TE OGH 1988/5/18 3Ob32/88

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leo H***, Vertragshändler und Automechanikermeister, Pflasch, Kohlplatz 5, vertreten durch Dr. Dieter Aussenladscheider, Rechtsanwalt in Reutte, wider die beklagte Partei Karl S***, Autohaus, Reutte, Innsbruckerstraße 12, vertreten durch Dr. Oswald Kaspar, Rechtsanwalt in Reutte, wegen Geltendmachung eines Vorzugsrechtes nach § 258 EO, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 6. August 1987, GZ 3 a 430/87-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Reutte vom 27. Mai 1987, GZ C 271/87 a-6, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Im Exekutionsverfahren E 4992/86 des Bezirksgerichtes Reutte wurde ein PKW des Verpflichteten Johann G*** zugunsten der beklagten Partei gepfändet. Der Kläger behauptete in seiner Klage gemäß § 258 Abs 1 EO, ihm stehe an diesem PKW ein vorrangiges Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB zu, weil er an diesem PKW Reparaturen im Wert von 12.294,- S vorgenommen habe. Der Umstand, daß der Verpflichtete später den PKW widerrechtlich der Gewahrsame des Klägers entzogen habe, habe das Zurückbehaltungsrecht nicht zum Erlöschen gebracht.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne einer Klagsabweisung ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000,- S, nicht aber 300.000,-Sübersteigeund dieRevisionzulässigsei.

Die Revision des Klägers ist gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig, weil der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert 15.000,- S nicht übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Streitwert einer Klage nach § 258 Abs 1 EO richtet sich in analoger Anwendung des § 57 JN mangels eines geringeren Wertes des Pfandgegenstandes nach dem Betrag der Forderung, welche durch das geltend gemachte Vorzugsrecht gesichert werden soll (3 Ob 28/81). Zutreffend hat daher der Kläger den Streitgegenstand mit 12.294,- S bewertet. Das Berufungsgericht war gemäß § 500 Abs 2 ZPO zwar nicht an den vom Klägers angegebenen Streitwert gebunden, mußte aber auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes die §§ 54 bis 60 JN sinngemäß anwenden. Die Bewertung des Streitgegenstandes mit einem der Vorschrift des § 57 JN widersprechenden, also die Bewertungsrichtlinien der §§ 54 bis 60 JN verletzenden höheren Betrag bindet das Revisionsgericht nicht (ÖBl 1985, 166). Gemäß den §§ 40, 41 und 50 ZPO waren der beklagten Partei für ihre Revisionsbeantwortung keine Kosten zuzusprechen, weil in dieser auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde.

Anmerkung

E14164

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00032.88.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19880518_OGH0002_0030OB00032_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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