TE OGH 1988/3/2 3Ob1036/87

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Veröffentlicht am 02.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann G***, Wachswarenerzeuger, Zell am Ziller, Unterdorf 8, vertreten durch Dr. Josef Heis und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Josef G***, Cafehausbesitzer, Zell am Ziller, Unterdorf 10, vertreten durch Dr. Alfons Lamprecht, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einwendungen gemäß § 35 EO, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 14.Oktober 1987, GZ 2 a R 473/87-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 502 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen, weil der von der Bestätigung betroffene Streitgegenstand des Berufungsurteiles S 60.000,-- nicht übersteigt.

Text

Begründung:

Der Kläger wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. April 1983, 5 Cg 595/82-9, schuldig erkannt, ab sofort dafür zu sorgen, daß seine Ehegattin es unterlasse, in einem von ihr geführten gastgewerblichen Betrieb im Freien mehr als 40 Sitzplätze aufzustellen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 27. Juni 1983, 5 R 187/83, wurde dieses Urteil bestätigt und ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige.

In den Exekutionsverfahren E 3983/83 (neu E 3786/85) und E 3774/85 des Bezirksgerichtes Zell am Ziller wurde wider den Kläger auf Grund des Urteils vom 21.April 1983 mit Beschluß vom 10.Oktober 1983 die Exekution bewilligt, mit Beschluß vom 24.September 1985 eine Beugestrafe von 10.000 S verhängt und mit Beschluß vom 20.Mai 1986 eine weitere Beugestrafe von 20.000 S verhängt. Wie schon im Titelprozeß hatte die beklagte Partei als betreibende Partei den Wert des betriebenen Anspruches jeweils mit 70.000 S beziffert. Gegen den mit diesen Exekutionsverfahren betriebenen Anspruch erhob der Kläger eine Oppositionsklage mit der Begründung, er habe durch eine bestimmte Einwirkung auf seine Ehegattin den betriebenen Anspruch erfüllt und eine zusätzliche Einflußnahme auf sie sei tatsächlich und rechtlich unmöglich. Diese Klage bewertete der Kläger wieder mit 70.000 S.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S nicht übersteige. Das Berufungsgericht verwies in diesem Zusammenhang auf eine frühere Oppositionsklage, in der ein gleicher Anspruch damit begründet worden war, daß es im Oppositionsverfahren nur darum gehe, ob das bisherige Verhalten des Klägers ausreiche, den Anspruch zu Fall zu bringen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Klägers, die als "außerordentliche Revision" bezeichnet wird, ist gemäß § 502 Abs. 3 ZPO unzulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S nicht übersteigt.

Gegen den Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes iSd § 500 Abs. 2 Z 2 ZPO steht gemäß § 500 Abs. 4 ZPO kein Rechtsmittel zu. Das Revisionsgericht ist an diesen Bewertungsausspruch gebunden, sofern nicht gegen zwingende Bewertungsgrundsätze nach den §§ 54 bis 60 JN verstoßen wurde. Ein solcher Verstoß ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. An die Bewertung des Klagsanspruches durch den Kläger war das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs. 2 ZPO nicht gebunden. Es besteht im vorliegenden Fall auch keine Bindung an den im Titelverfahren ergangenen Bewertungsausspruch. Der Grundsatz, daß der Streitwert einer Oppositionsklage, mit der das Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches geltend gemacht wird, dem Streitwert der über diesen Anspruch anhängig gewesenen Klage gleich ist (Heller-Berger-Stix 419) und in Rechtsstreitigkeiten nach § 35 EO daher überhaupt kein Bewertungsausspruch zu erfolgen habe (Fasching, ErgB 66), kann nur für einmal zu erbringende Leistungen gelten. Alle dazu ergangenen Entscheidungen betrafen Exekutionen zur Hereinbringung von Geldforderungen (JB 242; SZ 19/340;

EvBl 1968/162; JBl 1979, 436; SZ 55/74 ua). Bei einer Dauerverpflichtung der vorliegenden Art muß jedoch der Wert des seinerzeit eingeklagten Anspruches und des jetzt betriebenen Anspruches nicht gleich hoch sein. Für Fälle dieser Art kommt eine analoge Anwendung des § 57 JN nicht in Betracht.

Anmerkung

E13524

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB01036.87.0302.000

Dokumentnummer

JJT_19880302_OGH0002_0030OB01036_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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