TE OGH 1988/4/19 5Ob557/87

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*** Gesellschaft mbH, Kärntnerring 8, 1015 Wien, vertreten durch Dr. Othmar Slunsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Adolf K***, 2.) Leopoldine K***, beide Landwirte, Schachen Nr. 7, 4816 Gschwandt, beide vertreten durch Dr. Hans Christian Kollmann, Rechtsanwalt in Lambach, und 3.) Dr. Werner L***, Rechtsanwalt, Landstraße 38, 4020 Linz als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Rudolf P*** (S 38/87 des Landesgerichtes Linz), wegen Feststellung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6. Februar 1987, GZ 5 R 160/86-20, womit infolge Berufung der klagenden und der drittbeklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 28. Februar 1986, GZ 2 Cg 345/85-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, daß das von Amts wegen auf Feststellung der Forderung der klagenden Partei als Konkursforderung umgestellte Klagebegehren gegen die drittbeklagte Partei abgewiesen wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der drittbeklagten Partei die mit 6.793,05 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 617,55 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 2. Oktober 1979 verhandelte Christian J***, damals Vertreter Rudolf P***, mit den Ehegatten Adolf und Leopoldine K*** über die Anbringung einer Spritzputzfassade für deren Haus in Dürndorf 55, Gemeinde Pettenbach. Die Eheleute K*** erteilten J*** hierauf den Auftrag zur Herstellung einer Spritzputzfassade für dieses Haus. Sie schätzten die zu beschichtende Fläche auf etwa 510 m2 und vereinbarten einen Preis von 240 S plus 18 % USt. je m2. Die Endverrechnung sollte nach tatsächlichem Flächenmaß, gemessen nach Werkserstellung, erfolgen. Am 8. Oktober 1979 leisteten K*** an P*** 43.000 S bar als Anzahlung. Für den Restbetrag vereinbarten sie 10 % Skonto bei Zahlung binnen 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung. Bei diesem Gespräch einigten sie sich auch dahin, daß K*** den Unterputz erstellen und P*** sodann den Spritzputz (die eigentliche Fassade) anbringen werde. Danach kam noch Karl E***, ebenfalls ein Vertreter P***, zu den Eheleuten K***. Er bot ihnen auch Vollwärmeschutzmaterial für das Haus Dürndorf 55 zu 96 S je m2 zuzüglich Umsatzsteuer an und erhielt von ihnen weiters den Auftrag zur Errichtung einer Spritzputzfassade für ihr Haus in Schachen Nr. 7, Gemeinde Gschwandt. Sie schätzten die zu beschichtende Fläche auf etwa 490 m2 und vereinbarten als Entgelt 240 S zuzüglich 18 % USt. Die Endabrechnung sollte wieder nach der tatsächlich erbrachten Leistung erfolgen. E*** bot ihnen dabei einen Preisnachlaß an, weil zwei Häuser beschichtet werden sollten, und vermerkte am Auftragsformular u. a.: "Zahlungsart der Anzahlung: per Akzept zinsen- und spesenfrei fällig am 21. Oktober 1980..... 10 % von Gesamtsumme Preisnachlaß, da zwei Objekte gemacht werden. Sollte Kunde Vollwärmeschutz 4 cm mit Glasfließ, Kantenschutz und Verbundmörtel statt Unterputz machen, so wird für Material S 96,-- per m2 plus Mehrwertsteuer verrechnet." Bei diesem Gespräch oder später entschlossen sich K***, den Unterputz mit Vollwärmeschutzmaterial Rudolf P*** zu errichten und kauften 900 m2 Vollwärmeschutzmaterial. Nach der Lieferung dieses Materials verrechnete P*** hiefür 101.952 S (Rechnung vom 11. Juli 1983). Nachdem K*** den Unterputz am Haus Schachen Nr. 7 fertiggestellt hatte, brachte P*** im Jahr 1983 auf diesem Haus die Spritzputzfassade an. Aus Anlaß der Vermessung der spritzputzbeschichteten Fläche am Haus Schachen Nr. 7 durch P*** einigten sich Adolf K*** und P*** über den Abzug von Fenster- und Türflächen von der Gesamtfläche auf 587,8 m2 und 166.464,96 S einschließlich Umsatzsteuer als endgültigen Rechnungsbetrag für das Haus Schachen 7. Am Haus Dürndorf 55 wurde von den Eheleuten K*** das Vollwärmeschutzmaterial der Unterputz noch nicht aufgebracht; das Material liegt irgendwo auf ihrem Anwesen herum. Da die Aufbringung des Unterputzes eine technisch notwendige Voraussetzung für die Errichtung der Spritzputzfassade ist, wurde letztere von P*** noch nicht errichtet. P*** war aber weiterhin bereit, nach Aufbringung des Unterputzes die Spritzputzfassade zu errichten. Im Jahre 1980 fuhr ein Vertreter Rudolf P*** zu den Ehegatten K*** und besprach mit ihnen die Finanzierung. K*** entschlossen sich spätestens dabei zu Unterputzvariante mit Vollwärmeschutzmaterial. Als restlichen Finanzbedarf für die Beschichtung des Hauses Dürndorf 55 und für das gesamte Vollwärmeschutzmaterial errechneten sie 199.000 S. Über diesen Betrag nahmen K*** bei der klagenden Partei einen Kredit auf, den P*** erhielt (entweder direkt von der klagenden Partei oder über K***). Bei Abrechnung der Spritzputzfassade in Schachen Nr. 7 drängte P*** auf Zahlung der seiner Ansicht nach noch offenen Forderung und schlug den Ehegatten K*** einen weiteren Kredit der M*** über 168.000 S vor. Diese Summe errechnete er wie folgt:

1. Spritzputzfassade Schachen 7        166.464,96 S

2. Kreditrate für K*** aus

   erstem Kredit                        14.992,-- S

3. Kosten M***

a) Kreditrestschuldversicherung      3.192,-- S

b) Erhebungsspesen                     600,-- S

c) Wechselspesen                     2.751,04 S

insgesamt                              188.000,-- S

Hievon zog er eine von K*** am 8. Juli 1983 erhaltene Teilzahlung von 20.000 S ab und kam so auf restliche 168.000 S. Die Ehegatten K*** waren zu dieser Zeit aus dem ersten Kredit bei der M*** mit einer Rate (14.993 S) im Rückstand gewesen. Die M*** wollte die Bezahlung dieser Rate vor Bewilligung eines weiteren (zweiten) Kredites. Um die Bewilligung des Zweitkredites durch die M*** zu erreichen, zahlte P*** für K***

diese Rate an die M*** und verrechnete diesen Betrag (14.993 S) - wie angeführt - an K*** weiter. Die Erhebungsspesen (600 S) und Kreditrestschuldversicherung für den zweiten Kredit von 3.193 S wurden ebenfalls von P*** bezahlt. Für den Auftrag zur Spritzputzfassade des Hauses Schachen 7 hatten K*** einen Wechsel akzeptiert, den P*** eskontierte. Hiebei liefen Spesen und Zinsen von mehr als 2.751,04 S auf, die P*** ebenfalls bezahlte. Da er aber die Finanzierung auf einen Kredit der M*** umstellen und dies erreichen wollte, löste er diesen Wechsel selbst ein (samt Spesen und Zinsen) und verrechnete K*** hieraus 2.751,04 S. Diesen Betrag wählte er, um zu einer "runden" Kreditsumme zu kommen. Das Gespräch zwischen den Beklagten über die zweite Kreditaufnahme bei der klagenden Partei war kurz nach dem 8. Juli und vor dem 15. Juli 1983. P*** brachte die vorbereiteten Formulare für den Kreditantrag an die M*** samt "Reicherbrief" zu den Eheleuten K*** nach Schachen Nr. 7 mit. Das Kreditanbotsformular enthielt auch eine Belehrung über ein Rücktrittsrecht nach dem KSchG. Die Ehegatten K*** waren mit der vorgenannten Abrechnung nicht einverstanden; Leopoldine K*** schlug vor, P*** solle den für die Spritzputzfassade des Hauses Dürndorf 55 (ebenfalls kreditfinanziert) erhaltenen Betrag "umwidmen" und für die Fassade des Hauses Schachen 7 anrechnen, womit P*** nicht einverstanden war. Er wurde dann etwas "deutlicher" in seiner Ausdrucksweise und wollte die 168.000 S. Adolf K*** fühlte sich in dieser Situation bedrängt und fragte, wie lange die Bewilligung eines Kredites durch die M*** dauern würde. P*** meinte, etwa 14 Tage. Adolf K*** hatte eine vage Vorstellung von einem Rücktrittsrecht und dachte, er und seine Gattin könnten die von P*** mitgebrachten Formulare unterschreiben und sodann vom Kredit zurücktreten. So würde ihm in finanzieller Hinsicht kein Nachteil entstehen, jedoch würde er P*** dadurch loswerden. Aus diesem Motiv unterfertigten die Ehegatten K*** am 14. Juli 1983 das Kreditanbot an die M***; Adolf K*** unterfertigte

zusätzlich noch einen "Reicherbrief" zugunsten P***. Das Kreditanbot hat im wesentlichen folgenden Inhalt (gekürzt):

"Anbotsteller: Adolf K***, Landwirt, Leopoldine K***, Landwirtin und Haushalt......

An die M*** Ges.m.b.H....

Wir stellen Ihnen hiemit folgendes Anbot: Sie gewähren uns einen Kredit in Höhe von S 168.000,--. Wir verpflichten uns, diesen Kredit in 60 gleichen monatlichen Teilzahlungen von je S 2.800,--, deren erste am 1.8.1983, die weiteren am gleichen Tage der jeweils darauffolgenden Monate fällig sind, bei Terminverlust bar und abzugsfrei an Sie in Wien zu bezahlen.

Außerdem sind die Kreditgebühren mit 12 % per anno und die Verwaltungsgebühren mit 0,25 % p.m., die kontokorrentmäßig zum Kalenderquartal berechnet und uns mit separater Abrechnung bekanntgegeben werden, von uns innerhalb von 8 Tagen bar und abzugsfrei an Sie zu bezahlen. Die gemäß Gebührengesetz anfallende Rechtsgebühr wird anläßlich der ersten Teilzahlungsfälligkeit in Rechnung gestellt.....

......bieten wir Ihnen nachstehend angeführte Sicherheiten gemäß separater Erklärung an: Vinkulierung der Kreditrestschuldversicherung."

In diesem Kreditanbot waren u.a. folgende Geschäftsbedingungen enthalten:

"....Der Kreditnehmer ist verpflichtet, alle Zahlungen und Überweisungen derart vorzunehmen, daß für die Bank bereits bei Fälligkeit die Gutschrift vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen mittels von der Bank beigestellten Erlagscheinen erfolgen. Verzug tritt ein, wenn die Gutschrift nicht zur Gänze am Fälligkeitstag bei der Bank vorliegt.

2. Im Verzugsfalle hat der Kreditnehmer für die jeweils

überfälligen, insbesondere auch von der Bank vorausgelegten Beträge

und vom Kreditnehmer nicht beglichenen Spesen 1,8 % pro Monat,

kontokorrentmäßig gerechnet, an Verzugsgebühren zu bezahlen, welche

sofort fällig werden. Weiters ist der Kreditnehmer verpflichtet,

außer den bei der Bank üblichen Mahnspesen alle der Bank bei

Verfolgung ihrer Ansprüche auflaufenden Kosten, Spesen und

Barauslagen, aus welchem Titel sie immer resultieren, zu

bezahlen.......

III. Vorzeitige Fälligkeit des Kredites.

Der Kredit bzw. der Kreditrest wird fällig, wenn

1. Terminsverlust eintritt,

2. einer der Kreditnehmer eine der in diesem Anbot

   übernommenen Verpflichtungen verletzt.........

IV. Rechtsfolgen bei vorzeitiger Fälligkeit.

1. Bei Eintritt der vorzeitigen Fälligkeit des Kredites

   wird die gesamte Schuld an Haupt- und Nebensache, also

   auch die Kreditgebühren für die noch nicht voll

   ausgenützte Laufzeit, zur sofortigen Zahlung fällig......".

Weiters wies die klagende Partei in diesem Kreditanbotsformular

auf das gemäß § 3 Abs. 1 KSchG zustehende Rücktrittsrecht hin und

druckte hier den Gesetzestext ab.

Adolf und Leopoldine K*** unterfertigten am 14. Juli 1983

weiters als Akzeptanten einen Blankowechsel.

Der "Reicherbrief" hatte folgenden (gekürzt wiedergegebenen)

Inhalt:

"Absender: Adolf K***......

An die M*** Ges.m.b.H.....

Betrifft: Kreditfall Adolf K***......

Der Reicher dieses Briefes, Herr Rudolf P***..... ist

berechtigt, den Betrag von S 168.000 für mich in Empfang zu nehmen und hierüber rechtsverbindlich zu quittieren."

P*** verließ sodann das Haus der Ehegatten K***. Diese meinten nach der Unterzeichnung der Urkunde, daß P*** nur mehr eine Restforderung von etwa 64.607 S habe. Kurz nach Unterfertigung der Urkunden, spätestens am 18. Juli 1983, telefonierte Adolf K*** mit einer Angestellten der M*** und teilte ihr mit, daß er das Kreditanbot stornieren wolle. Er erhielt die Auskunft, er müsse vom alten Kreditansuchen zur Gänze zurücktreten und einen neuen Antrag stellen. Adolf K*** nannte ihr dabei auch die Kontonummer des Kredites. Danach sandten die Ehegatten K*** einen eingeschriebenen Brief an die M***, der dort am 20. Juli 1983 um 8,45 Uhr einlangte:

"Kreditkontonummer 32-17025-001.

Wir beziehen uns auf unseren Kreditantrag vom 14.7.1983, ausgestellt über einen Betrag von S 122.000,--. Wir treten von diesem Kreditantrag gemäß § 3 KSchG zumindest teilweise zurück, da wir nach Durchrechnung der Forderung des Rudolf P*** lediglich einen Betrag von S 64.607,-- benötigen. Wir bitten Sie unser Kreditanbot auf diesen Betrag zu vermindern und uns ein entsprechendes neues Anbot zu übersenden, wobei wir bemerken, daß allfällige Ablebensrisikoversicherungen zugunsten Ihrer Bank nur dann abgeschlossen werden können, wenn uns daraus keine Kosten erwachsen."

Dieses Schreiben ging der M*** dann auch zu. Die

M***, Zweigstelle Linz, zahlte bereits am 15. Juli 1983 an P*** 168.000 S aufgrund der von ihm vorgelegten Urkunden, nämlich Kreditanbot und Reicherbrief, aus. Am 18. Juli 1983 gaben die Ehegatten K*** einen eingeschriebenen Brief an Rudolf P*** zur Post, in dem sie die Abrechnung bemängelten und ausführten, er habe erbrachte Zahlungen nicht berücksichtigt und die zugesagten 10 %igen Nachlässe nicht eingeräumt. Sie errechneten eine Restforderung des P*** von 64.607 S und teilten ihm mit, sie hätten ihr Kreditanbot am 14. Juli 1983 bei der M*** auf diesen Betrag eingeschränkt, sodaß ihm nur dieser Betrag ausgezahlt werden würde. Dieses Schreiben ging dem Drittbeklagten zu; er antwortete darauf mit einem undatierten Schreiben, in dem er sich auf jenes der Ehegatten K*** vom 18. Juli 1983 bezog. Die Ehegatten K*** vertraten sodann den Standpunkt, sie seien wirksam vom Kreditvertrag zurückgetreten und leisteten auf diesen an P*** ausbezahlten Kredit keinerlei Zahlungen. Das Haus Schachen Nr. 7 ist jenes Haus, bei dem sich auch die landwirtschaftlichen Gebäude befinden. Die auf den Kreditvertrag gestützte Klage der M*** gegen Adolf und Leopoldine K*** auf Zahlung von 178.077 S sA (richtig 2 Cg 490/83) wurde wegen wirksamen Rücktrittes der Ehegatten K*** von ihrem Kreditantrag nach dem KSchG rechtskräftig abgewiesen.

Im Jahre 1983 vermittelte Rudolf P*** der M*** etwa 30 oder mehr Kreditnehmer. Die Kreditsumme dieser von ihm vermittelten Kunden betrug etwa 5,000.000 S. Diese Kreditvergaben dienten dazu, um Leistungen des Drittbeklagten zu finanzieren. Danach wurde Gerold H*** Geschäftsstellenleiter der M***; seit dieser Zeit verringerte sich die Geschäftsbeziehung der M*** mit Rudolf P*** etwas. Die klagende Partei zahlt üblicherweise die Kreditsumme etwa zwei oder drei Tage nach Einlangen des Kreditanbotes aus; die Rücktrittsfrist nach dem KSchG wird üblicherweise nicht abgewartet. Die im Jahre 1983 noch üblich gewesenen Reicherbriefe wurden abgeschafft.

Mit der am 18. September 1985 erhobenen Klage begehrte die M*** von den Eheleuten Adolf und Leopoldine K*** sowie von Rudolf P*** zur ungeteilten Hand die Bezahlung des Betrages von 178.077 S sA. Dieser Betrag sei zufolge Rücktritts gemäß § 3 KSchG ohne Rechtsgrund zugezählt worden. Sie stütze sich nunmehr auf alle erdenklichen Rechtstitel, insbesondere auch auf den Titel der grundlosen Bereicherung bzw. der Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB, sowie § 4 KSchG. Es liege der Verdacht nahe, daß der Drittbeklagte in irreführender Absicht, arglistig und möglicherweise auch in strafrechtlicher Hinsicht relevant ohne entsprechende Gegenleistungen jemals erbracht zu haben, den Erstbeklagten bzw. die Zweitbeklagte dazu gebracht habe, den Reicherbrief zu unterschreiben, der letztendlich zur Auszahlung der geschuldete Summe geführt habe, und sohin die klagende Partei ebenfalls in Irrtum geführt habe. Sie sei nicht in der Lage aufzuschlüsseln, inwieweit dem Drittbeklagten zugeflossenen Entgelte von diesem für die Erst- und Zweitbeklagte erbrachte Leistungen tatsächlich gegenüberstünden. Da zweifellos insoweit die Haftung von Erst- und Zweitbeklagter gegeben sei, hingegen offensichtlich keine Haftung für jene Beträge, die sich der Drittbeklagte in arglistiger Schädigungsabsicht auszahlen habe lassen, könne eine Aufteilung jener Beträge, die einerseits gegen Erstbeklagten und Zweitbeklagte, anderseits gegen den Drittbeklagten geltend gemacht würden, nicht vorgenommen werden.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die erst- und zweitbeklagte Partei wendeten im wesentlichen ein, die Klägerin habe den Kreditbetrag ausgezahlt, obwohl der vorgelegte Reicherbrief wegen des rechtzeitig ausgeübten Rücktrittsrechtes nicht mehr gültig gewesen sei. Der gegen sie rechnerisch zu Recht bestehende Anspruch Rudolf P*** von 64.607 S aus den beiden Beschichtungsaufträgen sei wegen mangelhafter Gegenleistung P*** noch nicht fällig. Sie seien daher durch die Zahlung der Klägerin an P*** nicht bereichert worden.

Rudolf P*** brachte zur Begründung seines Sachantrages vor, er habe einen Schaden der Klägerin nicht verursacht und diese auch nicht in Irrtum geführt. Er habe im Umfang des ihm zugezählten Kreditbetrages Leistungen an die Ehegatten K*** erbracht, sodaß er auch nicht bereichert sei. Eine Drittfinanzierung im Sinne des § 18 KSchG liege nicht vor, da ursprünglich Barzahlung vereinbart worden sei. Erst nach Durchführung der Arbeiten und ordnungsgemäßer Übernahme sei der Bankkredit in Anspruch genommen worden. Das Erstgericht erkannte Rudolf P*** schuldig, der

klagenden Partei den Betrag von 178.077 S sA zu ersetzen; das gegen den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte gerichtete Klagebegehren wies es hingegen ab.

Bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß die Wirksamkeit des Rücktrittes des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten vom Kreditvertrag rechtskräftig festgestellt worden sei (2 Cg 490/83 des Erstgerichtes). Da der vereinbarte Preis für die Fassade des Hauses Schachen 7 über 150.000 S gelegen sei, seien die §§ 18 bis 25 KSchG nicht anwendbar. Durch den berechtigten Rücktritt vom Kreditvertrag sei auch die Rechtsgrundlage für den Reicherbrief (Anweisung, § 1400 ff ABGB) weggefallen. Durch die Rücktrittserklärung sei auch die Anweisung ex tunc vernichtet worden, weshalb die notwendige Grundlage der Zahlung der klagenden Partei an den Anweisungsempfänger fehle; die klagende Partei habe daher eine unmittelbare Durchgriffskondiktion gegen den Drittbeklagten. Der Drittbeklagte hafte der klagenden Partei aber auch nach den Grundlagen der culpa in contrahendo, da er zumindest Kenntnis davon gehabt habe, daß die Ehegatten K*** seine Forderung aus dem Grundgeschäft nicht vorbehaltslos akzeptiert hätten. Er hätte daher beispielsweise die Rücktrittsfrist abwarten müssen, oder die klagende Partei darauf hinweisen müssen, daß in diesem Fall eine besondere Gefahr eines Rücktritts gegeben sei. Die klagende Partei habe ihm gegenüber daher einen Schadenersatzanspruch, der auch den entgangenen Gewinn umfasse. Ein Anspruch gegen den Erstbeklagten und Zweitbeklagte bestünde nicht, da die Leistungen der klagenden Partei nicht zu deren klaren, überwiegenden Vorteil gewesen seien. Dieses Urteil des Erstgerichtes wurde sowohl von der klagenden Partei (in seinem abweisenden Teil), als auch von Rudolf P*** (im Umfang der Stattgebung des Klagebegehrens) bekämpft. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin teilweise, jener Rudolf P*** zur Gänze Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es (unter Berücksichtigung des bestätigten Teiles des Urteils des Erstgerichtes) den Erstbeklagten schuldig erkannte, der Klägerin den Betrag von 168.000 S sA binnen 14 Tagen zu bezahlen und es das gegen den Erstbeklagten gerichtete Mehrbegehren auf Bezahlung weiterer 10.077 S sA zur ungeteilten Hand mit der zweitbeklagten Partei und Rudolf P*** und das gegen die Zweitbeklagte und Rudolf P*** gerichtete Klagebegehren zur Gänze abwies und die Revision gegen die abändernden Teile des Berufungsurteils nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig erklärte. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen der von der Klägerin in ihrer Berufung geltend gemachten Verfahrensmängel, erachtete die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen für die rechtliche Beurteilung der Rechtssache ausreichend und legte diese seiner Entscheidung zugrunde. Von diesem Sachverhalt ausgehend erkannte es die Rechtsrüge der Klägerin im Ergebnis zum Teil als berechtigt. In Erledigung dieser Rechtsrüge führte das Berufungsgericht - soweit dies für das vorliegende Revisionsverfahren, an dem der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte nicht mehr beteiligt sind, bedeutsam ist - im wesentlichen folgendes aus:

Nicht gefolgt werden könne der Ansicht des Erstgerichtes, bei dem "Reicherbrief" (Beilage/E) handle es sich um eine Anweisung im Sinne der §§ 1400 ff ABGB. Die Anweisung enthielte eine doppelte Ermächtigung. Einerseits werde der Angewiesene ermächtigt, an den Anweisungsempfänger zu leisten, anderseits der Anweisungsempfänger, diese Leistung als eine solche des Anweisenden, also auf dessen Rechnung, aber im eigenen Namen, einzuheben (Qu HGZ 1977 H 1 bis 2/149; SZ 52/183). Durch den vorliegenden "Reicherbrief% sei der Drittbeklagte aber berechtigt worden, den Betrag von 168.000 S "für mich" (Adolf K***) in Empfang zu nehmen. Der Drittbeklagte sei daher der klagenden Partei gegenüber nicht im eigenen Namen aufgetreten, sondern im Namen des Erstbeklagten als dessen zur Empfangnahme bevollmächtigter Vertreter. Damit sei die Leistung der klagenden Partei an den Vertretenen (Erstbeklagten) erfolgt, weshalb dieser alleiniger Kondiktionsgegner sei (vgl. Rummel in Rummel ABGB, Rdz 18/vor § 1431; RdW 1986, 335, je mwH).

Um eine abschließende Beurteilung der Rechtssache zu ermöglichen, hat das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs. 3 ZPO das Beweisverfahren durch Verlesung der Aussage des Erstbeklagten (§ 281 a ZPO) teilweise wiederholt und daraus ergänzend festgestellt, daß der Kreditbetrag, als der Erstbeklagte der klagenden Partei erstmalig telefonisch von seinem Wunsch, das Kreditanbot zu stornieren, Mitteilung machte, von der klagenden Partei bereits an Rudolf P*** ausbezahlt worden war. Mit dieser ergänzenden Feststellung sei nach Ansicht des Berufungsgerichtes dem Einwand des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten, die Klägerin habe in Kenntnis der Ausübung des Rücktrittsrechtes Zahlung an Rudolf P*** geleistet, die Grundlage entzogen. Letztlich gelangte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß das Klagebegehren lediglich gegen den Erstbeklagten und diesbezüglich auch nur im Sinne der Rückzahlung eines Betrages von 168.000 S sA gerechtfertigt sei. Zur Darlegung der Berechtigung der von Rudolf P*** in seiner Berufung erhobenen Rechtsrüge verwies das Berufungsgericht vorerst auf seine Ausführungen im Zuge der Erledigung der Rechtsrüge der Berufung der klagenden Partei, wonach Rudolf P*** den Betrag nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter des Erstbeklagten empfangen habe, weshalb sich der Kondiktionsanspruch der klagenden Partei allein gegen diesen zu richten habe. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes verneinte das Berufungsgericht aber auch das Bestehen eines Schadenersatzanspruches der Klägerin gegen Rudolf P***. Die Klägerin habe zunächst die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten in der vom Erstgericht angenommenen Form gar nicht behauptet. Sie habe bloß vorgebracht, der Drittbeklagte habe in irreführender Absicht und arglistig den Erstbeklagten zur Unterfertigung des "Reicherbriefes" veranlaßt; diesbezüglich lägen jedoch weder Feststellungen noch Beweisergebnisse vor. Daß Rudolf P*** etwas "deutlich" in seiner Ausdrucksweise geworden sei, vermöge Irreführung oder Arglist nicht zu begründen. Darüber hinaus seien nach den Feststellungen keine hinreichenden Umstände vorgelegen, welche P*** verpflichtet hätten, die klagende Partei über die mögliche Ausübung eines Rücktrittsrechtes durch den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte zu informieren. Über die Möglichkeit des Rücktrittsrechtes nach § 3 KSchG sei die klagende Partei, wie sich aus ihrer Belehrung im Kreditantragsformular ergebe, selbst informiert gewesen, eine diesbezügliche Aufklärungspflicht habe für P*** nicht bestanden. Nach den Feststellungen habe der Erstbeklagte selbst bloß "eine vage Vorstellung von einem Rücktrittsrecht" gehabt; daß er in seinem Verhalten irgendwie den beabsichtigten Rücktritt zum Ausdruck gebracht hätte, sei nicht festgestellt worden. Auch der Umstand, daß er zunächst die Forderung des Drittbeklagten teilweise bestritten habe, habe nicht indiziert, daß er dies nach Einwilligung in die Forderung P*** neuerlich tun werde. Schließlich habe die klagende Partei auch die Uneinbringlichkeit ihres Anspruches gegen den Erstbeklagten nicht behauptet, ihre Aktiven seien daher gleich geblieben, an Stelle des zugezählten Bargeldes sei bloß die Forderung getreten. Aus diesen Erwägungen sei in Stattgabe der Berufung P*** die Klage ihm gegenüber abzuweisen gewesen. Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wies das Berufungsgericht auf die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen hin.

Gegen den die klagende Partei beschwerenden, "das Rechtsverhältnis zwischen ihr und Rudolf P*** betreffenden" Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß der Drittbeklagte zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten schuldig sei, der klagenden Partei den "Klagsbetrag sowie die beantragten Zinsen" zu ersetzen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Nachdem mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 25. Mai 1987, S 38/87, über das Vermögen Rudolf P*** der Konkurs eröffnet worden und es damit zur Unterbrechung des anhängigen Rechtsstreites gekommen war (§ 7 Abs. 1 KO), beantragte die Klägerin mit ihrem am 28. August 1987 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz innerhalb der ihr vom Konkursgericht zur Geltendmachung ihrer im Konkurs angemeldeten, vom Masseverwalter jedoch bestrittenen streitgegenständlichen Forderung erteilten Frist (S 38/87-11) die Fortsetzung des Verfahrens, wobei sie das Klagebegehren im Sinne der Feststellung der im Konkurs angemeldeten Forderung (einschließlich Zinsen bis zur Konkurseröffnung) änderte (§ 113 KO). Da somit der Rechtsstreit fortzusetzen ist und durch die Konkurseröffnung an die Stelle des Gemeinschuldners die Konkursmasse tritt (Fasching, Lehrbuch, Rz 386), ist der Rechtsstreit infolge Bestreitung durch den Masseverwalter gegen diesen aufzunehmen (Fasching, aaO, Rz 605).

Rechtliche Beurteilung

Die vor Konkurseröffnung rechtswirksam erhobene Revision ist im Hinblick auf die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu beantwortenden Frage der Passivlegitimation für den geltend gemachten Kondiktionsanspruch zulässig, aber nicht berechtigt. Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Ablehnung der vom Erstgericht im Sinne der Annahme einer Anweisung (§ 1400 ABGB) vorgenommenen Qualifikation des "Reicherbriefes" (Beilage/E) durch das Berufungsgericht und dessen Beurteilung als "bloße Berechtigung" Rudolf P***, den Betrag von 168.000 S für den Erstbeklagten in Empfang zu nehmen sowie gegen die Verneinung der Passivlegitimation P*** als bloßem Vertreter des Erstbeklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Kondiktionsanspruch. Das Vorliegen einer bloßen Inkassovollmacht könne Rudolf P*** keinesfalls aus dem Kreis der zur Rückforderung passiv legitimierten Personen "entlassen".

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß von einer Anweisung im Sinne des § 1400 ABGB nur dann gesprochen werden kann, wenn bei einem dreipersonalen Schuldverhältnis eine doppelte Ermächtigung vorliegt, wobei die dem Anweisungsempfänger erteilte Ermächtigung darauf gerichtet sein muß, die Leistung des Angewiesenen (wohl) auf Rechnung des Anweisenden, aber im eigenen Namen einzuheben (Koziol-Welser8 I 300; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1400; Mayrhofer, Schuldrecht I 537 f). Im vorliegenden Fall liegt aber eine vom Erstbeklagten dem Drittbeklagten erteilte Vollmacht vor, denn es wurde der klagenden Partei durch den vom Erstbeklagten gefertigten "Reicherbrief" nur bekanntgegeben, daß Rudolf P*** berechtigt sei, den in diesem Schreiben genannten Geldbetrag für den Erstbeklagten in Empfang zu nehmen und die Empfangnahme dieses Betrages zu bestätigen. Konnte P*** aber mangels entsprechender Ermächtigung die Leistung der klagenden Partei nicht im eigenen Namen einheben, sondern nur gleichsam als Zahlstelle (vgl. GlU 2409) auftreten, so sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften des Anweisungsrechtes nicht gegeben und damit auch die von Lehre und Rechtsprechung für die Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis bei der Anweisung entwickelten Grundsätze nicht anwendbar.

Die Revisionswerberin vertritt weiters den Standpunkt, das Klagebegehren gegen den Drittbeklagten auch auf die Bestimmung des § 1431 ABGB stützen zu können. Der Auszahlung der Kreditvaluta sei nämlich kein Kredit zugrunde gelegen, weil der Kreditvertrag ex tunc erloschen gewesen sei. Da die Verbindlichkeit damit fehle, deretwegen von ihr geleistet worden sei, habe sie sich im Zeitpunkt der Auszahlung an P*** in Irrtum befunden. Es sei daher der Tatbestand des § 1431 ABGB verwirklicht und die klagende Partei gegenüber P*** als Bereicherungsgläubiger legitimiert. Auch hier kann der Revisionswerberin nicht gefolgt werden. Sie übersieht nämlich, daß P*** ihr gegenüber nicht im eigenen Namen, sondern als Bevollmächtigte des Erstbeklagten aufgetreten ist. War P*** aber rechtlich nicht Zahlungsempfänger, läßt sich seine Passivlegitimation auch aus § 1431 ABGB nicht ableiten.

Schließlich meint die klagende Partei in ihrer Rechtsrüge noch,

die Passivlegitimation P*** als Bereicherungsschuldner müsse

sich auch daraus ergeben, daß dieser bei Empfangnahme der

Kreditvaluta nicht bloß Bote des Erst- und der Zweitbeklagten

gewesen sei, sondern selbst an der Auszahlung wirtschaftliches

Interesse gehabt habe und er wirtschaftlich in den Besitz der

Zahlung gekommen sei; denn es werde im gegenständlichen Fall das

Verhältnis zwischen dem Erst- und der Zweitbeklagten einerseits und

P*** anderseits aus Billigkeitserwägungen wegen seiner

Zessionsähnlichkeit als Zession mit den daraus resultierenden

bereicherungsrechtlichen Konsequenzen gedeutet werden müssen. Mit

der Ermächtigung, die Kreditvaluta einzuziehen, sei P*** die

Zahlung erbracht worden. Es erscheine demgemäß billig, P***

zessionargleich zu behandeln und in ihm den Bereicherungsschuldner

zu erkennen. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, daß nach den

Feststellungen der Vorinstanzen ein Übergang der Rechtszuständigkeit

der Forderung des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten aus dem

Kreditvertrag der klagenden Partei gar nicht zur Kenntnis gebracht

wurde, P*** daher keine unmittelbaren Rechte gegenüber der

klagenden Partei verschafft wurden, Partner betreffend der

Kreditforderung somit nach wie vor der Erst- und die Zweitbeklagte

blieben. Mangels Überganges der Rechtszuständigkeit der Forderung aus dem Kreditvertrag auf P*** hat es bei der grundsätzlichen Regelung der Rückabwicklung zwischen den ehemaligen Vertragspartnern zu bleiben.

Die Revisionswerberin bekämpft darüber hinaus auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, Rudolf P*** träfe auch keine Schadenersatzpflicht. Das Berufungsgericht habe ihr zu Unrecht vorgeworfen, die Uneinbringlichkeit ihrer Forderung gegen den Erstbeklagten nicht behauptet zu haben; dies ergäbe sich nämlich ohnedies aus ihrem Vorbringen. Jedenfalls hätte sie aber vom Gericht zu einer Konkretisierung ihres Vorbringens angehalten werden müssen, worin ein Verfahrensmangel liege. Daß die Behauptung der Uneinbringlichkeit der Forderung der klagenden Partei gegen den Erstbeklagten dem Vorbringen der klagenden Partei im Verfahren (zweifelsfrei) zu entnehmen sei, ist lediglich eine Behauptung der isionswerberin, die sie in ihrem Rechtsmittel nicht einmal zu erklären versucht und deren Richtigkeit dem Verfahren auch nicht zu entnehmen ist. In Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte für eine solche Behauptung bestand daher für die Vorinstanzen auch keine Veranlassung, die klagende Partei zu einer Konkretisierung oder Ergänzung ihres Vorbringens anzuleiten. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß in den Aktiven der klagenden Partei keine Änderung eingetreten ist, weil an die Stelle des zugezählten Bargeldes der Anspruch der klagenden Partei gegen den Erstbeklagten auf Rückzahlung dieses Geldbetrages getreten ist und daß die klagende Partei die Uneinbringlichkeit ihrer Forderung gegen den Erstbeklagten nicht behauptet hat. Wurde aber von der klagenden Partei die Verminderung ihrer Aktiven nicht geltend gemacht und nicht einmal behauptet, daß mit der Durchsetzung ihrer Forderung gegen den Erstbeklagten Schwierigkeiten verbunden sein würden (vgl. SZ 57/108; JBl. 1987, 388), so fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für den behaupteten Anspruch auf Ersatz eines Schadens, sodaß es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Revision, mit welchen ein Haftungstatbestand des Drittbeklagten dargelegt werden soll, einzugehen.

Damit erweist sich aber die Revision als unberechtigt, weshalb ihr kein Erfolg beschieden sein konnte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E13790

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0050OB00557.87.0419.000

Dokumentnummer

JJT_19880419_OGH0002_0050OB00557_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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