TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/19 93/09/0055

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs2 lita idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs5;
AVG §38;
AVG §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/09/0056 93/09/0057

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerden der F-G.m.b.H. in H, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in G, gegen die drei Bescheide des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 29. Dezember 1992, Zlen. jeweils IIId-6702 B Dr. Auf/Eb, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von drei Mal S 11.540,-- (insgesamt somit S 34.620,--) zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat die drei rechtlich völlig gleichgelagerten Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

Die Beschwerdeführerin hat in drei Eingaben an das Arbeitsamt Grieskirchen vom 25. Juni 1992, vom 21. Juli 1992 und vom 27. Juli 1992 die Beschäftigung von insgesamt 24 polnischen Staatsangehörigen als Volontäre gemäß § 3 Abs. 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) angezeigt.

Das Arbeitsamt beantragte mit drei Schreiben vom 3. August 1992 bei der Bezirkshauptmannschaft die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 3 Abs. 5 iVm § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. a AuslBG gegen die Beschwerdeführerin, weil die Anzeigen der Beschwerdeführerin hinsichtlich sämtlicher 24 Ausländer verspätet eingebracht worden seien.

Mit drei ebenfalls mit 3. August 1992 datierten Bescheiden stellte das Arbeitsamt ferner fest, daß es sich bei den von der Beschwerdeführerin genannten polnischen Staatsbürgern nicht um Volontäre gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG handle; es lägen vielmehr Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG vor. Die Beschwerdeführerin dürfe diese Ausländer nur beschäftigen, wenn ihr dafür Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden seien oder wenn die Ausländer Befreiungsscheine oder Arbeitserlaubnisse besäßen. Gleichzeitig sprach das Arbeitsamt aus, daß einer Berufung gegen seine Bescheide gemäß § 64 Abs. 2 AVG keine aufschiebende Wirkung zukomme. Begründend bezog sich das Arbeitsamt im wesentlichen auf eine Zeugenaussage, wonach die Ausländer eine Arbeitspflicht träfe, und wonach es sich jeweils um Einschulungsverhältnisse von betriebsentsandten Ausländern handle, die nach § 2 Abs. 2 lit. d iVm § 18 AuslBG beschäftigungsbewilligungspflichtig seien.

Gegen diese drei Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung und machte darin geltend, das Arbeitsamt habe den Sachverhalt nur unzulänglich ermittelt. Außerdem seien die drei Feststellungsbescheide schon deswegen ungesetzlich, weil das AuslBG derartige Bescheide nicht vorsehe, und weil eine Vorfrage nicht aus dem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden dürfe.

Im Berufungsverfahren wurde der Zeuge K einvernommen; der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, zu einer zusammenfassenden Wiedergabe dieser Aussage Stellung zu nehmen.

Die belangte Behörde gab den Berufungen mit den nunmehr angefochtenen drei Bescheiden vom 29. Dezember 1992 nicht statt und bestätigte die erstinstanzlichen Bescheide. Begründend folgte die belangte Behörde der Auffassung des Arbeitsamtes, wonach Volontärsverhältnisse nicht vorlägen, weil für die Polen eine Arbeitspflicht und eine Anwesenheitspflicht bestehe; es liege vielmehr eine beschäftigungsbewilligungspflichtige Einschulung vor.

Gegen diese Bescheide richten sich die drei vorliegenden inhaltsgleichen Beschwerden, in denen die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich insbesondere auch in ihrem Recht "auf Nichterlassung eines Feststellungsbescheides entgegen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen" verletzt; in jedem Falle aber sei den Polen der Volontärsstatus zuzuerkennen.

Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Vorweg ist zu prüfen, ob die angefochtenen Feststellungsbescheide unabhängig von ihrem Inhalt überhaupt erlassen werden durften, was die Beschwerdeführerin bestreitet, die belangte Behörde hingegen in ihren Gegenschriften unter Hinweis auf ein öffentliches Interesse an der Feststellung bejaht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. November 1992, Zl. 86/17/0162, ferner die Erkenntnisse vom 6. Februar 1989, Zl. 87/12/0112, und vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0095, und die dort jeweils angeführte Vorjudikatur) sind die Verwaltungsbehörden nur dann befugt, Feststellungsbescheide im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlaß vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Unzulässig ist es hingegen, eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren zu lösen wäre, zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsentscheidung zu machen.

Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung zur Feststellung des Vorliegens von Volontariatsverhältnissen nach § 3 Abs. 5 AuslBG liegt nicht vor. Ein privates Interesse der Beschwerdeführerin an einer solchen Feststellung wurde nicht geltend gemacht, die Beschwerdeführerin bekämpft vielmehr selbst deren Zulässigkeit. Die belangte Behörde hat sich in den angefochtenen Bescheiden mit der Frage der Zulässigkeit der von ihr bestätigten Feststellungsbescheide überhaupt nicht auseinandergesetzt; in ihren Gegenschriften macht sie dafür geltend, die Frage des Vorliegens von Volontariatsverhältnissen könne in keinem anderen Verfahren geklärt werden, an ihrer Klärung bestehe jedoch wegen der "großen Gefahr einer sehr einfachen Umgehungsmöglichkeit" ein öffentliches Interesse.

Dem kann nicht gefolgt werden, denn es trifft schon die grundsätzliche Befürchtung der belangten Behörde nicht zu, bewilligungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse könnten "durch bloße Meldung eines Volontariats für drei Monate bewilligungsfrei gehalten werden". Eine derartige Meldung ist für die Behörde in keiner Weise bindend und enthebt sie weder der Verpflichtung noch der Berechtigung, der Frage nachzugehen, ob tatsächlich im Einzelfall Volontariate begründet wurden. Ist dies nicht der Fall, dann ändert die erfolgte Meldung auch nichts an der bestehenden Bewilligungspflicht und an einer allfälligen Strafbarkeit des Arbeitgebers nach § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG.

Die belangte Behörde irrt aber auch, wenn sie meint, in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren wäre nicht zu prüfen, ob ein Volontariat vorliege oder nicht. Gerade von der Beantwortung dieser Vorfrage hängt ab, ob sich ein Beschuldigter - wegen Nichtvorliegens eines Volontariates und fehlender Beschäftigungsbewilligung - nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a oder b AuslBG oder - im Falle der verspäteten Meldung eines gegebenen Volontariates - nach § 28 Abs. 2 lit. a AuslBG schuldig gemacht hat.

Die von der belangten Behörde mit den angefochtenen Bescheiden bestätigten erstinstanzlichen Feststellungen sind aber auch abgesehen von diesen Erwägungen nicht geeignet, dem von der belangten Behörde behaupteten öffentlichen Interesse zu entsprechen, weil sie ohne jede zeitliche Bezugnahme auf konkrete Beschäftigungsverhältnisse nur ganz allgemein die in den behördlichen Ermittlungen keinesfalls gedeckte Aussage enthalten, bei den namentlich genannten 24 polnischen Staatsbürgern handle es sich nicht um Volontäre gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG.

Die angefochtenen Feststellungsbescheide wurden aus diesen Gründen zu Unrecht erlassen. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.

Bei diesem Ergebnis konnte von der Abhaltung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft von der Beschwerdeführerin verzeichnete, aber zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung nicht notwendige Stempelgebühren und Kopierkosten.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090055.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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