TE OGH 1987/12/9 1Ob53/87

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Veröffentlicht am 09.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma Werner V*** & Co. Gesellschaft mbH KG, Lederfabrik, Mattighofen, vertreten durch Dr.Josef Bleierer, Rechtsanwalt in Mattighofen, Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei: D*** A*** V***-AG, Wien 1.,

Schottenring 15, vertreten durch Dr.Alexander Puttinger, Rechtsanwalt in Ried, wider die beklagte Partei Firma G*** Dichtungsbahnen Gesellschaft mbH, Haag, Edelhof Nr.3, vertreten durch Dr.Armin Paulitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 175.878,26 samt Anhang, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 10. September 1987, GZ 6 R 97/87-49, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried vom 19.Dezember 1986, 1 Cg 493/84-37, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Das Erstgericht ließ mit einem außerhalb der mündlichen Streitverhandlung ergangenen Beschluß die D*** A*** V***-AG als Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei zu.

Dieser Beschluß und das Urteil erster Instanz vom 19.Dezember 1986, ON 38, wurde den Parteienvertretern mit einer Sendung am 9. Jänner 1987 zugestellt. Die beklagte Partei erhob mit einem am 5. Februar 1987 zur Post gegebenen Schriftsatz Berufung und Rekurs. Das Berufungsgericht wies als Rekursgericht den Rekurs als verspätet zurück. Es sprach aus, daß der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden habe, S 15.000, nicht jedoch S 300.000 übersteige, den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ es nicht zu. Da das Rekursverfahren über die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht zweiseitig sei, betrage gemäß § 521 Abs 1 ZPO die Rekursfrist 14 Tage. Der angefochtene Beschluß und das Urteil seien nicht in einer Ausfertigung enthalten gewesen. Der Grundsatz, daß für die Anfechtung zweier Entscheidungen mit verschiedenen Rechtsmittelfristen, die in einer Ausfertigung zusammengefaßt seien, die längere Rechtsmittelfrist ausreiche, komme daher nicht zum Tragen.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.

Gemäß § 18 Abs 4 ZPO kann die Entscheidung, durch die die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden. Nach § 515 ZPO können in einem solchen Fall die Parteien ihre Beschwerden gegen diesen Beschluß erst mit dem gegen die nächste anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen. Der Rekurs gegen den Beschluß, mit dem die Nebenintervention zugelassen worden war, stellte sich daher als Teil der Berufung gegen das Urteil erster Instanz dar (vgl. SZ 28/202). Diese war aber innerhalb der Frist des § 464 Abs 1 ZPO rechtzeitig erhoben worden.

Der Zurückweisungsbeschluß ist daher zu beheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.

Anmerkung

E12733

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00053.87.1209.000

Dokumentnummer

JJT_19871209_OGH0002_0010OB00053_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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