TE OGH 1988/5/31 11Os59/88

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Mai 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Lachner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Doblinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz Roman Z*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB (aF) und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Jänner 1988, GZ 6 Vr 1.494/87-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen (Schuldspruch zu I 3 und II sowie Freispruch) unberührt bleibt, im Schuldspruch zu I 1 und 2, in der rechtlichen Beurteilung zu I und demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft) sowie im Adhäsionserkenntnis gemäß dem § 369 StPO aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.Dezember 1950 geborene Vertreter Franz Roman Z*** des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB (aF) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er (zu I des Urteilssatzes) "mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch die Vorspiegelung, zahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Zuzählung von nachstehenden Darlehensbeträgen bzw. zum Eingehen von Zahlungsverpflichtungen verleitet, die diese (Personen) in einem 100.000 S übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigten, und zwar:

1. im August 1984 in Graz Renate N*** zur Aufnahme eines Kredites in der Höhe von 120.000 S, wodurch diese um restliche 75.000 S geschädigt wurde,

2. im Jänner 1985 in Graz Renate N*** zur Eingehung einer Bürgschaftserklärung bzw. Mitschuldsverpflichtung für die Gewährung eines Kredites an den Angeklagten bei der Z*** in Wien, wobei sie durch Nichtzahlung durch den Angeklagten um restliche 35.000 S geschädigt wurde,

3. am 30.Juli 1986 in Fürstenfeld den Johann G*** zur Übergabe eines Betrages von 50.000 S,"

sowie (zu II. des Urteilssatzes) im August 1986 vorsätzlich eine fremde Sache, nämlich die linke Tür des PKWs der Renate N***, durch Versetzen eines Schlages vorsätzlich beschädigt, wobei der Genannten ein Schaden von 1.600 S entstand.

Von der Anklage, im Zeitraum von Juli 1984 bis Mai 1986 in Feldbach und in Graz in wiederholten Angriffen Renate N*** zur Übergabe weiterer Geldbeträge von insgesamt 97.120,15 S betrügerisch veranlaßt zu haben, wurde Franz Roman Z*** gemäß dem § 259 Z 3 StPO (unangefochten) freigesprochen.

Mit seiner nominell auf die Z 4, 5, 9 a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte ausdrücklich nur den Schuldspruch zu I 1 und 2 des Urteilssatzes. Überdies ficht er - ebenso wie die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung an. Die Mängelrüge (Z 5) ist berechtigt.

Zutreffend macht der Beschwerdeführer nämlich geltend, daß das angefochtene Urteil zur Frage der subjektiven Tatseite, insbesondere zur Frage des Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes eine zureichende Begründung vermissen läßt. In den Entscheidungsgründen wird hiezu lediglich ausgeführt, daß "zweifelsohne feststeht, daß er (= der Angeklagte) mit Schädigungsabsicht durch Vortäuschen einer nicht den wahren finanziellen Verhältnissen entsprechende(n) Situation Renate N*** zu diesen Handlungen verleitet hat, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern" (S 198). An anderer Stelle (und in anderem unmittelbaren Zusammenhang) ist im Ersturteil zwar von einer "katastrophalen finanziellen Situation" des Angeklagten (S 192) und von einer "finanziellen schlechten und tristen Situation" sowie davon die Rede, daß der Angeklagte "mehr oder weniger mittellos in einem Desaster stehe" (S 197). Es wird jedoch nicht näher dargelegt, wie es zu den einzelnen Tatzeiten um die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten bestellt war. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als den zuletzt erwähnten Konstatierungen die Feststellung gegenübersteht, daß der Angeklagte in der Zeit von 1.Mai 1984 bis 31. März 1985 (somit im für die Urteilsfakten I 1 und 2 relevanten Zeitraum) über ein Einkommen von fast 120.000 S netto verfügte. Unerörtert blieb in diesem Zusammenhang ferner - auch dies ist der Beschwerde zuzugestehen - der Umstand, daß der Angeklagte geraume Zeit auf die den Gegenstand des angefochtenen Schuldspruchs bildenden Kredite (auch) aus eigenen Mitteln Rückzahlungen leistete (s. insbes. S 182, 25 f, 40, 177 ff).

Rechtliche Beurteilung

Damit sind aber die bekämpften Urteilsfeststellungen teils bloß zum Schein (verbo "zweifelsohne": vgl. Mayerhofer-Rieder2, ENr. 116 zu § 281 Z 5 StPO), teils unvollständig begründet, was die Nichtigkeit des Urteiles nach dem § 281 Abs. 1 Z 5 StPO zur Folge hat.

Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war über die Beschwerde gemäß dem § 285 e StPO in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen, wobei auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden brauchte.

Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß angesichts widersprüchlicher Beweisergebnisse über die Art und Intensität der persönlichen Beziehungen des Angeklagten zu Renate N*** zur Zeit der Taten laut Urteilsfakten I 1 und 2 (s. inbes. S 23 f, 150 und 179 sowie S 72, 153 und 154) eingehendere Feststellungen zur Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebensgemeinschaft zwischen beiden indiziert gewesen wären.

Wegen des rechtlichen Zusammenhanges mußte die Aufhebung des Urteils - ungeachtet des unberührt bleibenden Schuldspruchfaktums I 3 - die rechtliche Beurteilung zu I des Urteilssatzes in ihrer Gesamtheit umfassen.

Mit ihren durch die Aufhebung des Strafausspruches gegenstandslos gewordenen Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E14054

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0110OS00059.88.0531.000

Dokumentnummer

JJT_19880531_OGH0002_0110OS00059_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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