TE OGH 1988/4/13 1Ob549/88

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Veröffentlicht am 13.04.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*** UND B*** DER Ö*** S*** A***, Wien 3.,

Beatrixgasse 27, vertreten durch Dr.Klaus Galle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Werner D***,

2.) Josiane D***, beide Angestellte, derzeit unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch Dr.Claus Janovsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 509.806,71 samt Anhang infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28.Oktober 1987, GZ 16 R 198/87-25, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30.April 1987, GZ 38 Cg 306/86-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Bank gewährte den Beklagten auf Grund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 21.November/ 6.Dezember 1978 ein Bauspardarlehen in der Höhe von S 520.000, das auf der Liegenschaft der Beklagten EZ 697 KG Oberhausen grundbücherlich sichergestellt wurde. Die Beklagten bestätigten, den Darlehensbetrag bar zugezählt erhalten zu haben. Die Rückzahlung des Darlehens sollte am 1.Juni 1979 in Monatsraten von S 3.908 erfolgen. Nach Punkt 8 lit. a der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist die Gläubigerin berechtigt, den noch aushaftenden Darlehensbetrag samt den geschuldeten Zinsen und allen Nebengebühren ohne vorausgehende Aufkündigung sofort als fällig zu erklären und gerichtlich einzutreiben, wenn bis zum 10. eines jeden Monates die fällige Rate nicht bezahlt und nach erfolgter Mahnung nicht innerhalb von 14 Tagen beglichen wird. Soweit die Gläubigerin verpflichtet ist, schriftlich an die Darlehensnehmer heranzutreten, hat sie diese Verpflichtung erfüllt, wenn sie ihre Zuschriften an die in dieser Schuld- und Pfandbestellungsurkunde genannte oder eine ihr schriftlich mitgeteilte neue Anschrift adressiert hat (Punkt 15 der Urkunde). Da das Konto der Beklagten mit Oktober 1979 einen Zahlungsrückstand von S 19.540 aufwies, nahm die klagende Partei am 19. Oktober 1979 die Fälligstellung des Darlehens vor. Das Schreiben vom 19.Oktober 1979 über die Fälligstellung konnte den Beklagten nicht zugestellt werden.

Mit der am 30.Jänner 1980 eingebrachten Hypothekarklage begehrte die klagende Partei den Zuspruch des Betrages von S 592.887,87 samt Anhang. Sie beantragte gemäß §§ 116 f ZPO, für beide Beklagte einen Kurator zu bestellen.

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 22.Mai 1980, ON 5, wurde Dr.Michael Datzik, Rechtsanwalt in Wien, zum Kurator der beiden Beklagten bestellt, der sie auf ihre Gefahr und Kosten vertreten werde, bis sie selbst auftreten oder einen Bevollmächtigten namhaft machen.

Mit der Klagebeantwortung legten Dr.Claus Janovsky und Dr.Michael Datzik, Rechtsanwälte in Wien, zwei von den Beklagten unterfertigte Prozeßvollmachten vor. Zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 1.Oktober 1980 erschienen die Parteien nicht, es trat Ruhen des Verfahrens ein.

Am 12.November 1986 beantragte die klagende Partei die Fortsetzung des Verfahrens. Die Beklagten hätten in der Zeit vom 22. Juli 1980 bis 22.Mai 1986 Ratenzahlungen von S 348.204,96 geleistet. Infolge dieser Zahlungen sei per 31.Dezember 1986 ein Darlehensrest von S 509.806,71 offen, auf welchen Betrag die klagende Partei ihr Begehren einschränke.

Der Fortsetzungsantrag wurde Dr.Michael Datzik zugestellt. In den Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung vom 22. Dezember 1986 und 27.April 1987 schritt für den Abwesenheitskurator ein Substitut ein. Die beklagten Parteien wendeten ein, sie seien mit den Darlehensrückzahlungen nicht in Rückstand geraten, das aushaftende Darlehen sei nie fälliggestellt worden.

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 27.April 1987 wurde Dr.Michael Datzik als Abwesenheitskurator für beide Beklagten mit Wirkung vom 28.Juli 1980 enthoben, da an diesem Tag die Beklagten durch Dr.Michael Datzik und Dr.Claus Janovsky als bevollmächtigte Prozeßvertreter aufgetreten seien.

Das Erstgericht gab dem eingeschränkten Klagebegehren statt. Die Klage stelle eine Fälligstellung dar, sie sei auch dem Abwesenheitskurator und den späteren Bevollmächtigten der Beklagten zugestellt worden, an ihrer Wirksamkeit bestehe kein Zweifel, zumal zur Zeit der Klage die Voraussetzungen für die Fälligstellung gegeben gewesen seien.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Wenngleich das weitere Verhalten der klagenden Partei (Annahme der Zahlung der fälligen Ratenschulden in Verbindung mit dem Ruhen des Verfahrens) als Verzicht auf die weitere Geltendmachung des Terminsverlustes auszulegen sei, müsse auch der Fortsetzungsantrag nach dem weiteren Zahlungsverzug weit über das Ausmaß des § 13 KSchG hinaus als weitere Fälligstellung angesehen werden. Die Voraussetzungen zur Geltendmachung der gesamten noch aushaftenden Darlehensschuld seien daher gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.

Entgegen den Ausführungen der Revision und der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist das Konsumentenschutzgesetz auf den vorliegenden Darlehensvertrag nicht anzuwenden. Das Konsumentenschutzgesetz trat gemäß seinem § 38 mit dem 1. Oktober 1979 in Kraft. Es ist gemäß § 39 Abs 1 auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Mit Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 21. November/6.Dezember 1978 bestätigten die Beklagten, das Darlehen von S 520.000 bar zugezählt erhalten zu haben. Die erste Rückzahlungsrate war am 1.Juni 1979 fällig. Damit unterlag dieses Rechtsgeschäft in seiner Gänze noch nicht den Regeln des Konsumentenschutzgesetzes (SZ 57/66). Die klagende Partei war daher nach Punkt 8 lit. a des Vertrages befugt, ohne Einhaltung der Vorschrift des § 13 KSchG das Darlehen auch ohne vorhergehende Aufkündigung als einer empfangsbedürftigen Willenserklärung fällig zu stellen. Daß sie dabei nicht die Vorschriften des Punktes 15 des Vertrages eingehalten hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (§ 510 Abs 3 ZPO), nicht vor. Selbst in der Revision wird ausgeführt, daß die Beklagten noch immer unbekannten Aufenthaltes seien.

Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E13725

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00549.88.0413.000

Dokumentnummer

JJT_19880413_OGH0002_0010OB00549_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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