TE OGH 1988/1/21 13Os3/88

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Veröffentlicht am 21.01.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Jänner 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführers in der Anhaltesache des Michael P***, AZ. 2 b Vr 11.352/84 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Michael P*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien vom 11.Dezember 1987, GZ. 24 Ns 1172/87-3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde dem Michael P*** für die durch die strafgerichtliche Anhaltung vom 5.Oktober 1984, 9 Uhr, bis 7. Oktober 1984, 12,10 Uhr, im Verfahren 25 a Vr 11.352/84 des Landesgerichts für Strafsachen Wien entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch nach § 2 Abs 1 lit. a StEG nicht zuerkannt.

Rechtliche Beurteilung

In seiner Beschwerde (§ 6 Abs 5 StEG) erkennt P*** im Ergebnis zutreffend, daß weder die nicht in der Frist des § 176 Abs 1 StPO vorgenommene Zustellung des vom Untersuchungsrichter erlassenen Haftbefehls noch die bloße Überschreitung der Frist des § 179 Abs 1 StPO zur Vernehmung des bei Gericht Eingelieferten (EvBl. 1983 Nr. 147) einen Fall des § 2 Abs 1 lit. a StGB begründen können, weshalb eine weitere Erörterung dieser Umstände hier unterbleiben muß.

Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen bestand jedoch während der Haft sowohl ein dringender Tatverdacht als auch ein Haftgrund. Die Haft war somit nicht gesetzwidrig (§ 2 Abs 1 lit. a StEG).

Der Verdacht, der Beschwerdeführer sei (Mit-)Täter eines Einbruchsdiebstahls, gründete sich auf die damals vorliegende schriftliche Zeugenaussage des Müllabfuhrbediensteten Manfred Z*** (S. 27 f.), wonach Z*** am 4.Oktober 1984 in einer Mülltonne leere Geldkassetten entdeckt hatte, die - wie sich herausstellte - aus einem am selben Tag verübten Einbruchsdiebstahl bei der Fa. B***-Handel und Gewerbe (S. 33) stammten. Diese Geldkassetten wurden - nach den Beobachtungen von Z*** - von einer Person in die Mülltonne geworfen, deren Beschreibung auf den Beschwerdeführer zutraf (S. 57) und deren Richtigkeit Z*** auch bei der nachfolgenden Konfrontation bestätigte (S. 63). Dies verbunden mit der unbestrittenen Tatsache, daß der Beschwerdeführer am 4.Oktober 1984, somit am Tag des Diebstahls, jenen Personenkraftwagen mitbenützt hatte, dessen Kennzeichen ebenfalls der Zeuge Z*** genannt hat (S. 51) und in dem ein Aktenkoffer sichergestellt wurde, worin sich für einen Einbruch geeignete Werkzeuge befanden (S. 50).

Wenn daher der Beschwerdeführer davon ausgeht, er sei von Anfang an nur als Entlastungszeuge zu vernehmen gewesen, so irrt er. Der Haftgrund nach § 175 Abs 1 Z. 3 StPO (Verdunkelungsgefahr) war, wie das Oberlandesgericht richtig erkannte, durch die Darstellung des Lenkers des ausgeforschten Fahrzeugs, der ein Bekannter des Beschwerdeführers ist, gegeben (S. 51). Dies sieht P*** nicht nur in seinem Rechtsmittel ein, sondern er erkannte dies alles schon bei seiner ersten gerichtlichen Einvernahme, der seine Enthaftung gegen Gelöbnis folgte (ON. 9). Dabei versprach P*** nämlich (zwecks Ersetzung der Haft durch gelindere Mittel), nicht nur nichts zu unternehmen, um die gegenständliche Untersuchung zu vereiteln, sondern auch weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten (ON. 9). Ohne Haftgrund hätte es jedoch keiner Haft und zu deren Abwendung nicht des Gelöbnisses bedurft. Dem Haftgrund der Fluchtgefahr kam dabei, wie schon das Oberlandesgericht hervorhebt, nur eine sehr untergeordnete und zur Frage, ob die Anhaltung gesetzwidrig war, überhaupt keine Bedeutung zu, weil die Annahme des Haftgrunds der Verdunkelungsgefahr nicht gesetzwidrig war (siehe oben).

Das nach § 6 Abs 3 StEG gebotene Anhören des Angehaltenen vor der Beschlußfassung ist nicht unterblieben; vielmehr erklärte Michael P*** nach Rechtsbelehrung am 28.November 1984 vor Gericht (ON. 26), einen Ersatzanspruch nach dem strafrechtlichen Entschädigungsgesetz geltend zu machen, genaue Ausführungen hiezu jedoch einem (durch seinen Anwalt einzubringenden) Schriftsatz vorzubehalten.

Anmerkung

E12935

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00003.88.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19880121_OGH0002_0130OS00003_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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