TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/27 2002/06/0017

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg;
L82000 Bauordnung;
L82005 Bauordnung Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z1 idF 2001/009;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art15 Abs1;
GewO 1994 §279 Abs2;
GewO 1994 §279 Abs3;
ROG Slbg 1998 §17 Abs1 Z11 litb;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der O Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Karl Margreiter und Dr. Herbert Margreiter, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg-Nonntal, Erzabt-Klotzstraße 8/1, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 4. Dezember 2001, Zl. 1/02-37.752/6-2001, betreffend Abweisung eines Bauansuchens (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde N, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bauantrag vom 15. November 2000 stellte die beschwerdeführende Aktiengesellschaft beim Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer "Reifen-Service-Shop-Station" auf einem im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde gelegenen Grundstück. Dieser Antrag wurde durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes (Sbg BauPolG) mit Bescheid vom 5. März 2001 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass das vorgelegte Projekt ein eigenständiges Betriebsobjekt darstelle, welches nicht in Funktionsabhängigkeit mit der bereits bestehenden Tankstelle gesehen werden könne, von einer untergeordneten Serviceeinrichtung zur bestehenden Tankstelle könne keinesfalls mehr ausgegangen werden. Das verfahrensgegenständliche Grundstück sei nach dem geltenden Flächenwidmungsplan gemäß § 17 Abs. 1 Z. 11 des Salzburger Raumordnungsgesetzes (ROG) als "Sonderfläche Tankstelle" gewidmet, das eingereichte Projekt könne mit dieser Widmung nicht in Einklang gebracht werden.Mit Bauantrag vom 15. November 2000 stellte die beschwerdeführende Aktiengesellschaft beim Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer "Reifen-Service-Shop-Station" auf einem im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde gelegenen Grundstück. Dieser Antrag wurde durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins, des Salzburger Baupolizeigesetzes (Sbg BauPolG) mit Bescheid vom 5. März 2001 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass das vorgelegte Projekt ein eigenständiges Betriebsobjekt darstelle, welches nicht in Funktionsabhängigkeit mit der bereits bestehenden Tankstelle gesehen werden könne, von einer untergeordneten Serviceeinrichtung zur bestehenden Tankstelle könne keinesfalls mehr ausgegangen werden. Das verfahrensgegenständliche Grundstück sei nach dem geltenden Flächenwidmungsplan gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 11, des Salzburger Raumordnungsgesetzes (ROG) als "Sonderfläche Tankstelle" gewidmet, das eingereichte Projekt könne mit dieser Widmung nicht in Einklang gebracht werden.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Infrastrukturausschusses der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 26. Juni 2001 im Namen der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vom 5. März 2001 vollinhaltlich bestätigt. In der Begründung führte die Behörde zweiter Instanz aus, dass das eigenständige geplante Betriebsobjekt "Reifen-Service-Shop-Station" nicht in Funktionsabhängigkeit mit der Tankstelle gesehen werden könne, es weise einen eigenen Kundenverkehr mit Ausstellung, Annahme, Kassa, Büro, Beratung, etc. und eine Servicehalle mit drei Boxen und einem Lager in zweigeschoßiger Anordnung auf. In diesem Sinne habe sich auch gegenüber der Behörde erster Instanz bereits die Salzburger Landesregierung in einem Schreiben vom 10. Jänner 2001 geäußert. Zu diesem Schreiben, das der beschwerdeführenden Partei bereits von der Behörde erster Instanz zur Stellungnahme übermittelt worden sei, habe sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht geäußert. Wenn die beschwerdeführende Partei nunmehr in der Berufung ausführe, dass zwei getrennte Standorte für Tankstelle und Reifen-Service-Shop-Station geradezu geboten seien, weil es gerade widersinnig wäre, wenn Kunden für die in der Station erhaltenen Leistungen bei der Tankstelle bezahlen müssten, weil dazu ein Durchqueren der Tankstelle mit großem Gefahrenpotenzial notwendig sei, so zeige sie damit nicht auf, dass eine solche Reifen-Service-Shop-Station der Flächenwidmung "Tankstelle" subsumiert werden könne. Auch ein Blick in § 279 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 erweise, dass zum (gewerberechtlichen) Betriebsumfang einer Tankstelle zwar u.a. allenfalls der Kleinhandel mit Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör gehöre, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig seien. In § 279 Abs. 3 GewO 1994 werde aber bestimmt, dass trotz des Verkaufes solcher Gegenstände der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben müsse und keine Räumlichkeiten, die ausschließlich dem Kleinverkauf dieser Waren dienten, verwendet werden dürften. Die ausschließlich dem Verkauf von diesen Waren gewidmete Fläche dürfe 80 m2 nicht übersteigen. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Infrastrukturausschusses der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 26. Juni 2001 im Namen der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vom 5. März 2001 vollinhaltlich bestätigt. In der Begründung führte die Behörde zweiter Instanz aus, dass das eigenständige geplante Betriebsobjekt "Reifen-Service-Shop-Station" nicht in Funktionsabhängigkeit mit der Tankstelle gesehen werden könne, es weise einen eigenen Kundenverkehr mit Ausstellung, Annahme, Kassa, Büro, Beratung, etc. und eine Servicehalle mit drei Boxen und einem Lager in zweigeschoßiger Anordnung auf. In diesem Sinne habe sich auch gegenüber der Behörde erster Instanz bereits die Salzburger Landesregierung in einem Schreiben vom 10. Jänner 2001 geäußert. Zu diesem Schreiben, das der beschwerdeführenden Partei bereits von der Behörde erster Instanz zur Stellungnahme übermittelt worden sei, habe sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht geäußert. Wenn die beschwerdeführende Partei nunmehr in der Berufung ausführe, dass zwei getrennte Standorte für Tankstelle und Reifen-Service-Shop-Station geradezu geboten seien, weil es gerade widersinnig wäre, wenn Kunden für die in der Station erhaltenen Leistungen bei der Tankstelle bezahlen müssten, weil dazu ein Durchqueren der Tankstelle mit großem Gefahrenpotenzial notwendig sei, so zeige sie damit nicht auf, dass eine solche Reifen-Service-Shop-Station der Flächenwidmung "Tankstelle" subsumiert werden könne. Auch ein Blick in Paragraph 279, der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 erweise, dass zum (gewerberechtlichen) Betriebsumfang einer Tankstelle zwar u.a. allenfalls der Kleinhandel mit Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör gehöre, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig seien. In Paragraph 279, Absatz 3, GewO 1994 werde aber bestimmt, dass trotz des Verkaufes solcher Gegenstände der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben müsse und keine Räumlichkeiten, die ausschließlich dem Kleinverkauf dieser Waren dienten, verwendet werden dürften. Die ausschließlich dem Verkauf von diesen Waren gewidmete Fläche dürfe 80 m2 nicht übersteigen.

Diesen Umfang überschreite die von der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft geplante Reifen-Service-Shop-Station, sie weise eine Gesamtfläche von 403,78 m2 auf. Die Baubewilligung sei daher zu versagen gewesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 2001 wurde die von der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung abgewiesen. Dies wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen damit begründet, dass es hinsichtlich der Widmungskonformität eines geplanten Vorhabens grundsätzlich dem Bauwerber obliege, die erforderlichen Nachweise dafür vorzulegen. Daher hätten die Baubehörden, die im Übrigen umfangreiche Ermittlungen zur Beurteilung des Projektes durchgeführt hätten, Verfahrensvorschriften nicht verletzt. Das gegenständliche Grundstück sei gemäß § 17 Abs. 1 Z. 11 ROG 1998 als "Bauland/Sonderfläche für Tankstellen" ausgewiesen. Diese Ausweisung sei mit Verordnung der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 15. September 1994 als zweite Teiländerung des Flächenwidmungsplanes erfolgt. Mit der Widmungskategorie Sonderfläche in § 17 Abs. 1 Z. 11 ROG 1998 sollten Aussagen des Flächenwidmungsplanes ermöglicht werden, die den Verhältnissen der Realität entsprechen. Dies liege im Interesse einer erhöhten Planwahrheit. Die genaue Zweckbestimmung der Sonderfläche müsse im Flächenwidmungsplan selbst eingetragen sein. Im Protokoll der Sitzung der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 22. Juli 1994 finde sich hinsichtlich der gegenständlichen Flächenwidmungsplanänderung der Hinweis, dass die gegenständliche Sonderfläche für die Errichtung einer Tankstelle vergrößert werden solle, "damit auch ein dazu passender Anbau für einen Reifenhandel errichtet werden kann". Im Bericht über die aufsichtsbehördliche Überprüfung wird zur geplanten Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes festgehalten, dass die Verlegung der Tankstelle an ihren nunmehrigen Standort als sinnvoll erachtet werde, und die für den Tankstellenbetrieb notwendigen Nebenanlagen mitübersiedelt werden könnten, weitere Betriebe aber in das Gewerbegebiet verwiesen werden müssten. Im Kaufvertrag vom 12. September 1994 zwischen der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Verkäuferin und der Grundstückseigentümerin sei festgehalten, dass "die kaufgegenständlichen Liegenschaftsanteile nach Änderung des Flächenwidmungsplanes eine Widmung als Sonderfläche gemäß § 17 Abs. 1 Z. 11 ROG 1992 für die Errichtung und den Betrieb einer Tankstelle samt Tankstellenbetrieb sowie Reifenhandel aufweisen". Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 2001 wurde die von der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung abgewiesen. Dies wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen damit begründet, dass es hinsichtlich der Widmungskonformität eines geplanten Vorhabens grundsätzlich dem Bauwerber obliege, die erforderlichen Nachweise dafür vorzulegen. Daher hätten die Baubehörden, die im Übrigen umfangreiche Ermittlungen zur Beurteilung des Projektes durchgeführt hätten, Verfahrensvorschriften nicht verletzt. Das gegenständliche Grundstück sei gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 11, ROG 1998 als "Bauland/Sonderfläche für Tankstellen" ausgewiesen. Diese Ausweisung sei mit Verordnung der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 15. September 1994 als zweite Teiländerung des Flächenwidmungsplanes erfolgt. Mit der Widmungskategorie Sonderfläche in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 11, ROG 1998 sollten Aussagen des Flächenwidmungsplanes ermöglicht werden, die den Verhältnissen der Realität entsprechen. Dies liege im Interesse einer erhöhten Planwahrheit. Die genaue Zweckbestimmung der Sonderfläche müsse im Flächenwidmungsplan selbst eingetragen sein. Im Protokoll der Sitzung der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 22. Juli 1994 finde sich hinsichtlich der gegenständlichen Flächenwidmungsplanänderung der Hinweis, dass die gegenständliche Sonderfläche für die Errichtung einer Tankstelle vergrößert werden solle, "damit auch ein dazu passender Anbau für einen Reifenhandel errichtet werden kann". Im Bericht über die aufsichtsbehördliche Überprüfung wird zur geplanten Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes festgehalten, dass die Verlegung der Tankstelle an ihren nunmehrigen Standort als sinnvoll erachtet werde, und die für den Tankstellenbetrieb notwendigen Nebenanlagen mitübersiedelt werden könnten, weitere Betriebe aber in das Gewerbegebiet verwiesen werden müssten. Im Kaufvertrag vom 12. September 1994 zwischen der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Verkäuferin und der Grundstückseigentümerin sei festgehalten, dass "die kaufgegenständlichen Liegenschaftsanteile nach Änderung des Flächenwidmungsplanes eine Widmung als Sonderfläche gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 11, ROG 1992 für die Errichtung und den Betrieb einer Tankstelle samt Tankstellenbetrieb sowie Reifenhandel aufweisen".

Die gewerberechtliche Beurteilung des Betriebes einer Tankstelle sei vor dem Hintergrund des § 279 GewO 1994 zu sehen. Nach dieser Bestimmung sei der Betreiber einer Tankstelle auch zum Kleinhandel mit Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör berechtigt, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind. Auch der Kleinverkauf der genannten Waren sei hinsichtlich der Größe der dazu verwendeten Räumlichkeiten eingeschränkt, der Charakter des Betriebes einer Tankstelle müsse gewahrt bleiben. Die gewerberechtliche Beurteilung des Betriebes einer Tankstelle sei vor dem Hintergrund des Paragraph 279, GewO 1994 zu sehen. Nach dieser Bestimmung sei der Betreiber einer Tankstelle auch zum Kleinhandel mit Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör berechtigt, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind. Auch der Kleinverkauf der genannten Waren sei hinsichtlich der Größe der dazu verwendeten Räumlichkeiten eingeschränkt, der Charakter des Betriebes einer Tankstelle müsse gewahrt bleiben.

Aus all diesen Einschränkungen im Hinblick auf "Nebentätigkeiten" gehe der klare Wille des Gesetzgebers dahin, nur bloße Nebentätigkeiten bzw. -betriebe bei einem klaren Über/Unterordnungsverhältnis noch unter den Begriff einer "Tankstelle" subsumieren zu wollen. Es könne daher nicht jeglicher Betrieb, der sich im Verband einer Tankstelle etwa aus ökonomischen Gründen als zweckmäßig erweise, als untergeordneter Betrieb im Verhältnis zu einer Tankstelle angesehen werden. Der Verweis auf die gewerberechtliche Einordnung einer Tankstelle sei ungeachtet des Umstandes, dass es sich hiebei um eine bundesgesetzliche Vorschrift handle, angesichts des verfassungsrechtlichen Berücksichtigungsprinzips indiziert.

Der von der belangten Behörde zur Beurteilung des projektierten Reifenhandels beauftragte Amtssachverständige komme in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass das beantragte Bauwerk bei plangemäßer Ausführung als eigenständiges Betriebsobjekt funktioniere und dass die projektierte Reifen-Service-Shop-Station durch den Einbau der im Projekt dargestellten Arbeitsräume, Sanitärbereiche, des Aufenthaltsraumes, der eigenen Heizung etc. eigenständig betrieben werden könne. Die belangte Behörde teile daher ausgehend von den eingereichten Plänen und der Baubeschreibung des eingeholten Gutachtens die von den Baubehörden geäußerte Ansicht, dass das Bauvorhaben ein eigenständiges Betriebesobjekt darstelle, welches nicht in Funktionsabhängigkeit mit der bereits bestehenden Tankstelle gesehen werden könne.

Die Auffassung der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft, dass die bestehende Widmung neben dem eigentlichen Verwendungszweck der Tankstelle auch die Errichtung des Reifenhandels umfasse, könne angesichts des klaren Wortlauts der Widmung als "Sonderfläche Tankstelle" nicht geteilt werden. Bereits im Zuge der Erstellung der gegenständlichen Flächenwidmungsplanänderung habe die zuständige Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung bloß die Aussiedlung der Tankstelle in die gewünschte Lage für tolerabel gehalten, gleichzeitig aber ausgeführt, dass weitere Betriebe in das Gewerbegebiet verwiesen werden müssten. Ausgehend von dieser Rechtsansicht habe die mitbeteiligte Stadtgemeinde anlässlich der Änderung des Flächenwidmungsplanes bewusst nur die Sonderfläche "Tankstelle" ausgewiesen. Unter Verweis auf die Festlegungspflicht bei der Ausweisung hinsichtlich des jeweiligen Verwendungszweckes hätte die mitbeteiligte Stadtgemeinde - um dem Antrag der Vorstellungswerberin entsprechen zu können - die Sonderfläche als "Tankstelle mit Reifenhandel" ausweisen müssen, was nicht zuletzt wegen der Stellungnahme der zuständigen Abteilung der Salzburger Landesregierung bewusst unterblieben sei. Diese - zugegebenerweise - restriktive Auslegung gebiete nicht zuletzt auch der Amtsbericht über die maßgebliche Änderung des Flächenwidmungsplanes vom 22. Juli 1994, wo von einem "Anbau" für den Reifenhandel die Rede sei: Anbau im Sinn des Baupolizeigesetzes sei aber nur als ein Unterfall des "Zubaues" zu sehen, das heiße eine Vergrößerung des bestehenden Baues in waagrechter Richtung. Auch die im Kaufvertrag vom 12. September 1994 gewählte Formulierung "Betrieb einer Tankstelle samt Tankstellenbetriebe sowie Reifenhandel" deute auf eine Unterordnung der Tankstellenbetriebe und des Reifenhandels unter den Haupt-Betrieb der Tankstelle hin. Von dieser Unterordnung gehe letztlich auch der Begriff der Tankstelle in der Gewerbeordnung aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997, LGBl. Nr. 40, i.d.F. LGBl. Nr. 9/2001, ist hinsichtlich eines Baubewilligungsansuchens die Bewilligung zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist gemäß Z. 1 leg. cit. dann der Fall, wenn "die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung widerspricht, sofern es sich nicht um eine im Einzelfall zulässige Verwendung (§ 24 Abs. 3 und 8 sowie § 45 Abs. 16 ROG 1998) handelt". Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997, LGBl. Nr. 40, i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2001,, ist hinsichtlich eines Baubewilligungsansuchens die Bewilligung zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist gemäß Ziffer eins, leg. cit. dann der Fall, wenn "die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung widerspricht, sofern es sich nicht um eine im Einzelfall zulässige Verwendung (Paragraph 24, Absatz 3, und 8 sowie Paragraph 45, Absatz 16, ROG 1998) handelt".

Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 11 lit. b des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 44 (Wiederverlautbarung des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992), gehören "Sonderflächen, das sind Flächen für Bauten und Anlagen, ... die auf Grund ihres Verwendungszweckes an einen bestimmten Standort gebunden sind oder für die ein bestimmter Standort besonders geeignet ist (wie Fernwärmeerzeugungsanlagen, zentrale Abwasserreinigungsanlagen, Tankstellen, Liftstationen, bestehende einzeln stehende Betriebe im Grünland), zum Bauland und können besonders ausgewiesen werden. Bei der Ausweisung solcher Gebiete ist der jeweilige Verwendungszweck festzulegen." Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr. 44 (Wiederverlautbarung des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992), gehören "Sonderflächen, das sind Flächen für Bauten und Anlagen, ... die auf Grund ihres Verwendungszweckes an einen bestimmten Standort gebunden sind oder für die ein bestimmter Standort besonders geeignet ist (wie Fernwärmeerzeugungsanlagen, zentrale Abwasserreinigungsanlagen, Tankstellen, Liftstationen, bestehende einzeln stehende Betriebe im Grünland), zum Bauland und können besonders ausgewiesen werden. Bei der Ausweisung solcher Gebiete ist der jeweilige Verwendungszweck festzulegen."

Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen jene Argumente vor, die sie bereits im Verwaltungsverfahren gegen die Bescheide der Baubehörden eingewendet hat. Die belangte Behörde hat bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass die gegenständliche bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung nicht entspricht und der Bauantrag von den Baubehörden zu Recht abgewiesen wurde. Die belangte Behörde ist daher sowohl anhand des Wortlautes der Flächenwidmung als auch in Übereinstimmung mit den vorgelegten Verordnungsakten betreffend die Änderung des gegenständlichen Flächenwidmungsplanes schon auf Grund der Größe des geplanten Objektes und seiner Eigenständigkeit zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das gegenständliche Bauvorhaben gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen jene Argumente vor, die sie bereits im Verwaltungsverfahren gegen die Bescheide der Baubehörden eingewendet hat. Die belangte Behörde hat bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass die gegenständliche bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung nicht entspricht und der Bauantrag von den Baubehörden zu Recht abgewiesen wurde. Die belangte Behörde ist daher sowohl anhand des Wortlautes der Flächenwidmung als auch in Übereinstimmung mit den vorgelegten Verordnungsakten betreffend die Änderung des gegenständlichen Flächenwidmungsplanes schon auf Grund der Größe des geplanten Objektes und seiner Eigenständigkeit zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das gegenständliche Bauvorhaben gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Salzburger Baupolizeigesetzes dem Flächenwidmungsplan widerspricht.

Auch der in den Bescheiden der Gemeindebehörden sowie im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass die Auslegung der Umschreibung des in einer Widmung eines Grundstücks als Sonderfläche gemäß § 17 Abs. 1 Z. 11 Sbg ROG 1997 festgelegten Verwendungszwecks nicht ausdehnend zu erfolgen hat, kann nicht entgegen getreten werden. Dies liegt schon im Begriff der "Sonderfläche" gemäß § 17 Abs. 1 Z. 11 Sbg ROG 1997 begründet, weil das Grundstück ja andernfalls einer anderen, in den § 17 Abs. 1 Z. 1 bis 11 leg. cit. angeführten Kategorie von Bauten für weiter umschriebene Zwecke gewidmet hätte werden können. Auch der in den Bescheiden der Gemeindebehörden sowie im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass die Auslegung der Umschreibung des in einer Widmung eines Grundstücks als Sonderfläche gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 11, Sbg ROG 1997 festgelegten Verwendungszwecks nicht ausdehnend zu erfolgen hat, kann nicht entgegen getreten werden. Dies liegt schon im Begriff der "Sonderfläche" gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 11, Sbg ROG 1997 begründet, weil das Grundstück ja andernfalls einer anderen, in den Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, bis 11 leg. cit. angeführten Kategorie von Bauten für weiter umschriebene Zwecke gewidmet hätte werden können.

Letztlich ist es auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde zur Auslegung des Begriffs "Tankstelle" im anzuwendenden Flächenwidmungsplan auf die zum Zeitpunkt von dessen Erlassung geltende Bestimmung des § 279 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, verwies. Es ist nämlich nahe liegend (und zulässig), dass die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde den darin auf rechtliche Weise näher umschriebenen, möglichen Betriebsumfang einer Tankstelle vor Augen hatte. Dass es sich dabei um eine bundesrechtliche Vorschrift handelt, tut dem - wie die belangte Behörde richtig ausführt - keinen Abbruch. Diese Bestimmung sieht vor, dass Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfsäulen abgeben, u.a. "auch zum Kleinhandel mit Heizöl, Grillkohle, Grillkohlenanzündern, Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, ... berechtigt" sind (Abs. 2). § 279 Abs. 3 leg. cit. bestimmt weiters, dass bei Ausübung dieser Rechte "der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben" muss, und dass "(d)ie ausschließlich dem Verkauf von Waren gemäß Abs. 2 gewidmete Fläche ... 80 m2 nicht übersteigen" darf. Auch die Beschwerdeführerin tritt der Auffassung der Baubehörden sowie der belangten Behörde nicht entgegen, dass die von ihr projektierte "Reifen-Service-Shop-Station" sowohl hinsichtlich ihres Ausmaßes als auch ihres organisatorischen Konzepts über den dem Betrieb einer "Tankstelle" zurechenbaren Handel mit Reifen hinausgeht. Letztlich ist es auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde zur Auslegung des Begriffs "Tankstelle" im anzuwendenden Flächenwidmungsplan auf die zum Zeitpunkt von dessen Erlassung geltende Bestimmung des Paragraph 279, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, verwies. Es ist nämlich nahe liegend (und zulässig), dass die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde den darin auf rechtliche Weise näher umschriebenen, möglichen Betriebsumfang einer Tankstelle vor Augen hatte. Dass es sich dabei um eine bundesrechtliche Vorschrift handelt, tut dem - wie die belangte Behörde richtig ausführt - keinen Abbruch. Diese Bestimmung sieht vor, dass Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfsäulen abgeben, u.a. "auch zum Kleinhandel mit Heizöl, Grillkohle, Grillkohlenanzündern, Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, ... berechtigt" sind (Absatz 2,). Paragraph 279, Absatz 3, leg. cit. bestimmt weiters, dass bei Ausübung dieser Rechte "der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben" muss, und dass "(d)ie ausschließlich dem Verkauf von Waren gemäß Absatz 2, gewidmete Fläche ... 80 m2 nicht übersteigen" darf. Auch die Beschwerdeführerin tritt der Auffassung der Baubehörden sowie der belangten Behörde nicht entgegen, dass die von ihr projektierte "Reifen-Service-Shop-Station" sowohl hinsichtlich ihres Ausmaßes als auch ihres organisatorischen Konzepts über den dem Betrieb einer "Tankstelle" zurechenbaren Handel mit Reifen hinausgeht.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 27. September 2005

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5 Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002060017.X00

Im RIS seit

28.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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