TE OGH 1988/8/30 2Ob42/87

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Veröffentlicht am 30.08.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Fritz K*** G.m.b.H., 2. Fritz K***, Angestellter, beide 1050 Wien, Ziegelofengasse 19, beide vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. I*** U***- UND S*** Aktiengesellschaft, 1030 Wien,

Ghegastraße 3, 2. Christian F***, Angestellter, 1040 Wien, Phorusgasse 2/2/3/17, 3. Irene F***, Angestellte, ebendort, alle vertreten durch Dr. Günter Niebauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 18.646,44 s.A., infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 25. März 1987, GZ 16 R 33/87-24, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Oktober 1986, GZ 55 Cg 724/85-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision des Zweitklägers wird zurückgewiesen.

Der Revision der erstklagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die erstklagende Partei hat den beklagten Parteien die mit S 1.631,52 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 148,32 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 10. Juli 1985 ereignete sich auf der Schönbrunner Straße in Wien ein Verkehrsunfall, bei welchem der Zweitkläger als Lenker eines im Eigentum der erstklagenden Partei stehenden Kraftfahrzeuges ein Peitschenschlagsyndrom erlitt und am Fahrzeug Totalschaden eintrat. Das Verschulden am Unfall trifft den Zweitbeklagten als Lenker eines bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherten und von der Drittbeklagten gehaltenen Kraftfahrzeuges. Die erstklagende Partei begehrte neben dem Ersatz des Fahrzeugschadens usw. auch jenen der Kosten eines Aushilfsfahrers für die Dauer des Krankenstandes des Zweitklägers im Betrage von S 18.636,44 s.A. Die beklagten Parteien bestritten dieses Begehren mit der Begründung, es handle sich um einen mittelbaren und daher nicht zu ersetzenden Schaden.

Das Erstgericht gab der Klage der erstklagenden Partei - der Zweitkläger hatte auf Kosten eingeschränkt - voll statt. Es stellte u. a. fest: Der Zweitkläger war im Unfallszeitpunkt der einzige Gesellschafter der erstklagenden Partei und deren alleiniger Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis. Er bezog während des unfallsbedingten Krankenstandes weiterhin sein Gehalt. Die von der erstklagenden Partei für das Ersatzfahrzeug aufgewendeten Kosten wurden von der erstbeklagten Partei ersetzt. Anstelle des Zweitklägers war während dessen unfallsbedingtem Krankenstand ein Aushilfsfahrer tätig. Die diesbezüglichen Kosten beliefen sich auf S 18.636,44.

In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht auf die Rechtsprechung, wonach nur ein unmittelbar durch die rechtswidrige Handlung Verletzter Schadenersatz begehren könne. Ob jemand als unmittelbar Geschädigter anzusehen sei, richte sich danach, ob die Norm, die der Schädiger verletzt habe, den Schutz der Interessen des Geschädigten bezwecke. Eine uferlose, wirtschaftlich untragbare Ausweitung der Schadenersatzhaftung werde abgelehnt. Die Grenze des unmittelbaren Schadens zum mittelbaren Schaden bestimme sich nach dem Schutzzweck der verletzten Norm. Mittelbar sei ein Schaden dann, wenn er nicht in der Richtung des Angriffes, sondern infolge einer Seitenwirkung in einer Interessensphäre eintrete, die nicht durch das Verbot des Angriffes geschützt werde. Davon ausgehend vertrat das Erstgericht die Ansicht, der im vorliegenden Fall der erstklagenden Partei zugefügte Schaden könne als vom Schutzzweck der übertretenen Verkehrsvorschriften mitumfaßt angesehen werden. Die erstklagende Partei könne den durch die schuldhafte und rechtswidrige Beschädigung und durch den hiedurch bedingten Ausfall des Fahrzeuges verursachten Schaden ersetzt verlangen. Hiezu gehörten neben den Reparaturkosten und den Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges auch die Kosten eines Aushilfsfahrers. Es erschiene nicht konsequent, dem Geschädigten nur die Kosten des Ersatzfahrzeuges zuzusprechen, nicht jedoch die Kosten des Lenkers, der unfallsbedingt ausgefallen sei. Nach der Judikatur könne der Schaden eines selbständig Erwerbstätigen aus einem Unfall auch in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte bestehen. Die Notwendigkeit der Einstellung der Ersatzkraft ergebe sich auch aus der Verpflichtung des Geschädigten zur Schadensminderung. Durch Versäumung von Lieferterminen wären vorliegendenfalls unter Umständen weitaus höhere Schäden eingetreten als durch die Aufnahme eines Aushilfsfahrers. Der in JBl 1984, 262 erörterte Fall, wonach eine Gesellschaft mbH bei durch einen verletzungsbedingten Ausfall des geschäftsführenden Gesellschafters gegebenen Gewinnausfall der Gesellschaft mbH nur mittelbar Geschädigter sei, könne auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden, weil die erstklagende Partei Eigentümerin des Klagsfahrzeuges gewesen sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es den Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Aushilfsfahrer abwies. Es vertrat die Ansicht, entgegen der Meinung des Erstgerichtes handle es sich beim vorliegenden, durch Aufnahme einer Ersatzkraft entstandenen Schaden der erstklagenden Partei um einen mittelbaren Schaden, dessen Ersatz sie nicht verlangen könne. Werde ein Dienstnehmer verletzt und habe der Dienstgeber den Lohn fortzuzahlen, so lehne die ständige Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des mittelbaren Schadens, d.h. des fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhanges, einen Anspruch des Dienstgebers gegenüber dem Schädiger ab. Der Dienstgeber sei zwar geschädigt, weil er den Lohn weiterzahlen habe müssen, ihm stehe aber gegenüber dem Schädiger kein direkter Anspruch zu. Gleiches müsse auch im vorliegenden Fall gelten. In der Interessensphäre der erstklagenden Partei sei lediglich ein Schaden durch Beschädigung des PKW eingetreten. Die Notwendigkeit der Aufnahme einer Ersatzkraft sei nicht eine Folge dieses Sachschadens, sondern durch den Ausfall des verletzten Zweitklägers bedingt gewesen. Die erstklagende Partei sei daher hinsichtlich ihres Sachschadens unmittelbar Geschädigte, hinsichtlich des Schadens durch die Aufnahme einer Ersatzkraft nur mittelbar Geschädigte. Erleide eine Kapitalgesellschaft dadurch einen Schaden, daß ihr geschäftsführender Gesellschafter verletzt werde, hätten im Sinne der Entscheidung JBl 1984, 262 weder die übrigen Gesellschafter noch die Gesellschaft Anspruch auf Ersatz. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes sei die vorgenannte Entscheidung hier voll anzuwenden. Der erstklagenden Partei stehe daher lediglich der Anspruch auf Ersatz ihres Sachschadens zu. Da die Forderung des Zweitklägers an die beklagten Parteien nur das Schmerzengeld für seine erlittenen Verletzungen betroffen habe und befriedigt worden sei, könne eine Erörterung der Frage, ob und wie weit der von der erstklagenden Partei geltend gemachte Schadenersatz dem Zweitkläger gebühren könnte, unterbleiben.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision gemäß § 503 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der klagenden Parteien mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist, soweit sie vom Zweitkläger erhoben wurde, unzulässig, weil ihm die Rechtsmittellegitimation hinsichtlich des Klagsanspruches der erstklagenden Partei fehlt.

Die Revision der erstklagenden Partei ist nicht gerechtfertigt. Die Revisionswerberin bringt vor, nach den Umständen dieses Falles könne nicht gesagt werden, daß der gegenständliche Schaden mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges ein mittelbarer sei. Der Schutzzweck der hier übertretenen Verkehrsvorschriften betreffe nämlich sowohl die Hintanhaltung von Sachschäden als auch von körperlichen Verletzungen. Bei den vom Berufungsgericht angeführten Entgeltfortzahlungsfällen müsse bedacht werden, daß diese lediglich von Verletzungen des Unfallgeschädigten ausgingen. Von einer uferlosen Ausweitung der Schadenersatzpflicht könne hier nicht gesprochen werden, weil hinter der erstklagenden Partei als juristische Person ein faktisches Rechtssubjekt stehe, sodaß das berufungsgerichtliche Urteil eher zu einer Einengung der Schadenersatzhaftung führe. Das Erstgericht habe zutreffend aufgezeigt, daß sich der Ersatz der Kosten der Aushilfskräfte aus der Verpflichtung der wegen des Sachschadens geschädigten erstklagenden Partei zur Schadensminderung ergebe. Wären ihr die Kosten eines Ersatzfahrzeuges zu ersetzen, so müßte auch der erforderliche Fahrer zur Verfügung gestellt werden, wolle man nicht zu einem absurden Ergebnis gelangen. Dies folge auch schon aus der gemäß § 1323 ABGB gegebenen Pflicht, den vorigen Zustand wieder herzustellen. Die Kosten der Ersatzkraft stellten hier somit einen unmittelbaren Schaden der erstklagenden Partei dar, wie dies auch der Rechtsprechung über die Kosten der von einem selbständig Erwerbstätigen aufgenommenen Ersatzkräfte entspreche. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung JBl 1984, 262 übersehe dieses, daß die klagende Partei nicht nur Eigentümerin des vom Zweitkläger beim Unfall gelenkten Kraftfahrzeuges sei, sondern durch den Unfall auch selbst den Sachschaden erlitten habe. Schließlich sei darauf zu verweisen, daß nach der Rechtsprechung den juristischen Personen das rechtswidrige schuldhafte Handeln ihrer Organe, insbesondere jenes von "leitenden Männern", zugerechnet werde. Demgemäß müsse juristischen Personen aber als "Vorteil" ein "deliktischer Schutz" für den Personenkreis gewährt werden, für welchen sie deliktisch einzustehen hätten. Der Zweitkläger sei "leitender Mann" der erstklagenden Partei und diese sei daher in Ansehung der Kosten der Aufhilfskräfte als unmittelbar Geschädigte anzusehen.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Grundsätzlich steht ein Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nur demjenigen zu, in dessen absolute Rechte eingegriffen wurde oder dessen Schutz die verletzte Norm dienen soll. Dritte müssen, von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, ihren Schaden selbst tragen (Grunsky in Münchner Kommentar zum BGB Vor § 249 Rz 113; vgl. Koziol2 I 274; Koziol-Welser8 I 430; ZVR 1977/295; EvBl 1979/86; 2 Ob 192/78 ua).

Vorliegendenfalls wurde durch die beim Unfall erfolgte Beschädigung des der erstklagenden Partei gehörigen Kraftfahrzeuges in deren Eigentum als absolutes Recht eingegriffen und auch gegen Verkehrsnormen, deren Zweck die Verhinderung von Sachschäden ist, verstoßen. Die erstklagende Partei ist daher insoweit schadenersatzberechtigt.

Auf das absolute Recht auf körperliche Unversehrtheit und die diese ebenfalls schützenden Verkehrsvorschriften kann dagegen grundsätzlich - siehe gesetzliche Ausnahmeregelungen wie § 1327 ABGB - nur der am Körper Verletzte selbst, hier also der Zweitkläger, einen Schadenersatzanspruch stützen. Der Kostenaufwand dafür, daß wegen des unfallsbedingten Ausfalles des Zweitklägers von der erstklagenden Partei ein Aushilfsfahrer beschäftigt wurde, steht entgegen der Ansicht der Revision mit der Beschädigung des Fahrzeuges der erstklagenden Partei in keinem Zusammenhang, sondern stellt ausschließlich eine Folge der Körperbeschädigung des Zweitklägers dar. Hinsichtlich dieses Schadens ist die erstklagende Partei daher Dritte und nicht ersatzberechtigt. Das von der Revisionswerberin gegen die Annahme einer uferlosen Ausweitung der Schadenersatzpflicht ins Treffen geführte Argument, hinter der erstklagenden Partei als juristische Person stehe hier ohnehin "ein faktisches Rechtssubjekt", nämlich der Zweitkläger als geschäftsführender Alleingesellschafter der Gesellschaft m.b.H., ist nicht zielführend. Der Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und diese Gesellschaft sind rechtlich nicht identisch (siehe hiezu Berg NJW 1974, 933; Frank NJW 1974, 2313; 2 Ob 192/78). Der verletzte Alleingesellschafter kann im Sinne der Lehre und Rechtsprechung seinerseits einen Schaden aus der durch den Aufwand für Ersatzkräfte eingetretenen Verkürzung des Gesellschaftsgewinnes geltend machen (Grunsky aaO Rz 115; Harrer GesRZ 1985, 130, 136; JBl 1984, 262; in den vom Schrifttum (Grunsky aaO Rz 115; Mann, Roll in NJW 1974, 492; Berg in NJW 1974, 933; Frank in NJW 1974, 2313; Hüffer in NJW 1977, 1283) allerdings abgelehnten Entscheidungen des BGH VersR 1962, 622, NJW 1974, 134 (= VersR 1974, 335) und NJW 1977, 1283, wird dem verletzten geschäftsführenden Alleingesellschafter einer Gesellschaft m.b.H. ganz allgemein ein Anspruch auf Ersatz des der Gesellschaft als seinem "Sondervermögen" entstandenen Schadens zuerkannt). Inwieweit durch den Aufwand für einen Aushilfsfahrer der Gesellschaftsgewinn vorliegendenfalls geschmälert und somit dem Zweitkläger ein zu ersetzender Gewinn entgangen ist, erscheint aber unerheblich, weil von ihm ein derartiger Klagsanspruch nicht erhoben wurde. Eine Ersatzberechtigung der erstklagenden Partei hinsichtlich des klagsgegenständlichen Aufwandes kommt auch unter dem im Rahmen der allseitigen rechtlichen Prüfung wahrzunehmenden Gesichtspunkt der Schadensverlagerung nicht in Betracht. Unter diesem Gesichtspunkt werden in der Lehre zur Drittschadensliquidation mehrere Fallgruppen genannt, nämlich Schadensverlagerungen im Zusammenhang mit mittelbarer Stellvertretung, mit Obhutspflichten, hinsichtlich Gefahrentlastung bei Eigentumsübertragung, bei Treuhandverhältnissen und auf Grund von Vereinbarungen (Palandt BGB 47 Vorb v § 249 Rz 6 b, c; Grunsky aaO Rz 117, 119 ff;

Reischauer in Rummel ABGB Rz 27 zu § 1295; Koziol-Welser8 I 430;

vgl. Huber, JBl 1987, 613; Harrer, GesRZ 1985, 130, 134). Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Nach dem § 4 des deutschen Lohnfortzahlungsgesetzes geht bei Lohnfortzahlung der Schadenersatzanspruch des Dienstnehmers insoweit auf den Dienstgeber über (Palandt aaO Rz 6 a; Grunsky aaO Rz 114). In der österreichischen Rechtsordnung (vgl. § 10 EFZG) ist eine derartige Legalzession nicht vorgesehen. Reischauer vertritt die Ansicht (aaO Rz 29; siehe auch die dort zitierte Lehre), daß es sich bei den Lohnfortzahlungsfällen ebenfalls um den klassischen Fall einer bloßen Schadensverlagerung handle und daß die Schadenersatzforderung in Analogie zu § 1358 ABGB ipso jure auf den Dienstgeber übergehe. Obschon der Oberste Gerichtshof mehrfach Schadensverlagerungen vom unmittelbar Geschädigten auf den mittelbar Geschädigten im Rahmen der eingangs genannten Fallgruppen angenommen hat (EvBl 1986/126;

Arb. 10.496 ua) lehnte er bisher entgegen der überwiegenden Ansicht der Lehre (vgl. hiezu auch Gamerith in Rummel ABGB Rz 3 zu § 1358) einen Ersatzanspruch des Dienstgebers gegenüber dem Schädiger für den an den Dienstnehmer weiter gezahlten Lohn ab. Auf die Frage einer Schadensverlagerung bei Lohnfortzahlung muß hier aber nicht näher eingegangen werden, weil die erstklagende Partei nicht den Ersatz des fortgezahlten Gehaltes des Zweitklägers - diesbezüglich wäre eine vertragliche Abtretung seines Schadenersatzanspruches an sie möglich gewesen - begehrt. Der Zweitkläger selbst hat als Alleingesellschafter und als von der Gesellschaft rechtlich verschieden nur Anspruch auf Ersatz entgangenen Gesellschaftsgewinnes und nicht auf Ersatz der von der Gesellschaft getragenen Kosten für Ersatzkräfte, sodaß entgegen der Ansicht von Huber in JBl 1987, 613, 631, 633, ein solcher Anspruch selbst bei Anwendbarkeit des § 1358 ABGB nicht auf die Gesellschaft, also die erstklagende Partei, übergegangen sein könnte.

Den Ausführungen der Revisionswerberin über die Haftung juristischer Personen für das Handeln ihrer Vertretungsorgane und einen als Ausgleich hiefür zuzugestehenden Übergang von Schadenersatzansprüchen dieser auf die Gesellschaft schließlich ist zu entgegnen, daß die Haftung der Gesellschaft für ihre Vertretungsorgane im Rahmen besonderer Haftungsnormen geregelt ist, wogegen es für einen derartigen Übergang von Schadenersatzansprüchen an jeder gesetzlichen Grundlage fehlt.

Der Revision der erstklagenden Partei war daher nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben auf die Unzulässigkeit der Revision des Zweitklägers nicht hingewiesen, sodaß ihnen für ihre Revisionsbeantwortung insoweit kein Kostenersatz gebührt.

Anmerkung

E14835

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00042.87.0830.000

Dokumentnummer

JJT_19880830_OGH0002_0020OB00042_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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