TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/27 2005/06/0154

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

BeitragsO RAK Wr 2004 §1 Z1 litb sublitbb;
BeitragsO RAK Wr 2004 §1 Z1;
BeitragsO RAK Wr 2004 §1 Z2 lita;
BeitragsO RAK Wr 2004 §1 Z2;
BeitragsO RAK Wr 2004 §1 Z3;
B-VG Art7 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
RAO 1868 §27;
RAO 1868 §50 Abs3;
RAO 1868 §50 Abs4;
StGG Art2;
StGG Art5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Dr. HH, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 20. April 2004, GZ. M/30/2004, betreffend Vorschreibung des Kammerbeitrages und der Umlage zur Versorgungseinrichtung - Teil A für das Kalenderjahr 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und der vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid vom 23. Jänner 2004 schrieb der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer in Wien (Abteilung Ia) dem Beschwerdeführer den Kammerbeitrag und die Umlage zur Versorgungseinrichtung Teil A für das Kalenderjahr 2004 in der Höhe von insgesamt EUR 8.948,-- vor. Im Kammerbeitrag sind Versicherungsprämien (u.a. ein Beitrag zur Prämie für die Unfallversicherung und zur Prämie für die Haftpflichtversicherung in der Verfahrenshilfe) in der Höhe von EUR 88,-- enthalten.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid ab.

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sie ausschließlich von der mit allen Formerfordernissen und Mehrheiten beschlossenen Beitragsordnung 2004, die in der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien am 3. Dezember 2003 beschlossen worden sei, auszugehen habe. Die von der Plenarversammlung gefassten Beschlüsse seien vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer gemäß § 28 Abs. 1 lit. c RAO zu vollziehen. In der am 3. Dezember 2003 beschlossenen Beitragsordnung sei kein Entfall des Kammerbeitrages in Ansehung der Haftpflichtversicherung für die Verfahrenshilfe bzw. der Unfallversicherung auf Grund des Alters bzw. des Umstandes vorgesehen, dass Rechtsanwälte nicht mehr zur Leistung der Verfahrenshilfe verpflichtet seien. Im Übrigen handle es sich sowohl bei der Unfallversicherung als auch bei der Haftpflichtversicherung jeweils um Prämien für Gruppenversicherungen. Selbst wenn sich das versicherte Risiko im Einzelfall auf Grund bestimmter Umstände nicht realisieren könne, habe dies auf die Beträge im Rahmen einer Gruppenversicherung grundsätzlich keinen Einfluss. Die Argumentation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Unfallversicherung sei darüber hinaus auch schon deswegen nicht erfolgversprechend, weil es auch Unfälle gebe, die nicht zur Arbeitsunfähigkeit führten.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst bei ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 28. Februar 2005, B 743/04, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und begründete dies im Hinblick auf die vorgetragenen gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen die Beitragsordnung wie folgt:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (es ist aus der Sicht des Gleichheitssatzes unbedenklich, wenn der Verordnungsgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht oder eine pauschalierende Regelungen trifft, vgl. z.B. VfSlg. 11616/1988, 14694/1996, 14841/1997, 16124/2001 und 16771/2002) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 1 Z. 1 bis Z. 3 der Beitragsordnung 2004 (von der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien beschlossen am 3. Dezember 2003) sieht Folgendes vor:

"§ 1. Kammerbeitrag

1. Jede/r Rechtsanwalt/anwältin, der/die im Sprengel der Rechtsanwaltskammer Wien in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen ist, und jede(r) in die Liste dieser Rechtsanwaltskammer eingetragene niedergelassene europäische Rechtsanwalt/Rechtsanwältin hat jährlich zu entrichten:

 

 

EUR

a)

Kanzleiabgabe in der Höhe von

760,--

b)

Beitrag

 

 

ba) zum Notfalls-Fonds

entfällt

 

(...)

 

 

bb) zur Prämie für die Unfallversicherung

60,--

2. Mit Ausnahme der in die Liste dieser Rechtsanwaltskammer eingetragenen niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte haben alle anderen in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte zusätzlich zu entrichten

a)

die jährlich anteilige Prämie für die Haftpflichtversicherung in der Verfahrenshilfe

28,--

b)

sowie jede/r Rechtsanwalt/anwältin, welche/r eine/n Rechtsanwaltsanwärter/in beschäftigt, darüber hinaus für jeden begonnenen Monat, während welchem das Ausbildungsverhältnis zu einer/einem Rechtsanwaltsanwärter/in aufrecht besteht, einen Zuschlag zur Kanzleiabgabe von je

 

 

 

 

72,--

3. Die Beitragspflicht - ausgenommen jener zu P.2.lit. b) - beginnt mit dem der Eintragung folgenden Monatsersten und endet mit dem der Erlöschung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 RAO oder dem der Übersiedlung in einen anderen Kammersprengel folgenden Monatsletzten."

Die belangte Behörde hat sich zutreffend darauf berufen, dass der Beschwerdeführer als im Sprengel der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragener Rechtsanwalt nach der anzuwendenden Beitragsordnung 2004 zur Leistung der Prämie für die Haftpflichtversicherung in der Verfahrenshilfe und für die Unfallversicherung verpflichtet ist. Diese Beitragspflicht endet gemäß § 1 Z. 3 Beitragsordnung 2004 mit dem Erlöschen der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 RAO oder mit dem der Übersiedlung in einen anderen Kammersprengel folgenden Monatsletzten.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er eine Prämie zur Haftpflichtversicherung für die Verfahrenshilfe zu leisten hätte, selbst aber nicht mehr zur Erbringung von Leistungen "in der Verfahrenshilfe" verpflichtet werden könnte. Weiters sei die Einhebung einer Prämie zur Unfallversicherung in der Höhe von EUR 60,-- im Hinblick auf sein Alter nicht mehr zielführend. Er sei jederzeit berechtigt, nach Rücklegung seiner Befugnis als Rechtsanwalt eine Alterspension zu beantragen. Er sei durch beide Prämien im Gleichheitssatz und im Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt.

Betreffend den Gleichheitssatz wird auf die im angeführten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hingewiesen. Im Hinblick auf diese Judikatur ist es auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Gleichheitssatzes unbedenklich, wenn der Verordnungsgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht oder eine pauschalierende Regelung trifft. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, bezüglich der angeführten Regelungen der Beitragsordnung 2004 ein Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Auch eine Verletzung im Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums durch die Beitragsordnung ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher begründet.

Zutreffend hat die belangte Behörde aber auch darauf verwiesen, dass es sich bei den abgeschlossenen Versicherungsverträgen sowohl für die Verfahrenshilfe als auch für die Unfallversicherung jeweils um eine Gruppenversicherung handle (vgl. dazu § 50 Abs. 3 und Abs. 4 RAO), auf deren Beiträge es grundsätzlich keinen Einfluss hat, wenn sich das versicherte Risiko im Einzelfall auf Grund bestimmter Umstände nicht realisieren lässt.

Wenn der Beschwerdeführer meint, die Beiträge für eine derartige Versicherung betreffend die Verfahrenshilfe müssten aus der Pauschalvergütung, die dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag gemäß § 47 RAO für Leistungen der nach § 45 bestellten Rechtsanwälte vom Bund zur Verfügung gestellt wird, bezahlt werden, genügt es darauf hinzuweisen, dass gemäß § 48 Abs. 2 RAO die Rechtsanwaltskammern die Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 1 bis 3 leg. cit. für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte zu verwenden haben.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, es falle allein in seine Disposition, ob er derartige Versicherungsverträge abschließe, ist zu entgegnen, dass es zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben der Rechtsanwaltskammern gehört (vgl. § 36 Abs. 3 RAO), für die von ihnen vertretenen Rechtsanwälte Versicherungsverträge im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgabe betreffend die Förderung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (vgl. § 23 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 RAO) abzuschließen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060154.X00

Im RIS seit

02.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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