TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/23 2005/15/0110

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Veröffentlicht am 23.09.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der A GmbH in L, vertreten durch Dr. Christa Cramer, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Schönaugasse 44/V, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 20. Juli 2005, GZ. RV/0169- G/03, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, für die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers (Beteiligung von 60 %) Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1999 zu entrichten. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, in Bezug auf § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 komme der Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft entscheidende Bedeutung zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018). Dieses Merkmal werde durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht werde. Bezüglich der Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass er laut Firmenbuch die Beschwerdeführerin vom 8. Juli 1995 bis 31. Mai 2002 selbständig vertreten habe. Auf Grund dieser kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung und der nach außen hin auf Dauer angelegten erkennbaren Tätigkeit, mit der der Unternehmenszweck der Gesellschaft sowohl durch ihre Führung als auch durch operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld verwirklicht worden sei, sei von einer Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin unabdingbar auszugehen. Neben den durch das GmbH-Gesetz schon verpflichtend vorgegebenen Agenden seien ihm die Kundenkontakte, Kontrolltätigkeit und Bankangelegenheiten oblegen. Dem Fehlen eines Unternehmerrisikos und der laufenden Entlohnung käme keine entscheidende Bedeutung zu.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird geltend gemacht, dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer sei kein fixer monatlicher Betrag bezahlt worden. Die ihm gezahlten Beträge hätten sich nach den Geschäftserfolgen gerichtet; es sei daher ein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko des Gesellschafter-Geschäftsführers vorgelegen. Dieser habe auch eine eigene Steuernummer gehabt. Der Gesellschafter-Geschäftsführer habe, soweit es seine Zeit zugelassen hat, naturgemäß im Unternehmen der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit entfaltet. Von einem ständigen "Präsentsein" könne jedoch keine Rede sein. Der Gesellschafter-Geschäftsführer habe seine Tätigkeit im Rahmen der Beschwerdeführerin nicht in einem - einem Dienstnehmer vergleichbaren - Verhältnis ausgeführt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 2004, 2003/13/0018, durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen.

Die nach dieser Rechtsprechung entscheidende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird; dies hat die belangte Behörde im Beschwerdefall infolge der unstrittig festgestellten Geschäftsführertätigkeit über mehrere Jahre und dem operativem Wirken zweifellos annehmen können. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgetragenen Argumente, insbesondere hinsichtlich des Unternehmerrisikos, gehen daher mangels diesbezüglicher Relevanz ins Leere.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005150110.X00

Im RIS seit

20.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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