TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/3 2003/18/0211

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Veröffentlicht am 03.03.2004
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §12 Abs2a idF 2002/I/126;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des L, (geb. 1972), in 1090 Wien, Tendlergasse 12/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. April 2003, Zl. SD 886/02, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. April 2003 wurde der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit März 1998 zum Zweck des Studiums in Österreich und habe bis zuletzt über eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis verfügt. Im Verfahren über den im Juni 2000 eingebrachten Verlängerungsantrag sei der Beschwerdeführer, der bis zu diesem Zeitpunkt keinen Studienerfolg beim Studium der Pharmazie nachweisen habe können, dahin belehrt worden, dass er beim nächsten Verlängerungsantrag im Hinblick auf die strenge Zweckbindung von Aufenthaltstiteln einen entsprechenden Studienerfolg nachzuweisen habe.

Im Zug des Verfahrens über den nächstfolgenden Verlängerungsantrag vom Oktober 2001 sei der Beschwerdeführer am 8. Jänner 2002 aufgefordert worden, seinen Studienerfolg zu belegen. Daraufhin habe er eine Bestätigung vorgelegt, wonach er eine Vorlesung im Ausmaß von vier Wochenstunden mit genügendem Erfolg, zwei weitere Vorlesungen und eine Übung jedoch mit nicht genügendem Erfolg abgeschlossen habe. Im gegenständlichen Verfahren seien Zeugnisse vorgelegt worden, nach denen der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2002 eine Vorlesung und am 16. Dezember 2002 eine Übung mit genügendem Erfolg, am 26. April 2002 eine Vorlesung mit nicht genügendem Erfolg absolviert habe.

Der erste Studienabschnitt der Studienrichtung Pharmazie umfasse 90 Wochenstunden. Von den vorgesehenen 28 Prüfungsgegenständen seien dem Beschwerdeführer sechs angerechnet worden, drei Prüfungen seien bisher erfolgreich absolviert worden.

Der Beschwerdeführer habe in den insgesamt fünf Jahren seines Aufenthalts in Österreich somit lediglich drei Prüfungen im Ausmaß von einer, drei und vier Wochenstunden des ersten Studienabschnittes absolviert. Dies lasse bereits im Hinblick auf den Umfang des ersten Studienabschnittes weder ein ernsthaftes Interesse an der Absolvierung des Studiums erkennen noch absehbar erscheinen, wann zumindest der erste Abschnitt absolviert sein werde. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer nach dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung zwischen 18. November 1999 und 26. Februar 2002 recht umfangreich tage- bzw. wochenweise geringfügig beschäftigt gewesen sei, obwohl der ihm erteilte Aufenthaltstitel die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestatte. Die mehrjährige Erwerbstätigkeit und der außerordentlich geringe Studienerfolg ließen den Schluss zu, dass der tatsächliche Zweck des Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht die Absolvierung des Studiums sei. Im Hinblick auf die strenge Zweckbindung der zu erteilenden Aufenthaltstitel stelle dies eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar, weshalb der Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG erfüllt sei.

Im zuletzt eingebrachten Verlängerungsantrag habe der Beschwerdeführer zur Bescheinigung der ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel einen Kontoauszug vorgelegt, welcher nach einem Eigenerlag von S 8.000,-- am 30. Oktober 2001 einen Saldo von etwa S 17.350,-- aufgewiesen habe. Nach Aufforderung durch die Erstbehörde, hinreichende Unterhaltsmittel nachzuweisen, habe der Beschwerdeführer einen Kontoauszug vom 21. Jänner 2002 mit einem Saldo von EUR 5.490,-- vorgelegt, dem eine Einlage von EUR 5.000,--

vorangegangen sei. Im Berufungsverfahren sei der Beschwerdeführer erneut aufgefordert worden, seine Unterhaltsmittel zu belegen und die Herkunft des Geldes nachzuweisen. Er sei aufgefordert worden, zur Glaubhaftmachung sämtliche Kontoauszüge der letzten sechs Monate vorzulegen. Diesem Auftrag sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er habe lediglich einen Kontoauszug mit einer Einlage von etwa EUR 73,-- und einen Kontoauszug einer anderen Bank vorgelegt. Der letztgenannte Kontoauszug habe eine Bareinzahlung von EUR 4.300,-- vom 5. April 2003 aufgewiesen. Der Beschwerdeführer habe somit unmittelbar nach Erhalt der Aufforderung, seine Unterhaltsmittel zu belegen, diese Bareinzahlung getätigt. Woher das Geld stamme, habe der Beschwerdeführer nicht belegen können. Er habe lediglich angegeben, das Geld von seinen Eltern jeweils am Anfang eines Studienjahres zu bekommen und dies auf sein Konto "als Rückhalt" einzuzahlen. Bescheinigungsmittel dafür habe er nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe nicht nur den Besitz ausreichender Unterhaltsmittel nachzuweisen, sondern auch darzulegen, dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammten. Von einer derartigen Glaubhaftmachung könne im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Es erscheine nicht erklärlich, warum der Beschwerdeführer, der von seinen Eltern angeblich am Anfang eines jeden Studienjahres Geld erhalte, am 21. Jänner 2002 und am 5. April 2003 - gerade immer dann, wenn ein Unterhaltsnachweis von ihm verlangt worden sei - Bargeld auf sein Konto einzahle. Da er die Herkunft des Geldes trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht bescheinigt habe, sei die Annahme gerechtfertigt, der Beschwerdeführer borge sich - von wem auch immer - zur Darlegung ausreichender Unterhaltsmittel Geld in der entsprechenden Höhe aus, um solcherart den Besitz hinreichender Geldmittel vorzutäuschen. Da der Beschwerdeführer sohin nicht im Besitz ausreichender Unterhaltsmittel sei, sei auch der in § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG normierte Versagungsgrund verwirklicht.

Da die genannten Versagungsgründe der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegenstünden, sei der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG erfüllt.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Angesichts der Dauer des Aufenthalts sei die Ausweisung mit einem Eingriff in das Privatleben verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Durch das den Versagungsgründen zu Grunde liegenden Fehlverhalten habe der Beschwerdeführer dieses öffentliche Interesse nachhaltig beeinträchtigt.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei auf die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Diese erweise sich jedoch nicht als ausgeprägt, weil der Beschwerdeführer sich nur zu Studienzwecken in Österreich aufhalte, jedoch keinen entsprechenden Studienerfolg aufzuweisen habe. Im Hinblick auf das Fehlen familiärer Bindungen zu Österreich sei das Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet keinesfalls gewichtig. Demgegenüber stehe die Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens durch das Verhalten des Beschwerdeführers. Bei Abwägung all dieser Umstände komme die Behörde zum Ergebnis, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

1. Da sich der Beschwerdeführer während des Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Bei dem vom Beschwerdeführer angestrebten weiteren Aufenthaltstitel handelt es sich um eine Aufenthaltserlaubnis für einen ausschließlich dem Zweck des Studiums dienenden Aufenthalt gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG.

Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 1) der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder im Gesundheitszeugnis gemäß § 8 Abs. 6 und 7 leg. cit. eine schwerwiegende Erkrankung aufweist oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt oder (Z. 3) der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

2.1. Der Beschwerdeführer verfügt unstrittig seit März 1998 über Aufenthaltserlaubnisse zum alleinigen Zweck des Studiums. Nach dem mit dem Akteninhalt übereinstimmenden Beschwerdevorbringen hat er am 9. Dezember 1999 eine Ergänzungsprüfung aus Deutsch als Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Hörer mit befriedigendem Erfolg bestanden und ist seit dem Sommersemester 2000 ordentlicher Hörer der Studienrichtung Pharmazie. Am 8. August 2000, kurz vor Erteilung der bisher letzten Aufenthaltserlaubnis, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, es bestehe der Verdacht, dass sein Aufenthalt nicht dem von ihm angegebenen Zweck entspreche, weil er keinen Studienerfolg nachgewiesen habe. Dies stelle eine empfindliche Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar. Sollte der Beschwerdeführer beim nächsten Verlängerungsantrag keinen Nachweis eines entsprechenden Studienerfolges erbringen, könnte dem Antrag nicht stattgegeben werden. Der Beschwerdeführer müsste diesfalls ausgewiesen werden.

Am 31. Oktober 2001 hat der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum ausschließlichen Zweck des Studiums gestellt. Zu diesem Antrag und im Zug des anschließend eingeleiteten Ausweisungsverfahrens hat er Bestätigungen über den erfolgreichen Abschluss folgender Lehrveranstaltungen der Studienrichtung Pharmazie vorgelegt:

Vorlesung "Anatomie, Physiologie und Histologie", 4 Semesterwochenstunden, 12. September 2001, genügend;

Vorlesung "Biochemie für Pharmazeuten", 3 Semesterwochenstunden, 3. Oktober 2002, genügend;

Übungen aus Hygiene und Mikrobiologie für Pharmazeuten I, 2 Semesterwochenstunden, 31. Oktober 2002, befriedigend;

Übungen aus Hygiene und Mikrobiologie für Pharmazeuten II, 1 Semesterwochenstunde, 16. Dezember 2002, genügend.

Davon ausgehend, dass die am Beginn eines Semesters abgelegten Prüfungen Lehrveranstaltungen des vorangegangenen Semesters betreffen, hat der Beschwerdeführer somit seit dem er ordentlicher Hörer der Studienrichtung Pharmazie ist im Sommersemester 2000 und im Wintersemester 2000/2001 jeweils keine einzige Lehrveranstaltung, im Sommersemester 2001 vier Semesterwochenstunden, im Wintersemester 2001/2002 wieder keine einzige Lehrveranstaltung, im Sommersemester 2002 fünf Semesterwochenstunden und im Wintersemester 2002/2003 eine Semesterwochenstunde positiv absolviert.

Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers auf Grund der angestrebten Aufenthaltserlaubnis zum ausschließlichen Zweck des Studiums stellte eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar, weil der Beschwerdeführer trotz bisher etwa fünfjährigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums nur den dargestellten, völlig unzureichenden Studienerfolg aufzuweisen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2001/18/0151).

Da dies auch unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer am 31. Oktober 2002 abgelegte Prüfung über zwei Semesterwochenstunden gilt, stellt die Nichtberücksichtigung dieser Prüfung durch die belangte Behörde keinen relevanten Verfahrensmangel dar.

2.2. Der Beschwerdeführer war unstrittig im Zeitraum von 18. November 1999 bis 26. Februar 2002 jeweils tage- bzw. wochenweise als geringfügig beschäftigter Arbeiter berufstätig, ohne im Besitz eines dies gestattenden Aufenthaltstitels zu sein. Nach der Aktenlage weist er in diesem Zeitraum insgesamt 135 Zeiten der geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter auf, wobei die einzelnen Arbeitsverhältnisse jeweils zwischen einem Tag und mehreren Wochen dauerten. Die Behörde hat zu Recht ausgeführt, dass es sich hiebei um eine in ihrem zeitlichen Ausmaß "recht umfangreich(e)" Beschäftigung handelt. Diese Erwerbstätigkeit ohne einen dies gestattenden Aufenthaltstitel stellt - ungeachtet des Umstandes, dass gemäß dem am 1. Jänner 2003 in Kraft getretenen § 12 Abs. 2a FrG idF BGBl. I Nr. 126/2002 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den ausschließlichen Zweck eines Studiums unter bestimmten Umständen bei Erwerbstätigkeit des Fremden nicht zu versagen ist - eine weitere erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar.

Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe trotz dieser Erwerbstätigkeit Aufenthaltserlaubnisse erhalten, ist zu entgegnen, dass sich aus dem Akt kein Hinweis darauf ergibt, dass der Behörde bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse die Beschäftigung des Beschwerdeführers bekannt gewesen ist, zumal in den jeweiligen Anträgen als ausschließlicher Zweck des Aufenthalts das Studium angegeben worden ist.

2.3. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG erfüllt sei, kann aus den dargelegten Gründen nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0157) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unerhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint, wobei insoweit die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen.

Nach den nicht bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Unterhaltsmittel jeweils über Aufforderung der Behörde einen Kontoauszug vorgelegt, aus dem eine kurz davor - unmittelbar nach Aufforderung zum Nachweis der Unterhaltsmittel - erfolgte Einzahlung eines größeren Betrages ersichtlich ist. Der Aufforderung, sämtliche Kontoauszüge der letzten sechs Monate vorzulegen und die Herkunft des Geldes nachzuweisen, ist er nicht nachgekommen.

Die belangte Behörde hat aus diesen Umständen auf die Unglaubwürdigkeit des im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Vorbringens, der Beschwerdeführer erhalte jeweils am Beginn eines Studienjahres Geld von seinen Eltern, das er auf sein Konto einzahle und dann für den Unterhalt verwende, geschlossen. Diese Beweiswürdigung kann nicht als unschlüssig erkannt werden und begegnet daher im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. zum Umfang dieser Befugnis insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt ist.

4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen - wie vorliegend (siehe unten 5.) - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 37 FrG durchzuführen ist, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. etwa das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2002/18/0157).

5. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde auf den etwa fünfjährigen Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers Bedacht genommen. Mit dem Vorbringen, er habe in dieser Zeit viele freundschaftliche Bindungen aufgebaut, macht der Beschwerdeführer keinen über das übliche Integrationsmaß hinausgehenden Umstand geltend. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren persönlichen Interessen werden in ihrem Gewicht allerdings dadurch entscheidend gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers bisher nur zum - vorübergehenden -

Zweck des Studiums berechtigt war, er aber nur einen unzureichenden Studienerfolg aufzuweisen hat.

Den somit von der belangten Behörde zu Recht nicht schwer gewichteten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht die dargestellte, den Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG erfüllende Gefährdung öffentlicher Interessen sowie die aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers resultierende Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft gegenüber. Von daher begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.) keinen Bedenken.

6. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, ist - abgesehen davon, dass er nicht dartut, welches wesentliche Vorbringen er erstattet hätte - entgegen zu halten, dass er jedenfalls in der Berufung Gelegenheit zur umfassenden Stellungnahme hatte.

Der Vorwurf, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, amtswegig weitere Ermittlungen durchzuführen, ist schon mangels Konkretisierung nicht zielführend.

7. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 3. März 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003180211.X00

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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