TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/21 2004/09/0079

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §18 Abs3 idF 2002/I/126;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der N GmbH in W, vertreten durch Burghofer & Pacher Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 2. April 2004, Zl. 3/13117/133 2139/133 2142, betreffend Ausstellung einer Anzeigebestätigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 9. Februar 2004, mit welchem ihr Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung über die Anzeige eines Joint Venture mit der L Ltd. zur Einschulung von zwei namentlich genannten philippinischen Staatsangehörigen gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG abgelehnt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 18 Abs. 3 AuslBG keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides sowie der dagegen von der beschwerdeführenden Partei gerichteten Berufung und Zitierung der von ihr angewendeten Bestimmung des § 18 Abs. 3 AuslBG führte die belangte Behörde begründend aus, insofern die beschwerdeführende Partei auf die erfolgte Anzeigebestätigung vom 3. September 2003 verweise, die in einem gleich gelagerten Falle auch die beschwerdeführende Partei betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass im nunmehr anhängigen Verfahren die in jenem Verfahren vertretene Rechtsansicht nach der gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG erfolgten Anhörung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums Wien im gegenständlichen Verfahren auf Grund der "evidenten Sachlage" nicht habe aufrechterhalten werden können. Im Zuge des Berufungsverfahrens habe die beschwerdeführende Partei nämlich mit Eingabe vom 18. März 2004 u. a. bekannt gegeben, dass die beiden beantragten philippinischen Staatsangehörigen bei der L Ltd. arbeiten sollten, "sobald ihre Ausbildung in Österreich abgeschlossen" sei. Ein Nachweis über die Qualifikation der beiden philippinischen Staatsbürger für die berufliche Tätigkeit als Koch, deren Perfektionierung anhand der für "A" aufgestellten Richtlinien das Ausbildungsziel im Rahmen des Joint Venture darstelle, sei trotz Ersuchens der belangten Behörde (Parteiengehör vom 3. März 2004) nicht erbracht worden.

§ 18 Abs. 3 AuslBG erfordere für die Genehmigung eines Joint Ventures zwingend, dass es sich um Ausländer handle, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber auf Grundlage eines betrieblichen Schulungsprogramms zur betrieblichen Einschulung in einen Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet gesandt würden. Da mit den beiden philippinischen Staatsbürgern jedoch erst nach erfolgter Schulung ein Arbeitsverhältnis bei der L Ltd. begründet werden solle, sei dieses unabdingbare Erfordernis nicht erfüllt. Weiters ziele ein Joint Venture darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Unternehmen bei gemeinsam mit ausländischen Unternehmen durchzuführenden Projekten im Ausland zu erhöhen. Die beabsichtigte Schulung der beiden ausländischen Staatsbürger, welche ausschließlich bei der L Ltd. in N, beschäftigt werden sollten, werde dieser Anforderung nicht gerecht. Dadurch erhöhe sich weder die Konkurrenzfähigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft, noch des Mutterkonzerns ("A" GmbH) im Inland. Auch sei der mit dem Joint Venture verfolgte Wesensgehalt, nämlich der Zusammenschluss zu einem gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck, durch eine Schulung von zwei philippinischen Staatsbürgern für eine zukünftige Beschäftigung bei der L Ltd. nicht zu erkennen. Zudem mangle es auch eines Nachweises der Qualifikation der beiden philippinischen Staatsbürger für die berufliche Tätigkeit als Koch, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese als solche ausbildungsadäquat im Restaurant in N, eingesetzt werden würden, was gleichfalls eine Bedingung für die Bewilligung eines Joint Ventures sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der erkennbar die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 - AuslBG, ist für Ausländer, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen eines Joint Venture und auf der Grundlage eines betrieblichen Schulungsprogramms nicht länger als sechs Monate zur betrieblichen Einschulung in einen Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet entsandt werden, keine Entsendebewilligung erforderlich. Die Schulungsmaßnahme ist jedoch vom Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Nachweis des Joint Venture-Vertrages und des Schulungsprogramms, in dem Zielsetzungen, Maßnahmen und Dauer der Schulung angegeben sind, anzuzeigen. Die regionale Geschäftsstelle hat binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Die betriebliche Einschulung darf erst nach Vorliegen der Anzeigebestätigung begonnen werden.

In Ausführung der Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen geltend, sie sei Franchisenehmerin der österreichischen "A" GmbH, die als Muttergesellschaft des "A"- Konzerns fungiere. Die S Ltd. mit Sitz in G, sei ebenfalls Franchisenehmerin dieses Unternehmens. Die L Ltd. mit Sitz in N, sei Franchisenehmerin der S Ltd. Alle Unternehmen seien daher jeweils Teile des Franchise-Netzes "A", die durch den gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck, nämlich der Verbreitung und Erhaltung des erfolgreichen Konzeptes der A Restaurants verbunden seien. Gemeinsam sei auch das "good will" geschaffen worden, das über die einzelnen Franchisenehmer hinausgehe. Damit liege aber auch eine Arbeitsgemeinschaft von zwei oder mehreren selbständigen Unternehmen zum gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck bei gemeinsamer Tragung des Gewinn- und Verlustrisikos durch die gegebenen Gewinnbeteiligungen des jeweiligen Franchisegebers sowie dem Entfall der Lizenzgebühren (neben der verlorenen Gewinnbeteiligung) im Falle negativer Geschäftsbilanzen vor. Unrichtig sei auch die Feststellung der belangten Behörde, zwischen den philippinischen Staatsangehörigen und der L Ltd. bestehe kein Arbeitsverhältnis, liege doch nunmehr eine schriftliche Bestätigung der L Ltd. vom 8. April 2004 vor, wonach nach Verstreichen einer dreimonatigen Sperrfrist infolge Selbstkündigung nach zypriotischem Recht die Anstellung der beiden philippinischen Staatsbürger erfolgt sei. Jedenfalls sei die Anstellung noch während des anhängigen Verwaltungsverfahrens erfolgt und hätte die belangte Behörde vor Erlassung des negativen angefochtenen Bescheides die Beschwerdeführerin nochmals auffordern müssen, Stellung zu nehmen, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen der z. Gesellschaft und den auszubildenden Ausländern zustande gekommen sei oder nicht. Unrichtig sei auch die Auffassung, die Konkurrenzfähigkeit der Beschwerdeführerin bzw. der "A" Muttergesellschaft würde durch das vorliegende Joint Venture nicht erhöht, profitiere doch sowohl Letztere durch die Verbreitung des Unternehmenskonzeptes als auch das Unternehmen der beschwerdeführenden Partei durch die zu leistenden Ausbildungsbeiträge. Der gemeinsame wirtschaftliche Zweck der Ausbildung der Köche in einem langjährig erfolgreichen Restaurant in Österreich liege in der Erfüllung der wechselseitigen Franchiseverpflichtungen. Die Köche müssten so ausgebildet werden, dass international eine einheitliche Beschaffenheit der Speisen im Hinblick auf Optik und Geschmack realisiert werden könne. Darin liege der Schlüssel zum wirtschaftlichen Erfolg der "A"- Restaurants. Eines Nachweises der Qualifikation der beiden philippinischen Staatsangehörigen als Köche habe es entgegen der Meinung der belangten Behörde nicht bedurft, ergebe sich doch deren Qualifikation schon klar aus der Tatsache, dass zwei Auszubildenden eine Reise nach Österreich und ihre Spezialisierung in einem österreichischen "A"-Restaurant finanziert würden, dass diese Personen in Z dann nicht nur für minderwertige Arbeiten, sondern tatsächlich für die "hohe Kunst der S-Zubereitung" eingesetzt würden.

Im Übrigen bestreitet die beschwerdeführende Partei die Entscheidungskompetenz der belangten Behörde in Bezug auf die meritorische Erledigung der "Anzeige", sei über diese doch im Falle eines angezeigten Joint Ventures "jedenfalls" eine Bestätigung auszustellen. Darüber, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 AuslBG erfüllt seien, habe die Behörde nicht zu entscheiden. Das Vorgehen der Behörde stelle eine Behinderung eines erfolgreichen Wirtschaftsunternehmens Österreichs, welches expandiere und versuche, europäische Partner für eine erfolgreiche wirtschaftliche Zusammenarbeit zu gewinnen, dar.

Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegen zu halten:

Insofern sich die beschwerdeführende Partei auf eine schriftliche Bestätigung des Abschlusses von Arbeitsverträgen mit den beiden philippinischen Staatsbürgern vom 8. April 2004 bezieht, stellt sich das darin zum Ausdruck gebrachte Vorbringen, mit diesen Ausländern seien Arbeitsverträge bereits abgeschlossen worden, gegenüber dem im Verfahren erstatteten Vorbringen, erst nach abgeschlossener Ausbildung würden Arbeitsverträge mit ihnen abgeschlossen werden, schon im Hinblick auf das Datum dieser Bestätigung als im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG vom Verwaltungsgerichtshof nicht mehr aufzugreifende Neuerung dar, wurde der angefochtene Bescheid der beschwerdeführenden Partei doch bereits am 5. April 2004 zugestellt, womit das Verwaltungsverfahren seinen rechtskräftigen Abschluss fand. In der Feststellung der belangten Behörde, zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sei mangels (noch nicht) aufrechter Arbeitsverhältnisse mit beiden Ausländern eine der Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 AuslBG nicht erfüllt gewesen, kann daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach § 18 Abs. 3 AuslBG das entsendende (ausländische) Unternehmen jenes zu sein hat, das gleichzeitig Arbeitgeber der Ausländer ist (wobei die Frage unbeantwortet bleiben konnte, ob es sich bei einem Vertrag wie dem vorgelegten Franchise-Vertrag um einen Joint Venture-Vertrag im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung handelt). Im Beschwerdefall wurde der vorgelegte Franchise-Vertrag nicht zwischen der antragstellenden und nunmehr beschwerdeführenden Partei und der in N ansässigen Firma L Ltd. abgeschlossen, sondern zwischen dem letztgenannten Unternehmen und der in G ansässigen Firma S Ltd. Zwar behauptete die beschwerdeführende Partei, dieses Unternehmen sei - wie sie selbst - Franchisenehmerin der "A" Muttergesellschaft und bezahle ihr die Schulungsgebühren, ein Vertragsverhältnis zwischen diesem Unternehmen und der beschwerdeführenden Partei im Sinne eines Joint Venture geht aber weder aus ihrem weiteren Vorbringen noch aus den im Akt befindlichen Unterlagen hervor. Im Antrag wurde als entsendendes ausländisches Unternehmen nicht die Firma S Ltd., sondern die Firma L Ltd. genannt. Es war aus diesem Grunde nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass das entsendende Unternehmen nicht Arbeitgeber im Sinne des § 18 Abs. 3 AuslBG war, und der nach Auffassung der Beschwerdeführerin als Joint Venture-Vertrag zu qualifizierende Franchise-Vertrag nicht zwischen dem im Antrag als (ausländischer) Arbeitgeber genannten Unternehmen und der beschwerdeführenden Partei abgeschlossen wurde.

Insoweit die beschwerdeführende Partei meint, eine Anzeigebestätigung nach § 18 Abs. 3 AuslBG sei ohne Prüfung der materiellen Voraussetzungen - lediglich formal aufgrund der erfolgten Anzeige - auszustellen, so unterliegt sie einem Rechtsirrtum. § 18 Abs. 3 dritter Satz AuslBG normiert lediglich eine Entscheidungsfrist von zwei Wochen ab Einlangen der Anzeige, nicht jedoch eine Verpflichtung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices, eine Anzeigebestätigung auch dann auszustellen, wenn die im § 18 Abs. 3 leg. cit. umschriebenen materiellen Voraussetzungen für den Entfall der Entsendebewilligung nicht vorliegen. In einem solchen Fall ist vielmehr der Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung abzuweisen (vgl. dazu das zu § 3 Abs. 5 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 450/1990 ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl. 93/09/0055).

Da sich die Beschwerde bereits aus diesen Gründen als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne dass auf die weiteren in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen noch einzugehen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090079.X00

Im RIS seit

31.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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