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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11957E051 EWGV Art51;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/12/0146 E 22. September 2005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Dr. G in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 15. Mai 2001, Zl. 417.190/2- VII/A/4a/2001, betreffend die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Dr. G in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 15. Mai 2001, Zl. 417.190/2- VII/A/4a/2001, betreffend die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im September 1959 geborene Beschwerdeführerin wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 15. September 2000 mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 zur Universitätsprofessorin an der Universität X ernannt und steht seither in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Die im September 1959 geborene Beschwerdeführerin wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 15. September 2000 mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 zur Universitätsprofessorin an der Universität römisch zehn ernannt und steht seither in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Gleichzeitig wurde ihr gemäß § 56 Abs. 9 zweiter Satz PG 1965 die beitragsfreie Anrechnung vor Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von fünf Jahren bedingt für den Fall des Eintrittes der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren des Dienstverhältnisses bewilligt, soweit hiefür gemäß § 56 Abs. 1 PG 1965 ein besonderer Pensionsbeitrag zu zahlen wäre.Gleichzeitig wurde ihr gemäß Paragraph 56, Absatz 9, zweiter Satz PG 1965 die beitragsfreie Anrechnung vor Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von fünf Jahren bedingt für den Fall des Eintrittes der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren des Dienstverhältnisses bewilligt, soweit hiefür gemäß Paragraph 56, Absatz eins, PG 1965 ein besonderer Pensionsbeitrag zu zahlen wäre.
Aus Anlass der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2001 mit, dass (durch Anschluss einer Beilage) näher bezeichnete Dienstzeiten in der Bundesrepublik Deutschland, wie beispielsweise die an der Universität B. zurückgelegte Zeit vom 1. Februar 1993 bis 30. September 2000, gegen Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages, der für jeden vollen Monat der angerechneten Zeit 11,05 % des Gehaltes (einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen) betrage, das ihr für den ersten vollen Monat ihrer Dienstleistung gebührt hätte (in ihrem Fall S 5.391,20), als Ruhegenussvordienstzeit anrechenbar wäre. Da die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 54 Abs. 3 PG 1965 in jenen Fällen, in denen ein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten wäre, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden könne, ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Mitteilung, ob sie von der Möglichkeit des Ausschlusses Gebrauch machen wolle.Aus Anlass der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2001 mit, dass (durch Anschluss einer Beilage) näher bezeichnete Dienstzeiten in der Bundesrepublik Deutschland, wie beispielsweise die an der Universität B. zurückgelegte Zeit vom 1. Februar 1993 bis 30. September 2000, gegen Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages, der für jeden vollen Monat der angerechneten Zeit 11,05 % des Gehaltes (einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen) betrage, das ihr für den ersten vollen Monat ihrer Dienstleistung gebührt hätte (in ihrem Fall S 5.391,20), als Ruhegenussvordienstzeit anrechenbar wäre. Da die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß Paragraph 54, Absatz 3, PG 1965 in jenen Fällen, in denen ein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten wäre, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden könne, ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Mitteilung, ob sie von der Möglichkeit des Ausschlusses Gebrauch machen wolle.
Mit schriftlicher Erklärung vom 20. April 2001 schloss die Beschwerdeführerin sodann alle Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten wäre, von der Anrechnung aus. Mit (zugleich übermittelter) Eingabe vom 21. April 2001 beantragte sie jedoch, unter ausführlicher Darstellung des aus dem EGV abgeleiteten Anspruches "auf kostenfreie Anrechnung dieser Pensionszeiten", die Erlassung eines in EG-rechtskonformer Auslegung des österreichischen Rechtes ergehenden Bescheides über die Anrechnung ihrer Ruhegenussvordienstzeiten.
Der angefochtene Bescheid lautet wie folgt:
"BESCHEID
Im Zusammenhang mit Ihrer Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis (Ernennung) und der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 53 des Pensionsgesetzes 1965 hat das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Berücksichtigung Ihres Antrages vom 21. April 2001 wie folgt entschieden:Im Zusammenhang mit Ihrer Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis (Ernennung) und der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß Paragraph 53, des Pensionsgesetzes 1965 hat das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Berücksichtigung Ihres Antrages vom 21. April 2001 wie folgt entschieden:
SPRUCH
1. Die von Ihnen zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres, dem 9. September 1977, und dem Tag des Beginnes Ihrer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, dem 1. Oktober 2000, zurückgelegten Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 53 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, in der derzeit geltenden Fassung, bleiben auf Grund Ihrer Erklärung gemäß § 54 Abs. 3 PG 1965 für die Bemessung des Ruhegenusses außer Betracht. 1. Die von Ihnen zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres, dem 9. September 1977, und dem Tag des Beginnes Ihrer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, dem 1. Oktober 2000, zurückgelegten Ruhegenussvordienstzeiten gemäß Paragraph 53, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt , Nr. 340, in der derzeit geltenden Fassung, bleiben auf Grund Ihrer Erklärung gemäß Paragraph 54, Absatz 3, PG 1965 für die Bemessung des Ruhegenusses außer Betracht.
2. Ihr Antrag auf beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, die Sie im ausländischen (EU/EWR) öffentlichen Dienst zurückgelegt haben, wird gemäß § 56 Abs. 1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der derzeit geltenden Fassung, abgewiesen. 2. Ihr Antrag auf beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, die Sie im ausländischen (EU/EWR) öffentlichen Dienst zurückgelegt haben, wird gemäß Paragraph 56, Absatz eins, und 2 des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 340, in der derzeit geltenden Fassung, abgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 53 Abs. 1 PG 1965 werden Ruhegenussvordienstzeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit rechnet, durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten. Die anrechenbaren Ruhegenussvordienstzeiten sind in § 53 Abs. 2 und 3 PG 1965 taxativ angeführt. Der maßgebliche Sachverhalt für die Anrechnung Ihrer Ruhegenussvordienstzeiten wurde aus Ihren Angaben und den hier aufliegenden Personalunterlagen festgestellt und sind der beiliegenden Ermittlung zur Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, die einen festen Bestandteil dieses Bescheides bildet, zu entnehmen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, PG 1965 werden Ruhegenussvordienstzeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit rechnet, durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten. Die anrechenbaren Ruhegenussvordienstzeiten sind in Paragraph 53, Absatz 2, und 3 PG 1965 taxativ angeführt. Der maßgebliche Sachverhalt für die Anrechnung Ihrer Ruhegenussvordienstzeiten wurde aus Ihren Angaben und den hier aufliegenden Personalunterlagen festgestellt und sind der beiliegenden Ermittlung zur Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, die einen festen Bestandteil dieses Bescheides bildet, zu entnehmen.
Bei den unter Post-Nrn. 1 und 2 der Ermittlung angeführten Zeiten handelt es sich um Schul- und Studienzeiten, die gemäß § 53 Abs. 2 lit. h bzw. i PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen sind, bei den unter Post-Nrn. 4 bis 8 angeführten Zeiten um solche, die Sie im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst zurückgelegt haben und die gemäß § 53 Abs. 3 lit. b PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden können. Für keine der angeführten Zeiten erhält der Bund einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.Bei den unter Post-Nrn. 1 und 2 der Ermittlung angeführten Zeiten handelt es sich um Schul- und Studienzeiten, die gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, bzw. i PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen sind, bei den unter Post-Nrn. 4 bis 8 angeführten Zeiten um solche, die Sie im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst zurückgelegt haben und die gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Litera b, PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden können. Für keine der angeführten Zeiten erhält der Bund einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat gemäß § 56 Abs. 1 PG 1965 der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten.Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat gemäß Paragraph 56, Absatz eins, PG 1965 der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten.
Ein besonderer Pensionsbeitrag ist gemäß § 56 Abs. 2 PG 1965Ein besonderer Pensionsbeitrag ist gemäß Paragraph 56, Absatz 2, PG 1965
nicht zu entrichten,
... (wird näher ausgeführt).
Diese Ausnahmebestimmungen treffen auf keine der unter Post-Nrn. 1, 2 und 4 bis 8 der Ermittlung angeführten Zeiten zu. Demnach hätten Sie auch für die Anrechnung der im ausländischen öffentlichen Dienst zurückgelegten Zeiten den besonderen Pensionsbeitrag gemäß § 56 Abs. 1 PG 1965 zu entrichten.Diese Ausnahmebestimmungen treffen auf keine der unter Post-Nrn. 1, 2 und 4 bis 8 der Ermittlung angeführten Zeiten zu. Demnach hätten Sie auch für die Anrechnung der im ausländischen öffentlichen Dienst zurückgelegten Zeiten den besonderen Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 56, Absatz eins, PG 1965 zu entrichten.
Gemäß § 54 Abs. 3 PG 1965 kann der Beamte die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen.Gemäß Paragraph 54, Absatz 3, PG 1965 kann der Beamte die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen.
Mit Erklärung vom 20. April 2001 haben Sie gemäß § 54 Abs. 3 PG 1965 alle Ruhegenussvordienstzeiten von der Anrechnung ausgeschlossen, für die Sie einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten hätten.Mit Erklärung vom 20. April 2001 haben Sie gemäß Paragraph 54, Absatz 3, PG 1965 alle Ruhegenussvordienstzeiten von der Anrechnung ausgeschlossen, für die Sie einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten hätten.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
...
SONSTIGE HINWEISE
Die gemäß § 56 Abs. 9 zweiter Satz des Pensionsgesetzes 1965 bewilligte beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von fünf Jahren bedingt für den Fall des Eintrittes der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren des Dienstverhältnisses (siehe Dekret des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 21. September 2000, GZ 417.190/1-I/A/2/2000), bleibt hievon unberührt.Die gemäß Paragraph 56, Absatz 9, zweiter Satz des Pensionsgesetzes 1965 bewilligte beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von fünf Jahren bedingt für den Fall des Eintrittes der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren des Dienstverhältnisses (siehe Dekret des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 21. September 2000, GZ 417.190/1-I/A/2/2000), bleibt hievon unberührt.
Zur Feststellung allfälliger ausländischer Pensionsansprüche wird im Zeitpunkt Ihrer Ruhestandsversetzung bzw. anlässlich des Übertrittes in den Ruhestand von der zuständigen Dienstbehörde ein zwischenstaatliches Verfahren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unter Einbeziehung der VO(EG) Nr. 1606/98 einzuleiten sein."
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zu GZl.
417190/2-VII/A/4a/2001
ERMITTLUNG
zur Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gemäß den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965
für: ... (Beschwerdeführerin)
Reifeprüfung:
13.06.1978
geboren am:
10.09.1959
Studienabschluss:
22.04.1989
18. Lebensjahr vollendet am:
09.09.1977
Dienstantrittstag:
01.10.2000
Post
Nr.Post, Nr.
Dienstgeber,
usw., Dienstgeber,, usw.
Tätigkeit, Tätigkeit
von, von
bis, bis
J, J
M, M
T, T
anrechenbar
nicht anrechenbar
Anm.
J
M
T
gemäß
§ 53gemäß, Paragraph 53
J
M
T
gemäß
§ 53gemäß, Paragraph 53
1
Marienschule K
(Nspr.Gymn.)Marienschule K, (Nspr.Gymn.)
Schulbesuch
10.09.1977
13.06.1978
-
9
4
-
-
-
-
9
4
54 (3)
4)
2
Universität B
Studium
01.10.1978
30.09.1983
5
-
-
-
-
-
5
-
-
54 (3)
4)
3
Universität B
Studium
01.10.1983
22.04.1989
5
6
22
-
-
-
5
6
22
(2)i
2)
4
Universität B
wiss. Hilfskraft
03.09.1984
14.06.1988
3
9
12
-
-
-
3
9
12
54 (3)
4)
5
Land N
Studienref. bzw.
StudienratStudienref. bzw., Studienrat
15.06.1988
31.01.1993
4
7
16
-
-
-
4
7
16
54 (3)
4)
6
Universität B
wiss. Mitarbeiterin
01.02.1993
31.08.1997
4
7
-
-
-
-
4
7
-
54 (3)
4)
7
Universität B
Oberassistentin
01.09.1997
30.09.2000
3
1
-
-