TE OGH 1988/7/5 15Os76/88

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Veröffentlicht am 05.07.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Juli 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Doblinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Vladan K*** und Johann Z*** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Vladan K*** und die Berufungen beider Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24.Februar 1988, GZ 11 Vr 1.401/87-37, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Jerabek, und des Verteidigers Dr. Kainz (für K***) jedoch in Abwesenheit beider Angeklagten und des für Z*** bestellten Verteidigers, dessen Rechtsmittelschrift verlesen wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem im Schuldspruch angefochtenen (auch unbekämpft gebliebene Freisprüche enthaltenden) Urteil wurden Vladan K*** und Johann Z*** des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt, weil sie im einverständlichen Zusammenwirken seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zur Nacht zum 9.Jänner 1987 in Graz fremde Sachen beschädigten, indem sie zwei Haftraumwände der Strafvollzugsanstalt Graz durchbrachen, wobei ein Sachschaden von 391,50 S entstand.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte K*** mit Nichtigkeitsbeschwerde, in der er das Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB behauptet (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO). Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu.

Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat im Sinn des § 42 Abs 1 StGB (in der hier anzuwendenden aF) setzt zunächst voraus, daß die Schuld des Täters gering ist (§ 42 Abs 1 Z 1 StGB aF - ebenso übrigens nach § 42 Z 1 StGB idF des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987). Angesichts der planmäßigen und überlegten Ausführung der Tat, mit der letztlich die Flucht aus der Strafvollzugsanstalt, sohin ein Ziel mit hohem Störwert für die Umwelt, bewerkstelligt werden sollte, kann von einem erheblichen Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens gegenüber dem im § 125 StGB typisierten Unrechts- und Schuldgehalt, demnach von einer im Sinn der angeführten Gesetzesbestimmung nur geringen Schuld nicht gesprochen werden.

Darüber hinaus spricht auch die vom Gesetz ausdrücklich geforderte (§ 42 Abs 1 Z 3 StGB aF, § 42 Z 3 StGB nF) Rücksichtnahme auf Erfordernisse der Spezial- und Generalprävention gegen die Annahme des in Rede stehenden Strafausschließungsgrundes, weil die Bestrafung des Angeklagten im Hinblick auf seine durch empfindliche Vorstrafen gekennzeichnete Persönlichkeit wie auch aus Gründen der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Strafvollzugsanstalten (§ 20 Abs 2 StVG) unumgänglich erscheint. Am Fehlen des Vorliegens der Voraussetzungen der Z 1 und 3 des § 42 (Abs 1) StGB vermag entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Sachbeschädigung hauptsächlich der Vorbereitung eines Ausbruchsversuchs diente, der den Beschwerdebehauptungen zufolge als Ordnungswidrigkeit (§ 107 StVG) mit Hausarrest im Sinne des § 114 StVG geahndet wurde.

Soweit der Beschwerdeführer aber in diesem Zusammenhang (inhaltlich Z 9 lit a) vermeint, der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung widerspreche im Hinblick auf die (bereits erfolgte) Ahndung des Fluchtversuches als Ordnungswidrigkeit als "doppelte Verurteilung wegen der gleichen Tat der herrschenden Rechtsauffassung" genügt schon der Hinweis auf die unmißverständliche Bestimmung des § 118 Abs 1 StVG, wonach die Ahndung einer Tat als Ordnungswidrigkeit deren gerichtliche Ahndung nicht hindert, eine allfällige Doppelbestrafung somit vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten K*** und Z*** nach § 125 StGB zu je zwei Monaten Freiheitsstrafe. Es wertete bei der Strafbemessung jeweils die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, hingegen die reumütigen Geständnisse beider Angeklagten und den geringen Schaden als mildernd. Beide Angeklagten streben in ihren Berufungen jeweils die Herabsetzung der Dauer der Freiheitsstrafe an, Z*** begehrt auch deren bedingte Nachsicht.

Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Einer Schadensgutmachung, die nach der Behauptung des Angeklagten Z*** durch Abzug vom Hausgeld geleistet wurde (S 70), kommt angesichts des vom Schöffengericht ausdrücklich als mildernd beachteten Umstandes, daß der Schaden nur gering war, keine ins Gewicht fallende zusätzliche mildernde Bedeutung zu. Dem Vorbringen des Angeklagten K***, die Sachbeschädigung sei "lediglich zu dem Zweck der Schaffung einer Ausbruchsmöglichkeit" erfolgt, ist vorerst entgegenzusetzen, daß ein Teil der von ihm ursprünglich vorgenommenen Sachbeschädigung der Schaffung eines Versteckes für Alkoholika diente, deren Besitz ihm untersagt war.

Die von beiden Angeklagten auch im Rahmen der Berufung ins Treffen geführte Argumentation, die Sachbeschädigung sei "Begleitdelikt" des Ausbruchsversuches, kann gleichfalls nicht zu einer milderen Beurteilung führen, handelt es sich doch dabei um einen verpönten Zweck, der eiem mit den rechtlich geschützten Wertern verbundenen Menschen nicht nahe liegen kann (§ 32 Abs 2 StGB).

Die Schuld der beiden Berufungswerber wird zudem durch ihre gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende Einstellung beschwert, die unter anderem auch aus den Vorstrafakten hervorleuchtet. Das Vorleben der Angeklagten ist nämlich durch eine Reihe gravierender Delikte gegen das Eigentum belastet, darunter auch die wiederholte Verübung von Sachbeschädigungen; K*** richtete wiederholt aus nichtigen Anlässen Verwüstungen in Gastlokalen an (Vorstrafen 2 und 3) und trat im Streit mit einer Bekannten eine Tür ein (Vorstrafe 3), Z*** verwüstete gleichfalls wiederholt Einrichtungsgegenstände in Gaststätten (Vorstrafen 1 und 5) und in einem Hotelzimmer (Vorstrafe 11), beschädigte aus nichtiger Ursache einen Spritzenwagen (Vorstrafe 10), zerschnitt einer Freundin die Kleider (Vorstrafe 9) und beschädigte bei einem Ausbruch aus der Strafvollzugsanstalt Stein das Mauerwerk dieser Anstalt sowie in der Folge zwei Gartenhäuser (Vorstrafe 17). Insgesamt gesehen vermögen daher die Berufungswerber keine zusätzlichen für sie ins Gewicht fallenden Milderungsgründe aufzuzeigen. Das Ausmaß der über sie verhängten Freiheitsstrafen entspricht ihrer Schuld und dem Unwert der Tat und erweist sich keineswegs reduktionsbedürftig.

Der vom Angeklagten Z*** begehrten bedingten Strafnachsicht steht angesichts der Wirkunslosigkeit der bisherigen Abstrafungen schon die Erwägung entgegen, daß eie bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe keineswegs genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 43 Abs 1 StGB). Den Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E14571

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00076.88.0705.000

Dokumentnummer

JJT_19880705_OGH0002_0150OS00076_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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