TE OGH 1988/5/19 8Ob18/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als Richter in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Ablehnungssachen der Antragsteller

1.)

Dipl.Ing. Wilhelm P***, Bahnhofstraße 218, 4822 Bad Goisern,

2.)

Karin P***, ebendort, 3.) Wilhelm P*** H***- und T*** Gesellschaft mbH & Co KG, ebendort, 4.) H*** Eigentumswohnungen Gesellschaft mbH, 4.) D*** Eigentumswohnungen

Gesellschaft mbH, ebendort, 6.) Wilhelm P***, Internationale Hoch- und Tiefbau Gesellschaft mbH, ebendort, und 7.) Wilhelm P*** Hoch- und Tiefbaugesellschaft mbH, ebendort, wegen Ablehnung von Richtern des Oberlandesgerichtes Linz infolge Rekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 25.März 1988, GZ Nc 143/87-9, womit den Ablehnungserklärungen der Antragsteller gegen vier Richter des Oberlandesgerichtes Linz nicht Folge gegeben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Schriftsatz wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz den Ablehnungserklärungen der Antragsteller gegen die Richter des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Josef K***, Dr. Wolfgang M***, Dr. Kurt H*** und Dr. Hans-Peter K*** nicht Folge. Es nahm dabei ua den Standpunkt ein, daß die ablehnende Partei gemäß § 22 Abs 3 JN die von den betroffenen Richtern bestrittenen Ablehnungsgründe glaubhaft machen müsse. Die vier abgelehnten Richter hätten in den von ihnen eingeholten Stellungnahmen durchgehend das Vorliegen von Befangenheitsgründen verneint. Den Antragstellern sei dazu eine ihrem Standpunkt entsprechende Bescheinigung des Vorliegens und der rechtzeitigen Geltendmachung von Ablehnungsgründen nicht gelungen.

In dem dagegen als Rekurs und "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichneten Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelwerber, den angefochtenen Beschluß als nichtig aufzuheben und den Ablehnungsanträgen stattzugeben. Im Text seines Rechtsmittels befaßt sich der Antragsteller auch mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22.Dezember 1987, 5 N 323, 324, 325-331, 332, 333-339, 340, 341/87 und beantragt ihre Behebung.

Der zitierte Beschluß des Obersten Gerichtshofes ist jedoch als eine in letzter Instanz ergangene Entscheidung rechtskräftig und kann mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht angefochten werden; dies hat die Zurückweisung der "Nichtigkeitsbeschwerde" zur Folge. Aus den eine Vielzahl von teilweise längst behandelten und als unstichhältig befundenen Vorwürfen enthaltenden Rechtsmittelausführungen ist zur sachlichen Erledigung des angefochtenen Beschlusses die Auffassung des Oberlandesgerichtes Linz zu überprüfen, ob bei den vier oben näher genannten Richtern ein Befangenheitsgrund vorliegt oder nicht. Aus den Ausführungen des Rekurses ist dazu nur zu entnehmen, daß sich die genannten vier Richter seinerzeit in anderen Verfahren für befangen erklärt hätten, sodaß sie auch im vorliegenden Fall befangen sein müßten. Richtig verwies das Oberlandesgericht Linz jedoch darauf, daß die Befangenheit in bezug auf die konkrete Sache zu prüfen ist. Dazu haben aber die genannten vier Richter eindeutig erklärt, gegenüber Dipl.Ing. Wilhelm P*** nicht befangen zu sein (ON 3, 7, 8); Befangenheitserklärungen hätten sich seinerzeit nur auf dessen damaligen Mitbeschuldigten DDr. Rolf R. S*** bezogen, zumal sie mit Dipl.Ing. P*** keinerlei Kontakte hatten, welche in irgendeiner Form eine Befangenheit auslösen hätten können.

Unter diesen Umständen wäre es Sache des Rechtsmittelwerbers gewesen, diese ihm mit dem angefochtenen Beschluß klar zum Ausdruck gebrachte Darstellung unter Hinweis auf einen allenfalls bei der Behandlung seines Ablehnungsantrages zu Unrecht als nicht relevant erachteten Umstandes zu widerlegen. Er wiederholt in seinem Rekurs aber nur allgemein gehaltene pauschale Verdächtigungen und Unterstellungen gegen die vier betroffenen Richter, ohne einen konkreten Umstand zur Begründung seiner Ablehnungserklärung in den bezogenen Verfahren aufzuzeigen.

Damit erweist sich sein Rekurs als nicht stichhältig, weshalb ihm der Erfolg zu versagen war.

Anmerkung

E14012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00018.88.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19880519_OGH0002_0080OB00018_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten