TE OGH 1988/3/16 9ObA116/87

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dkfm. Reinhard Kaibl und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rosa S***, Pensionistin, Pressbaum, Hauptstraße 60 B/28, vertreten durch Dr. Gerd S***, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Wien 1., Teinfaltstraße 7, dieser vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ö*** B***, Wien 3., Marxergasse 2,

vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 44.000,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Mai 1987, GZ 31 Ra 7/87-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 14. Mai 1986, GZ 4 Cr 1841/85-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 44.000,-- zuzüglich 4 % Zinsen aus S 12.000,-- vom 26. November 1985 bis 4. Dezember 1986 und aus S 44.000,-- seit 5. Dezember 1986 binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 922,-- an Barauslagen bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit S 2.000,-- an Barauslagen bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 5.329,75 (darin S 257,25 Umsatzsteuer und S 2.500,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin bezieht als Witwe des am 17. Oktober 1965 verstorbenen Revierförsters Walter S*** neben einer von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gewährten Pension noch einen Pensionszuschuß der beklagten Partei im Sinne des Abschnittes VII der Dienstordnung der Ö*** B***

(DO). Gemäß § 61 Abs 1 DO gebührt dieser Zuschuß in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 62 DO ermittelten Vergleichsruhegenuß (nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen) .... zurückbleibt. Mit Bescheid vom 6. Juni 1984 stellte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten einen ab 1. Juli 1972 zufolge Nichtanwendung der Ruhensbestimmungen entstandenen überbezug in Höhe von S 260.616,30 fest und schrieb der Klägerin den Rückersatz dieses Betrages vor. Die beklagte Partei überwies mit Zustimmung der Klägerin S 81.713,20 zur Abdeckung des Überbezuges vom 1. Juli 1981 bis 31. Jänner 1984 an die Pensionsversicherungsanstalt. Seit 1. August 1985 zieht die beklagte Partei von der durch das Bundesrechenamt überwiesenen Gesamtpension der Klägerin monatlich S 3.000,-- ab und überweist diese Beträge an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Rückerstattung der abgezogenen Beträge in Höhe von S 12.000,-- von der beklagten Partei. Sie sei seit dem Jahr 1966 ständig einem Erwerb nachgegangen und habe damals ihre Erwerbstätigkeit sowohl der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als auch dem Zentralbesoldungsamt gemeldet. Die beklagte Partei habe diese Meldung zur Kenntnis genommen. Trotz der vorerst erfolgten Kürzung ihrer ASVG-Pension zufolge der Ruhensbestimmungen habe es zu keiner Schmälerung ihrer Gesamtpension kommen können, weil die beklagte Partei verpflichtet sei, ihr die Differenz zwischen der gekürzten gesetzlichen Pension und dem vergleichbaren Beamtenwitwenversorgungsbezug als Zuschuß zu zahlen. Seit dem 1. Jänner 1968 bestehe zwischen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der beklagten Partei eine Vereinbarung, nach der die Leistungen aus der ASVG-Pension an die Generaldirektion der beklagten Partei überwiesen werden. Diese behalte die vom Sozialversicherungsträger überwiesene Pension ein und zahle die Gesamtpension, bestehend aus der ASVG-Pension und dem Vergleichsversorgungsgenuß an die Empfänger aus. Die beklagte Partei habe mit dem Empfang der Pension sämtliche Pflichten des Anspruchsberechtigten, insbesondere die Verpflichtung, alle für die Gewährung der Pension wesentlichen Tatbestände zu melden oder allenfalls ungebührlich erhaltene Pensionsbeträge umgehend rückzuerstatten, übernommen. Dementsprechend sehe § 67 Abs 7 DO vor, daß die Empfänger der Zuschüsse verpflichtet seien, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich der Generaldirektion der Beklagten anzuzeigen.

Obwohl der beklagten Partei auch in den Folgejahren bekannt gewesen sei, daß die Klägerin einer ständigen Beschäftigung nachgehe, sei hinsichtlich der ASVG-Pension die Anwendung der Ruhensbestimmungen unterblieben und diese Pension in voller Höhe an die beklagte Partei überwiesen worden. Davon habe die Klägerin nichts gewußt; sie habe die Pension in gutem Glauben verbraucht. Nach Vorliegen des den Rückersatz anordnenden Bescheides habe sich die Klägerin an die beklagte Partei gewendet und ersucht, den ihr gebührenden Zuschuß zur Witwenpension ab 1. Juli 1972 entsprechend der Verminderung der ASVG-Pension zu erhöhen. Diesem Ansuchen habe die beklagte Partei aber nur hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 1. Juli 1981 stattgegeben. Einen Ausgleich der davor liegenden Pensionskürzungen habe die beklagte Partei unter Berufung auf die Verjährungsbestimmungen des § 66 Abs 1 DO zu Unrecht abgelehnt. Die Verjährung habe nämlich erst nach der Zustellung des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten am 6. Juni 1984 beginnen können; vorher sei die Forderung der Pensionsversicherungsanstalt noch nicht fällig gewesen und die Klägerin hätte ihren Anspruch auf Erhöhung des Vergleichsruhegenusses nicht geltend machen können. Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen. Die gemeinsame Auszahlung der ASVG-Pension und des Zuschusses nach der Dienstordnung erfolge ausschließlich aus steuerlichen Gründen. Die Rechtsbeziehungen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu ihren Versicherungsnehmern werde dadurch nicht berührt. Die Klägerin sei daher nach wie vor verpflichtet gewesen, der Pensionsversicherungsanstalt alle Umstände, die gemäß § 94 ASVG zu einem Ruhen der ASVG-Pension führen, direkt bekanntzugeben. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin offensichtlich nicht nachgekommen und habe dafür die volle Verantwortung zu tragen. Aus welchen Gründen die ASVG-Pension der Klägerin seit 1. Juli 1972 nicht mehr gekürzt worden sei, sei der beklagten Partei nicht bekannt. Der Klägerin seien aber stets Mitteilungen über die Höhe der ASVG-Pension und darüber, ob Ruhensbestimmungen zur Anwendung gekommen seien, zugegangen. Die Generaldirektion der beklagten Partei habe auch nicht wissen können, ob und inwieweit sich das Erwerbseinkommen der Klägerin geändert habe. Die in § 67 Abs 7 DO enthaltene Meldepflicht betreffe nur die Pensionshöhe, nicht aber jene Tatsachen und Umstände, die zu einer Änderung der Pension führen können. Da nach § 40 PensionsG, der nach § 66 Abs 1 DO anzuwenden sei, die Verjährung 3 Jahre nach dem Entstehen des Anspruches eintrete, seien die für die Zeit bis 1. Juli 1981 geforderten Erhöhungsbeträge des Zuschusses verjährt. Gemäß § 33 PensionsG entstehe der Anspruch jeweils am Monatsersten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:

Nachdem die Klägerin am 6. September 1966 dem Zentralbesoldungsamt die Annahme einer Stelle bei der Trafowerkstätte in Pressbaum angezeigt hatte, teilte sie am 14. September 1966 der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit, daß sie eine Beschäftigung bei der N*** in Pressbaum angenommen habe. Eine Mitteilung gleichen Inhalts richtete sie am 18. September 1966 an die Geraldirektion der beklagten Partei. Beiden Schreiben legte sie eine Lohnbestätigung bei. Die Generaldirektion der beklagten Partei nahm die Meldung zur Kenntnis und erwiderte, daß hiedurch eine Änderung in der Höhe des Zuschusses nach dem Statut nicht eintrete. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1967 brachte die Generaldirektion der beklagten Partei der Klägerin zur Kenntnis, daß es über Wunsch der Empfänger der Pensionszuschüsse ab 1. Jänner 1968 möglich geworden sei, die Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung gemeinsam mit dem Zuschuß durch das Zentralbesoldungsamt anzuweisen. Dadurch ergäben sich für die Zuschußempfänger eine Reihe von Vorteilen, wie der Entfall einer zweiten Lohnsteuerkarte, eines Jahresausgleiches von Amts wegen, einer damit verbundenen Steuernachzahlung und der Verpflichtung zur Vorlage des Pensionsbescheides bei Änderungen der Höhe der Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Wenn sie sich für die Auszahlung ihrer Gesamtpension durch das Zentralbesoldungsamt entscheide, möge sie eine entsprechende Erklärung unterfertigen. Mit Schreiben vom 20. November 1967 teilte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten dem Zentralbesoldungsamt mit, daß die monatliche Pension der Klägerin auf Grund ihrer Erklärung vom 4. November 1967 ab Jänner 1968 auf das Postsparkassenkonto Nr. 122 überwiesen werde. Mit dem Empfang der Pension würden sämtliche Pflichten des Anspruchsberechtigten übernommen, insbesonders die Verpflichtung, die für die Gewährung der Pension wesentlichen Tatbestände, wie dem Tod des Pensionisten, Übersiedlung ins Ausland usw. bekanntzugeben und allenfalls ungebührlich erhaltene Pensionsbeträge umgehend rückzuerstatten. Die Klägerin erhielt eine Durchschrift dieses Schreibens. Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erklärte mit Schreiben vom 23. Juni 1971, daß sie das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zur Kenntnis genommen habe. Um das Anwachsen eines Überbezuges zu vermeiden, werde die bisherige Leistung ab Juli 1971 vermindert. Die Verminderung ergebe sich daraus, daß die Pension und der Grundbetrag der Pension mit einem Betrag von monatlich S 1.066,20 insgesamt ruhe. Über die endgültige Höhe der Pension und eine allfällige Rückforderung des bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Übergenusses werde gesondert entschieden. Es werde um eine Dienstgeberbestätigung ersucht, aus der die Höhe des Entgelts ab 1. Jänner 1968 ersichtlich sei.

Nachdem die N*** am 1. Juli 1971 der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Aufstellung der Bruttobezüge der Klägerin ab Beginn des Jahres 1968 übermittelt hatte, gab die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten der Klägerin schriftlich bekannt, daß die ihr ab Jänner 1973 angewiesene Bruttopension S 1.544,90 betrage, wobei die volle Pension "vor Ruhen" S 1.853,90 ausmache. Die Pension werde an das Zentralbesoldungsamt - Pensionsstelle - überwiesen. Weiters teilte die Pensionsversicherungsanstalt der Klägerin in der Folge jeweils schriftlich unter Berücksichtigung der Pensionsanpassung mit, daß ihre Bruttopension ab Juli 1974 S 2.108,10 betrage, die volle Pension "vor Ruhen" S 2.108,10 ausmache und daß ihre Bruttopension ab Jänner 1975 S 2.323,10 betrage und die volle Pension "vor Ruhen" S 2.323,10.

Seit 18. Mai 1971 hat die Klägerin der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gegenüber keine Meldung mehr über ihre Einkommensverhältnisse bei der N*** erstattet.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin als Zahlungsempfängerin (§ 106 ASVG) der gesetzlichen Witwenpension gemäß § 40 ASVG verpflichtet gewesen sei, jede Änderung ihrer Einkommensverhältnisse binnen 2 Wochen der Pensionsversicherungsanstalt zu melden, damit diese die Anwendung der Ruhensbestimmungen des § 94 ASVG prüfen hätte können. Dadurch, daß die Klägerin seit 18. Mai 1971 keinerlei Meldungen über die Höhe ihres Erwerbseinkommens bei der N*** erstattet habe, sei der Ruhensbetrag immer geringer geworden und ab 1. Juli 1974 zur Gänze weggefallen. Im gleichen Maße habe sich der Zuschuß der beklagten Partei reduziert, da die Gesamtpension stets gleich hoch gewesen sei. Damit habe die beklagte Partei im Ergebnis ab 1. Juli 1972 einen im Sinne des § 61 Abs 2 DO zu geringen Zuschuß geleistet. Für die beklagte Partei sei nur die Höhe der gesetzlichen Pension für die Berechnung des Zuschusses maßgeblich gewesen. Diese sei ihr aber durch die Überweisung an das Bundesrechenamt bekannt geworden. Die beklagte Partei habe nicht wissen können, aus welchen Gründen sich die gesetzliche Pension erhöht habe. Da die Klägerin jeweils über die Höhe ihrer Pension von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten verständigt worden sei, habe sie gewußt, daß keine Ruhensbestimmungen zur Anwendung gekommen seien.

Nach § 40 Abs 1 PensionsG, auf den § 66 Abs 1 DO verweise, verjähre der Anspruch auf rückständige Leistungen in 3 Jahren nach ihrer Entstehung. Demnach könne die Klägerin die vor dem 1. Juli 1981 unrichtig berechneten Zuschüsse nicht mehr verlangen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies das im Berufungsverfahren um S 32.000,-- sA ausgedehnte Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß das Ruhen des Pensionsanspruches nach § 94 ASVG schon kraft Gesetzes eingetreten sei und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines das Ruhen feststellenden Bescheides. Dementsprechend sei gemäß § 61 Abs 1 DO eine entsprechende Erhöhung der Vergleichsversorgungsgenüsse eingetreten und ein Anspruch auf die erhöhten Leistungen der beklagten Partei im Sinne des § 40 Abs 1 PensionsG entstanden. Für die Klägerin habe kein objektives Hindernis bestanden, die Erhöhung geltend zu machen. Ihre Unkenntnis bezüglich der Verwirklichung des Ruhenstatbestandes sei als bloß subjektives und nur in ihrer Person liegendes Hindernis - wie etwa ein Irrtum - unerheblich. Der Beginn der Verjährungsfrist sei grundsätzlich nur an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft. Mangels gesetzlicher Grundlage treffe es auch nicht zu, daß die beklagte Partei (Zentralbesoldungsamt oder Bundesrechenamt), welche nur die Stellung eines Inkassobeauftragten gehabt habe, die Meldepflicht der Klägerin nach § 40 ASVG übernommen hätte. Nach dieser Bestimmung sei der Zahlungsempfänger meldepflichtig, der gemäß § 106 Abs 1 ASVG - von nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nur der Anspruchsberechtigte oder dessen gesetzlicher Vertreter sein könne. Der beklagten Partei falle sohin auch kein Verstoß gegen ihre Fürsorgepflicht der Witwe ihres verstorbenen Arbeitnehmers gegenüber zur Last.

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Nach dem VII. Abschnitt des auf das Arbeitsverhältnis des verstorbenen Gatten der Klägerin anzuwendenen Bundesgesetzes vom 21. Mai 1969, BGBl. 201, über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Ö*** B***

(Bundesforste-Dienstordnung; im folgenden DO) hatte die Klägerin für den zu prüfenden Zeitraum einen Pensionszuschuß in der Höhe jenes Betrages zu erhalten, um den ihre Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem Vergleichsruhegenuß zurückblieb, welcher nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ermittelt wurde (§§ 61, Abs 2, 62 Abs 1 DO). Beide Parteien stimmen darin überein, daß ein Ruhensbetrag im Bereich der ASVG-Pension generell nicht geeignet war, eine Kürzung des Zuschusses zu bewirken. Ein teilweises Ruhen der gesetzlichen Pension hätte vielmehr zur Folge gehabt, daß die beklagte Partei der Klägerin im Sinne des § 61 Abs 2 DO einen höheren Zuschuß zahlen hätte müssen, so daß sich für die Klägerin daraus keine Änderung in der Pensionshöhe ergeben konnte. Unterschiede in den Auffassungen der Parteien ergeben sich im Revisionsverfahren dazu, ob es für die Pflicht der beklagten Partei, Zuschüsse zu zahlen, nur auf die Höhe der tatsächlich geleisteten ASVG-Pension ankam oder ob jeweils durch Auslegung des ASVG zu prüfen war, ob die von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten tatsächlich geleistete Pension eine "gesetzliche" war. Dem Berufungsgericht und der beklagten Partei ist lediglich darin beizupflichten, daß gemäß § 96 ASVG idF vor der 39. Novelle BGBl. 1983/590, das Ruhen von Pensionsansprüchen mit Beginn des Kalendermonats wirksam wurde, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgte. Daraus ergibt sich aber nicht zwangsläufig, daß damit schon automatisch eine entsprechende (fiktive) Erhöhung der Zuschüsse nach der DO eingetreten ist. In der gesetzlichen Pflichtversicherung bilden die Beziehungen des Versicherten zum Leistungsträger ein eigenständiges, öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis (Tomandl, System des Österreichischen Sozialversicherungsrechts 39 ff). Die Beziehungen der Klägerin zur beklagten Partei beruhen hingegen auf der Dienstordnung als lex contractus (vgl. Arb. 10.352, 9.310 ua) und sind im Sinne des § 1 Abs 1 DO nach Privatrecht zu beurteilen. An dieser prinzipiellen Verschiedenheit der Rechtsnatur der Ansprüche trat durch die Befassung des Zentralbesoldungsamtes bzw. des Bundesrechenamtes als gemeinsamer Zahlstelle keine Änderung ein. Es ist daher zu prüfen, ob die nach den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB vorzunehmende Auslegung der Dienstordnung eine sofortige Anpassung der Höhe des Zuschusses an die jeweilige, dem ASVG entsprechenden Höhe der Pension vorsieht.

Aus der Überschrift des Abschnittes VII der DO "Bestimmungen über zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung" kann entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht abgeleitet werden, daß der Zuschuß nur zu den "gesetzlichen" Pensionen gebührt, da sich die Bezeichnung "gesetzlich" nur auf den Versicherungsträger bezieht. Auch die §§ 57 Abs 1 und 61 Abs 1 und 2 DO verweisen nur auf den Zuschuß zur Pension aus der "gesetzlichen Pensionsversicherung". Gemäß § 67 Abs 7 DO sind die Empfänger der Zuschüsse verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich "der Pension" aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich der Generaldirektion zu melden. "Nachweise" über den Pensionsbezug sind nach Aufforderung durch die Generaldirektion vorzulegen. Auch wenn diese Verpflichtung durch die Befassung einer gemeinsamen Zahlstelle weggefallen ist, da diese die Höhe der Pension anhand der Überweisungen ohnehin unmittelbar feststellen kann, ergibt sich daraus deutlich, daß es für die Höhe der Zuschüsse der Klägerin auf die tatsächliche Höhe der jeweiligen ASVG-Pension ankam. Wollte man die Zuschüsse nur an die durch Auslegung des ASVG ermittelte (richtige) Pensionshöhe anknüpfen, hätte die Bestimmung des § 67 Abs 2 DO keine Bedeutung, wonach Pensionsbescheide über die Zuerkennung der Pension unverzüglich der Generaldirektion der beklagten Partei vorzulegen sind und diese in die Lage zu versetzen ist, in Vertretung des Pensionsberechtigten ein Rechtsmittel einzubringen. Zutreffend weist die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang darauf hin, daß es sich nach § 107 ASVG im öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis ergeben kann, daß zu Unrecht erbrachte Leistungen nicht zurückgefordert werden dürfen oder daß auf eine Rückforderung verzichtet wird. In diesem Falle wäre nicht die beklagte Partei, sondern auf deren Kosten der Zuschußempfänger bereichert. Wie die Feststellungen zeigen, hatte die Klägerin ihre Beschäftigung bei der N*** der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bereits am 14. September 1966 gemeldet. Die Pensionsversicherungsanstalt teilte ihr erst mit Schreiben vom 23. Juni 1971 mit, daß die Anstalt zur Kenntnis genommen habe, daß die Klägerin in einem Dienstverhältnis stehe, daß die bisherige Leistung ab Juli 1971 vermindert und über die endgültige Höhe der Pension und eine allfällige Rückforderung des bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Übergenusses noch gesondert entschieden werde. Nach dem erwähnten Standpunkt der beklagten Partei hätte die Klägerin das Ermittlungsverfahren der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vorwegnehmen und durch Auslegung des ASVG die "gesetzliche" Pension ermitteln müssen, um im Falle eines Überbezuges der Verjährungseinrede der beklagten Partei (§§ 66 Abs 1 DO, 40 Abs 1 PG) hinsichtlich des Begehrens auf rückwirkende Erhöhung der Zuschüsse vorzubeugen. Eine derartige Regelung ist dem Normengeber der DO nicht zuzusinnen; dafür findet sich in der DO auch kein Anhaltspunkt.

War aber für die Höhe des Zuschusses nach der DO nur die bescheidmäßig festgestellte tatsächliche Höhe der ASVG-Pension maßgeblich, konnte der Anspruch der Klägerin auf Erhöhung des Zuschusses nicht vor der Erlassung des einen Überbezuges feststellenden Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten fällig werden. Vorher konnte, da es auf die tatsächliche Höhe der Pension ankam, keine entsprechende Erhöhung der Zuschüsse eintreten. Richtig ist, daß der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft ist, doch stand im vorliegenden Fall die mangelnde Fälligkeit des Anspruches dem Beginn der Verjährung entgegen (Schubert in Rummel, ABGB, § 1478 Rz 2 mwH). Die beklagte Partei hätte daher, da der Pensionsüberbezug ziffernmäßig erst mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 16. Juni 1984 festgestellt wurde, ihrer Pflicht zur Leistung des Zuschusses in dem Maße nachkommen müssen, als die Pensionsleistung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten wegfiel. Damit hätte sich aber keine Belastung der Klägerin ergeben können und ihr hätten keine Abzüge von der Gesamtpension angelastet werden dürfen. Aus diesen Erwägungen ist auf die in der Revision weiters aufgeworfene Frage, inwieweit die beklagte Partei auf Grund ihres Schweigens auf das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 20. November 1967 sämtliche Meldepflichten der Klägerin übernommen und ob die Klägerin die Höhe ihres Einkommens der beklagten Partei bzw. dem Zentralbesoldungsamt gemeldet habe, nicht weiter einzugehen.

Die Kostenentscheidungen sind in den §§ 41, bzw. 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E13651

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00116.87.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19880316_OGH0002_009OBA00116_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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