Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der C, geboren 1969, vertreten durch Dr. Eva Roland und Dr. Manfred Roland, Rechtsanwälte in 1130 Wien, Eitelbergergasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. August 2002, Zl. 302.228/30-III/11/02, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages i.A. eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 26. August 2002 wurde der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin, einer jugoslawischen Staatsangehörigen, vom 25. Februar 2002, der in einem beim Landeshauptmann von Wien anhängigen Verfahren über den von der Beschwerdeführerin an diesen am 25. Juli 2001 gestellten Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung) eingebracht worden war, gemäß § 73 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. 1. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 26. August 2002 wurde der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin, einer jugoslawischen Staatsangehörigen, vom 25. Februar 2002, der in einem beim Landeshauptmann von Wien anhängigen Verfahren über den von der Beschwerdeführerin an diesen am 25. Juli 2001 gestellten Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung) eingebracht worden war, gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin habe diesen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Hinblick darauf, dass sie im Zeitraum vom 6. Juli 1989 bis zuletzt 30. Juni 1993 Wiedereinreisesichtvermerke innegehabt habe, gestellt. Da mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. September 1999 (gegen sie) eine - in Rechtskraft erwachsene - Ausweisung erlassen worden sei - eine dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde sei am 27. Juni 2001 als unbegründet abgewiesen worden - , sei von der Erstbehörde das anhängige, auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gerichtete Verfahren am 21. September 2001 gemäß § 15 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, eingestellt worden. Dies sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nachweislich am 11. Jänner 2002 zur Kenntnis gebracht worden.Die Beschwerdeführerin habe diesen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Hinblick darauf, dass sie im Zeitraum vom 6. Juli 1989 bis zuletzt 30. Juni 1993 Wiedereinreisesichtvermerke innegehabt habe, gestellt. Da mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. September 1999 (gegen sie) eine - in Rechtskraft erwachsene - Ausweisung erlassen worden sei - eine dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde sei am 27. Juni 2001 als unbegründet abgewiesen worden - , sei von der Erstbehörde das anhängige, auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gerichtete Verfahren am 21. September 2001 gemäß Paragraph 15, Absatz 3, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, eingestellt worden. Dies sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nachweislich am 11. Jänner 2002 zur Kenntnis gebracht worden.
Am 25. Februar 2002 habe die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht bei der belangten Behörde eingebracht.
Daraus, dass das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am 21. September 2001 eingestellt worden sei, ergebe sich, dass die Erstbehörde ihrer Verpflichtung gemäß § 73 Abs. 1 AVG nachgekommen sei.Daraus, dass das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am 21. September 2001 eingestellt worden sei, ergebe sich, dass die Erstbehörde ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG nachgekommen sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Ausweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. September 1999 bereits (rund) eineinhalb Jahre vor der Stellung des gegenständlichen Antrages der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2001 auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung erlassen worden sei und dieser Bescheid auch vor dieser Antragstellung in Rechtskraft erwachsen sei. Im Hinblick darauf sei kein Grund dafür vorgelegen, das Verfahren über den Antrag einzustellen, und sei der Devolutionsantrag zu Recht gestellt worden.
2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
2.1. § 10 Abs. 1 und § 12 FrG in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden und daher vorliegend maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 34/2000 sowie § 15 FrG lauten: 2.1. Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 12, FrG in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden und daher vorliegend maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000, sowie Paragraph 15, FrG lauten:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn
1. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht;
2. der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll;
3. der Aufenthaltstitel - außer für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer (§ 9), für begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 47) und Angehörige von Österreichern (§ 49) - nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 28 oder § 29) erteilt werden soll; 3. der Aufenthaltstitel - außer für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer (Paragraph 9,), für begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 47,) und Angehörige von Österreichern (Paragraph 49,) - nach sichtvermerksfreier Einreise (Paragraph 28, oder Paragraph 29,) erteilt werden soll;
4. sich der Fremde nach Umgehung der Grenzkontrolle nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält;
5. der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 96 Abs. 1 Z. 5), in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt." 5. der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung (Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 5,), in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt."
"§ 12. (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist außer in den Fällen des § 10 Abs. 4 zu versagen, wenn Fremde, die hiezu gemäß § 8 Abs. 5 verpflichtet sind, keinen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachweisen."§ 12. (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist außer in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 4, zu versagen, wenn Fremde, die hiezu gemäß Paragraph 8, Absatz 5, verpflichtet sind, keinen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachweisen.
"§ 15. (1) Werden in einem Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe bekannt, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller vom Versagungsgrund in Kenntnis zu setzen, ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung (§§ 33 ff) beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 37) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist, zu äußern."§ 15. (1) Werden in einem Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe bekannt, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller vom Versagungsgrund in Kenntnis zu setzen, ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraphen 33, ff) beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 37,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist, zu äußern.
§ 73 AVG lautet auszugsweise: Paragraph 73, AVG lautet auszugsweise:
"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. (....(."§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. (....(.
In den Erläuterungen zum FrG, RV 685 BlgNR 20. GP ("Zu den §§ 12 Abs. 3 und 15") heißt es:In den Erläuterungen zum FrG, Regierungsvorlage 685, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode ("Zu den Paragraphen 12, Absatz 3, und 15") heißt es:
"Kommt die Fremdenpolizeibehörde jedoch nach ihrer Prüfung zu demselben Ergebnis wie die Niederlassungsbehörde, erlässt sie die Ausweisung oder das Aufenthaltsverbot. Gegen die Ausweisung oder die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes steht der Rechtszug an die Sicherheitsdirektion des jeweiligen Landes und in der Folge an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, hat die Behörde den Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels formlos ex lege einzustellen. Das Verfahren ist jedoch fortzusetzen, sobald durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder Verwaltungsgerichtshofes die Ausweisung oder das Aufenthaltsverbot aufgehoben wird und es nicht zu einer neuerlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommen kann. (....(."
2.2. Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung von der Erstbehörde am 21. September 2001 vernommen und ihr dabei mitgeteilt, dass "auf Grund der rechtskräftigen Ausweisung grundsätzlich derzeit keine weitere Niederlassungsbewilligung erteilt werden könne". Noch am selben Tag wurde von der Erstbehörde das Verfahren über diesen Antrag nach § 15 Abs. 3 FrG formlos eingestellt (Aktenvermerk vom 21. September 2001). 2.2. Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung von der Erstbehörde am 21. September 2001 vernommen und ihr dabei mitgeteilt, dass "auf Grund der rechtskräftigen Ausweisung grundsätzlich derzeit keine weitere Niederlassungsbewilligung erteilt werden könne". Noch am selben Tag wurde von der Erstbehörde das Verfahren über diesen Antrag nach Paragraph 15, Absatz 3, FrG formlos eingestellt (Aktenvermerk vom 21. September 2001).
2.3. Aus den Verwaltungsakten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit dem im Instanzenzug - über den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. September 1999 - ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Jänner 2000 gemäß § 33 Abs. 1 FrG ausgewiesen wurde. Die von ihr dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl. 2000/18/0039, als unbegründet abgewiesen. Bei Stellung des am 25. Juli 2001 bei der Erstbehörde eingelangten Antrages auf Erteilung einer (weiteren) Niederlassungsbewilligung war somit das im angefochtenen Bescheid angeführte - von der Niederlassungsbehörde nicht veranlasste - aufenthaltsbeendende Verfahren nicht mehr anhängig. 2.3. Aus den Verwaltungsakten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit dem im Instanzenzug - über den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. September 1999 - ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Jänner 2000 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, FrG ausgewiesen wurde. Die von ihr dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl. 2000/18/0039, als unbegründet abgewiesen. Bei Stellung des am 25. Juli 2001 bei der Erstbehörde eingelangten Antrages auf Erteilung einer (weiteren) Niederlassungsbewilligung war somit das im angefochtenen Bescheid angeführte - von der Niederlassungsbehörde nicht veranlasste - aufenthaltsbeendende Verfahren nicht mehr anhängig.
2.4. Die belangte Behörde vertritt in ihrer Gegenschrift unter Hinweis auf das - einen Ausweisungsbescheid betreffende - hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2001, Zl. 2001/19/0078, die Auffassung, es sei für die in § 15 Abs. 3 FrG vorgesehene Rechtsfolge unwesentlich, ob die Rechtskraft der aufenthaltsbeendenden Entscheidung vor oder nach Einbringung des gegenständlichen Antrages (auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung) eingetreten sei. Wenn bereits eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliege, sei es nicht mehr notwendig, gemäß § 15 Abs. 1 und 2 FrG vorzugehen. 2.4. Die belangte Behörde vertritt in ihrer Gegenschrift unter Hinweis auf das - einen Ausweisungsbescheid betreffende - hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2001, Zl. 2001/19/0078, die Auffassung, es sei für die in Paragraph 15, Absatz 3, FrG vorgesehene Rechtsfolge unwesentlich, ob die Rechtskraft der aufenthaltsbeendenden Entscheidung vor oder nach Einbringung des gegenständlichen Antrages (auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung) eingetreten sei. Wenn bereits eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliege, sei es nicht mehr notwendig, gemäß Paragraph 15, Absatz eins, und 2 FrG vorzugehen.
Dieser Auffassung kann in dieser allgemeinen Form nicht gefolgt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten Erkenntnis Zl. 2001/19/0078 ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 FrG, dass die Veranlassung der Aufenthaltsbeendigung durch die Aufenthaltsbehörde (Niederlassungsbehörde) bei der Fremdenpolizeibehörde die Ablaufhemmung der Frist des § 73 Abs. 1 AVG auslöst. Im vorliegenden Fall hat nach Ausweis der Verwaltungsakten die Erstbehörde eine Aufenthaltsbeendigung nicht veranlasst, weshalb sich die belangte Behörde (so wie in dem dem Erkenntnis Zl. 2001/19/0078 zu Grunde liegenden Beschwerdefall) auf den Wortlaut des § 15 Abs. 2 leg. cit. nicht stützen konnte.Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten Erkenntnis Zl. 2001/19/0078 ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 2, FrG, dass die Veranlassung der Aufenthaltsbeendigung durch die Aufenthaltsbehörde (Niederlassungsbehörde) bei der Fremdenpolizeibehörde die Ablaufhemmung der Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG auslöst. Im vorliegenden Fall hat nach Ausweis der Verwaltungsakten die Erstbehörde eine Aufenthaltsbeendigung nicht veranlasst, weshalb sich die belangte Behörde (so wie in dem dem Erkenntnis Zl. 2001/19/0078 zu Grunde liegenden Beschwerdefall) auf den Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. nicht stützen konnte.
Sofern die belangte Behörde mit ihrem Hinweis auf das Erkenntnis Zl. 2001/19/0078 auf die dort zitierten hg. Vorerkenntnisse vom 19. November 1998, Zl. 98/19/0075, vom 10. September 1999, Zl. 99/19/0102, und vom 8. September 2000, Zl. 2000/19/0094, Bezug nehmen sollte, ist zu bemerken, dass in den diesen Vorerkenntnissen zu Grunde liegenden Beschwerdefällen nicht - wie im vorliegenden Beschwerdefall - eine Ausweisung, sondern ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war. Das Bestehen einer rechtskräftigen Ausweisung stellt - anders als im Fall eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes (vgl. § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG) - keinen zwingenden Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinn des § 10 Abs. 1 leg. cit. dar. Dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Fremden, gegen den eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, auch wenn diese noch nicht durchgesetzt wurde, nach dem FrG nicht unzulässig ist, ergibt sich im Übrigen auch aus § 40 Abs. 3 leg. cit., wonach eine Ausweisung gegenstandslos wird, wenn dem Fremden ein Aufenthaltstitel erteilt wird.Sofern die belangte Behörde mit ihrem Hinweis auf das Erkenntnis Zl. 2001/19/0078 auf die dort zitierten hg. Vorerkenntnisse vom 19. November 1998, Zl. 98/19/0075, vom 10. September 1999, Zl. 99/19/0102, und vom 8. September 2000, Zl. 2000/19/0094, Bezug nehmen sollte, ist zu bemerken, dass in den diesen Vorerkenntnissen zu Grunde liegenden Beschwerdefällen nicht - wie im vorliegenden Beschwerdefall - eine Ausweisung, sondern ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war. Das Bestehen einer rechtskräftigen Ausweisung stellt - anders als im Fall eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FrG) - keinen zwingenden Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. dar. Dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Fremden, gegen den eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, auch wenn diese noch nicht durchgesetzt wurde, nach dem FrG nicht unzulässig ist, ergibt sich im Übrigen auch aus Paragraph 40, Absatz 3, leg. cit., wonach eine Ausweisung gegenstandslos wird, wenn dem Fremden ein Aufenthaltstitel erteilt wird.
Da sich die Erstbehörde nicht auf den rechtskräftigen Ausweisungsbescheid vom 17. Jänner 2000 stützen durfte, wurde die Frist des § 73 Abs. 1 AVG nicht gehemmt. Diese war daher bei Stellung des Devolutionsantrages vom 25. Februar 2002 bereits abgelaufen.Da sich die Erstbehörde nicht auf den rechtskräftigen Ausweisungsbescheid vom 17. Jänner 2000 stützen durfte, wurde die Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG nicht gehemmt. Diese war daher bei Stellung des Devolutionsantrages vom 25. Februar 2002 bereits abgelaufen.
3. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens nach § 15 Abs. 3 FrG und die Zurückweisung des Devolutionsantrages lagen somit im gegenständlichen Fall nicht vor. Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. 3. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 15, Absatz 3, FrG und die Zurückweisung des Devolutionsantrages lagen somit im gegenständlichen Fall nicht vor. Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. 4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 27. September 2005
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002180221.X00Im RIS seit
27.10.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017