TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/29 2004/11/0064

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Veröffentlicht am 29.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z7 litb;
FSG 1997 §7 Abs5;
FSG 1997 §7 Abs6;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 134 heute
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  17. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
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  25. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 64 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 64 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  3. KFG 1967 § 64 gültig von 24.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 64 gültig von 01.07.1991 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  5. KFG 1967 § 64 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des E in B, vertreten durch Mag. Roja Claudia Missaghi, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Erzherzog Rainer-Ring 23, als bevollmächtigter Vertreter des Dr. Rudolf Fries, Rechtsanwalt, ebenda, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. Oktober 2003, Zl. RU6-St-A-0202/0, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Straferkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 12. August 2003 wurde der Beschwerdeführer (u.a.) bestraft, weil er am 10. November 2001 in Baden an einer näher bezeichneten Örtlichkeit mit einem Kombinationskraftwagen einen nach Marke, Type und Kennzeichen bestimmten Anhänger, der ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 1.350 kg (bei einem Eigengewicht von 1.070 kg und höchstzulässigem Gesamtgewicht von 1.580 kg des Kombinationskraftwagens) aufwies, gezogen habe, obwohl er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse E gewesen sei und deshalb eine Übertretung nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 Z. 4 iVm § 37 Abs. 1 FSG begangen habe.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Straferkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 12. August 2003 wurde der Beschwerdeführer (u.a.) bestraft, weil er am 10. November 2001 in Baden an einer näher bezeichneten Örtlichkeit mit einem Kombinationskraftwagen einen nach Marke, Type und Kennzeichen bestimmten Anhänger, der ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 1.350 kg (bei einem Eigengewicht von 1.070 kg und höchstzulässigem Gesamtgewicht von 1.580 kg des Kombinationskraftwagens) aufwies, gezogen habe, obwohl er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse E gewesen sei und deshalb eine Übertretung nach Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, FSG begangen habe.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 2003 wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klasse B auf die Dauer von drei Monaten "ab Zustellung des Bescheides" gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1, § 25 Abs. 1 und 3 sowie § 29 Abs. 3 FSG entzogen. Die belangte Behörde führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sie an das zuvor genannte verurteilende Erkenntnis im Verwaltungsstrafverfahren gebunden sei. Ferner gehe aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Baden hervor, "dass ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19. Jänner 1998, Zl. ...., vorliegt" und dass auch diese Bestrafung in Rechtskraft erwachsen sei. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer wiederholt ein Kraftfahrzeug ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse gelenkt habe. Demnach seien bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr vorgelegen, weshalb seine Lenkberechtigung zu entziehen sei. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 2003 wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klasse B auf die Dauer von drei Monaten "ab Zustellung des Bescheides" gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 25, Absatz eins, und 3 sowie Paragraph 29, Absatz 3, FSG entzogen. Die belangte Behörde führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sie an das zuvor genannte verurteilende Erkenntnis im Verwaltungsstrafverfahren gebunden sei. Ferner gehe aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Baden hervor, "dass ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19. Jänner 1998, Zl. ...., vorliegt" und dass auch diese Bestrafung in Rechtskraft erwachsen sei. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer wiederholt ein Kraftfahrzeug ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse gelenkt habe. Demnach seien bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4) nicht mehr vorgelegen, weshalb seine Lenkberechtigung zu entziehen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Erst in der Gegenschrift holt die belangte Behörde nach, dass Gegenstand des rechtskräftigen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19. Jänner 1998 gewesen sei, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 1997 einen Lastkraftwagen ohne Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse C gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs. 1 iVm § 64 Abs. 1 KFG 1967 begangen habe. Es sei daher vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 7 lit. b FSG auszugehen; was die Wertung anbelange, müsse das zweimalige Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung für die betreffende Klasse in den Vordergrund gerückt werden, was gerade die besondere Verwerflichkeit eines derartigen Verhaltens ausmache. Demgegenüber komme dem Kriterium der seither verstrichenen Zeit nur geringes Gewicht zu. Erst in der Gegenschrift holt die belangte Behörde nach, dass Gegenstand des rechtskräftigen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19. Jänner 1998 gewesen sei, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 1997 einen Lastkraftwagen ohne Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse C gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, KFG 1967 begangen habe. Es sei daher vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 7, Litera b, FSG auszugehen; was die Wertung anbelange, müsse das zweimalige Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung für die betreffende Klasse in den Vordergrund gerückt werden, was gerade die besondere Verwerflichkeit eines derartigen Verhaltens ausmache. Demgegenüber komme dem Kriterium der seither verstrichenen Zeit nur geringes Gewicht zu.

Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtswidrig:

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Gemäß § 7 Abs. 3 Z 7 lit. b FSG gilt es insbesondere als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1, wenn jemand ein Kraftfahrzeug wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse lenkt. Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Gemäß § 7 Abs. 5 leg. cit. gelten strafbare Handlungen dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinn des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind. Gemäß § 7 Abs. 6 leg. cit. sind für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 7 lit. b leg. cit. wiederholt begangen wurde, vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liege länger als zehn Jahre zurück. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 7, Litera b, FSG gilt es insbesondere als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins,, wenn jemand ein Kraftfahrzeug wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse lenkt. Für die Wertung der in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Gemäß Paragraph 7, Absatz 5, leg. cit. gelten strafbare Handlungen dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinn des Absatz eins,, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Absatz 3, sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind. Gemäß Paragraph 7, Absatz 6, leg. cit. sind für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Absatz 3, Ziffer 7, Litera b, leg. cit. wiederholt begangen wurde, vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liege länger als zehn Jahre zurück.

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Gemäß § 25 Abs. 3 leg. cit. ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, leg. cit. ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, leg. cit. ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Der Beschwerdeführer bekämpft insbesondere die Annahme der belangten Behörde, dass er wiederholt ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, ohne im Besitz der entsprechenden Lenkberechtigung gewesen zu sein.

Schon dieser Einwand führt die Beschwerde zum Erfolg:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19. Jänner 1998 nicht wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung bestraft worden, sondern wegen Übertretung des § 134 Abs. 1 iVm § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967. Bereits in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid vom 9. Jänner 2002 hatte der Beschwerdeführer ein vergleichbares Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde hat es unterlassen, sich damit auseinander zu setzen und im angefochtenen Bescheid die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich einer Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung zu treffen. Die in der Gegenschrift nachgeholten Feststellungen - die auch gar nicht erkennen lassen, auf welcher Grundlage die belangte Behörde zu ihnen gelangt ist - vermögen keinen Ersatz zu bieten. Der Hinweis der belangten Behörde, die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens seien bereits skartiert, ist nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die ihm zukommenden Verteidigungsrechte zu nehmen und die belangte Behörde von den notwendigen Feststellungen zu entheben. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19. Jänner 1998 nicht wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung bestraft worden, sondern wegen Übertretung des Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG 1967. Bereits in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid vom 9. Jänner 2002 hatte der Beschwerdeführer ein vergleichbares Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde hat es unterlassen, sich damit auseinander zu setzen und im angefochtenen Bescheid die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich einer Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung zu treffen. Die in der Gegenschrift nachgeholten Feststellungen - die auch gar nicht erkennen lassen, auf welcher Grundlage die belangte Behörde zu ihnen gelangt ist - vermögen keinen Ersatz zu bieten. Der Hinweis der belangten Behörde, die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens seien bereits skartiert, ist nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die ihm zukommenden Verteidigungsrechte zu nehmen und die belangte Behörde von den notwendigen Feststellungen zu entheben.

Mangels entsprechender nachvollziehbarer Feststellungen, die eine Überprüfung der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe "wiederholt" ein Kraftfahrzeug ohne entsprechende Lenkberechtigung gelenkt (§ 7 Abs. 3 Z. 7 FSG), zuließen, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war. Mangels entsprechender nachvollziehbarer Feststellungen, die eine Überprüfung der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe "wiederholt" ein Kraftfahrzeug ohne entsprechende Lenkberechtigung gelenkt (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 7, FSG), zuließen, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, sodass er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 29. September 2005

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110064.X00

Im RIS seit

04.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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