden.Das Berufungsgericht hat in nichtöffentlicher Sitzung den "insoweit als Rekurse" behandelten Berufungen der angeführten Beklagten nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil "mit der Maßgabe bestätigt", daß es durch Beschluß den Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten zurückwies, aussprach, daß der Beschwerdegegenstand S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt, und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt (Punkt römisch eins). In der Sache selbst hat es nach öffentlicher mündlicher Verhandlung der Berufung der Klägerin nicht Folge gegeben, das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Abweisung des Klagehauptbegehrens auf Abgabe einer Erklärung sowie des Zahlungsbegehrens als Teilurteil unter Zulassung der Revision mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt, bestätigt, jedoch die Kostenentscheidung abgeändert (Punkt römisch zwei), und im übrigen, also hinsichtlich des Klageeventualbegehrens auf Feststellung, in Stattgebung der Berufungen der angeführten Beklagten das Urteil der ersten Instanz, das diesbezüglich als von den übrigen Beklagten unangefochten für unberührt erklärt wurde, aufgehoben und die Rechtssache mit dem Auftrag an das Erstgericht zurückverwiesen, nach Rechtskraft dieses Beschlusses das Verfahren zu ergänzen und neuerlich zu entscheiden.

Zur Begründung dieser Aussprüche führte das Berufungsgericht an:

I.) Zum Zwischenantrag der Beklagten auf Feststellung:römisch eins.) Zum Zwischenantrag der Beklagten auf Feststellung:

Dieser Antrag ziele ungeachtet seiner Formulierung jedenfalls sinngemäß auf die Feststellung ab, daß die Beklagten für die Rückzahlung des Darlehens des WWF nicht auf Grund einer im Sinn des § 8 Abs. 4 WEG 1948 abweichenden vertraglichen Regelung, nämlich den §§ 12 und 13 des Wohnungseigentumsvertrages vom 3. Mai 1963, sondern gemäß § 8 Abs. 1 WEG 1948 nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile hafteten ("... und diese Kosten lediglich von den Wohnungseigentümern im Verhältnis ihrer Anteile zu bezahlen sind"). Damit hätten sie aber nichts anderes begehrt als das Gegenteil von dem, was die Klägerin mit ihrem Feststellungsbegehren festgestellt wissen wolle, nämlich daß die Beklagten gemäß den §§ 12 und 13 des genannten Wohnungseigentumsvertrages nach den der Vertragslage entsprechenden Anteilsverhältnissen haften. Ungeachtet des Formulierungsunterschieds betreffe also die von der Klägerin einerseits, den Beklagten andererseits begehrte Feststellung die Frage des Bestandes der selben Rechtsverbindlichkeit, wobei der Unterschied einzig und allein darin bestehe, daß die Klägerin die Feststellung des Bestandes der vertraglichen Haftung, also eine Feststellung im positiven Sinn, die Beklagten hingegen die Feststellung des Nichtbestehens dieser Haftung, als eine Feststellung im negativen Sinn, anstrebten. Die von den Beklagten begehrte Feststellung werde daher von der Rechtskraftwirkung des über das Feststellungsbegehren der Klägerin ergehenden Urteils umfaßt. Da jedoch ein Zwischenantrag auf Feststellung (§§ 236, 259 ZPO) auf ein Urteil abzielen müsse dessen Rechtskraftwirkung über den Rechtsstreit hinausgehe, sei der Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten unzulässig (vgl. EvBl. 1957 Nr. 238; s. auch MGA ZPO13 § 236/7, 17). Richtigerweise hätte daher das Erstgericht den Zwischenantrag auf Feststellung nicht durch Urteil abweisen, sondern durch Beschluß zurückweisen müssen (vgl. JBl. 1959, 347; SZ 40/28; s. auch s.a. JBl. 1965, 41). Da sich das Erstgericht somit - objektiv gesehen - in der Entscheidungsform vergriffen habe und der Oberste Gerichtshof, weitgehend der sogenannten "objektiven Theorie" folgend, wiederholt ausgesprochen habe, daß die vom Gesetz vorgesehene Entscheidungsform für die Art und Möglichkeit der Anfechtung allein entscheidend sei und daß ein infolge des Gerichtsfehlers unzutreffend gewähltes Rechtsmittel jedenfalls zu behandeln und nach den Vorschriften zu beurteilen sei, die auf das dem Gesetz entsprechende Rechtsmittel anzuwenden sind (Fasching IV., 21 und die dort zitierten Entscheidungen), sei die Entscheidung des Erstgerichts in diesem Punkt nicht als Urteil, sondern als Beschluß aufzufassen und die Berufung der Beklagten diesbezüglich als Rekurs zu behandeln. Den somit in dieser Hinsicht als Rekurs aufzufassenden Berufungen der beklagten Parteien sei aus den aufgezeigten Gründen nicht Folge zu geben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe der Zurückweisung des Zwischenantrags als unzulässig durch Beschluß zu bestätigen.Dieser Antrag ziele ungeachtet seiner Formulierung jedenfalls sinngemäß auf die Feststellung ab, daß die Beklagten für die Rückzahlung des Darlehens des WWF nicht auf Grund einer im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, WEG 1948 abweichenden vertraglichen Regelung, nämlich den Paragraphen 12 und 13 des Wohnungseigentumsvertrages vom 3. Mai 1963, sondern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, WEG 1948 nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile hafteten ("... und diese Kosten lediglich von den Wohnungseigentümern im Verhältnis ihrer Anteile zu bezahlen sind"). Damit hätten sie aber nichts anderes begehrt als das Gegenteil von dem, was die Klägerin mit ihrem Feststellungsbegehren festgestellt wissen wolle, nämlich daß die Beklagten gemäß den Paragraphen 12 und 13 des genannten Wohnungseigentumsvertrages nach den der Vertragslage entsprechenden Anteilsverhältnissen haften. Ungeachtet des Formulierungsunterschieds betreffe also die von der Klägerin einerseits, den Beklagten andererseits begehrte Feststellung die Frage des Bestandes der selben Rechtsverbindlichkeit, wobei der Unterschied einzig und allein darin bestehe, daß die Klägerin die Feststellung des Bestandes der vertraglichen Haftung, also eine Feststellung im positiven Sinn, die Beklagten hingegen die Feststellung des Nichtbestehens dieser Haftung, als eine Feststellung im negativen Sinn, anstrebten. Die von den Beklagten begehrte Feststellung werde daher von der Rechtskraftwirkung des über das Feststellungsbegehren der Klägerin ergehenden Urteils umfaßt. Da jedoch ein Zwischenantrag auf Feststellung (Paragraphen 236, 259, ZPO) auf ein Urteil abzielen müsse dessen Rechtskraftwirkung über den Rechtsstreit hinausgehe, sei der Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten unzulässig vergleiche EvBl. 1957 Nr. 238; s. auch MGA ZPO13 Paragraph 236 /, 7, 17,). Richtigerweise hätte daher das Erstgericht den Zwischenantrag auf Feststellung nicht durch Urteil abweisen, sondern durch Beschluß zurückweisen müssen vergleiche JBl. 1959, 347; SZ 40/28; s. auch s.a. JBl. 1965, 41). Da sich das Erstgericht somit - objektiv gesehen - in der Entscheidungsform vergriffen habe und der Oberste Gerichtshof, weitgehend der sogenannten "objektiven Theorie" folgend, wiederholt ausgesprochen habe, daß die vom Gesetz vorgesehene Entscheidungsform für die Art und Möglichkeit der Anfechtung allein entscheidend sei und daß ein infolge des Gerichtsfehlers unzutreffend gewähltes Rechtsmittel jedenfalls zu behandeln und nach den Vorschriften zu beurteilen sei, die auf das dem Gesetz entsprechende Rechtsmittel anzuwenden sind (Fasching römisch vier., 21 und die dort zitierten Entscheidungen), sei die Entscheidung des Erstgerichts in diesem Punkt nicht als Urteil, sondern als Beschluß aufzufassen und die Berufung der Beklagten diesbezüglich als Rekurs zu behandeln. Den somit in dieser Hinsicht als Rekurs aufzufassenden Berufungen der beklagten Parteien sei aus den aufgezeigten Gründen nicht Folge zu geben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe der Zurückweisung des Zwischenantrags als unzulässig durch Beschluß zu bestätigen.

II. Zu den beiden Haupt- und dem Eventualbegehren der Klägerin:römisch zwei. Zu den beiden Haupt- und dem Eventualbegehren der Klägerin:

Die Beweisrüge der durch Rechtsanwalt Dr. Alexander B*** vertretenen Beklagten enthalte lediglich Rechtsausführungen. Insbesondere betreffe auch die Frage, ob die Feststellungen des Erstgerichtes zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung ausreichen oder nicht, ausschließlich die rechtliche Beurteilung. Die Ausführungen in der Beweisrüge ließen nicht erkennen, welche Feststellungen des Erstgerichtes unrichtig sein sollen, aus welchen Gründen dies der Fall wäre und welche anderen Feststellungen die Berufungswerber an deren Stelle anstrebten. Diese Ausführungen könnten daher nicht zielführend sein.

Auch die Mängelrüge der Klägerin enthalte ausschließlich Rechtsausführungen, weil damit lediglich das Fehlen von nach Ansicht der Berufungswerberin für die abschließende rechtliche Beurteilung ihres Zahlungsbegehrens (Punkt III./2. des Urteilsspruches) erforderlichen Feststellungen geltend gemacht werde. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens komme daher nicht in Betracht. Das Berufungsgericht übernehme die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und eines mängelfreien Verfahrens (§ 498 Abs. 1 ZPO).Auch die Mängelrüge der Klägerin enthalte ausschließlich Rechtsausführungen, weil damit lediglich das Fehlen von nach Ansicht der Berufungswerberin für die abschließende rechtliche Beurteilung ihres Zahlungsbegehrens (Punkt römisch drei./2. des Urteilsspruches) erforderlichen Feststellungen geltend gemacht werde. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens komme daher nicht in Betracht. Das Berufungsgericht übernehme die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und eines mängelfreien Verfahrens (Paragraph 498, Absatz eins, ZPO).

Zur Rechtsrüge:

A.) Zur Rechtsrüge der Klägerin:

Von den Berufungswerbern werde mit Recht nicht bezweifelt, daß es sich bei dem Wohnungseigentumsvertrag vom 3. Mai 1963 um eine von § 8 Abs. 1 WEG 1948, demzufolge die Aufwendungen für die Liegenschaft von sämtlichen Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen seien, abweichende vertragliche Regelung im Sinn des § 8 Abs. 4 WEG 1948 handle, der bestimme, daß eine solche abweichende Regelung dritten Personen gegenüber keine Wirksamkeit erlangt, und daß § 8 WEG 1948 auf den vorliegenden Fall mit Rücksicht auf § 29 Abs. 1 Z 2 erster Satz WEG 1975, der solche Vereinbarungen von der Neuregelung durch das WEG 1975 unberührt lasse, Anwendung zu finden habe. Die Rechtsprechung habe dem klaren Gesetzeswortlaut in zahlreichen Entscheidungen (MietSlg. 20.631, 22.254, 22.255, 23.568, 23.569, 23.570, 23.572, 23.573, 25.460 u.a.) echnung tragend, ausgesprochen, daß gemäß § 8 Abs. 1 WEG 1948 die Aufwendungen für die Liegenschaft, zu denen auch die Rückzahlung eines grundbücherlich einverleibten Darlehens des WWF gehöre, von sämtlichen Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen seien, und darauf verwiesen, daß mit dieser Regelung auch § 15 Abs. 8 WWG im Einklang stehe, aus dem sich ergebe, daß der Gesetzgeber die Bestimmung des § 8 Abs. 1 WEG 1948 nur auf die Größe der Miteigentumsanteile abgestellt habe. Weiters werde bemerkt, daß es den Wohnungseigentümern im Sinn des § 8 Abs. 4 WEG 1948 zwar frei stehe, eine davon abweichende vertragliche Regelung zu treffen, daß eine solche jedoch dritten Personen gegenüber keine Wirksamkeit erlange (MietSlg. 20.631, 23.572 u.a.), womit lediglich zum Ausdruck gebracht werde, daß diese Vorschriften nicht zwingender Natur seien und davon abweichende Abmachungen der Miteigentümer (Wohnungseigentümer) lediglich obligatorischen Charakter besäßen (MietSlg. 23.572). Die Regelung, daß solche Vereinbarungen dritten Personen gegenüber keine Wirksamkeit haben sollen, sei getroffen worden, weil durch eine Bindung an eine derartige Vereinbarung (Einzel-)Rechtsnachfolgern und Hypothekargläubigern Nachteile erwachsen könnten (Borotha, WEG zu § 8 S 27 unter Hinweis auf 676 der Beilagen). Dennoch vermeine die Klägerin, daß die Beklagten aus dem Vertrage zur Abgabe verbindlicher Erklärungen an den WWF, daß sie auf Grund der Vertragsbestimmungen der §§ 12 und 13 abweichend von ihren Miteigentumsanteilen für die Rückzahlung des Fondsdarlehens haften, verhalten werden könnten, zumal der WWF in seinem Schreiben ON 19 seine Bereitschaft erklärt habe, im Falle der Abgabe solcher Erklärungen diese abweichende Regelung bei Rückzahlung des Darlehens anzuerkennen. Abgesehen davon, daß sich aus dem Schreiben des WWF eine solche Bereitschaft nicht herauslesen lasse - es werde dort lediglich das Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung bekundet -, lasse die Klägerin außer acht, daß eine hierüber ergehende Entscheidung gegenüber dem im vorliegenden Prozeß nicht beteiligten WWF niemals eine Bindungswirkung zu entfalten könne, sodaß eine im Sinne des Urteilsbegehrens der Klägerin ergehende Entscheidung niemals eine Garantie dafür sein könne, daß der WWF für den gesamten Rückzahlungszeitraum zu einer derartigen Erklärung - wäre sie tatsächlich vorhanden, was aber nicht der Fall sei - stehe. Damit fehle, wie das Erstgericht richtig erkannt habe, der Klägerin für ein derartiges Begehren jegliches Rechtsschutzbedürfnis. Abgesehen davon lasse sich aus dem Inhalt des Wohnungseigentumsvertrages eine derartige Verbindlichkeit der Miteigentümer keineswegs ableiten, und zwar auch nicht als vertragliche Nebenverpflichtung, zumal, wie soeben dargelegt, damit rechtlich nichts erreicht wäre.Von den Berufungswerbern werde mit Recht nicht bezweifelt, daß es sich bei dem Wohnungseigentumsvertrag vom 3. Mai 1963 um eine von Paragraph 8, Absatz eins, WEG 1948, demzufolge die Aufwendungen für die Liegenschaft von sämtlichen Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen seien, abweichende vertragliche Regelung im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, WEG 1948 handle, der bestimme, daß eine solche abweichende Regelung dritten Personen gegenüber keine Wirksamkeit erlangt, und daß Paragraph 8, WEG 1948 auf den vorliegenden Fall mit Rücksicht auf Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, erster Satz WEG 1975, der solche Vereinbarungen von der Neuregelung durch das WEG 1975 unberührt lasse, Anwendung zu finden habe. Die Rechtsprechung habe dem klaren Gesetzeswortlaut in zahlreichen Entscheidungen (MietSlg. 20.631, 22.254, 22.255, 23.568, 23.569, 23.570, 23.572, 23.573, 25.460 u.a.) echnung tragend, ausgesprochen, daß gemäß Paragraph 8, Absatz eins, WEG 1948 die Aufwendungen für die Liegenschaft, zu denen auch die Rückzahlung eines grundbücherlich einverleibten Darlehens des WWF gehöre, von sämtlichen Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen seien, und darauf verwiesen, daß mit dieser Regelung auch Paragraph 15, Absatz 8, WWG im Einklang stehe, aus dem sich ergebe, daß der Gesetzgeber die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, WEG 1948 nur auf die Größe der Miteigentumsanteile abgestellt habe. Weiters werde bemerkt, daß es den Wohnungseigentümern im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, WEG 1948 zwar frei stehe, eine davon abweichende vertragliche Regelung zu treffen, daß eine solche jedoch dritten Personen gegenüber keine Wirksamkeit erlange (MietSlg. 20.631, 23.572 u.a.), womit lediglich zum Ausdruck gebracht werde, daß diese Vorschriften nicht zwingender Natur seien und davon abweichende Abmachungen der Miteigentümer (Wohnungseigentümer) lediglich obligatorischen Charakter besäßen (MietSlg. 23.572). Die Regelung, daß solche Vereinbarungen dritten Personen gegenüber keine Wirksamkeit haben sollen, sei getroffen worden, weil durch eine Bindung an eine derartige Vereinbarung (Einzel-)Rechtsnachfolgern und Hypothekargläubigern Nachteile erwachsen könnten (Borotha, WEG zu Paragraph 8, S 27 unter Hinweis auf 676 der Beilagen). Dennoch vermeine die Klägerin, daß die Beklagten aus dem Vertrage zur Abgabe verbindlicher Erklärungen an den WWF, daß sie auf Grund der Vertragsbestimmungen der Paragraphen 12 und 13 abweichend von ihren Miteigentumsanteilen für die Rückzahlung des Fondsdarlehens haften, verhalten werden könnten, zumal der WWF in seinem Schreiben ON 19 seine Bereitschaft erklärt habe, im Falle der Abgabe solcher Erklärungen diese abweichende Regelung bei Rückzahlung des Darlehens anzuerkennen. Abgesehen davon, daß sich aus dem Schreiben des WWF eine solche Bereitschaft nicht herauslesen lasse - es werde dort lediglich das Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung bekundet -, lasse die Klägerin außer acht, daß eine hierüber ergehende Entscheidung gegenüber dem im vorliegenden Prozeß nicht beteiligten WWF niemals eine Bindungswirkung zu entfalten könne, sodaß eine im Sinne des Urteilsbegehrens der Klägerin ergehende Entscheidung niemals eine Garantie dafür sein könne, daß der WWF für den gesamten Rückzahlungszeitraum zu einer derartigen Erklärung - wäre sie tatsächlich vorhanden, was aber nicht der Fall sei - stehe. Damit fehle, wie das Erstgericht richtig erkannt habe, der Klägerin für ein derartiges Begehren jegliches Rechtsschutzbedürfnis. Abgesehen davon lasse sich aus dem Inhalt des Wohnungseigentumsvertrages eine derartige Verbindlichkeit der Miteigentümer keineswegs ableiten, und zwar auch nicht als vertragliche Nebenverpflichtung, zumal, wie soeben dargelegt, damit rechtlich nichts erreicht wäre.

Der Berufung der Klägerin gegen Punkt III./1. des angefochtenen Urteils sei daher ein Erfolg zu versagen.Der Berufung der Klägerin gegen Punkt römisch drei./1. des angefochtenen Urteils sei daher ein Erfolg zu versagen.

Konsequenterweise habe das Erstgericht aber auch das gegen die

1. bis 5., 10. und 27.-beklagte Partei gerichtete Zahlungsbegehren (Urteilsspruch Punkt III./2.) zu Recht abgewiesen, weil die Beklagten aus den soeben dargelegten Gründen eben nicht zur Zahlung der sich auf Grund der vertraglichen Regelung ergebenden Differenzbeträge an den WWF verhalten werden könnten. Von einer Verpflichtung, die sich auf Grund der vertraglichen Regelung gegenüber der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 1 WEG 1948 ergebenden Mehrleistungen an den WWF zu entrichten, sei auch im Wohnungseigentumsvertrag nichts enthalten.1. bis 5., 10. und 27.-beklagte Partei gerichtete Zahlungsbegehren (Urteilsspruch Punkt römisch drei./2.) zu Recht abgewiesen, weil die Beklagten aus den soeben dargelegten Gründen eben nicht zur Zahlung der sich auf Grund der vertraglichen Regelung ergebenden Differenzbeträge an den WWF verhalten werden könnten. Von einer Verpflichtung, die sich auf Grund der vertraglichen Regelung gegenüber der gesetzlichen Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, WEG 1948 ergebenden Mehrleistungen an den WWF zu entrichten, sei auch im Wohnungseigentumsvertrag nichts enthalten.

Der Berufung der Klägerin sei daher insgesamt in der Hauptsache ein Erfolg zu versagen.

B) Zur Rechtsrüge der als Berufungswerber auftretenden Beklagten:

Bezüglich ihrer Ausführungen zur Abweisung des Zwischenantrags auf Feststellung seien die Berufungswerber bloß auf das zu Punkt I. dieser Entscheidung Gesagte zu verweisen.Bezüglich ihrer Ausführungen zur Abweisung des Zwischenantrags auf Feststellung seien die Berufungswerber bloß auf das zu Punkt römisch eins. dieser Entscheidung Gesagte zu verweisen.

Die Berufungswerber stünden im übrigen nach wie v

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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