TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/27 2005/18/0059

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §10 Abs2;
FrG 1997 §12 Abs2b;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des B, geboren 1974, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Oktober 2004, Zl. SD 146/04, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 15. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer, ein bulgarischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei seit 1. April 1997 im Bundesgebiet gemeldet und verfüge seit 4. September 1997 über Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums. Nach Ausweis der Aktenlage beantragte er zuletzt am 23. Oktober 2002 eine weitere Aufenthaltserlaubnis für diesen Zweck. Nach vorübergehender Zulassung als ordentlicher Studierender zur Absolvierung eines Vorstudienlehrganges sei er seit Oktober 1998 ordentlicher Student der Studienrichtung Betriebswirtschaft.

Der Beschwerdeführer habe lediglich an einem Orientierungslehrgang und einem Orientierungstutorium im Oktober 1998 teilgenommen, zwei Russisch-Intensivkurse (I und II) am 25. Juni 1999 und am 25. Februar 2002 sowie einen Spanisch-Intensivkurs am 21. Juni 2000 erfolgreich absolviert. Weiters habe er am 29. April 2004 ein Lehrveranstaltungspraktikum (Einführung in betriebliche Informationssysteme) erfolgreich abgeschlossen. Weiters habe der Beschwerdeführer geltend gemacht (im Zusammenhang mit seinen Russischkursen) zwei Vorlesungen (Arbeiten mit wissenschaftlichen Texten in Russisch, Russisch-Konversationskurs) sowie zwei Übungen (technisches Deutsch für Ausländer) im Juni 2001 erfolgreich absolviert zu haben. Aktenkundig seien Übungen und eine Vorlesung in den Sommersemestern 2002 und 2003 (Access, C++ und Java, Windows, Excel). Von Februar 2004 bis April 2004 sei der Beschwerdeführer zweimal zur Prüfung "Marketing 1" und einmal zur Prüfung "Finanzierung 1" angetreten. Diese Prüfungen habe er nicht bestanden.

Der Studienplan der Studienrichtung Betriebswirtschaft sehe zwei Studienabschnitte vor, von welchen der erste zwei Semester dauern solle und u.a. 17 Lehrveranstaltungen aus fünf Pflichtfächern umfasse. Davon habe der Beschwerdeführer nach den vorgelegten Zeugnissen erst eine Prüfung (Einführung in betriebliche Informationssysteme) am 29. April 2004 erfolgreich abgelegt. Selbst bei großzügigster Betrachtung könne keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibe. Art und Umfang der bisher absolvierten Prüfungen seien in Anbetracht der bisher sechsjährigen Studiendauer derart gering, dass eine Beendigung des ersten Studienabschnittes unabsehbar erscheine. Ebenso eine Absolvierung des zweiten - sechssemestrigen - Studienabschnittes, der weitere 91 Semesterstunden für Pflicht- und Wahlfächer vorsehe.

Der Beschwerdeführer habe den in § 12 Abs. 2b FrG geforderten Studienerfolgsnachweis nicht vorlegen können. Für diesen Nachweis sei die positive Beurteilung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten erforderlich. Im Studienjahr 2003/2004 habe der Beschwerdeführer jedoch überhaupt nur zwei Prüfungen im Ausmaß von insgesamt sieben ECTS-Anrechnungspunkten absolviert.

In der Stellungnahme vom 13. März 2003 habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, es wäre ihm im letztem Semester nicht möglich gewesen, die erforderlichen Wochenstunden zu erbringen, weil er auf Grund von familiären Problemen gezwungen gewesen wäre, sich des öfteren im Bulgarien aufzuhalten. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen in keiner Weise konkretisiert habe, sei nicht erkennbar, warum ein derartiger Hinderungsgrund im Wintersemester 2002/2003 den Beschwerdeführer noch im Studienjahr 2003/2004 gehindert hätte, einen entsprechenden Studienerfolgsnachweis zu erbringen. Es sei von einem ausschließlich zum Zweck des Studiums in Österreich aufhältigen Fremden zu erwarten, dass er nach sechs Jahren mehr als eine Prüfung aus den Pflichtfächern des ersten Studienabschnittes absolviere. Auf Grund dieses völlig unzureichenden Studienerfolges sei der Erstbehörde zuzustimmen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers auf Grundlage der angestrebten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstelle.

Aus diesen Gründen sei nicht nur der in § 12 Abs. 2b FrG, sondern auch der in § 10 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. normierte Versagungsgrund verwirklicht. Diese Versagungsgründe stünden der Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis entgegen, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 FrG gegeben seien.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet seien nicht aktenkundig. Angesichts der bisherigen Aufenthaltsdauer sei die Ausweisung mit einem Eingriff in das Privatleben verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten. Der Aufenthalt Fremder, die sich - wie der Beschwerdeführer - seit mehreren Jahren ausschließlich zu Studienzwecken im Inland befänden und kaum nennenswerten Studienerfolg aufzuweisen hätten, beeinträchtige das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens. Die Ausweisung sei daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Diese Interessen würden dadurch entscheidend gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers bisher nur zum vorübergehenden Zweck des Studiums berechtigt gewesen sei, der Beschwerdeführer aber nur einen unzureichenden Studienerfolg aufzuweisen habe. Den somit keinesfalls ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers stehe das maßgebliche öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da sich der Beschwerdeführer während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 3) der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis für einen ausschließlich dem Zweck eines Studiums dienenden Aufenthalt kann gemäß § 12 Abs. 2b FrG versagt werden, wenn der Betroffene über keinen Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120, verfügt. Die Behörde hat dabei jedenfalls auf Gründe, die der Einflusssphäre des Betroffenen entzogen oder unabwendbar oder unvorhersehbar sind, Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 75 Abs. 6 UG hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechungspunkten (acht Semesterstunden) abgelegt hat.

2. Der Beschwerdeführer hat unstrittig keinen Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 UG erbracht. Der Tatbestand des § 12 Abs. 2b FrG ist daher erfüllt. Aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Behörde insoweit Ermessen eingeräumt ist, als sie trotz Fehlens des geforderten Studienerfolgsnachweises den begehrten Aufenthaltstitel erteilen kann. Bei dieser Ermessensübung hat die Behörde insbesondere auf Gründe, die der Einflusssphäre des Fremden entzogen oder unabwendbar oder unvorhersehbar sind, Bedacht zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat in der Stellungnahme vom 13. März 2003 vorgebracht, dass es ihm im "letzten Semester", also im Wintersemester 2002/2003, nicht möglich gewesen sei, Lehrveranstaltungen im erforderlichen Ausmaß zu absolvieren. Er sei auf Grund von familiären Problemen gezwungen gewesen, sich des öfteren in Bulgarien aufzuhalten. Diese Probleme "sollten mittlerweile der Vergangenheit angehören", weshalb er zuversichtlich sei, sich von nun an mit voller Kraft dem Studium widmen zu können. In der Berufung vom 27. Jänner 2004 hat er - vertreten durch einen Anwalt - ebenfalls nur auf die "im Jahr 2002 vorübergehend eingetretenen familiären Probleme" verwiesen. Andere Hinderungsgründe für sein Studium hat er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer hat somit lediglich vorgebracht, im Wintersemester 2002/2003 durch "familiäre Probleme" (nach dem Beschwerdevorbringen handelt es sich um die Krankheit der Eltern und schließlich den Tod des Vaters) an einem gehörigen Studienfortgang gehindert gewesen zu sein. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde vorbringt - zunächst einige Zeit zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Vorbereitung auf Prüfungen benötigt habe, um sich wieder in den Studienbetrieb einzufinden, stellen die geltend gemachten familiären Probleme im Wintersemester 2002/2003 keinen Grund für den mangelnden Studienerfolg im Studienjahr 2003/2004 dar. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in diesem Studienjahr nur zwei Prüfungen im Ausmaß von insgesamt sieben ECTS-Punkten positiv absolviert zu haben. Er hat somit nicht einmal die Hälfte der erforderlichen 16 ECTS-Punkte erreicht.

Der Umstand, dass er auch zu weiteren Prüfungen angetreten ist, diese jedoch nicht bestanden hat, stellt keinen Grund für eine positive Ermessensübung dar. Dies gilt auch unter Zugrundelegung des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe eine Prüfung nur äußerst knapp nicht bestanden, weil er eine Antwort vom Arbeitsbogen unrichtig in den Bogen für die maschinelle Auswertung übertragen habe.

Da andere Gründe für eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht wurden und auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich sind, ist es unbedenklich, dass die belangte Behörde den Versagungsgrund gemäß § 12 Abs. 2b FrG herangezogen hat.

3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 1997 zum ausschließlichen Zweck des Studiums in Österreich und ist seit Oktober 1998, also seit etwa sechs Jahren, zum ordentlichen Studium der Betriebswirtschaft zugelassen. Unstrittig umfasst der für zwei Semester angesetzte erste Studienabschnitt u. a. 17 Lehrveranstaltungen in fünf Pflichtfächern. Der Beschwerdeführer hat nach sechs Jahren erst eine einzige Prüfung aus einem Pflichtfach positiv absolviert. Hiebei handelt es sich um einen völlig unzureichenden Erfolg in der gewählten Studienrichtung. Die in früheren Studienjahren abgelegten Prüfungen aus anderen Fächern (Sprachen, Computer) können daran nichts ändern, ist doch für eine erfolgreiche Absolvierung des ersten Studienabschnittes die positive Ablegung von Prüfungen über alle verpflichtenden Lehrveranstaltungen erforderlich.

Da der Aufenthalt eines Fremden zum ausschließlichen Zweck des Studiums eine Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens darstellt, wenn der Fremde trotz mehrjährigen Aufenthalts nur einen völlig unzureichenden Studienerfolg aufzuweisen hat, kann die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. März 2004, Zl. 2003/18/0211).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen - wie vorliegend (siehe unten 4.) - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 37 FrG durchzuführen ist, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 2 FrG nicht erforderlich (vgl. etwa das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2003/18/0211).

4. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit 1. April 1997, also seit etwa siebeneinhalb Jahren, berücksichtigt. Wie die Behörde richtig ausgeführt hat, werden die aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren persönlichen Interessen in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers bisher allein zum - vorübergehenden - Zweck des Studiums berechtigt war, er aber nur einen unzureichenden Studienerfolg aufzuweisen hat (vgl. auch dazu das mehrfach zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2003/18/0211). Beim Beschwerdevorbringen, die bulgarische Verlobte und der Bruder des Beschwerdeführers seien in Österreich aufhältig, handelt es sich - was in der Beschwerde zugestanden wird - um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Der weiters geltend gemachte Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Stipendium von einem bulgarischen Unternehmen beziehe, das er bei Studienabbruch zurückzuzahlen habe, bewirkt keine Vergrößerung der persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.

Den somit insgesamt nur schwach ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht die dargestellte gewichtige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch seinen weiteren Aufenthalt gegenüber. Von daher begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), keinen Bedenken.

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. September 2005

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180059.X00

Im RIS seit

24.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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