Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** und P*** Rudolf B***
Gesellschaft mbH, Voitsberg, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei M*** Transporte Gesellschaft mbH, Brixlegg, Hartfeld 160, vertreten durch Dr. Heinz Bauer und Dr. Harald E. Hummel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 71.762,88 S samt Nebenforderungen, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4. November 1987, GZ 3 R 298/87-41, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung:
Die beklagte Handelsgesellschaft hat nach ihrem eigenen Vorbringen mit dem vom Warenhersteller mit der Vermittlung von Warenverkäufen ständig betrauten Handelsvertreter als Eigenhändler einen Warenkauf abgeschlossen. Sie hat aber auf Ersuchen ihres Vertragspartners - im vollen Bewußtsein der Unrichtigkeit - einen an den Warenhersteller gerichteten Kaufantrag unterschrieben, also eine Scheinrechtsgeschäftserklärung abgegeben. Der Warenhersteller hat in festgestellter Unkenntnis des bloßen Scheincharakters der an ihn gerichteten Kauferklärung diese angenommen und erfüllt. Der dem Käufer gegenüber als Eigenhändler aufgetretene Handelsvertreter kassierte den vereinbarten Kaufpreis, wobei er in Anrechnung auf diesen ein Altgerät zurücknahm. Als Vertreter wäre er nach den auf dem Bestellschein abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen des Warenherstellers nicht zum Kaufpreisinkasso, und auch nicht zur Vereinbarung von Sonderbedingungen (Nachlässe, Inzahlungnahme von Altgeräten) ohne ausdrückliche Genehmigung des Geschäftsherrn berechtigt gewesen. Der vom Handelsvertreter kassierte Kaufpreis (Erlös für das in Zahlung genommene Altgerät) kam dem Warenhersteller nicht zu. Die Käuferin setzte der klageweise geltend gemachten Kaufpreisforderung aufrechnungsweise Schadenersatzforderungen entgegen.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat diese im Ergebnis mit Recht dem Grunde nach verneint.
Die Käuferin hat das volle Risiko ihrer vorsätzlichen Abgabe einer Scheinerklärung aus dem Gedanken des § 916 ABGB selbst zu tragen. Dies verdrängte eine etwa bestehende Haftung des Geschäftsherrn für den als gefährlich bezeichneten, betrügerisch handelnden Handelsvertreter nach § 1315 ABGB ebenso wie eine allfällige Haftung wegen Auswahl- oder Überwachungsverschuldens völlig.
Die mit der außerordentlichen Revision bekämpfte Lösung der schadenersatzrechtlichen Fragen ist aus dieser Erwägung nicht streitentscheidend.
Anmerkung
E13588European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB01508.88.0303.000Dokumentnummer
JJT_19880303_OGH0002_0060OB01508_8800000_000