Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael L*, vertreten durch Dr. Otmar Simma, Dr. Alfons Simma und Dr. Ekkehard Bechtold, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1) Helmut P* und 2) N* A* Versicherungs-AG, beide vertreten durch Dr. Manfred Lenz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen S 55.056,-- s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 17. Mai 1988, GZ 1 R 108/88-24, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1) Es wird nicht bestritten, daß sich der Erstbeklagte zur Unfallszeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand (§ 5 Abs 1 StVO).1) Es wird nicht bestritten, daß sich der Erstbeklagte zur Unfallszeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand (Paragraph 5, Absatz eins, StVO).
2) § 5 Abs 1 StVO ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB (ZVR 1967/143; ZVR 1974/35; ZVR 1979/204; ZVR 1981/190 ua; ebenso auch Koziol, Haftpflichtrecht2 II 106). Ihr Schutzzweck liegt, wie sich aus dem Verbot, in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen oder zu lenken, eindeutig ergibt, in der Vermeidung jeder durch die Teilnahme alkoholisierter Fahrzeuglenker am allgemeinen Verkehr bedingten Gefahrenlage. Die Vermeidung von Verkehrsunfällen unter Beteiligung von alkoholisierten Lenkern liegt im Schutzbereich der Norm.2) Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB (ZVR 1967/143; ZVR 1974/35; ZVR 1979/204; ZVR 1981/190 ua; ebenso auch Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 106). Ihr Schutzzweck liegt, wie sich aus dem Verbot, in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen oder zu lenken, eindeutig ergibt, in der Vermeidung jeder durch die Teilnahme alkoholisierter Fahrzeuglenker am allgemeinen Verkehr bedingten Gefahrenlage. Die Vermeidung von Verkehrsunfällen unter Beteiligung von alkoholisierten Lenkern liegt im Schutzbereich der Norm.
3) Die Beklagten hätten daher beweisen müssen, daß der Schaden in gleicher Weise eingetreten wäre, wenn der Erstbeklagte nicht alkoholisiert gewesen wäre (SZ 45/32; SZ 51/109; SZ 51/188 uva). Diesen Nachweis haben sie, da der Unfallsablauf nicht geklärt werden konnte, nicht erbracht.
4) Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht daher der Vorschrift des § 11 Abs 1 EKHG.4) Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht daher der Vorschrift des Paragraph 11, Absatz eins, EKHG.
5) Der Leitsatz, daß Alkoholisierung zwar schulderschwerend, nicht aber haftungsbegründend wirke (ZVR 1983/151; 2 Ob 31/83; 8 Ob 25/86 ua), kann in dieser Form mißverstanden werden. Er wurde nämlich in Fällen ausgesprochen, in denen feststand, daß sich der Alkoholisierte verkehrsgerecht verhielt. Damit hat dieser aber ohnehin den ihm obliegenden Beweis erbracht, daß der Schaden auch ohne Verletzung der Schutznorm des § 5 Abs 1 StVO eingetreten wäre (so ausdrücklich ZVR 1979/204). Im vorliegenden Fall trifft dies nicht zu.5) Der Leitsatz, daß Alkoholisierung zwar schulderschwerend, nicht aber haftungsbegründend wirke (ZVR 1983/151; 2 Ob 31/83; 8 Ob 25/86 ua), kann in dieser Form mißverstanden werden. Er wurde nämlich in Fällen ausgesprochen, in denen feststand, daß sich der Alkoholisierte verkehrsgerecht verhielt. Damit hat dieser aber ohnehin den ihm obliegenden Beweis erbracht, daß der Schaden auch ohne Verletzung der Schutznorm des Paragraph 5, Absatz eins, StVO eingetreten wäre (so ausdrücklich ZVR 1979/204). Im vorliegenden Fall trifft dies nicht zu.
Textnummer
E14979Im RIS seit
23.10.1995Zuletzt aktualisiert am
23.10.2023