TE OGH 1988/8/4 13Os79/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.August 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Hörburger, Dr. Felzmann (Berichterstatter) und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Doblinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Michael S*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 f. und 15 StGB. über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.März 1985, GZ. 10 E Vr 1215/85-11, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Wasserbauer, und des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. März 1985, GZ. 10 E Vr 1215/85-11, verletzt die Bestimmung des § 11 Z. 1 JGG.

Text

Gründe:

Mit dem in Form eines Protokolls- und Urteilsvermerks beurkundeten Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.März 1985, GZ. 10 E Vr 1215/85-11, wurde Michael S***, geboren am 14.Oktober 1966, im Sinn des Punkts I des Strafantrags der Staatsanwaltschaft Wien vom 25.Februar 1985 (ON. 6) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 und 15 StGB. (ein Einbruch mit 500 S Beute und zwei Einbruchsversuche, die zwischen 7. und 16.Mai 1984 bzw. in der zweiten Maiwoche 1984 begangen worden waren) schuldig erkannt und nach § 129 StGB. - ohne Hinweis auf § 11 Z. 1 JGG. - zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Zufolge dieser Verurteilung wurde mit Beschluß des Jugendgerichtshofs Wien vom 19.April 1985, GZ. 3 a Vr 1173/83-175, die bedingte Nachsicht der wegen zahlreicher einschlägiger Straftaten mit Urteil vom 24.April 1984 verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten widerrufen und der Vollzug im Anschluß an die zuerst erwähnte Strafe im Kreisgerichtlichen Gefangenenhaus St. Pölten angeordnet. Mit Beschluß des Kreisgerichts St. Pölten als Vollzugsgerichts vom 20.November 1985, GZ. 22 BE 1955/85-4, wurde Michael S*** am 10.Dezember 1985 aus diesen beiden Strafhaften mit einem Strafrest von fünf Monaten und zehn Tagen bedingt entlassen. Mit Beschluß des Vollzugsgerichts vom 13.Jänner 1987, GZ. 22 BE 155/85-12, wurde diese bedingte Entlassung für endgültig erklärt und ausgesprochen, daß die Tilgungsfrist mit 10.Dezember 1985 zu laufen beginnt.

Rechtliche Beurteilung

Das im Spruch bezeichnete Urteil verletzt insofern das Gesetz, nämlich die Bestimmung des § 11 Z. 1 JGG., als bei der Strafbemessung diese die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens des § 129 StGB. halbierende Sondervorschrift nicht angewendet wurde, obwohl der Beschuldigte Michael S*** zu den einzelnen Tatzeiten (Mai 1984) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, seine diebischen Angriffe sich sohin als Jugendstraftaten (§ 1 Z. 3 JGG.) darstellten.

In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher diese Gesetzesverletzung festzustellen. Zu einer gemäß dem letzten Satz des § 292 StPO. dem Ermessen des Obersten Gerichtshofs anheimgestellten Aufhebung des Strafausspruchs bestand jedoch kein Anlaß, weil die ausgesprochene Strafe tat- und tätergerecht war und die festgestellte Gesetzesverletzung für das Widerrufs- und Strafvollzugsverfahren keine Bedeutung hatte.

Da jedoch beide Verurteilungen wegen Jugendstraftaten ergangen sind, wobei jeweils eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr verhängt wurde, tritt nach Verstreichen von drei Jahren der Tilgungsfrist die beschränkte Auskunft aus dem Strafregister in Kraft (§ 6 Abs. 3 und 6 TilgG.). Das Landesgericht für Strafsachen Wien wird daher eine entsprechende Verständigung der Bundespolizeidirektion Wien (Strafregister) vorzunehmen haben (§ 4 StRegG.).

Anmerkung

E14790

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00079.88.0804.000

Dokumentnummer

JJT_19880804_OGH0002_0130OS00079_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten