TE OGH 1988/3/24 6Ob530/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.03.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wuitze K***, Angestellter, AG Gorredijk, De Doppen 7, Niederlande, vertreten durch Dr. Wolfgang Pitzal, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Siegmar F***, Tapezierer, Peterdorf 39, vertreten durch Dr. Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 2,644.728,-- samt Nebenforderungen, infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsgegenstand S 920.581,84) und Revision der beklagten Partei (Revisionsgegenstand S 1,192.030,--) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 29. Oktober 1987, GZ 4 R 95/87-71, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 15. Juli 1986, GZ 7 Cg 373/82-56, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, sein zu 4 R 95/87 gefälltes Urteil vom 29. Oktober 1987 durch Aussprüche nach dem § 500 Abs. 3 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Nach den Behauptungen des Klägers sei er ebenso wie 15 seiner Landsleute in Ansehung von 13 weiteren Ferienhäusern Eigentümer eines Ferienhauses in einem steiermärkischen Ferienpark, den der Beklagte gestaltet habe.

Als Eigentümer der 14 in der Klage genannten Häuser hätten der Kläger und seine Landsleute (im Unterschied zu den Eigentümern zweier weiterer Häuser) dem Beklagten (der selbst Eigentümer einiger Häuser des Ferienparkes sei) einen Verwaltungsauftrag erteilt.

Aus der Abrechnung für Sommer 1981 schulde der Beklagte aus seiner

Verwaltungstätigkeit dem Kläger und seinen 15 Landsleuten S

217.000,--, aus der Verwaltungstätigkeit im Sommer 1982

S   100.000,--, an einbehaltenen, aber nicht bestimmungsgemäß für

die Hauseigentümer gezahlten Steuern und sonstigen Abgaben sowie

Versicherungsprämien und aus der                        S 205.970,--

eigenmächtigen Einquartierung von Flüchtlingen in den in der Klage

bezeichneten Häusern in der Zeit vom 30. Oktober 1981 bis Ende

Februar 1982                       S   528.878,--

und für die Monate März bis Oktober 1982                       S

2,518.380,--

zusammen:                          S 3,570.228,--

abzüglich eines von den Hauseigentümern anerkannten, dem Beklagten

zugebilligten Anteiles an Verpflegungsaufwand von         S

925.500,--

daher                              S 2,644.728,--.

Jedem Eigentümer der 14 in der Klage bezeichneten Häuser stünde gegen den Beklagten aus dem Verwaltungsauftrag einerseits und aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes, eigenmächtiger Nutzung fremden Eigentums oder sonstigen Rechtsgrundes im Zusammenhang mit der Unterbringung der Flüchtlinge andererseits eine Forderung im Betrag von S 188.909,17 zu.

Weder nach den Behauptungen des Klägers noch nach den getroffenen Feststellungen kann davon ausgegangen werden, daß der Kläger und seine Landsleute sich in Verfolgung ihrer gleichgerichteten Interessen an einer Verwaltung ihrer Ferienhäuser in einer gesellschaftsrechtlichen Form zusammengeschlossen hätten, wohl aber daß sie als Eigentümer ihrer Ferienhäuser dem Beklagten einen Verwaltungsauftrag erteilten.

Rechtliche Beurteilung

Die einzelnen Eigentümer der in der Klage bezeichneten Ferienhäuser hätten bei gemeinschaftlicher Verfolgung ihrer gegen den Beklagten gerichteten Ansprüche keine Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 1 ZPO, sondern wegen ihrer gleichartigen Verwaltungsaufträge (von denen anzunehmen ist, daß sie in Ansehung des Verrechnungsmodus inhaltlich aufeinander abgestimmt gewesen sind) und ihrer Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüche aus einem im wesentlichen gleichartigen Sachverhalt eine solche nach § 11 Z 2 ZPO gebildet. Die Ansprüche der Eigentümer der einzelnen in der Klage genannten Ferienhäuser wären daher im Sinne des § 55 JN nicht zusammenzurechnen gewesen.

Daran wird weder durch die vom Kläger behaupteten und auch

festgestellten Inkassozessionen etwas geändert, noch durch den

Gerichtserlag zugunsten des Klägers und seiner 15 namentlich

genannten Landsleute, des Beklagten sowie einer Kreditunternehmung,

auf welchen Erlag sich das in seinem Verhältnis zum Zahlungsbegehren

nicht eindeutig formulierte Begehren auf Zustimmung zur Ausfolgung

bezieht.

Mangels Zusammenrechnung ist auch für die Beurteilung der

Revisionszulässigkeitsvoraussetzungen nicht von einem einheitlichen

Streitgegenstand, sondern von einer Vielzahl von parallelen

Streitgegenständen auszugehen, die ausnahmslos innerhalb des

sogenannten Zulassungsbereiches liegen.

Der danach erforderliche Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO ist

ungeachtet des Vorliegens von Revisionsschriften und der mangelnden

Bindung des Revisionsgerichtes an einen berufungsgerichtlichen Ausspruch über die Revisionszulässigkeit schon wegen der Regelung nach § 505 Abs. 3 Satz 2 ZPO erheblich.

Das Berufungsgericht wird daher seine Entscheidung durch Nachtrag der gemäß § 500 Abs. 3 ZPO gebotenen Aussprüche zu ergänzen und seine diesbezüglichen Erwägungen kurz darzulegen haben. Das Erstgericht wird nach Zustellung des berufungsgerichtlichen Ergänzungsbeschlusses nochmals die Rechtsmittelfristen abzuwarten und die Akten hierauf wieder zur Rechtsmittelerledigung vorzulegen haben.

Anmerkung

E13573

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00530.88.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19880324_OGH0002_0060OB00530_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten