Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kurt Friedrich C*** jun und andere wegen des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und b FinStrG sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun, Robert Julius W***, Kurt C*** sen, Silvia C***, Marc S*** und Alexander K*** sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz (hinsichtlich der Angeklagten Marc S*** und Alexander K***) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Dezember 1985, GZ 6 b Vr 656/84-239, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, des Vertreters des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz, Kommissär Dr. Füxl, der Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun, Kurt C*** sen, Silvia C***, Marc S*** und Alexander K*** sowie der Verteidiger Dr. Steinbuch, Dr. Doczekal, Dr. Gutjahr, Dr. Obendorfer und Dr. Weiss, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Robert Julius W*** zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kurt Friedrich C*** jun und andere wegen des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun, Robert Julius W***, Kurt C*** sen, Silvia C***, Marc S*** und Alexander K*** sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz (hinsichtlich der Angeklagten Marc S*** und Alexander K***) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Dezember 1985, GZ 6 b römisch fünf r 656/84-239, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, des Vertreters des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz, Kommissär Dr. Füxl, der Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun, Kurt C*** sen, Silvia C***, Marc S*** und Alexander K*** sowie der Verteidiger Dr. Steinbuch, Dr. Doczekal, Dr. Gutjahr, Dr. Obendorfer und Dr. Weiss, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Robert Julius W*** zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen der Angeklagten Kurt C*** sen und Silvia C*** wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß Kurt C*** sen die Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs 1 StGB (iVm § 26 Abs 1 FinStrG) unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen und die Geldstrafe der Silvia C*** auf 5 (fünf) Millionen Schilling sowie die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 (zwei) Monate herabgesetzt werden.Den Berufungen der Angeklagten Kurt C*** sen und Silvia C*** wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß Kurt C*** sen die Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG) unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen und die Geldstrafe der Silvia C*** auf 5 (fünf) Millionen Schilling sowie die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 (zwei) Monate herabgesetzt werden.
Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden schuldig erkannt:
Kurt Friedrich C*** jun (zu A/I/1 und 2 des Urteilssatzes) des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und b FinStrG und (zu A/II/1 und 2) des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabak- und Branntweinmonopols nach § 44 Abs 1 lit c FinStrG; Kurt C*** sen (zu A/I/1 und B/2 in bezug auf A/I/2) des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels teils als Beteiligter nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und b sowie § 11 dritter Fall FinStrG und (zu A/II/1 und B/2 in bezug auf A/II/2) des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabak- und Branntweinmonopols teils als Beteiligter nach § 44 Abs 1 lit c sowie § 11 dritter Fall FinStrG;Kurt Friedrich C*** jun (zu A/I/1 und 2 des Urteilssatzes) des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG und (zu A/II/1 und 2) des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabak- und Branntweinmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, FinStrG; Kurt C*** sen (zu A/I/1 und B/2 in bezug auf A/I/2) des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels teils als Beteiligter nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b sowie Paragraph 11, dritter Fall FinStrG und (zu A/II/1 und B/2 in bezug auf A/II/2) des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabak- und Branntweinmonopols teils als Beteiligter nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, sowie Paragraph 11, dritter Fall FinStrG;
Robert Julius W*** (zu C in bezug auf A/I/2) des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels als Beteiligter nach §§ 11 zweiter Fall, 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und b FinStrG, (zu C in bezug auf A/II/2) des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Branntweinmonopols als Beteiligter nach §§ 11 zweiter Fall, 44 Abs 1 lit c FinStrG und (zu E) des Vergehens nach § 24 Abs 1 lit b DevG;Robert Julius W*** (zu C in bezug auf A/I/2) des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels als Beteiligter nach Paragraphen 11, zweiter Fall, 35 Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG, (zu C in bezug auf A/II/2) des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Branntweinmonopols als Beteiligter nach Paragraphen 11, zweiter Fall, 44 Absatz eins, Litera c, FinStrG und (zu E) des Vergehens nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG;
Marc S*** (zu B/1/a in bezug auf A/I/1) des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels als Beteiligter nach §§ 11 dritter Fall, 35 Abs 1 lit a und b FinStrG und (zu B/1/a in bezug auf A/II/1) des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols als Beteiligter nach §§ 11 dritter Fall, 44 Abs 1 lit c FinStrG;Marc S*** (zu B/1/a in bezug auf A/I/1) des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels als Beteiligter nach Paragraphen 11, dritter Fall, 35 Absatz eins, Litera a und b FinStrG und (zu B/1/a in bezug auf A/II/1) des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols als Beteiligter nach Paragraphen 11, dritter Fall, 44 Absatz eins, Litera c, FinStrG;
Alexander K*** (zu B/1/b in bezug auf A/I/1) des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels als Beteiligter nach §§ 11 dritter Fall, 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und b FinStrG und (zu B/1/b in bezug auf A/II/1) des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols als Beteiligter nach §§ 11 dritter Fall, 44 Abs 1 lit c FinStrG; und Silvia C*** (zu D/I in bezug auf A/I/1/a, b, und d) des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit b, 38 Abs 1 lit a FinStrG und (zu D/II in bezug auf A/II/1,a, b, und d) des Finanzvergehens der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit b FinStrG.Alexander K*** (zu B/1/b in bezug auf A/I/1) des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels als Beteiligter nach Paragraphen 11, dritter Fall, 35 Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG und (zu B/1/b in bezug auf A/II/1) des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols als Beteiligter nach Paragraphen 11, dritter Fall, 44 Absatz eins, Litera c, FinStrG; und Silvia C*** (zu D/I in bezug auf A/I/1/a, b, und d) des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera b,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und (zu D/II in bezug auf A/II/1,a, b, und d) des Finanzvergehens der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera b, FinStrG.
Darnach haben vorsätzlich
A)
I. gewerbsmäßig und als Mitglieder einer Bande vonrömisch eins. gewerbsmäßig und als Mitglieder einer Bande von
mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggel verbunden haben, jeweils unter Mitwirkung (§ 11 FinStrG) eines anderen Bandenmitgliedes (hinsichtlich Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Außenhandelsförderungsbeitrag, Tabaksteuer und Branntweinmonopolausgleich) eingangsabgabepflichtige Waren unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen und zugleichmindestens drei Personen, die sich zum Schmuggel verbunden haben, jeweils unter Mitwirkung (Paragraph 11, FinStrG) eines anderen Bandenmitgliedes (hinsichtlich Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Außenhandelsförderungsbeitrag, Tabaksteuer und Branntweinmonopolausgleich) eingangsabgabepflichtige Waren unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen und zugleich
II. zu ihrem und anderer Vorteil Gegenstände des Tabakbzw Branntweinmonopols einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt, nämlichrömisch zwei. zu ihrem und anderer Vorteil Gegenstände des Tabakbzw Branntweinmonopols einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt, nämlich
1. Kurt Friedrich C*** jun und Kurt C*** sen zusammen mit dem inzwischen verstorbenen Martin ("Mottl") S*** sowie den flüchtigen und abgesondert
verfolgten Mariano S***, Fritz Richard K***
und Hans Peter W*** unter Beteiligung der Mitangeklagten Marc S*** und Alexander K***
sowie von unbekannt gebliebenen Angestellten der Spedition "D*** S***" und der Firma "P***
E*** V***", nachangeführte Mengen von Zigaretten (im Zweifel) der Marke "C***", indem sie deren Bahntransport als heimliche und undeklarierte
Beifracht zu der in den Fracht- und Zollpapieren als Gesamtladung ausgewiesenen Tarnware von Sofia (Bulgarien) nach Wien veranlaßten, und zwar
a) am 23.Juli 1980 in Rosenbach 5,250.000 Stück mit darauf entfallenden Eingangsabgaben von
6,019.014 S und einer Bemessungsgrundlage von
6,037.500 S,
561.708 S,
b) am 7.März 1981 in 365 Plastikkanistern zu je 30 Liter insgesamt 9.984 Kilogramm Alkohol mit darauf entfallenden Eingangsabgaben von
767.237 S und einer Bemessungsgrundlage von
723.624 S;
B)
gewerbsmäßig und als Mitglieder einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggel verbunden haben, jeweils unter Mitwirkung (§ 11 FinStrG) eines anderen Bandenmitgliedes, zu Finanzvergehen anderer beigetragen, und zwargewerbsmäßig und als Mitglieder einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggel verbunden haben, jeweils unter Mitwirkung (Paragraph 11, FinStrG) eines anderen Bandenmitgliedes, zu Finanzvergehen anderer beigetragen, und zwar
1. zu den unter A/I, II/1 a bis d bezeichneten Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols
C)
Robert Julius W*** gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggeln verbunden haben, jeweils unter Mitwirkung (§ 11 FinStrG) eines anderen Bandenmitgliedes zu nicht mehr feststellbaren Zeiten im Jahre 1980 in Wien den Kurt Friedrich C*** jun durch Aufforderung zum Schmuggel, Absprache der Vorgangsweise sowie Bereitstellung der Alkoholmengen zu den zu A/I, II/2 bezeichneten Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Branntweinmonopols bestimmt;Robert Julius W*** gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggeln verbunden haben, jeweils unter Mitwirkung (Paragraph 11, FinStrG) eines anderen Bandenmitgliedes zu nicht mehr feststellbaren Zeiten im Jahre 1980 in Wien den Kurt Friedrich C*** jun durch Aufforderung zum Schmuggel, Absprache der Vorgangsweise sowie Bereitstellung der Alkoholmengen zu den zu A/I, II/2 bezeichneten Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Branntweinmonopols bestimmt;
Silvia C*** in Wien durch Mithilfe bei der Abladung der Zigaretten sowie durch bürotechnisch-manipulative Tätigkeit in bezug auf die zum Schmuggel benützten Tarnsendungen den Kurt Friedrich C*** jun und Kurt C*** sen
I. gewerbsmäßig als Täter des zu A/I bezeichneten Finanzvergehens des Schmuggels und zugleichrömisch eins. gewerbsmäßig als Täter des zu A/I bezeichneten Finanzvergehens des Schmuggels und zugleich
II. als Täter des zu A/II bezeichneten Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach der Tat dabei unterstützt, Sachen,römisch zwei. als Täter des zu A/II bezeichneten Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach der Tat dabei unterstützt, Sachen,
hinsichtlich welcher die Finanzvergehen begangen wurden, zu verheimlichen, und zwar
1. am 30.Juli 1980 hinsichtlich der zu A/I, II/1 a bezeichneten Zigaretten,
2. am 24.Oktober 1980 hinsichtlich der zu A/I, II/1 b bezeichneten Zigaretten, und
3. am 17.Februar 1981 hinsichtlich der zu A/I, II/1 d bezeichneten Zigaretten;
E)
Robert Julius W*** am 3.Oktober 1980 in Budapest entgegen den Vorschriften des Devisengesetzes (§ 3 Z 1 "und 2" DevG) und der auf dessen Grundlage erlassenen Kundmachungen der Österreichischen Nationalbank (DE. 5/71) durch Hingabe von 20.000 DM zwecks Bezahlung einer Forderung der (ungarischen) Firma "M***" (als Devisenausländer) gegen ihn (als Deviseninländer) aus dem Ankauf der zu A/I, II/2 erwähnten Alkoholmengen über Werte von insgesamt mehr als 50.000 S, nämlich den genannten Betrag in ausländischen Zahlungsmitteln "und die vorbezeichnete Forderung" verfügt. Dieses Urteil - das auch unangefochtene Freisprüche enhält - bekämpfen sämtliche Angeklagten mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, denen allen jedoch in keinem der im folgenden näher bezeichneten Anfechtungspunkte Berechtigung zukommt.Robert Julius W*** am 3.Oktober 1980 in Budapest entgegen den Vorschriften des Devisengesetzes (Paragraph 3, Ziffer eins, "und 2" DevG) und der auf dessen Grundlage erlassenen Kundmachungen der Österreichischen Nationalbank (DE. 5/71) durch Hingabe von 20.000 DM zwecks Bezahlung einer Forderung der (ungarischen) Firma "M***" (als Devisenausländer) gegen ihn (als Deviseninländer) aus dem Ankauf der zu A/I, II/2 erwähnten Alkoholmengen über Werte von insgesamt mehr als 50.000 S, nämlich den genannten Betrag in ausländischen Zahlungsmitteln "und die vorbezeichnete Forderung" verfügt. Dieses Urteil - das auch unangefochtene Freisprüche enhält - bekämpfen sämtliche Angeklagten mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, denen allen jedoch in keinem der im folgenden näher bezeichneten Anfechtungspunkte Berechtigung zukommt.
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Kurt
Friedrich C*** jun und Silvia C***
(§ 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO)(Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 11 StPO)
Unberechtigt ist der von beiden Angeklagten in wörtlicher Übereinstimmung zunächst erhobene Vorwurf eines Begründungsmangels (Z 5) hinsichtlich der Feststellung über Art und Menge des Schmuggelgutes in den Fällen A/I, II/1 des Schuldspruchs (Zigarettenschmuggel):Unberechtigt ist der von beiden Angeklagten in wörtlicher Übereinstimmung zunächst erhobene Vorwurf eines Begründungsmangels (Ziffer 5,) hinsichtlich der Feststellung über Art und Menge des Schmuggelgutes in den Fällen A/I, II/1 des Schuldspruchs (Zigarettenschmuggel):
Daß nämlich bei den gegenständlichen insgesamt vier Schmuggelfahrten zumindest je 5,250.000, also insgesamt 21 Millionen Stück Zigaretten geschmuggelt worden sind, konnte das Erstgericht mängelfrei aus der geständigen Verantwortung der Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun und Kurt C*** sen (US 39, 45 iVm dem Schlußbericht Band VI/ ON 152, S 173 ff, 201, 229, 257), und dem Hauptverhandlungsprotokoll (Band VII, ON 238, S 393, 398, 413, 416, 420, 429 ff, 522) sowie aus dem Umstand ableiten, daß bei einer von Kurt Friedrich C*** jun unternommenen weiteren (jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils bildenden) Schmuggelfahrt mehr als 6 Millionen Stück Zigaretten noch vor dem Grenzübertritt nach Österreich in Jugoslawien beschlagnahmt wurden (US 45 iVm Band VI ON 152, S 59 f, 333 sowie mit Band VII ON 238, S 522). Mit den in den Beschwerden angestellten, indes durch keinerlei Verfahrensergebnisse indizierten und daher spekulativen Erwägungen, wonach sich in den geschmuggelten Kartons andere Sachen als Zigaretten befunden haben könnten, mußte sich das Erstgericht in seiner Urteilsbegründung nicht befassen.Daß nämlich bei den gegenständlichen insgesamt vier Schmuggelfahrten zumindest je 5,250.000, also insgesamt 21 Millionen Stück Zigaretten geschmuggelt worden sind, konnte das Erstgericht mängelfrei aus der geständigen Verantwortung der Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun und Kurt C*** sen (US 39, 45 in Verbindung mit dem Schlußbericht Band VI/ ON 152, S 173 ff, 201, 229, 257), und dem Hauptverhandlungsprotokoll (Band römisch sieben, ON 238, S 393, 398, 413, 416, 420, 429 ff, 522) sowie aus dem Umstand ableiten, daß bei einer von Kurt Friedrich C*** jun unternommenen weiteren (jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils bildenden) Schmuggelfahrt mehr als 6 Millionen Stück Zigaretten noch vor dem Grenzübertritt nach Österreich in Jugoslawien beschlagnahmt wurden (US 45 in Verbindung mit Band römisch sechs ON 152, S 59 f, 333 sowie mit Band römisch sieben ON 238, S 522). Mit den in den Beschwerden angestellten, indes durch keinerlei Verfahrensergebnisse indizierten und daher spekulativen Erwägungen, wonach sich in den geschmuggelten Kartons andere Sachen als Zigaretten befunden haben könnten, mußte sich das Erstgericht in seiner Urteilsbegründung nicht befassen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) der Angeklagten Silvia C***, mit der sie behauptet, die ihr zur Last liegende Hilfeleistung beim Entladen der Zigaretten entspreche nicht dem Begriff der Unterstützung beim Verheimlichen gemäß dem Tatbild der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit b FinStrG und es fehle an Feststellungen in Ansehung ihres dahingehenden Vorsatzes, ist nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführt:Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) der Angeklagten Silvia C***, mit der sie behauptet, die ihr zur Last liegende Hilfeleistung beim Entladen der Zigaretten entspreche nicht dem Begriff der Unterstützung beim Verheimlichen gemäß dem Tatbild der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, FinStrG und es fehle an Feststellungen in Ansehung ihres dahingehenden Vorsatzes, ist nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführt:
Nach den Urteilsannahmen war die Beschwerdeführerin auch beim Umladen der Zigaretten aus den von den Bahnhöfen Wien-Freudenau bzw Wien-Matzleinsdorf mittels LKW-Zügen zum Abstellplatz der Firma C*** in Wien-Donaustadt gebrachten Containern in andere Fahrzeuge beteiligt und sie wußte schon seit der Ankunft der ersten Schmuggelsendung, daß es sich um Schmuggelgut handelte (US 21, 24, 29, 40, 51). Daß aber die solcherart festgestellte vorsätzliche (§ 8 Abs 1 FinStrG) Hilfeleistung jedenfalls ein Verhalten unterstützte, das die Entdeckung des Schmuggelgutes durch die Finanzbehörde vereiteln oder zumindest erschweren sollte - worin ein nach § 37 Abs 1 FinStrG tatbildliches Verheimlichen gelegen ist (vgl Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch E. 7 zu § 37 FinStrG) -, kann füglich nicht bezweifelt werden.Nach den Urteilsannahmen war die Beschwerdeführerin auch beim Umladen der Zigaretten aus den von den Bahnhöfen Wien-Freudenau bzw Wien-Matzleinsdorf mittels LKW-Zügen zum Abstellplatz der Firma C*** in Wien-Donaustadt gebrachten Containern in andere Fahrzeuge beteiligt und sie wußte schon seit der Ankunft der ersten Schmuggelsendung, daß es sich um Schmuggelgut handelte (US 21, 24, 29, 40, 51). Daß aber die solcherart festgestellte vorsätzliche (Paragraph 8, Absatz eins, FinStrG) Hilfeleistung jedenfalls ein Verhalten unterstützte, das die Entdeckung des Schmuggelgutes durch die Finanzbehörde vereiteln oder zumindest erschweren sollte - worin ein nach Paragraph 37, Absatz eins, FinStrG tatbildliches Verheimlichen gelegen ist vergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch E. 7 zu Paragraph 37, FinStrG) -, kann füglich nicht bezweifelt werden.
Auch mit ihrem Einwand fehlender Konstatierungen zur gewerbsmäßigen Begehung der Abgabenhehlerei (§ 38 Abs 1 lit a FinStrG), bringt die Angeklagte Silvia C*** den von ihr geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (der Sache nach Z 10) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil das Ersturteil ohnehin die vermißte Feststellung enthält. Denn mit der formell mängelfrei (Z 5) getroffenen Annahme, daß die Angeklagte Silvia C*** - von Anbeginn - ebenso wie ihr Ehemann (Kurt Friedrich C*** jun) und ihr Schwiegervater (Kurt C*** sen) bestrebt gewesen war und daß es ihr (arg. "um" auf US 50 unten), darauf ankam, sich durch wiederkehrende Begehung (der Abgabenhehlerei) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 40, 50 f), wird die für die Gewerbsmäßigkeit begriffswesentliche Zielsetzung in Ansehung sämtlicher Tathandlungen der Beschwerdeführerin unmißverständlich zum Ausdruck gebracht.Auch mit ihrem Einwand fehlender Konstatierungen zur gewerbsmäßigen Begehung der Abgabenhehlerei (Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG), bringt die Angeklagte Silvia C*** den von ihr geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (der Sache nach Ziffer 10,) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil das Ersturteil ohnehin die vermißte Feststellung enthält. Denn mit der formell mängelfrei (Ziffer 5,) getroffenen Annahme, daß die Angeklagte Silvia C*** - von Anbeginn - ebenso wie ihr Ehemann (Kurt Friedrich C*** jun) und ihr Schwiegervater (Kurt C*** sen) bestrebt gewesen war und daß es ihr (arg. "um" auf US 50 unten), darauf ankam, sich durch wiederkehrende Begehung (der Abgabenhehlerei) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 40, 50 f), wird die für die Gewerbsmäßigkeit begriffswesentliche Zielsetzung in Ansehung sämtlicher Tathandlungen der Beschwerdeführerin unmißverständlich zum Ausdruck gebracht.
Verfehlt ist ferner der Einwand der Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun und Silvia C***, den Wertersatz-Berechnungen hinsichtlich der den Gegenstand des Schmuggels bzw der Abgabenhehlerei bildenden Zigaretten (A/I, II/1 bzw D) sei nicht deren - gemäß dem § 19 Abs 3 FinStrG maßgeblicher - gemeiner Wert zugrunde gelegt worden (Z 11):Verfehlt ist ferner der Einwand der Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun und Silvia C***, den Wertersatz-Berechnungen hinsichtlich der den Gegenstand des Schmuggels bzw der Abgabenhehlerei bildenden Zigaretten (A/I, II/1 bzw D) sei nicht deren - gemäß dem Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG maßgeblicher - gemeiner Wert zugrunde gelegt worden (Ziffer 11,):
Das Erstgericht geht in Ansehung des Wertersatzes für die Zigaretten von einem Stückpreis von 1,15 S bzw 1,20 S aus (US 37), welcher dem - als Bemessungsgrundlage der Strafbemessung für vorsätzliche Eingriffe in die Rechte des Tabakmonopols dienenden - Inlandverschleißpreis (§ 44 Abs 2 lit c FinStrG) entspricht (US 23, 26, 28, 30; S 185, 189, 211, 215, 241, 245, 271, 275 des Schlußberichtes, Band VI ON 152 iVm Band VII ON 238, S 522). Dieser ist aber - wie das Erstgericht richtig erkannt hat (US 54) - begrifflich identisch mit dem die Grundlage für den Wertersatz darstellenden gemeinen Wert, weil es sich bei diesem um den jeweiligen inländischen Detailverkaufspreis handelt (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch Anm 5 zu § 19 FinStrG). Der Verfall des von Alexander K*** gemäß § 206 Abs 1 FinStrG erlegten Geldbetrages von 15.000 S für die zur Beförderung der Zigaretten benützten Klein-LKW des Genannten (Ford Custom Cab) und der G*** GesmbH (Ford Transit), welche Gesellschaft in dessen "Miteigentum" (US 11) gestanden ist und für die er als geschäftsführender Gesellschafter (US 16) ersichtlich verfügungsberechtigt war, trifft ausschließlich dessen Erleger (ON 178/VII). Die Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun und Silvia C*** können demnach dadurch nicht beschwert sein.Das Erstgericht geht in Ansehung des Wertersatzes für die Zigaretten von einem Stückpreis von 1,15 S bzw 1,20 S aus (US 37), welcher dem - als Bemessungsgrundlage der Strafbemessung für vorsätzliche Eingriffe in die Rechte des Tabakmonopols dienenden - Inlandverschleißpreis (Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, FinStrG) entspricht (US 23, 26, 28, 30; S 185, 189, 211, 215, 241, 245, 271, 275 des Schlußberichtes, Band römisch sechs ON 152 in Verbindung mit Band römisch sieben ON 238, S 522). Dieser ist aber - wie das Erstgericht richtig erkannt hat (US 54) - begrifflich identisch mit dem die Grundlage für den Wertersatz darstellenden gemeinen Wert, weil es sich bei diesem um den jeweiligen inländischen Detailverkaufspreis handelt (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch Anmerkung 5 zu Paragraph 19, FinStrG). Der Verfall des von Alexander K*** gemäß Paragraph 206, Absatz eins, FinStrG erlegten Geldbetrages von 15.000 S für die zur Beförderung der Zigaretten benützten Klein-LKW des Genannten (Ford Custom Cab) und der G*** GesmbH (Ford Transit), welche Gesellschaft in dessen "Miteigentum" (US 11) gestanden ist und für die er als geschäftsführender Gesellschafter (US 16) ersichtlich verfügungsberechtigt war, trifft ausschließlich dessen Erleger (ON 178/VII). Die Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun und Silvia C*** können demnach dadurch nicht beschwert sein.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Verfallsausspruch steht im übrigen ebenso wie die von den Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun und Silvia C*** bekämpfte (Z 11) Verhängung von Wertersatzstrafen (§ 19 FinStrG) für die beim Weitertransport der Zigaretten (in Wien) verwendeten LKW-Züge und zwei VW-Busse (US 56 f), deren Verfall zur Zeit der Urteilsfällung nicht mehr vollziehbar war (§ 19 Abs 1 lit a FinStrG), mit dem Gesetz sehr wohl im Einklang:Dieser Verfallsausspruch steht im übrigen ebenso wie die von den Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun und Silvia C*** bekämpfte (Ziffer 11,) Verhängung von Wertersatzstrafen (Paragraph 19, FinStrG) für die beim Weitertransport der Zigaretten (in Wien) verwendeten LKW-Züge und zwei VW-Busse (US 56 f), deren Verfall zur Zeit der Urteilsfällung nicht mehr vollziehbar war (Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG), mit dem Gesetz sehr wohl im Einklang:
Der für die qualifzierten Finanzvergehen des Schmuggels und der (vorsätzlichen) Abgabenhehlerei angeordnete Verfall von Beförderungsmitteln (§§ 35 Abs 4, 37 Abs 2, 38 Abs 1 letzter Halbsatz iVm § 17 Abs 2 lit c Z 4 FinStrG) setzt voraus, daß diese zur Begehung des Finanzvergehens benützt und (entweder in ihnen Gegenstände des Finanzvergehens an Stellen verborgen waren, die für die Verwahrung üblicherweise nicht bestimmt sind, oder) - wie hier - das betreffende Finanzvergehen wegen der Beschaffenheit der beförderten Sachen ohne Benützung von Beförderungsmitteln nicht hätte begangen werden können.Der für die qualifzierten Finanzvergehen des Schmuggels und der (vorsätzlichen) Abgabenhehlerei angeordnete Verfall von Beförderungsmitteln (Paragraphen 35, Absatz 4, 37, Absatz 2, 38, Absatz eins, letzter Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 4, FinStrG) setzt voraus, daß diese zur Begehung des Finanzvergehens benützt und (entweder in ihnen Gegenstände des Finanzvergehens an Stellen verborgen waren, die für die Verwahrung üblicherweise nicht bestimmt sind, oder) - wie hier - das betreffende Finanzvergehen wegen der Beschaffenheit der beförderten Sachen ohne Benützung von Beförderungsmitteln nicht hätte begangen werden können.
Ohne die damit relevierte - wegen der großen Menge der jeweils zu transportierenden Zigaretten angenommene - Voraussetzung zu bestreiten, wenden die Beschwerdeführer ein, der Schmuggel sei schon mit dem heimlichen Bahntransport des Schmuggelgutes über die Grenze (bei Rosenbach bzw Spielfeld) vollendet gewesen, sodaß die erwähnten (erst in Wien zum Einsatz gelangten) Beförderungsmittel nicht zur Begehung der ihnen zur Last gelegten Finanzvergehen benützt worden seien und daher auch nicht dem Verfall unterlegen wären. Mit diesem Einwand sind die Beschwerdeführer allerdings nur soweit im Recht, als jener Schmuggel in der Tat bereits durch die Nichtdeklarierung der Zigaretten in den (in den Bahnfrachtpapieren enthaltenen) Warenerklärungen und in deren daraus folgender Nichtstellung bei dem der Übertrittsstelle nächstliegenden Grenzzollamt (§ 48 Abs 1 ZollG) vollendet war. In den Fällen der Benützung eines vorsatzlos handelnden Dritten (hier: der Österreichischen Bundesbahnen) als bloßes "Werkzeug" trifft nämlich jenen (Mit-) Gewahrsamsträger, der solcherart den Transport über die Zollgrenze veranlaßt hat, eine Stellungspflicht. Das Waren im vorliegenden Fall jene unbekannt gebliebenen Bandenmitglieder aus dem Kreis der Angestellten des bulgarischen Exportunternehmens D***, die die Zigaretten unter falscher Deklarierung in den Frachtpapieren nach Österreich zur Versendung gebracht haben. Da für sie keineswegs eine Ausnahme von der Stellungspflicht bei dem dem Übertritt nächstgelegenen Grenzzollamt (§ 48 Abs 1 ZollG) bestanden hat (wie etwa für die Österreichischen Bundesbahnen gemäß § 143 a ZollG), ist die Verletzung dieser Pflicht bereits mit dem Verlassen des Amtsplatzes des Eisenbahngrenzzollamtes (§ 28 Abs 2 ZollG) eingetreten.Ohne die damit relevierte - wegen der großen Menge der jeweils zu transportierenden Zigaretten angenommene - Voraussetzung zu bestreiten, wenden die Beschwerdeführer ein, der Schmuggel sei schon mit dem heimlichen Bahntransport des Schmuggelgutes über die Grenze (bei Rosenbach bzw Spielfeld) vollendet gewesen, sodaß die erwähnten (erst in Wien zum Einsatz gelangten) Beförderungsmittel nicht zur Begehung der ihnen zur Last gelegten Finanzvergehen benützt worden seien und daher auch nicht dem Verfall unterlegen wären. Mit diesem Einwand sind die Beschwerdeführer allerdings nur soweit im Recht, als jener Schmuggel in der Tat bereits durch die Nichtdeklarierung der Zigaretten in den (in den Bahnfrachtpapieren enthaltenen) Warenerklärungen und in deren daraus folgender Nichtstellung bei dem der Übertrittsstelle nächstliegenden Grenzzollamt (Paragraph 48, Absatz eins, ZollG) vollendet war. In den Fällen der Benützung eines vorsatzlos handelnden Dritten (hier: der Österreichischen Bundesbahnen) als bloßes "Werkzeug" trifft nämlich jenen (Mit-) Gewahrsamsträger, der solcherart den Transport über die Zollgrenze veranlaßt hat, eine Stellungspflicht. Das Waren im vorliegenden Fall jene unbekannt gebliebenen Bandenmitglieder aus dem Kreis der Angestellten des bulgarischen Exportunternehmens D***, die die Zigaretten unter falscher Deklarierung in den Frachtpapieren nach Österreich zur Versendung gebracht haben. Da für sie keineswegs eine Ausnahme von der Stellungspflicht bei dem dem Übertritt nächstgelegenen Grenzzollamt (Paragraph 48, Absatz eins, ZollG) bestanden hat (wie etwa für die Österreichischen Bundesbahnen gemäß Paragraph 143, a ZollG), ist die Verletzung dieser Pflicht bereits mit dem Verlassen des Amtsplatzes des Eisenbahngrenzzollamtes (Paragraph 28, Absatz 2, ZollG) eingetreten.
Damit sind aber die Zigaretten auch dem Zollverfahren entzogen worden, weil ein solches infolge Verletzung der zollrechtlichen Erklärungs- und Stellungspflicht beim Grenzzollamt hinsichtlich der Zigaretten gar nicht eingeleitet (und daher auch nicht bei einem anderen Zollamt fortgesetzt) wurde, somit der Zoll und die sonstigen Eingangsabgaben (endgültig) nicht - wie vorgesehen - erhoben werden konnten (vgl SSt 46/15, RZ 1985/63;Damit sind aber die Zigaretten auch dem Zollverfahren entzogen worden, weil ein solches infolge Verletzung der zollrechtlichen Erklärungs- und Stellungspflicht beim Grenzzollamt hinsichtlich der Zigaretten gar nicht eingeleitet (und daher auch nicht bei einem anderen Zollamt fortgesetzt) wurde, somit der Zoll und die sonstigen Eingangsabgaben (endgültig) nicht - wie vorgesehen - erhoben werden konnten vergleiche SSt 46/15, RZ 1985/63;
Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch E. 32 zu § 35 FinStrG). Der Umstand, daß das Zollverfahren hinsichtlich der Tarnware noch nicht beendet sowie die Schmuggelware im selben plombierten Container weiterhin verschlossen war und nur durch eine neuerliche unrichtige Erklärung gegenüber Zollorganen anläßlich der Weiteranweisung der Tarnware in die freie Verfügungsgewalt der Täter gebracht werden konnte, erhöhte zwar das Risiko einer nachträglichen Entdeckung, änderte aber nichts mehr an der Tatsache der bereits eingetretenen Vollendung des Zigarettenschmuggels durch die Absender. Nichtsdestoweniger ist aber daraus, daß die in Rede stehenden Beförderungsmittel nicht schon zur heimlichen Beförderung der eingangsabgabepflichtigen Waren über die Zollgrenze (§ 1 Abs 1 ZollG), sondern erst später bei den in Wien erfolgten Weitertransporten und beim Umladen der Zigaretten aus den zur Umgehung des Zollverschlusses präparierten Containern benützt worden sind, zunächst für den Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun - der im übrigen nach dem zuvor Gesagten (ebenso wie der Mitangeklagte Kurt C*** sen) mangels Mitgewahrsams an der Schmuggelware schon zum Zeitpunkt von deren Versendung aus dem Ausland nach Österreich nicht als unmittelbarer Täter des Zigarettenschmuggels (§ 11 erster Fall FinStrG), sondern nur als Beitragstäter (§ 11 dritter Fall FinStrG) zu verurteilen gewesen wäre, was aber mit Rücksicht auf die rechtliche Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des § 11 FinStrG auf sich beruhen kann - in bezug auf die Voraussetzungen des Verfalls der Beförderungsmittel und des diesen substituierenden Wertersatzes nichts zu gewinnen.Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch E. 32 zu Paragraph 35, FinStrG). Der Umstand, daß das Zollverfahren hinsichtlich der Tarnware noch nicht beendet sowie die Schmuggelware im selben plombierten Container weiterhin verschlossen war und nur durch eine neuerliche unrichtige Erklärung gegenüber Zollorganen anläßlich der Weiteranweisung der Tarnware in die freie Verfügungsgewalt der Täter gebracht werden konnte, erhöhte zwar das Risiko einer nachträglichen Entdeckung, änderte aber nichts mehr an der Tatsache der bereits eingetretenen Vollendung des Zigarettenschmuggels durch die Absender. Nichtsdestoweniger ist aber daraus, daß die in Rede stehenden Beförderungsmittel nicht schon zur heimlichen Beförderung der eingangsabgabepflichtigen Waren über die Zollgrenze (Paragraph eins, Absatz eins, ZollG), sondern erst später bei den in Wien erfolgten Weitertransporten und beim Umladen der Zigaretten aus den zur Umgehung des Zollverschlusses präparierten Containern benützt worden sind, zunächst für den Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun - der im übrigen nach dem zuvor Gesagten (ebenso wie der Mitangeklagte Kurt C*** sen) mangels Mitgewahrsams an der Schmuggelware schon zum Zeitpunkt von deren Versendung aus dem Ausland nach Österreich nicht als unmittelbarer Täter des Zigarettenschmuggels (Paragraph 11, erster Fall FinStrG), sondern nur als Beitragstäter (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) zu verurteilen gewesen wäre, was aber mit Rücksicht auf die rechtliche Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des Paragraph 11, FinStrG auf sich beruhen kann - in bezug auf die Voraussetzungen des Verfalls der Beförderungsmittel und des diesen substituierenden Wertersatzes nichts zu gewinnen.
In Fällen, in denen der Täter (§ 11 erster bis dritter Fall FinStrG) eines (nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG qualifizierten) vollendeten Schmuggels das Beförderungsmittel erst danach in einer an sich (isoliert betrachtet) den Tatbestand der Abgabenhehlerei (§ 37 Abs 1 FinStrG) verwirklichenden Weise selbst benützt, erfaßt nämlich die Bestrafung des Schmuggels (zufolge Konsumtion) auch die Verwertungshandlung in bezug auf das Schmuggelgut. Die (wenngleich bloß) für die solcherart "vorbestrafte Nachtat" notwendige Benützung eines Beförderungsmittels wird daher gleichfalls im Sinn des § 17 Abs 2 lit c Z 4 FinStrG "zur Begehung des Finanzvergehens" vorgenommen, und zwar der (mit der Bestrafung wegen des Schmuggels abgegoltenen) Abgabenhehlerei, die bei einer derartigen Fallgestaltung auch als solche notwendigerweise durch eine (für die qualifizierte Verfallsandrohung erforderliche) gewerbsmäßige Begehungsweise nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG beschwert ist. Eine andere Auffassung würde zu der unhaltbaren Konsequenz führen, daß ein gewerbsmäßiger Abgabenhehler, der also den Schmuggler ohne vorherige Absprache erst nach der Tat auf diese Weise unterstützt, (als bloßer Nachtäter) schlechter gestellt wäre als ein am (gewerbsmäßigen) Schmuggel gewerbsmäßig Beteiligter (§ 11 zweiter oder dritter Fall FinStrG), der dem die Tat unmittelbar Ausführenden (§ 11 erster Fall FinStrG) schon vor der Tat die Beistellung von Beförderungsmitteln zusagt, ohne die wegen der Beschaffenheit der zu transportierenden Konterbande deren Verheimlichen oder Verhandeln im Inland nicht bewerkstelligt werden könnte (§ 17 Abs 2 lit c Z 4 zweiter Fall FinStrG), und der diese Zusage dann auch einhält; unterliegen doch die zur gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei notwendigen Beförderungsmittel gemäß §§ 37 Abs 1 lit b, 38 Abs 1 lit a und letzter Halbsatz FinStrG ohne Zweifel jedenfalls dem Verfall (so im Ergebnis schon SSt 35/33). Mit Recht sind daher in die Berechnung der Wertersatzstrafen auch die erwähnten Lastkraftfahrzeuge nach ihrem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens mit einbezogen und diese Strafen gemäß § 19 Abs 4 FinStrG dem Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun - wie auch den anderen am Zigarettenschmuggel Beteiligten (§ 11 dritter Fall FinStrG) - anteilsmäßig auferlegt worden. Aber auch die Angeklagte Silvia C*** hat zur Begehung der ihr zur Last liegenden gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei die erwähnten Beförderungsmittel (iS des § 17 Abs 2 lit c Z 4 FinStrG) gleichwie - ihrem weiteren Beschwerdevorbringen (Z 11) zuwider - die zur Umgehung des Zollverschlusses präparierten (§ 17 Abs 2 lit b FinStrG) Container benützt; hätte doch ihre in den Fakten A/I, II/1 a, b und d festgestellte Mitwirkung beim Umladen der Zigaretten aus den mittels LKW-Zügen zum Abstellplatz der Firma C*** transportierten Containern in die zum weiteren Abtransport verwendeten Kleinlastkraftwagen und die darin gelegene Unterstützung der Täter beim Verheimlichen der Konterbande ohne diese Behältnisse und Beförderungsmittel augenscheinlich nicht in der konstatierten Weise bewerkstelligt werden können.In Fällen, in denen der Täter (Paragraph 11, erster bis dritter Fall FinStrG) eines (nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG qualifizierten) vollendeten Schmuggels das Beförderungsmittel erst danach in einer an sich (isoliert betrachtet) den Tatbestand der Abgabenhehlerei (Paragraph 37, Absatz eins, FinStrG) verwirklichenden Weise selbst benützt, erfaßt nämlich die Bestrafung des Schmuggels (zufolge Konsumtion) auch die Verwertungshandlung in bezug auf das Schmuggelgut. Die (wenngleich bloß) für die solcherart "vorbestrafte Nachtat" notwendige Benützung eines Beförderungsmittels wird daher gleichfalls im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 4, FinStrG "zur Begehung des Finanzvergehens" vorgenommen, und zwar der (mit der Bestrafung wegen des Schmuggels abgegoltenen) Abgabenhehlerei, die bei einer derartigen Fallgestaltung auch als solche notwendigerweise durch eine (für die qualifizierte Verfallsandrohung erforderliche) gewerbsmäßige Begehungsweise nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG beschwert ist. Eine andere Auffassung würde zu der unhaltbaren Konsequenz führen, daß ein gewerbsmäßiger Abgabenhehler, der also den Schmuggler ohne vorherige Absprache erst nach der Tat auf diese Weise unterstützt, (als bloßer Nachtäter) schlechter gestellt wäre als ein am (gewerbsmäßigen) Schmuggel gewerbsmäßig Beteiligter (Paragraph 11, zweiter oder dritter Fall FinStrG), der dem die Tat unmittelbar Ausführenden (Paragraph 11, erster Fall FinStrG) schon vor der Tat die Beistellung von Beförderungsmitteln zusagt, ohne die wegen der Beschaffenheit der zu transportierenden Konterbande deren Verheimlichen oder Verhandeln im Inland nicht bewerkstelligt werden könnte (Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 4, zweiter Fall FinStrG), und der diese Zusage dann auch einhält; unterliegen doch die zur gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei notwendigen Beförderungsmittel gemäß Paragraphen 37, Absatz eins, Litera b,, 38 Absatz eins, Litera a und letzter Halbsatz FinStrG ohne Zweifel jedenfalls dem Verfall (so im Ergebnis schon SSt 35/33). Mit Recht sind daher in die Berechnung der Wertersatzstrafen auch die erwähnten Lastkraftfahrzeuge nach ihrem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens mit einbezogen und diese Strafen gemäß Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG dem Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun - wie auch den anderen am Zigarettenschmuggel Beteiligten (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) - anteilsmäßig auferlegt worden. Aber auch die Angeklagte Silvia C*** hat zur Begehung der ihr zur Last liegenden gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei die erwähnten Beförderungsmittel (iS des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 4, FinStrG) gleichwie - ihrem weiteren Beschwerdevorbringen (Ziffer 11,) zuwider - die zur Umgehung des Zollverschlusses präparierten (Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, FinStrG) Container benützt; hätte doch ihre in den Fakten A/I, II/1 a, b und d festgestellte Mitwirkung beim Umladen der Zigaretten aus den mittels LKW-Zügen zum Abstellplatz der Firma C*** transportierten Containern in die zum weiteren Abtransport verwendeten Kleinlastkraftwagen und die darin gelegene Unterstützung der Täter beim Verheimlichen der Konterbande ohne diese Behältnisse und Beförderungsmittel augenscheinlich nicht in der konstatierten Weise bewerkstelligt werden können.
Durch die auch der Angeklagten Silvia C*** insoweit (anteilsmäßig iS des § 19 Abs 4 FinStrG) auferlegten Wertersatzstrafen hat das Erstgericht seine Strafbefugnis somit gleichfalls nicht überschritten.Durch die auch der Angeklagten Silvia C*** insoweit (anteilsmäßig iS des Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG) auferlegten Wertersatzstrafen hat das Erstgericht seine Strafbefugnis somit gleichfalls nicht überschritten.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt C*** sen
(§ 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO) (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 11 StPO)
Zu dem auch von diesem Angeklagten erhobenen Einwand einer unzureichenden Begründung (Z 5) der Feststellung von Art und Menge des Schmuggelgutes in Ansehung der Schmuggelfakten A/I, II/1 (Zigaretten) wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun und Silvia C*** verwiesen. Mit der Behauptung, das Erstgericht hätte den Umstand, daß es sich um Zigaretten handelte, "einfach als gegeben hingenommen", übergeht der Angeklagte Kurt C*** sen die oben wiedergegebene Argumentation des Schöffensenates (US 39, 45) und führt daher die Mängelrüge insofern nicht dem Gesetz gemäß aus.Zu dem auch von diesem Angeklagten erhobenen Einwand einer unzureichenden Begründung (Ziffer 5,) der Feststellung von Art und Menge des Schmuggelgutes in Ansehung der Schmuggelfakten A/I, II/1 (Zigaretten) wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun und Silvia C*** verwiesen. Mit der Behauptung, das Erstgericht hätte den Umstand, daß es sich um Zigaretten handelte, "einfach als gegeben hingenommen", übergeht der Angeklagte Kurt C*** sen die oben wiedergegebene Argumentation des Schöffensenates (US 39, 45) und führt daher die Mängelrüge insofern nicht dem Gesetz gemäß aus.
Gleiches gilt im Ergebnis für das weitere Vorbringen des Angeklagten in bezug auf die Fälle des Alkoholschmuggels (A/I, II/2): indem das Erstgericht aus der geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers und seines mitangeklagten Sohnes (S 399 bis 403, 416 bis 418, 429, 433 ff/VII) die entsprechenden Feststellungen ableitete (US 43 f), hat es letztere formal fehlerfrei begründet. Mit dem Einwand, diese Begründung sei nicht zureichend, weil weder er noch sein Sohn die transportierte Flüssigkeit gekostet oder untersucht hätten, übergeht der Beschwerdeführer nicht nur seine eigenen Angaben, wonach er an dem Alkohol deshalb nur gerochen hat, weil dieser wegen einer Konzentration von 95 bis 98 % nicht verkostbar gewesen ist (S 436/VII), sondern auch alle übrigen, sehr ausführlichen Erwägungen des Gerichtes, aus welchen es als erwiesen angenommen hat, daß in den Plastikkanistern tatsächlich Alkohol enthalten war. Darum ist auch die weitere Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe die Verantwortung des Mitangeklagten Robert Julius W***, in den Kanistern habe sich nur Wasser befunden, "lediglich" als unglaubwürdig bezeichnet, aktenwidrig (US 43 f). Abermals nicht gesetzesgemäß ausgeführt ist die gegen die Geld- und Wertersatzstrafe erhobene Rechtsrüge (Z 11) des Angeklagten, weil darin unter Verweisung auf das Vorbringen der Mängelrüge die Feststellungen über Art, Mengen und Werte des Schmuggelgutes bestritten werden, sohin nicht - wie dies zur Darlegung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - von dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt ausgegangen wird.Gleiches gilt im Ergebnis für das weitere Vorbringen des Angeklagten in bezug auf die Fälle des Alkoholschmuggels (A/I, II/2): indem das Erstgericht aus der geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers und seines mitangeklagten Sohnes (S 399 bis 403, 416 bis 418, 429, 433 ff/VII) die entsprechenden Feststellungen ableitete (US 43 f), hat es letztere formal fehlerfrei begründet. Mit dem Einwand, diese Begründung sei nicht zureichend, weil weder er noch sein Sohn die transportierte Flüssigkeit gekostet oder untersucht hätten, übergeht der Beschwerdeführer nicht nur seine eigenen Angaben, wonach er an dem Alkohol deshalb nur gerochen hat, weil dieser wegen einer Konzentration von 95 bis 98 % nicht verkostbar gewesen ist (S 436/VII), sondern auch alle übrigen, sehr ausführlichen Erwägungen des Gerichtes, aus welchen es als erwiesen angenommen hat, daß in den Plastikkanistern tatsächlich Alkohol enthalten war. Darum ist auch die weitere Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe die Verantwortung des Mitangeklagten Robert Julius W***, in den Kanistern habe sich nur Wasser befunden, "lediglich" als unglaubwürdig bezeichnet, aktenwidrig (US 43 f). Abermals nicht gesetzesgemäß ausgeführt ist die gegen die Geld- und Wertersatzstrafe erhobene Rechtsrüge (Ziffer 11,) des Angeklagten, weil darin unter Verweisung auf das Vorbringen der Mängelrüge die Feststellungen über Art, Mengen und Werte des Schmuggelgutes bestritten werden, sohin nicht - wie dies zur Darlegung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - von dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt ausgegangen wird.
Auch mit seiner weiteren Rechtsrüge (Z 9 lit a), in der er mangelnde Tatbildlicheit seines Verhaltens deshalb behauptet, weil er selbst keine Waren über die Grenze geschafft und ihn deshalb keine Stellungs- und Erklärungspflicht (§ 35 Abs 1 FinStrG) getroffen hätte, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, weil das Fehlen einer eigenen zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht lediglich unmittelbare Täterschaft (§ 11 erster Fall FinStrG), nicht aber eine sonstige Beteiligung an der Tat (§ 11 zweiter oder dritter Fall FinStrG) ausschließt (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch E. 9 bis 11 zu § 11 FinStrG). Den Urteilsfeststellungen zufolge haftet aber der Angeklagte für den Schmuggel nicht nur des Alkohols, sondern - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - auch für jenen der Zigaretten als Tatbeteiligter im Sinne des § 11 dritter Fall FinStrG, weil er nach dem der Ausführung des Schmuggels vorausgegangenen Einverständnis mit den anderen Beteiligten die in den Containern angelieferten Zigaretten teils im Inland übernommen, jeweils aber an der Umladung der Zigaretten und des Alkohols mitgewirkt und diesen an verschiedene Abnehmer zugestellt hat (US 16-18, 20 f, 24, 27, 29, 32, 34-36). Daß er (wie auch sein Sohn Kurt Friedrich C*** jun) in Ansehung des Zigarettenschmuggels als unmittelbarer (Mit-)Täter statt rechtsrichtig als Beitragstäter verurteilt worden ist, ist - wie schon vermerkt wurde - hier ohne Belang.Auch mit seiner weiteren Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), in der er mangelnde Tatbildlicheit seines Verhaltens deshalb behauptet, weil er selbst keine Waren über die Grenze geschafft und ihn deshalb keine Stellungs- und Erklärungspflicht (Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG) getroffen hätte, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, weil das Fehlen einer eigenen zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht lediglich unmittelbare Täterschaft (Paragraph 11, erster Fall FinStrG), nicht aber eine sonstige Beteiligung an der Tat (Paragraph 11, zweiter oder dritter Fall FinStrG) ausschließt (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch E. 9 bis 11 zu Paragraph 11, FinStrG). Den Urteilsfeststellungen zufolge haftet aber der Angeklagte für den Schmuggel nicht nur des Alkohols, sondern - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - auch für jenen der Zigaretten als Tatbeteiligter im Sinne des Paragraph 11, dritter Fall FinStrG, weil er nach dem der Ausführung des Schmuggels vorausgegangenen Einverständnis mit den anderen Beteiligten die in den Containern angelieferten Zigaretten teils im Inland übernommen, jeweils aber an der Umladung der Zigaretten und des Alkohols mitgewirkt und diesen an verschiedene Abnehmer zugestellt hat (US 16-18, 20 f, 24, 27, 29, 32, 34-36). Daß er (wie auch sein Sohn Kurt Friedrich C*** jun) in Ansehung des Zigarettenschmuggels als unmittelbarer (Mit-)Täter statt rechtsrichtig als Beitragstäter verurteilt worden ist, ist - wie schon vermerkt wurde - hier ohne Belang.
Das restliche Beschwerdevorbringen des Angeklagten, in welchem er bloß die anteilsmäßige Auferlegung der Wertersatzstrafe (§ 19 Abs 4 FinStrG) bemängelt, richtet sich gegen eine Ermessensentscheidung, die nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mit Berufung bekämpft werden kann (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch E. 54 zu § 19 FinStrG). Die entsprechenden Beschwerdeeinwendungen sind daher erst anläßlich der Entscheidung über die Berufung zu erörtern.Das restliche Beschwerdevorbringen des Angeklagten, in welchem er bloß die anteilsmäßige Auferlegung der Wertersatzstrafe (Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG) bemängelt, richtet sich gegen eine Ermessensentscheidung, die nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mit Berufung bekämpft werden kann (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch E. 54 zu Paragraph 19, FinStrG). Die entsprechenden Beschwerdeeinwendungen sind daher erst anläßlich der Entscheidung über die Berufung zu erörtern.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Robert Julius W***
(§ 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO)(Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO)
Dieser Angeklagte wendet sich mit seinem Rechtsmittel nur gegen den Schuldspruch wegen Beteiligung am Alkoholschmuggel (C) und läßt jenen wegen Vergehens nach § 24 Abs 1 lit b DevG (E) unangefochten. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat sich das Erstgericht - wie bereits zuvor (in Erledigung der Beschwerde des Mitangeklagten Kurt C*** sen) ausgeführt - mit der Verantwortung des Angeklagten, in den von Kurt Friedrich C*** jun nach Österreich transportierten Plastikkanistern habe sich (jedenfalls nach Plan und Wissen des Beschwerdeführers) nicht Alkohol, sondern Wasser befunden, ausführlich auseinandergesetzt (US 43 f) und diese Verantwortung insbesondere auf Grund der geständigen Angaben der Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun und Kurt C*** sen als unglaubwürdig abgelehnt. Mit der Behauptung, die Aussagen dieser Mitangeklagten seien zur Widerlegung seiner Verantwortung deshalb nicht ausreichend, weil darin nur deren Vermutung zum Ausdruck gebracht werde, daß sich in den Kanistern Alkohol befunden habe, bezieht sich der Beschwerdeführer bloß auf aus dem Zusammenhang gelöste Teile dieser Einlassungen, übergeht aber zum einen jene entscheidenden Passagen, in denen die Genannten erklärt haben, auf Grund welcher objektiven Umstände (erhöhtes Transporthonorar, Geruch, Probenentnahme, Verbergen hinter Tarnladung) sie sich absolut gewiß waren, daß tatsächlich Alkohol geschmuggelt worden ist (insb S 403, 416, 417; 436/VII), zum anderen aber auch deren Bekundungen über die mehrfachen Besprechungen mit dem Angeklagten, in welchen unmißverständlich von Alkoholschmuggel die Rede war (insb S 399 f, 402, 433/VII). Deshalb hat namentlich auch der nunmehr in der Beschwerde herausgestellte Einwand, die Mitangeklagten C*** könnten die dem Beschwerdeführer angelastete Straftat "ohne dessen Willen und Wissen" begangen haben, gleichfalls schon durch die Bezugnahme auf deren auch insoweit für glaubwürdig erachtete Verantwortung im Urteil seine Widerlegung erfahren. Indem der Beschwerdeführer somit auf die eigentliche Argumentation des Schöffengerichtes gar nicht eingeht, bringt er die Mängelrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Dieser Angeklagte wendet sich mit seinem Rechtsmittel nur gegen den Schuldspruch wegen Beteiligung am Alkoholschmuggel (C) und läßt jenen wegen Vergehens nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG (E) unangefochten. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat sich das Erstgericht - wie bereits zuvor (in Erledigung der Beschwerde des Mitangeklagten Kurt C*** sen) ausgeführt - mit der Verantwortung des Angeklagten, in den von Kurt Friedrich C*** jun nach Österreich transportierten Plastikkanistern habe sich (jedenfalls nach Plan und Wissen des Beschwerdeführers) nicht Alkohol, sondern Wasser befunden, ausführlich auseinandergesetzt (US 43 f) und diese Verantwortung insbesondere auf Grund der geständigen Angaben der Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun und Kurt C*** sen als unglaubwürdig abgelehnt. Mit der Behauptung, die Aussagen dieser Mitangeklagten seien zur Widerle