TE OGH 1988/6/28 15Os80/88 (15Os81/88)

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Forsthuber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut G*** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie über diese Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3.März 1988, GZ 6 Vr 510/88-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wird dem Helmut G*** erteilt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut G*** wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut G*** des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf § 281 Abs. 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung. Der Angeklagte verbindet seine Rechtsmittel mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu deren Ausführung. Nur der letztgenannte Antrag ist berechtigt.

Im Wiedereinsetzungsantrag wird vorgebracht, die Rechtsmittelausführungen seien aus einem einmaligen, bedauerlichen Mißverständnis zwischen dem Konzipienten (Rechtsanwaltsanwärter Dr. Klaus H***) und einer auch sonst gewissenhaften Kanzleiangestellten des Verteidigers (Anita Z***) zustande gekommen. Letztere habe nämlich irrig nach Übertragung des Diktats der Rechtsmittel im Kalender den Fristvormerk gestrichen. Da die diesbezüglich unbedenklichen eidesstattlichen Erklärungen des Dr. Klaus H*** und der Anita Z*** dies bestätigen, lag die ohne Verschulden des Angeklagten oder seines Verteidigers eingetretene Versäumung der Frist in einem unabwendbaren Umstand, weshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war (§ 364 Abs. 1 StPO).

Mit Nichtigkeitsbeschwerde rügt der vollinhaltlich geständige Angeklagte, daß seinem Antrag auf Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht für Strafsachen Wien von den Verhandlungsrichtern nicht entsprochen wurde. Die Beschwerde ist unbegründet. Inhaltlich des in der Hauptverhandlung getellten Antrages ging es dem Angeklagten nicht um die Delegierung seiner Strafsache an das ansonsten unzuständige (§§ 62, 63 StPO) Landesgericht für Strafsachen Wien, sondern um die gemeinsame Führung (§ 56 StPO) des prozeßgegenständlichen Verfahrens, mit jenem gegen ihn nunmehr beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen.

Die - wenn auch gegen den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Angeklagten - aufrechterhaltene getrennte Durchführung seiner Strafverfahren (§§ 57, 58 StPO), insbesondere die verfahrensbeendende Urteilsfällung in der vorliegenden Sache, begründet keine Nichtigkeit, weil die Verteidigungsrechte des Angeklagten dadurch nicht beeinträchtigt wurden. Es kann der Angeklagte selbst dazu nichts Entscheidendes anführen. Die von ihm nicht näher spezifizierten wirtschaftlichen und ökonomischen Gründe sprechen im Gegenteil ausdrücklich für die getrennte Verfahrensführung; zudem war das für die gemeinsame Führung der zusammentreffenden Strafsachen zuständige Gericht gemäß §§ 57, 58 StPO berechtigt, dies zu verfügen (Ö*** 1980/179 = EvBl 1981/45). Dies führte auch dazu, daß die gegenständliche Strafsache - eine Haftsache - ohne jegliche Verzögerung und Erschwerung erledigt werden konnte und diente überdies der Kürzung der Haft des Beschwerdeführers (§ 57 StPO).

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war damit zurückzuweisen, womit gemäß § 285 i StPO zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zuständig ist.

Anmerkung

E14322

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00080.88.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19880628_OGH0002_0150OS00080_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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