TE OGH 1988/8/30 2Ob1047/88

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Veröffentlicht am 30.08.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel, Dr.Melber, Dr.Kropfitsch und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael L***, Gendarmeriebeamter, Lustenauerstraße 47b, 6850 Dornbirn, vertreten durch Dr.Otmar Simma, Dr.Alfons Simma und Dr.Ekkehard Bechtold, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1) Helmut P***, Arbeiter, Heimried 5, 6850 Dornbirn, und 2) N***

Allgemeine Versicherungs-AG, Uraniastraße 2, 1011 Wien, beide vertreten durch Dr.Manfred Lenz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen S 55.056,-- s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 17.Mai 1988, GZ 1 R 108/88-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1) Es wird nicht bestritten, daß sich der Erstbeklagte zur Unfallszeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand (§ 5 Abs 1 StVO).

2) § 5 Abs 1 StVO ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB (ZVR 1967/143; ZVR 1974/35; ZVR 1979/204; ZVR 1981/190 ua; ebenso auch Koziol, Haftpflichtrecht2 II 106). Ihr Schutzzweck liegt, wie sich aus dem Verbot, in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen oder zu lenken, eindeutig ergibt, in der Vermeidung jeder durch die Teilnahme alkoholisierter Fahrzeuglenker am allgemeinen Verkehr bedingten Gefahrenlage. Die Vermeidung von Verkehrsunfällen unter Beteiligung von alkoholisierten Lenkern liegt im Schutzbereich der Norm.

3) Die Beklagten hätten daher beweisen müssen, daß der Schaden in gleicher Weise eingetreten wäre, wenn der Erstbeklagte nicht alkoholisiert gewesen wäre (SZ 45/32; SZ 51/109; SZ 51/188 uva). Diesen Nachweis haben sie, da der Unfallsablauf nicht geklärt werden konnte, nicht erbracht.

4) Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht daher der Vorschrift des § 11 Abs 1 EKHG.

5) Der Leitsatz, daß Alkoholisierung zwar schulderschwerend, nicht aber haftungsbegründend wirke (ZVR 1983/151; 2 Ob 31/83; 8 Ob 25/86 ua), kann in dieser Form mißverstanden werden. Er wurde nämlich in Fällen ausgesprochen, in denen feststand, daß sich der Alkoholisierte verkehrsgerecht verhielt. Damit hat dieser aber ohnehin den ihm obliegenden Beweis erbracht, daß der Schaden auch ohne Verletzung der Schutznorm des § 5 Abs 1 StVO eingetreten wäre (so ausdrücklich ZVR 1979/204). Im vorliegenden Fall trifft dies nicht zu.

Anmerkung

E14979

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB01047.88.0830.000

Dokumentnummer

JJT_19880830_OGH0002_0020OB01047_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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